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Achtzehnte Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
Vom 19. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 62 vom 29.12.2014 S. 2391)
Auf Grund des § 32 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 4a Nummer 2 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) und Absatz 4a Nummer 2 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 175 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), dem § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Die FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
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§ 2
(1) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug wird berechnet nach der Formel R = t × p (R = Gebühr, t = Gebührensatz, p = Gewichtsfaktor des Luftfahrzeuges). (2) Der Gewichtsfaktor entspricht dem auf zwei Dezimalstellen berechneten Quotienten aus der durch 50 geteilten Zahl, die das in Tonnen ausgedrückte, im Lufttüchtigkeitszeugnis oder in einem anderen vom Luftfahrzeughalter vorgelegten, gleichwertigen amtlichen Dokument eingetragene, zulässige Starthöchstgewicht des Luftfahrzeuges angibt, potenziert mit 0,7: p = (maximal zulässiges Starthöchstgewicht in Tonnen / 50)0,7 Ist das in Satz 1 genannte zulässige Starthöchstgewicht unbekannt, wird der Gewichtsfaktor unter Zugrundelegung des zulässigen Starthöchstgewichtes der schwersten Ausführung berechnet, die von diesem Luftfahrzeugtyp bekannt ist. Sind für ein Luftfahrzeug mehrere zulässige Starthöchstgewichte eingetragen, wird das höchste Starthöchstgewicht herangezogen. Betreibt ein Luftfahrzeughalter mehrere Luftfahrzeuge, bei denen es sich um verschiedene Ausführungen desselben Typs handelt, wird der Gewichtsfaktor für jedes Luftfahrzeug dieses Typs auf der Grundlage des Durchschnitts der Starthöchstgewichte aller seiner Luftfahrzeuge dieses Typs bestimmt. Die Berechnung dieses Faktors pro Luftfahrzeugtyp und Luftfahrzeughalter erfolgt mindestens einmal jährlich. Bei Luftschiffen wird der Gewichtsfaktor unter Zugrundelegung des maximalen Fluggewichtes berechnet. (3) Der Gebührensatz entspricht der Anzahl der für das betreffende Jahr geschätzten gebührenpflichtigen An- und Abflug-Dienstleistungseinheiten, geteilt durch die voraussichtlichen Flugsicherungskosten. Die geschätzten Kosten enthalten den Saldo aus der Über- oder Unterzahlung der Vorjahre. (4) Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug beträgt ab 1. Januar 2013 181,99 Euro. |
" § 2
Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug beträgt ab 1. Januar 2015 181,62 Euro. Die Berechnung des Gebührensatzes sowie der daraus resultierenden Gebühr richtet sich nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. Nr. L 128 vom 09.05.2013 S. 31)." |
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
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§ 3
Kostenschuldner ist der Halter des Luftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Ist der Halter nicht bekannt, haftet der Eigentümer des Luftfahrzeuges. |
" § 3
Kostenschuldner ist der Nutzer von Flugsicherungsdiensten im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013." |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
ID: 2614
(Stand: 29.08.2018)
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