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Regelwerk

JAR.-STD 3H -
Bekanntmachung der Bestimmungen über die Qualifikation von Flug- und Navigationsverfahrensübungsgeräten (Hubschrauber)

Vom 21. Mai 2007
(BAnz. Nr. 105b vom 12.06.2007 S. 39)


Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung gibt nachstehend die Bestimmungen über die Qualifikation von Flugsimulatoren (Hubschrauber), über die Qualifikation von Flugübungsgeräten (Hubschrauber) und über die Qualifikation von Flug- und Navigationsverfahrensübungsgeräten (Hubschrauber) bekannt.

Abschnitt A - Geltungsbereich

JAR-STD 3H.001 Geltungsbereich

Die Bestimmungen der JAR-STD 3H deutsch gelten für Personen, Organisationen und Unternehmen die Flug- und Navigationsverfahrensübungsgeräte (FNPT) betreiben.

Die Bestimmungen nach JAR-OPS 3 deutsch und JAR-FCL 2 deutsch bleiben unberührt.

Abschnitt B - Allgemeines

JAR-STD 3H.005 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

Wegen der technischen Komplexität der Qualifikation von synthetischen Flugübungsgeräten ist die durchgängige Verwendung einer einheitlichen Terminologie erforderlich.

Immer wenn der Begriff Hubschrauber in diesem Dokument verwendet wird, ist damit eine bestimmte Hubschrauberkonfiguration gemeint.

(a) Synthetisches Flugübungsgerät (Synthetic Training Device - STD). Ein Übungsgerät, das entweder ein Flugsimulator (FS), ein Flugübungsgerät (FTD) oder ein Flug- und Navigationsverfahrensübungsgerät (FNPT) ist.

(b) Flugsimulator (FS). Eine originalgetreue Nachbildung des Hubschraubercockpits eines bestimmten Musters, einer Bauart, Baureihe oder Serie, einschließlich der gesamten Ausrüstung und Computerprogramme, die zur Darstellung der Eigenschaften und Leistungen des Hubschraubers am Boden und im Flug notwendig sind, eines Sichtdarstellungssystems, das eine Sichtdarstellung aus dem Cockpit erzeugt, und eines Bewegungssystems, das einen Kräfteeindruck vermittelt (siehe JAR-STD 1H deutsch).

(c) Flugübungsgerät (Flight Training Device - FTD). Eine originalgetreue Nachbildung der Instrumentierung, Ausrüstung, Bedienelemente und Steuerorgane eines Hubschraubers in einem offenen Cockpitbereich oder in einem geschlossenen Cockpit, einschließlich der gesamten Ausrüstung und Computerprogramme, die zur Darstellung der Eigenschaften des Hubschraubers am Boden und im Flug entsprechend den in das Gerät eingebauten Systemen notwendig sind. Ein Bewegungssystem, das einen Kräfteeindruck vermittelt, und ein Sichtdarstellungssystem sind nicht erforderlich (siehe JAR-STD 2H deutsch).

(d) Flug- und Navigationsverfahrensübungsgerät - (Flight and Navigation Procedures Trainer - FNPT). Ein Übungsgerät, das ein Cockpit, einschließlich der gesamten Ausrüstung und Computerprogramme, die notwendig sind, einen Hubschrauber im Flugbetrieb insoweit darzustellen, dass der Eindruck vermittelt wird, die Systeme funktionieren wie im Hubschrauber, umfasst.

(e) absichtlich freigelassen

(f) absichtlich freigelassen

(g) Nutzer von synthetischen Flugübungsgeräten (STD-Nutzer). Personen, Organisationen oder Unternehmen, die durch Verwendung eines STD Ausbildungs-, Überprüfungs- und Prüfungsflugzeiten ersetzen möchten

(h) Qualifikation von synthetischen Flugübungsgeräten (STD-Qualifikation). Anerkennung des Flugübungsgeräts

(i) Qualifizierungshandbuch (Qualification Test Guide - QTG). Ein Dokument zum Nachweis, dass die Leistungs- und Handhabungseigenschaften eines STD innerhalb vorgeschriebener Grenzen mit denen des Hubschraubers übereinstimmen und die entsprechenden Anforderungen erfüllt. Das Qualifizierungshandbuch beinhaltet sowohl die Hubschrauberdaten als auch die STD-Daten, die für die Nachweisführung zum Zwecke der Validierung verwendet wurden.

