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Änderungstext
Zehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 5. Januar 2007
(BGBl. Nr. 2 vom 26.01.2007 S. 42)
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 8 des Luftverkehrsgesetzes,der zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644), wird wie folgt geändert:
1. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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§ 41 Änderungsanträge | " § 41 Anzeigepflichten, Änderungsanträge". |
b) Dem bisherigen Wortlaut wird der Absatz 1 vorangestellt.
c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
2. § 43 wird durch die § § 43 und 43a ersetzt.
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§ 43 Flughafenbenutzungsordnung
(1) Vor der Aufnahme des Flughafenbetriebs hat der Flughafenunternehmer der Genehmigungsbehörde eine Benutzungsordnung und bei Verkehrsflughäfen außerdem eine Regelung der Entgelte für das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen zur Genehmigung vorzulegen. (2) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt die Bekanntmachung der Benutzungsordnung und der Regelung der Entgelte in den Nachrichten für Luftfahrer. |
" § 43 Flughafenbenutzungsordnung
(1) Vor Betriebsaufnahme hat der Flughafenunternehmer der Genehmigungsbehörde eine Flughafenbenutzungsordnung zur Genehmigung vorzulegen. (2) Die Flughafenbenutzungsordnung hat Verhaltenspflichten, die dem Auftreten von betriebsbedingten und sonstigen Gefahren entgegenwirken, für Personen vorzusehen, die den Flughafen benutzen oder betreten; insbesondere sind in Übereinstimmung mit dem Sicherheitsmanagementsystem des Flughafens Verhaltenspflichten der Flughafenbenutzer, einschließlich der Pflicht zur Befolgung von Einzelanweisungen, festzulegen. (3) Die Genehmigungsbehörde veranlasst die Bekanntmachung der Flughafenbenutzungsordnung in den Nachrichten für Luftfahrer. § 43a Entgelte (1) Vor Betriebsaufnahme hat der Flughafenunternehmer bei Verkehrsflughäfen Regelungen der Entgelte für das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. (2) § 43 Abs. 3 gilt entsprechend." |
3. § 45 wird wie folgt gefasst:
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§ 45 Pflichten des Flughafenunternehmers
(1) Der Flughafenunternehmer hat den Flughafen in betriebssicherem Zustand zu erhalten und ordnungsgemäß zu betreiben. Vorkommnisse, die den Betrieb des Flughafens wesentlich beeinträchtigen, sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Genehmigungsbehörde kann den Flughafenunternehmer von der Betriebspflicht befreien. (2) Der Flughafenunternehmer hat beabsichtigte bauliche und betriebliche Erweiterungen und Änderungen der Genehmigungsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Luftfahrthindernisse im Flughafen und innerhalb des Bauschutzbereiches sind nach näherer Weisung der Genehmigungsbehörde kenntlich zu machen. (3) Der Flughafenunternehmer hat auf Verlangen der Genehmigungsbehörde eine oder mehrere sachkundige Personen für die Leitung des Verkehrs und Betriebes des Flughafens zu bestellen. |
" § 45 Erhaltungs- und Betriebspflicht
(1) Der Flughafenunternehmer hat den Flughafen in betriebssicherem Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu betreiben. Er hat Vorkommnisse,die den Betrieb des Flughafens wesentlich beeinträchtigen, unverzüglich der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. (2) Soweit die Betriebspflicht reicht, darf der Flughafenunternehmer Luftfahrtunternehmen und die zur Luftfahrt Berechtigten nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.Er kann den zur Luftfahrt und zur Nutzung der Flugplatzeinrichtung Berechtigten insbesondere das Starten, Landen und das Abstellen von Fluggerät verwehren,soweit sie die ihnen gemäß § 43 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht vollständig erfüllen und dies verhältnismäßig ist. (3) Die Genehmigungsbehörde kann den Flughafenunternehmer von der Betriebspflicht befreien. (4) Der Flughafenunternehmer hat eine sachkundige Person für die Leitung des Verkehrs und Betriebes des Flughafens zu bestellen. Zu deren Unterstützung kann die Genehmigungsbehörde den Flughafenunternehmer zur Bestellung einer Vertretung und weiterer Personen verpflichten. Die Bestellung hat der Flughafenunternehmer der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Behörde die bestellte Person zur Erfüllung der Aufgabe nicht für geeignet und zuverlässig hält." |
4. Nach § 45 werden die § § 45a, 45b
(Stand: 03.02.2021)
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