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Regelwerk

(3. DV LuftPersV) - Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

Vom 30. Mai 2017
(BAnz. AT 06.06.2017 V1; AT 20.09.2018 V1 18; AT 29.11.2021 V1 21; AT 25.10.2022 V1 22; BGBl. I Nr. 154 29.04.2024 24)



Archiv: 2010

Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 und Absatz 3 Satz 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Absatz 3 Satz 3 zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert und Absatz 3 Satz 1 und 2 durch Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 6 Nummer 1 und 2, die §§ 125 und 125a Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 3 der Verordnung über Luftfahrtpersonal, von denen § 6 Nummer 1 durch Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2237) eingefügt, § 6 Nummer 2 durch Artikel 3a Nummer 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert, § 125 durch Artikel 2 Nummer 49 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2237) neu gefasst und § 125a Absatz 1 durch Artikel 2 Nummer 50 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2237) geändert und Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung vom 21. September 2008 (BGBl. I S. 1834) eingefügt worden ist, verordnet das Luftfahrt-Bundesamt:

§ 1 Geltungsbereich 24

Diese Verordnung enthält Regelungen zu

  1. der Festlegung der Bewertungsmethode zum Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß Anhang I FCL.055 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 245/2014 der Kommission vom 13. März 2014 (ABl. L 74 vom 14.03.2014 S. 33) geändert worden ist,
  2. dem erstmaligen Eintrag des Sprachvermerks in die Lizenz und der Verlängerung der Geltungsdauer des Sprachvermerks entsprechend § 125 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung über Luftfahrtpersonal,
  3. den gemäß § 125 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zum Nachweis von Sprachkenntnissen auf Expertenniveau vorzulegenden geeigneten Dokumenten,
  4. der Anerkennung von Nachweisen gemäß § 125 Absatz 3 der Verordnung über Luftfahrtpersonal,
  5. der Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen sowie Einzelheiten zur Aufsicht gemäß § 125a Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal und
  6. den Verfahren bei Beschwerden bezüglich des Ergebnisses einer Sprachprüfung.

§ 2 Gegenstand der Sprachprüfung; Bestehen der Sprachprüfung 24

(1) In der Sprachprüfung nach § 125 Absatz 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal werden Hörverstehen und Sprechfertigkeiten des Bewerbers überprüft. Die Bewertung richtet sich nach den Kriterien entsprechend der Einstufungsskala in Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.

(2) Die Sprachprüfung ist bestanden, wenn als Ergebnis der Bewertung das Niveau der Einsatzfähigkeit (Stufe 4), das erweiterte Niveau (Stufe 5) oder das Expertenniveau (Stufe 6) entsprechend Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erreicht wurde.

§ 3 Nachweis von Sprachkenntnissen 24

(1) Der Nachweis der Sprachkenntnisse erfolgt im Präsenz-Verfahren bei persönlicher Anwesenheit des Bewerbers und mindestens eines Sprachprüfers. Sofern durch die nach § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal anerkannte Stelle ein gleichbleibender Qualitätsstandard sichergestellt ist, kann der Nachweis auch im Online-Verfahren bei virtueller Anwesenheit vorgenannter Personen erfolgen.

(2) Das Hörverstehen in der zu überprüfenden Sprache ist in einem Prüfungsgespräch und zusätzlich durch das Verstehen eines oder mehrerer Hörtexte nachzuweisen. Das Verstehen der Hörtexte ist je nach Aufgabenstellung nachzuweisen durch:

  1. die sinngemäße Wiedergabe der Hörtexte in eigenen Worten,
  2. das Befolgen von Anweisungen aus den Hörtexten oder
  3. das Zuordnen von Aussagen zu den Hörtexten nach dem Multiple-Choice-Verfahren.

(3) Zum Nachweis der Sprechfertigkeiten des Bewerbers sind Fragen zu einer vorher beschriebenen oder bildlich dargestellten Situation in der zu überprüfenden Sprache zu beantworten.

(4) Das Luftfahrt-Bundesamt kann andere Verfahren zur Feststellung des Hörverstehens und der Sprechfertigkeiten genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass der Qualitätsstandard dieser Verfahren dem Qualitätsstandard der in den Absätzen 2 und 3 genannten Verfahren entspricht.

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