Abschnitt C - Flug- und Navigationsverfahrensübungsgeräte für Hubschrauber

JAR-STD 3H.015

absichtlich freigelassen

JAR-STD 3H.020

absichtlich freigelassen

JAR-STD 3H.025 Regeln für FNPT-Betreiber

Der FNPT-Betreiber weist folgendermaßen nach, dass er in der Lage ist, die für die jeweilige Qualifikationsstufe festgelegten, folgenden Leistungen, Funktionen und anderen Eigenschaften aufrecht zu erhalten:

(a) Qualitätssystem

(1) Es richtet ein Qualitätssystem ein und bestimmt einen Leiter des Qualitätssystems, um die Einhaltung und die Eignung der Verfahren, die für die Sicherstellung der Qualifikationsstufe von FNPT erforderlich sind, zu überwachen. Das Qualitätssystem umfasst ein System des Informationsrückflusses zu dem verantwortlichen Betriebsleiter, um die jeweils erforderlichen Korrekturmaßnahmen sicherzustellen.

(2) Das Qualitätssystem umfasst . ein Qualitätssicherungsprogramm, das Verfahren beinhaltet, die darauf ausgerichtet sind, sicherzustellen, dass die festgelegten Leistungen, Funktionen und Eigenschaften sich in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Anforderungen, Richtlinien und Verfahren befinden.

(3) Das Qualitätssystem wird der zuständigen Stelle beschrieben und dessen Leiter ihr benannt.

(4) Das Qualitätssystem wird in den Unterlagen beschrieben.

(b) Aktualisierung

Eine Verbindung zu den Herstellern wird aufrechterhalten, damit wichtige Änderungen eingearbeitet werden können, insbesondere:

(1) Änderungen am Hubschrauber: Änderungen am Hubschrauber, die für Ausbildung und Prüfungen wesentlich sind, werden in alle betroffenen FNPT integriert.

(2) Änderungen an FNPT, einschließlich Bewegungs- und Sichtdarstellungssystemen (wenn vorhanden):

  1. Wenn für Ausbildung und Prüfung zutreffend und notwendig, aktualisiert der Betreiber den FNPT (z.B. hinsichtlich überarbeiteter Daten). Änderungen der Hardware und Software des FNPT, die Auswirkungen auf Flugverhalten, Handhabung am Boden und auf die Flugleistung haben, oder jede große Änderungen des Bewegungs- oder Sichtdarstellungssystems haben, werden bewertet, um ihren Einfluss auf die ursprüngliche Anerkennung zu bestimmen. Falls erforderlich, werden Änderungen für die betroffenen Validierungstests erarbeitet. Der Betreiber prüft den FNPT gemäß den neuen Kriterien.
  2. Die zuständige Stelle wird im Voraus über jede Änderung unterrichtet, so dass entschieden werden kann, ob die vom Betreiber durchgeführten Tests ausreichend sind. Eine besondere Bewertung des FNPT kann erforderlich sein, bevor dieser nach erfolgter Änderung wieder für Ausbildungszwecke eingesetzt werden darf.

(c) Installation

Der FNPT wird in geeigneten Umgebungsbedingungen untergebracht, damit ein sicherer und zuverlässiger Betrieb gewährleistet ist.

(1) Ungeachtet anwendbarer Vorschriften zum Arbeits- und Geräteschutz achtet der Betreiber insbesondere auf Folgendes:
  1. Eine Einweisung der Insassen und des Instandhaltungspersonals in die Sicherheitseinrichtungen des FNPT,
  2. Geeignete Einrichtungen zur Erkennung, Warnung und Unterdrückung von Feuer und Rauch, um dem Personal ein sicheres Verlassen des FNPT zu ermöglichen,
  3. Angemessener Schutz vor Gefahren, die von den elektrischen, mechanischen, hydraulischen und pneumatischen Anlagen sowie dem Bewegungs- und dem Steuerkraftsimulationssystem ausgehen, um ein Höchstmaß an Sicherheit für das gesamte Personal in der Nähe des FNPT zu gewährleisten,
  4. Sonstiges:

    (A) Notbeleuchtung,

    (B) Fluchtwege und -einrichtungen,

    (C) Kennzeichnungen der Gefahrenzone.,

    (D) Schutzgeländer und -türen,

    (E) Not-Aus-Schalter für das Bewegungs- und das Steuerkraftsimulationssystem, der sowohl von beiden Pilotensitzen, als auch vom Lehrersitz aus betätigt werden kann, und

    (F) ein manueller oder automatischer Hauptschalter für die Stromversorgung.

