Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr

Vom 10. Juli 2020
(BGBl. I Nr. 35 vom 16.07.2020 S. 1655)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 340 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 45 Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe "113.100 Rechnungseinheiten" durch die Angabe "128.821 Rechnungseinheiten" ersetzt.

2. In § 46 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "4.694 Rechnungseinheiten" durch die Angabe "5.346 Rechnungseinheiten" ersetzt.

3. In § 47 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "1.131 Rechnungseinheiten" durch die Angabe "1.288 Rechnungseinheiten" ersetzt.

4. In § 57a Absatz 3 wird die Angabe "Gebühr 1222" durch die Angabe "Gebühr 1224" ersetzt.

5. Dem § 72 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Die durch das Dritte Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1655) geänderten §§ 45 bis 47 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wurde, vor dem 17. Juli 2020 geschlossen wurde."

Artikel 2
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

In der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden die Nummern 1220 bis 1222 durch die folgenden Nummern 1220 bis 1224 ersetzt:

Alt:

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
"1220 Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1222 auferlegt oder das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird. 290,00 Euro
1221 Das Luftfahrtunternehmen erkennt die Forderung des Fluggastes innerhalb von vier Wochen ab Zuleitung des Schlichtungsbegehrens an und die Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird entbehrlich: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf 75,00 Euro
1222 Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Abs. 3 LuftVG 30,00 Euro

Neu:

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
"1220 Verfahrensgebühr

Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt oder das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird.

330,00 Euro
1221 Beendigung des gesamten Verfahrens infolge Anerkennung der Forderung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen innerhalb von vier Wochen ab Zuleitung des Schlichtungsbegehrens:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf 75,00 Euro
1222 Beendigung des gesamten Verfahrens vor Absendung des Schlichtungsvorschlags an die Beteiligten in anderen als den in Nummer 1221 genannten Fällen:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf 150,00 Euro
1223 Anspruchsteller sind in einem Verfahren mehrere Fluggäste:
Die Verfahrensgebühr erhöht sich für jeden weiteren Fluggast um 30,00 Euro
1224 Auferlegung einer Gebühr nach
§ 57a Absatz 3 LuftVG 30,00 Euro".

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 201262

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion