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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr
Vom 10. Juli 2020
(BGBl. I Nr. 35 vom 16.07.2020 S. 1655)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 340 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 45 Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe "113.100 Rechnungseinheiten" durch die Angabe "128.821 Rechnungseinheiten" ersetzt.
2. In § 46 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "4.694 Rechnungseinheiten" durch die Angabe "5.346 Rechnungseinheiten" ersetzt.
3. In § 47 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "1.131 Rechnungseinheiten" durch die Angabe "1.288 Rechnungseinheiten" ersetzt.
4. In § 57a Absatz 3 wird die Angabe "Gebühr 1222" durch die Angabe "Gebühr 1224" ersetzt.
5. Dem § 72 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die durch das Dritte Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1655) geänderten §§ 45 bis 47 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wurde, vor dem 17. Juli 2020 geschlossen wurde."
Artikel 2
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
In der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden die Nummern 1220 bis 1222 durch die folgenden Nummern 1220 bis 1224 ersetzt:
Alt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
"1220 | Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1222 auferlegt oder das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird. | 290,00 Euro |
1221 | Das Luftfahrtunternehmen erkennt die Forderung des Fluggastes innerhalb von vier Wochen ab Zuleitung des Schlichtungsbegehrens an und die Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird entbehrlich: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 75,00 Euro |
1222 | Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Abs. 3 LuftVG | 30,00 Euro |
Neu:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
"1220 | Verfahrensgebühr
Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt oder das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird. |
330,00 Euro |
1221 | Beendigung des gesamten Verfahrens infolge Anerkennung der Forderung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen innerhalb von vier Wochen ab Zuleitung des Schlichtungsbegehrens: | |
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 75,00 Euro | |
1222 | Beendigung des gesamten Verfahrens vor Absendung des Schlichtungsvorschlags an die Beteiligten in anderen als den in Nummer 1221 genannten Fällen: | |
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 150,00 Euro | |
1223 | Anspruchsteller sind in einem Verfahren mehrere Fluggäste: | |
Die Verfahrensgebühr erhöht sich für jeden weiteren Fluggast um | 30,00 Euro | |
1224 | Auferlegung einer Gebühr nach | |
§ 57a Absatz 3 LuftVG | 30,00 Euro". |
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 201262
ENDE |
(Stand: 29.03.2021)
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