(2) Die Sicherheitseinrichtungen des FNF'T werden vom Betreiber regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, überprüft. Angaben über die Art der Überprüfung und ihr Datum werden aufgezeichnet.

(d) Zusätzliche Ausrüstung

Wenn ein FNPT mit Komponenten, die für die beantragte Qualifikation nicht gefordert sind, wie z.B. ein Bewegungs- oder ein Sichtdarstellungssystem, ausgerüstet ist, so werden diese zusätzlichen Komponenten ebenfalls bewertet, um sicherzustellen, dass sie die Qualität des Trainings nicht beeinträchtigen. Eine spätere Modifizierung, Entfernung oder Betriebsuntüchtigkeit der zusätzlichen Komponenten kann daher die Qualifikation des Geräts beeinflussen.

JAR-STD 3H.030 Anforderungen an FNPT, die seit dem 1. Januar 2003 qualifiziert werden

(a) Die erstmalige Bewertung eines FNPT erfolgt nach den Kriterien gemäß den Stufen I, II oder III. Einzelheiten zu den Kriterien ergeben sich aus Anhang 1.

(b) Bei der Bewertung werden schwerpunktmäßig die Bereiche beurteilt, die für die Durchführung der Ausbildung und Prüfung von Piloten wesentlich sind, einschließlich:

(1) der Flugeigenschaften hinsichtlich der Längs- und Seitenbewegung,

(2) der Leistung im Flug,

(3) besonderer Betriebszustände,

(4) der Cockpitkonfiguration,

(5) der Arbeitsweise während des normalen und Notbetriebs und - falls zutreffend - des außergewöhnlichen Betriebs,

(6) der Funktionalität des Lehrerplatzes und der FNPT-Steuerung/ -Bedienung,

(7) bestimmter zusätzlicher Anforderungen, die von der Qualifikationsstufe und der eingebauten Ausrüstung abhängen.

(c) Die Bewertung wird von erforderlichen Validierungstests und Überprüfungen begleitet.

(d) Daten, die zur Gewährleistung der wirklichkeitsgetreuen Simulation des Hubschraubers verwendet werden, werden der zuständigen Stelle zur Bewertung übermittelt.

(e) Das Qualifizierungshandbuch wird der zuständigen Stelle zur Beurteilung vorgelegt.

(f) Nach Einbeziehung der Ergebnisse der Validierungstests erlangt das Qualifizierungshandbuch den Status eines Master-Qualifizierungshandbuchs (MQTG), das die Grundlage für die Anerkennung und für wiederkehrende Bewertungen des FNPT bildet.

(g) Der Betreiber

(1) wiederholt zwischen den jährlichen Bewertungen durch die zuständige Stelle die einzelnen im Handbuch enthaltenen Tests nach einem festgelegten Plan über das Jahr verteilt und zeichnet die Ergebnisse und das Datum der Tests auf, um sowohl für den Betreiber als auch gegenüber der zuständigen Stellez u belegen, dass der Standard des FNPT aufrechterhalten wird, und

(2) legt ein System zur Konfigurationskontrolle fest, um die kontinuierliche Integrität der qualifizierten Hardware und Software fortlaufend zu gewährleisten.

JAR-STD 3H.035 Anforderungen an FNPT, die vor dem 1. Januar 2003 anerkannt oder qualifiziert wurden

(a) FNF'T, die in Übereinstimmung mit den nationalen Bestimmungen vor dem 1. Januar 2003 anerkannt oder qualifiziert worden sind, können auch nach der Maßgabe der Sonderregelungen in Übereinstimmung mit den Absätzen (c) und (d) betrieben werden, wenn sie nicht neu eingestuft werden. Sie werden in die Kategorie FNPT(G) eingestuft.

