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JAR-STD 4a -
Bekanntmachung der Bestimmung über die Qualifikation von Übungsgeräten für die Grundlagen des Instrumentenfluges (Flugzeuge)
Vom 21. Mai 2007
(BAnz. Nr. 105a vom 12.06.2007 S. 55)
Das Bundesministerium für Verkehr. Bau- und Stadtentwicklung gibt nachstehend die Bestimmungen über die Qualifikation von Flugsimulatoren (Flugzeuge), über die Qualifikation von Flugübungsgeräten (Flugzeuge), über die Qualifikation von Flug- und Navigationsverfahrensübungsgeräten (Flugzeuge) und über die Qualifikation von Übungsgeräten für die Grundlagen des Instrumentenfluges (Flugzeuge) bekannt.
Abschnitt A - Geltungsbereich
JAR-STD 4A.001 Geltungsbereich
Die Bestimmungen der JAR-STD 4a deutsch gelten für Personen, Organisationen und Unternehmen, die Übungsgeräte für die Grundlagen des Instrumentenfluges (BITD) herstellen oder betreiben.
Die Bestimmungen JAR-OPS 1 deutsch und JAR-FCL 1 deutsch bleiben unberührt.
Abschnitt B - Allgemeines
JAR-STD 4A.005 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
Wegen der technischen Komplexität der Qualifikation von synthetischen Flugübungsgeräten ist die durchgängige Verwendung einer einheitlichen Terminologie unbedingt erforderlich. Die folgenden grundlegenden Begriffe sind bei der Erfüllung von JAR-STD 4a deutsch zu verwenden:
(a) Synthetisches Flugübungsgerät (Synthetic Training Device - STD). Ein Übungsgerät, das entweder ein Flugsimulator (FS), ein Flugübungsgerät (FTD), ein Flug- und Navigationsverfahrensübungsgerät (FNPT) oder ein Ü-bungsgerät für die Grundlagen des Instrumentenfluges (BITD) ist.
(b) Flugsimulator (FS). Eine originalgetreue Nachbildung des Flugzeugcockpits eines bestimmten Musters, einer Bauart, Baureihe oder Serie, einschließlich der gesamten Ausrüstung und Computerprogramme, die zur Darstellung der Eigenschaften und Leistungen des Hubschraubers am Boden und im Flug notwendig sind, eines Sichtdarstellungssystems, das eine Sichtdarstellung aus dem Cockpit erzeugt, und eines Bewegungssystems, das einen Kräfteeindruck vermittelt (siehe JAR-STD-1a deutsch).
(c) Flugübungsgerät (Flight Training Device - FTD). Eine originalgetreue Nachbildung der Instrumentierung, Ausrüstung, Bedienelemente und Steuerorgane eines Hubschraubers in einem offenen Cockpitbereich oder in einem geschlossenen Cockpit, einschließlich der gesamten Ausrüstung und Computerprogramme, die zur Darstellung der Eigenschaften des Hubschraubers am Boden und im Flug entsprechend den in das Gerät eingebauten Systemen notwendig sind. Ein Bewegungssystem, das einen Kräfteeindruck vermittelt, und ein Sichtdarstellungssystem sind nicht erforderlich (siehe JAR-STD-2a deutsch).
(d) Flug- und Navigationsverfahrensübungsgerät (Flight and Navigation Procedures Trainer - FNPT). Ein Übungsgerät, das eine Cockpitumgebung, einschließlich der gesamten Ausrüstung und Computerprogramme, die notwendig sind, um ein Flugzeug im Flugbetrieb insoweit darzustellen, dass der Eindruck vermittelt wird, die Systeme funktionieren wie im Flugzeug, umfasst (siehe JAR-STD-3a deutsch).
(e) Übungsgerät für die Grundlagen des Instrumentenfluges (Basic Instrument Training Device - BITD) Ein feststehendes Ü-bungsgerät, das in seiner Ausgestaltung dem Flugschülerplatz einer Flugzeugklasse ähnelt. Das Gerät kann über bildschirmgestützte Instrumentenbretter und federbelastete Steuerungen verfügen, so dass es eine Ausbildungsplattform für die verfahrenstechnischen Aspekte des Instrumentenfluges bietet.
(f) absichtlich freigelassen
(g) absichtlich freigelassen
(h) Betreiber von synthetischen Flugübungsgeräten (STD-Betreiber). Personen, Organisationen oder Unternehmen, die durch Verwendung eines STD Ausbildungs-, Ü-berprüfungs- und Prüfungsflugzeiten ersetzen möchten.
(i) Nutzer von synthetischen Flugübungsgeräten (STD-Nutzer). Personen, Organisationen oder Unternehmen, die durch Verwendung eines STD Ausbildungs-, Überprüfungs- und Prüfungsflugzeiten ersetzen möchten.
(j) Qualifikation von synthetischen Flugübungsgeräten (STD-Qualifikation). Anerkennung des Flugübungsgeräts
(k) Qualifizierungshandbuch (Qualification Test Guide - QTG). Ein Dokument zum Nachweis, dass die Leistungs- und Handhabungseigenschaften eines STD innerhalb vorgeschriebener Grenzen mit denen des Flugzeugs übereinstimmen und dass alle entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.
Abschnitt C - Übungsgeräte für die Grundlagen des Instrumentenfluges
absichtlich freigelassen
absichtlich freigelassen
JAR-STD 4A.025 Regeln für BITD-Betreiber
Der Betreiber weist folgendermaßen nach, dass er in der Lage ist, die für die BITD-Qualifikationsstufe festgelegten Leistungen, Funktionen und anderen Eigenschaften aufrecht zu erhalten:
(a) Qualitätssystem
(1) Er richtet ein Qualitätssystem ein und bestimmt einen Leiter des Qualitätssystems, um die Einhaltung und die Eignung der Verfahren, die für die Sicherstellung der Qualifikationsstufe von BITD erforderlich sind, zu überwachen. Das Qualitätssystem umfasst ein System des Informationsrückflusses zu dem verantwortlichen Betriebsleiter, um die jeweils erforderlichen Korrekturmaßnahmen sicherzustellen.(2) Das Qualitätssystem umfasst ein Qualitätssicherungsprogramm, das Verfahren beinhaltet, die darauf ausgerichtet sind, sicherzustellen, dass die festgelegten Leistungen, Funktionen und Eigenschaften sich in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Anforderungen, Richtlinien und Verfahren befinden.
(3) Das Qualitätssystem wird der zuständigen Stelle beschrieben und dessen Leiter ihr benannt.
(4) Das Qualitätssystem wird in den Unterlagen beschrieben.
(b) Aktualisierung
(Stand: 29.08.2018)
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