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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Vom 19. August 2010
(BGBl. I Nr. 46 vom 31.08.2010 S. 1224)



Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13, Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung, Genehmigung, Zustimmung oder Anerkennung erneuert, geändert, erweitert oder ihre Gültigkeit verlängert, so wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zur Hälfte der Gebühr erhoben, die für ihre Erteilung erhoben werden müßte, soweit im anliegenden Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes bestimmt ist. Für die Beschränkung oder die Anordnung des Ruhens auf Zeit wird ein Drittel der Gebühr erhoben. "(2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung, Genehmigung, Zustimmung, Anerkennung, Registrierung oder ein Zeugnis erneuert, geändert, erweitert oder die Gültigkeit verlängert, so wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zu fünf Zehnteln der Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist. Für die Beschränkung oder die Anordnung des Ruhens auf Zeit werden zwei Drittel der Gebühr erhoben."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Für die Verlängerung der Gültigkeit der in Abschnitt IV Nr. 1 bis 4, 6 und 18 bis 20 des Gebührenverzeichnisses aufgeführten Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal und Flugsicherungspersonal kann zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner auf dessen Antrag eine Pauschgebühr festgesetzt werden. Sie wird im voraus für den Zeitraum von längstens einem Jahr festgesetzt. Grundlagen für die Festsetzung sind die Anzahl der im Jahre voraussichtlich vorzunehmenden Verlängerungen und die nach Absatz 2 Satz 1 zu erhebenden Einzelgebühren. Diese Einzelgebühren sind entsprechend dem geringeren Umfang des Verwaltungsaufwands um bis zu einem Zehntel der für die Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen zu erhebenden Gebühren zu verringern. "(3) Stellt ein Unternehmen Anträge, die der Gebührenpflicht nach Abschnitt III oder IV des Gebührenverzeichnisses unterliegen, für mehrere Mitarbeiter und erklärt es sich zur Übernahme der Kosten bereit, findet § 5 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Für die Ausstellung von Besatzungsausweisen für Angehörige von Luftfahrtunternehmen gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 sinngemäß. "Für die Ausstellung von Besatzungsausweisen für Angehörige von Luftfahrtunternehmen gilt Absatz 3 entsprechend."

bb) Satz 3

Absatz 3 Satz 4 gilt sinngemäß.

wird aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

a) Absatz 3

(3) In die Gebührensätze des Abschnitts VII Nr. 8 des Gebührenverzeichnisses sind die dem Flugsicherungsunternehmen durch den Einsatz von Meßflugzeugen entstehenden Auslagen einbezogen.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 wird nach dem ersten Halbsatz das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der bisherige zweite Halbsatz wie folgt gefasst:

alt neu
 ; die durch den praktischen Teil der Prüfung oder Überprüfung entstehenden Reisekosten sind jedoch gesondert zu erheben. "Die durch den praktischen Teil der Prüfung oder Überprüfung entstehenden Auslagen sind gesondert zu erheben."

3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Gebühren und Auslagen, die dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung aus Anlass der in Abschnitt VII Nr. 6 bis 8 des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erhebt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung unmittelbar von dem Kostenschuldner. Gleiches gilt für Gebühren und Auslagen, die der beauftragten Flugsicherungsorganisation aus Anlass der in Abschnitt VII Nr. 11b bis 11d des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen.

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