Die Laufzeit der Qualifikation eines jeden FNPT(G) war bis zum 31. Dezember 2008 befristet und wird nicht verlängert.

(b) Neu einzustufende FNPT werden in Übereinstimmung mit JAR-STD 3H.030 deutsch qualifiziert.

(c) FNPT und andere Geräte, die nicht einer neuen Stufe zugeordnet werden, für die es aber ein Referenzdokument gibt, das der Überprüfung zugrunde gelegt wurde, können unter ihrer bisherigen Anerkennung weiter betrieben werden, wenn der Betreiber sicherstellt, dass sie weiterhin die Anforderungen aus dem Referenzdokument erfüllen.

(1) Um eine gleichwertige Qualifikationsstufe zu erlangen und aufrechtzuerhalten, werden diese FNPT in den Bereichen beurteilt, die für die Durchführung der Ausbildung, Prüfung und Überprüfung von Piloten wesentlich sind, einschließlich:
  1. der Flugeigenschaften hinsichtlich der Längs- und Seitenbewegung,
  2. der Leistung im Flug,
  3. besonderer Betriebszustände,
  4. der Cockpitkonfiguration,
  5. der Arbeitsweise während des normalen und Notbetriebs und - falls zutreffend - des außergewöhnlichen Betriebs,
  6. der Funktionalität des Lehrerplatzes und der Steuerung/Bedienung des Geräts,
  7. zusätzlicher Anforderungen, die von der Qualifikationsstufe und der eingebauten Ausrüstung abhängen.

(2) Erforderliche Überprüfungen und Validierungstests werden durchgeführt.

(d) FNPT, die nicht neu eingestuft werden und für deren Überprüfung es kein Referenzdokument gibt, werden jeweils nach Absprache mit der zuständigen Stelle bewertet.

(1) Solche Geräte werden einer besonderen Kategorie (SC) zugeordnet.

(2) Diese Geräte werden gemäß Absatz (c)(2)(ii) und (c) (2)(iii) geprüft.

(3) Alle vorher anerkannten Validierungstests werden berücksichtigt.

JAR-STD 3H.040 Änderungen an qualifizierten FNPT

(a) Wesentliche Änderungen: Der Betreiber eines qualifizierten FNPT gibt der zuständigen Stelle beabsichtigte, wesentliche Änderungen zur Kenntnis. Dazu gehören:

(1) Änderungen an Hubschraubern, die sich auf die Qualifikation des FNPT auswirken können,

(2) Änderungen der Hard- und/oder Software des FNPT, die die Handhabungseigenschaften, Leistungsmerkmale oder Darstellung von Systemen beeinflussen können,

(3) ein Standortwechsel des FNPT und

(4) jede Außerbetriebnahme des FNPT.

(b) Höherstufung: Ein kann nach Aufrüstung in eine höhere Qualifikationsstufe eingestuft werden. Vor Erteilung einer höheren Qualifikationsstufe ist eine besondere Bewertung erforderlich.

(1) Wenn eine Aufrüstung geplant ist, stimmt der Betreiber die geplante Maßnahme mit der zuständigen Behörde ab und teilt alle Einzelheiten über die Änderungen mit. Wenn die Bewertung anlässlich der Aufrüstung nicht mit dem jährlichen Qualifikationstermin zusammen fällt, ist eine besondere Bewertung notwendig, um zu ermöglichen, dass der FNPT auch weiterhin zumindest entsprechend der früheren Qualifikationsstufe betrieben werden kann.

(2) Nach Aufrüstung eines FNPT führt der Betreiber alle Validierungstests für die entsprechende Quallifikationsstufe durch.

(c) Standortwechsel eines qualifizierten FNPT

(1) Wenn ein Standortwechsel eines FNPT vorgesehen ist, wird die zuständige Stelle unterrichtet und ein Ablaufplan über damit zusammenhängende Maßnahmen zur Verfügung gestellt.

(2) Vor Wiederinbetriebnahme des FNPT am neuen Standort führt der Betreiber mindestens ein Drittel der Validierungstests (falls vorhanden), Funktionstests und eine fliegerische Überprüfung durch, um sicherzustellen, dass die Leistungsmerkmale des FNPT den ursprünglichen Anforderungen für die Qualifikation entsprechen. Die Prüfungsunterlagen werden zwecks möglicher Einsichtnahme aufbewahrt.

