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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 24. August 2009
(BGBl. I Nr. 57 vom 28.08.2009 S. 2942)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (5) Auf das Personal für die Flugsicherung
  1. in den Flugsicherungsbetriebsdiensten,
  2. bei Betrieb, Instandhaltung und Überwachung der flugsicherungstechnischen Einrichtungen

sind Absatz 1 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Voraussetzung ist ferner der Nachweis der Befähigung und Eignung gemäß einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 4 Nr. 4.

"(5) Auf das Personal für die Flugsicherung
  1. in der Flugverkehrskontrolle (Fluglotsen),
  2. in den Verwendungsbereichen Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle, Fluginformationsdienst und Flugberatung,
  3. bei Betrieb, Instandhaltung und Überwachung der betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen

sind Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Voraussetzung ist ferner der Nachweis der Befähigung und Eignung gemäß einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 4 Nummer 4 und 4a."

2. In § 20 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen vom 23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240 S. 1)" durch die Angabe "Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3)" ersetzt.

3. § 21 Absatz 4

(4) Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, bedürfen neben der in § 20 Abs. 4 genannten Betriebsgenehmigung einer Streckengenehmigung gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs vom 23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240 S. 8). Sofern es die nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 erlassene Verordnung vorsieht, haben diese Luftfahrtunternehmen die Flugpreise gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates über Flugpreise und Luftfrachtraten vom 23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240 S. 15) vorzulegen. Unter den Voraussetzungen, die in Artikel 6 Abs. 1 der in Satz 2 genannten Verordnung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführt sind, kann die Anwendung eines Flugpreises untersagt werden. Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend, soweit dem nicht die in Satz 1 und 2 genannten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft entgegenstehen.

wird aufgehoben.

4. § 27c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Sie umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Flugsicherungsbetriebsdienste, zu denen gehören
    1. die Flugverkehrskontrolle zur Überwachung und Lenkung der Bewegungen im Luftraum und auf den Rollflächen von Flugplätzen einschließlich der Überprüfung, Warnung und Umleitung von Luftfahrzeugen im Luftraum,
    2. die Verkehrsflussregelung und die Steuerung der Luftraumnutzung,
    3. die Flugberatung, ausgenommen Flugwetterberatung,
    4. die Mitwirkung beim Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge,
    5. die Übermittlung von Flugsicherungsinformationen;
  2. die flugsicherungstechnischen Dienste, zu denen gehören
    1. die Beschaffung, der Einbau und die Abnahme der flugsicherungstechnischen Einrichtungen,
    2. der Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung der flugsicherungstechnischen Einrichtungen,
    3. die Entwicklung und Pflege der Anwendungsprogramme in der elektronischen Datenverarbeitung für die Flugsicherung;
  3. die Planung und die Erprobung von Verfahren und Einrichtungen für die Flugsicherung;
  4. die Sammlung und die Bekanntgabe von Nachrichten für die Luftfahrt sowie die Herstellung und die Herausgabe der Karten sowie der Veröffentlichung von Verfahrensvorschriften für die Luftfahrt.
"(2) Sie umfasst die Flugsicherungsdienste, insbesondere
  1. die Flugverkehrsdienste, zu denen gehören
    1. die Flugverkehrskontrolldienste (Flugplatz-, Anflug- und Bezirkskontrolldienste) einschließlich der Überprüfung, Warnung und Umleitung von Luftfahrzeugen im Luftraum;
    2. die Flugalarmdienste;
    3. die Fluginformationsdienste;
    4. die Flugverkehrsberatungsdienste,
  2. die Kommunikationsdienste,
  3. die Navigationsdienste,
  4. die Überwachungsdienste,
  5. die Flugberatungsdienste und
  6. die Flugwetterdienste

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