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LuftSiSchulV - Luftsicherheits-Schulungsverordnung

Vom 6. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 193 vom 21.07.2023)
Gl.-Nr.: 96-14-5


Archiv: 2013

Zu den Beratungsabläufenmit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Auf Grund des § 17 Absatz 3 und 4 des Luftsicherheitsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt

  1. für Luftsicherheitsbehörden nach dem Luftsicherheitsgesetz,
  2. für Flugplatzbetreiber, Luftfahrtunternehmen und die in § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Stellen, die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes zur Schulung des eingesetzten Personals verpflichtet sind,
  3. für natürliche oder juristische Personen sowie teilrechtsfähige Vereinigungen, die nach § 16a des Luftsicherheitsgesetzes beliehen sind,
  4. für Ausbilder nach § 2 Absatz 5,
  5. für Personen, die nach den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eingestellt werden, um Kontrollen, Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in Sicherheitsbereichen oder anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen durchzuführen oder Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen zu übernehmen,
  6. für Personen, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen benötigen,
  7. für Personen, die ein allgemeines Sicherheitsbewusstsein nach Nummer 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nachweisen müssen,
  8. für Personen mit Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Cyberbedrohungen nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und
  9. für Hundeführer und für die Regelungen zu Sprengstoffspürhunden und Sprengstoffspürhunde-Teams nach Kapitel 12.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Luftsicherheitskontrollpersonal sind Personen, die für die Kontrollen von Personen, Handgepäck, mitgeführten Gegenständen, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Post, Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten, Flughafenlieferungen und Fahrzeugen sowie für Zugangskontrollen, Überwachungen und Streifengänge zuständig sind und über die Kompetenzen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verfügen müssen.

(2) Sicherheitspersonal sind Personen, die für Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen, für die Sicherung von Luftfahrzeugen, für die Zuordnung von aufgegebenem Gepäck, für Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post und für Sicherheitskontrollen bei Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen sowie für Sicherheitsmaßnahmen während des Fluges zuständig sind und über die Kompetenzen nach den Nummern 11.2.3.6 bis 11.2.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verfügen müssen.

(3) Anderes Personal sind Personen, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen oder eine Schulung bezüglich des allgemeinen Sicherheitsbewusstseins benötigen und die über Kompetenzen nach den Nummern 11.2.6 und 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verfügen müssen.

(4) Anderes Personal sind auch Personen, die eine Schulung mit Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Cyberbedrohungen benötigen und die über Kompetenzen nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verfügen müssen.

(5) Ausbilder sind Personen, die Schulungsmaßnahmen nach Nummer 11.2 und 12.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchführen und die über die Kompetenzen nach Nummer 11.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

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