(3) absichtlich freigelassen

(d) Außerbetriebnahme eines qualifizierten FNPT

(1) Wenn der Betreiber plant, einen FNPT für längere Zeit außer Betrieb zu nehmen, unterrichtet er die zuständige Stelle, und legt für die Zeit, in der der FNPT außer Betrieb ist, angemessene Kontrollen fest.

(2) Der Betreiber stimmt mit der zuständigen Stelle ein Verfahren ab, das gewährleistet, dass der FNPT bei Bedarf in seiner ursprünglichen Qualifikationsstufe wieder in Betrieb genommen werden kann.

JAR-STD 3H.045 Vorläufige Qualifikation für FNPT

(a) Bei Hubschrauberneuentwicklungen werden besondere Vorkehrungen getroffen, um eine vorläufige Anerkennung zu ermöglichen.

(b) absichtlich freigelassen

JAR-STD 3H.050 Übertragbarkeit von FNPT-Qualifikationen

(a) Bei einem Wechsel des Betreibers unterrichtet der neue Betreiber die zuständige Stelle im Voraus.

(b) und (c) absichtlich freigelassen

.

deutsch Technische Anforderungen  Anhang 1
zu JAR-STD 3H.030

(a) In diesem Anhang werden die technischen Mindestanforderungen für die Qualifikation von FNPT der JAR-STD 3H deutsch Stufen I, II und III beschrieben.

(b) Für jede der drei Stufen gibt es jeweils eine entsprechende technische Beschreibung.

(c) Jede Konfigurationsversion eines um-rüstbaren FNPT wird separat qualifiziert.

(d) absichtlich freigelassen

(e) Wie in der Tabelle 1 dargestellt, werden die auf dem FNPT maximal anrechenbaren Ausbildungs-, Überprüfungs- und Prüfungsinhalte in der JAR-FCL 2 deutsch geregelt.

Tabelle 1 - Technische Mindestvoraussetzungen für die Qualifikation von Flug- und Navigationsübungsgeräten der Stufen I, II, III und II/III für die Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Multi Crew Cockpit, MCC)

Qualifika-
tionsstufe
Allgemeine technische Anforderungen} Maximale Nutzungsmöglichkeiten zum Ersatz von Flugzeiten
I
  1. Ein zur Vermeidung von Ablenkungen ausreichend geschlossenes Cockpit, welches dem Hubschrauber der simuliert wird, nachgebildet ist und in welchem die Schalter und alle Bedienelemente so wie im Hubschrauber dargestellt sind und funktionieren,
  2. für die Ausbildung erforderliche Instrumente, Ausrüstungen, Instrumentenbretter, Anlagen, primäre und sekundäre Steuereinrichtungen sind räumlich wie im Originalcockpit angeordnet,
  3. eine für den durchzuführenden Betrieb geeignete Beleuchtung der Instrumentenbretter und Instrumente,
  4. eine ausreichende Sichtmöglichkeit für den Platz des Lehrers, die eine Sicht auf die Instrumentenbretter und Plätze der Besatzung ermöglicht,
  5. aerodynamische Effekte, die durch verschiedene Kombinationen aus Luftwiderstand und Schub im Fluge auftreten, einschließlich der Effekte durch Änderung von Hubschrauberlage, Schiebewinkel, Höhe, Temperatur und Anfangsmasse,
  6. Navigationsanlagen einschließlich Kommunikationsanlagen (Interphone und Luft-/Boden-Funkgerät), die denen eines Hubschraubers entsprechen und nur Toleranzen wie die Originalanlagen aufweisen,
  7. Steuerkräfte und Steuerwege, die weitgehend denen eines Hubschraubers entsprechen,
  8. vollständige Daten für die Navigation zu mindestens fünf geeigneten Hubschrauberflugplätzen mit Präzisions- und Nichtpräzisionsanflügen, deren Aktualisierung mindestens alle drei Monate erfolgt, und die dieselben Sende- und Empfangscharakteristiken aufweisen wie die realen Anlagen und ohne Einschränkungen sowie ohne Eingreifen des Lehrer zu nutzbar sind,
  9. Simulation von Triebwerks- und Rotorgeräuschen,
  10. Weiterhin werden folgende Anforderungen erfüllt:
    • Einflüsse durch Wind und Turbulenzen, ein Ausdruck des Anflugweges einschließlich navigatorischer Merkmale,
    • die Möglichkeit, eine momentane Position oder einen momentanen Flugzustand einzufrieren (position/flight freeze),
    • Bedien- und Kontrolleinrichtungen für den Lehrer, die zur Durchführung der Ausbildungsmaßnahme erforderlich sind,
    • Möglichkeit, das FNPT jederzeit auf die IMC-Mindestgeschwindigkeit oder auf Geschwindigkeiten oberhalb dieses Wertes zu setzen,
    • Möglichkeit des selektiven Ausfalls von grundlegenden Flugüberwachungsinstrumenten und Komponenten der Navigationsausrüstung,
  11. ein mit der zuständigen Stelle abgestimmtes Qualifikationsprogramm,
Ersatz von Flugzeiten entsprechend den Regelungen der JAR- FCL 2

(Damit das Gerät für typen- oder klassenspezifische Ausbildung, Überprüfung oder Prüfung genutzt werden kann, bedarf es gleichzeitig einer Qualifikation als Synthetisches Flugübungsgerät oder als Flugsimulator.)

II Wie für Stufe 1 mit folgenden Zusatzanforderungen oder Änderungen:
  1. Das Cockpit, einschließlich des Platzes für den Lehrer, ist geschlossen. Ein Beobachterplatz ist vorhanden.
  2. Sind Sicherungen Bestandteil von Verfahren oder Störungen, die Reaktionen der Besatzung erfordern, ist ihre Funktionsweise wirklichkeitsgetreu dargestellt.
  3. Sitze für Besatzungsmitglieder bieten genügend Einstellmöglichkeiten, damit die entwurfsseitig vorgesehene Augenreferenzposition wie im Hubschrauber erreicht und das Sichtsystem auf diese Referenzposition ausgerichtet werden kann.
  4. Die akustischen und visuellen Effekte während des Abhebens, des bodennahen Schwebefluges und des Aufsetzens werden durch ein generisches Modell für die Handhabung am Boden und in Bodennähe realisiert.
  5. Alle Systeme erlauben die Simulation des normalen und Notbetriebes und - falls zutreffend - des außergewöhnlichen Betriebes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
    • der Betrieb der Systeme wie für einen Hubschrauber vorgesehen stattfinden kann,
    • der Betrieb der Systeme wie für die Ausbildung notwendig stattfinden kann, und
    • nach einer erstmaligen Aktivierung, die richtige Funktion der Systeme ohne weitere Eingaben seitens des Lehrers am Bediengerät des FNPT gewährleistet ist.
  6. Der Platz des Lehrers ermöglicht Folgendes:
    • die Durchführung der geforderten Ausbildung,
    • die kontinuierliche Darstellung des Flugweges bei Anflügen, beginnend am Endanflugpunkt einschließlich des vertikalen Profils,
    • die Einstellung von Wolkenuntergrenzen und Sichtbedingungen.
  7. Die Steuerkräfte und Steuerwege entsprechen denen eines Hubschraubers.
  8. Das aerodynamische Modell kann Folgendes darstellen:
    • Vereisungseffekte an Zelle und Rotor,
    • Haupt- und Heckrotoreigenschaften,
    • Wechselwirkung der Steuerung um die Hoch- und Längsachse,
    • Einfluss von Masse, Schwerpunktlage und Konfiguration,
    • Wirbelringstadium.
  9. Relevante Cockpitgeräusche, die sich aus Aktionen des Piloten ergeben, entsprechen denen eines Hubschraubers.
  10. Ein Sichtdarstellungssystem (Nacht/Dämmerung und Tag), das ein Sichtfeld von mindestens 150° horizontal und 40° vertikal gewährleistet und dessen auf Steuereingaben so kurz ist, dass dem Piloten die notwendigen Eindrücke realistisch vermittelt werden können.
  11. Das Sichtsystem besitzt, soweit zureffend, die folgenden, für die erforderliche Ausbildung notwendigen Eigenschaften:
    1. Im Bodennahbereich sind ausgewiesene Bereiche vorhanden, die über eine höhere Auflösung verfügen, um Landungen, Starts und Bodeneffektübungen sowie Übungen außerhalb eines Hubschrauberflugplatzes zu ermöglichen.
    2. Für Überlandflüge sind ausreichende Sichtdarstellungen vorhanden, damit eine Boden-Karten-Navigation, mit einer Sektorenlänge, die 30 Minuten Flugzeit bei durchschnittlicher Reisefluggeschwindigkeit entspricht, möglich ist.
    3. Für Bordradaranflüge auf offener See sind die Sicht-/Radardarstellungen der Einbauten aufeinander abgestimmt.
    4. Für die Ausbildung in der Benutzung von Nachtsichtbrillen bildet das Sichtsystem verschiedene Situationen mit dem erforderlichen Grad an Umgebungslicht/-farbe nach.
Ersatz von Flugzeiten entsprechend den Regelungen der JAR- FCL 2 deutsch

(Damit das Gerät für typen- oder klassenspezifische Ausbildung, Überprüfung oder Prüfung genutzt werden kann, bedarf es gleichzeitig einer Qualifikation als Synthetisches Flugübungsgerät oder als Flugsimulator.)

III Wie für Stufe II mit folgenden Zusatzanforderungen oder Änderungen:
  1. Generische Modelle lokaler Windsysteme, so wie sie an Hindernissen, z.B. an Bergen oder Strukturen auftreten, und sofern sie für die durchzuführenden Übungen und Verfahren von Bedeutung sind.
  2. Ein Sichtdarstellungssystem (Nacht/Dämmerung und Tag), das ein Sichtfeld von mindestens 150° horizontal und 60° vertikal gewährleistet, ist vorhanden.
  3. Das Sichtsystem hält zusätzlich hochaufgelöste Strukturen bereit, um Übungen und Verfahren in folgender Umgebung durchführen zu können:
    • auf erhöhten Hubschrauberflugplätzen,
    • auf Hubschrauberlandedecks,
    • auf Außenlandeplätzen in schwierigem Gelände.
Ersatz von Flugzeiten entsprechend den Regelungen der JAR- FCL 2 deutsch

(Damit das Gerät für typen- oder klassenspezifische Ausbildung, Überprüfung oder Prüfung genutzt werden kann, bedarf es gleichzeitig einer Qualifikation als Synthetisches Flugübungsgerät oder als Flugsimulator.)

II/III MCC Für die Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Multi Crew Cockpit MCC) - wie für Typ II oder III, mit folgenden Zusatzforderungen und Änderungen:
  1. Mehrmotorige Hubschrauber und Hubschrauber mit zwei Piloten,
  2. Leistungsreserven im Falle eines Triebwerkausfalls in Übereinstimmung mit den CAT-a Kriterien,
  3. einziehbares Fahrwerk (falls zutreffend),
  4. Enteisungsanlage (falls zutreffend),
  5. Feuerwarn- / Feuerlöschanlage,
  6. Doppelsteuer,
  7. ein Autopilot mit höheren Modi,
  8. zwei VHF Funkgeräte,
  9. zwei VHF NAV Empfänger (VOR, ILS, DME),
  10. ein ADF Empfänger,
  11. ein Empfänger für Signale der Markierungsfeuer,
  12. ein Transponder,
  13. Satellitengestütztes Navigationssystem (GPS) (falls zutreffend),
  14. Wetterradar (falls zutreffend).

Die folgenden Anzeigen / Instrumente sind für beide Piloten vorgesehen und an der gleichen Stelle des Instrumentenbrettes angeordnet:

  1. Fluggeschwindigkeit,
  2. Flughöhe,
  3. Höhenmesser und Funkhöhenmesser (falls zutreffend),
  4. HSI,
  5. Variometer,
  6. ADF,
  7. VOR, ILS, DME,
  8. Anzeige der Signale der Markierungsfeuer (falls zutreffend),
  9. Stoppuhr (falls zutreffend).
Ersatz von Flugzeiten entsprechend den Regelungen der JAR-FCL 2 deutsch

(Damit das Gerät für typen- oder klassenspezifische Ausbildung, Überprüfung oder Prüfung genutzt werden kann, bedarf es gleichzeitig einer Qualifikation als Synthetisches Flugübungsgerät oder als Flugsimulator.)


ENDE

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