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JAR-STD 3a -
Bekanntmachung der Bestimmung über die Qualifikation von Flug- und Navigationsverfahrensübungsgeräten (Flugzeuge)
Vom 21. Mai 2007
(BAnz. Nr. 105a vom 12.06.2007 S. 43)
Das Bundesministerium für Verkehr. Bau- und Stadtentwicklung gibt nachstehend die Bestimmungen über die Qualifikation von Flugsimulatoren (Flugzeuge), über die Qualifikation von Flugübungsgeräten (Flugzeuge), über die Qualifikation von Flug- und Navigationsverfahrensübungsgeräten (Flugzeuge) und über die Qualifikation von Übungsgeräten für die Grundlagen des Instrumentenfluges (Flugzeuge) bekannt.
Abschnitt A - Geltungsbereich
JAR-STD 3A.001 Geltungsbereich
Die Bestimmungen der JAR-STD 3a deutsch gelten für Personen, Organisationen und Unternehmen die Flug- und Navigationsverfahrensübungsgeräte (FNPT) betreiben.
Die Bestimmungen nach JAR-OPS 1 deutsch und JAR-FCL 1 deutsch bleiben unberührt.
Abschnitt B - Allgemeines
JAR-STD 3A.005 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
Wegen der technischen Komplexität der Qualifikation von synthetischen Flugübungsgeräten ist die durchgängige Verwendung einer einheitlichen Terminologie erforderlich.
(a) Synthetisches Flugübungsgerät (Synthetic Training Device - STD). Ein Übungsgerät, das entweder ein Flugsimulator (FS), ein Flugübungsgerät (FTD), ein Flug- und Navigationsverfahrensübungsgerät (FNPT) oder ein Übungsgerät für die Grundlagen des Instrumentenfluges (BITD) ist.
(b) Flugsimulator (FS). Eine originalgetreue Nachbildung des Flugzeugcockpits eines bestimmten Musters, einer Bauart, Baureihe oder Serie, einschließlich der gesamten Ausrüstung und Computerprogramme, die zur Darstellung der Eigenschaften und Leistungen des Flugzeugs am Boden und im Flug notwendig sind, eines Sichtdarstellungssystems, das eine Sichtdarstellung aus dem Cockpit erzeugt, und eines Bewegungssystems, das einen Kräfteeindruck vermittelt (siehe JAR-STD 1A deutsch).
(c) Flugübungsgerät (Flight Training Device - FTD). Eine originalgetreue Nachbildung der Instrumentierung, Ausrüstung, Bedienelemente und Steuerorgane eines Flugzeugs in einem offenen Cockpitbereich oder in einem geschlossenen Cockpit, einschließlich der gesamten Ausrüstung und Computerprogramme, die zur Darstellung der Eigenschaften des Flugzeugs am Boden und im Flug entsprechend den in das Gerät eingebauten Systemen notwendig sind. Ein Bewegungssystem, das einen Kräfteeindruck vermittelt, und ein Sichtdarstellungssystem sind nicht erforderlich (siehe JAR-STD 2a deutsch).
(d) Flug- und Navigationsverfahrensübungsgerät - (Flight and Navigation Procedures Trainer - FNPT). Ein Übungsgerät, das ein Cockpit, einschließlich der gesamten Ausrüstung und Computerprogramme, die notwendig sind, ein Flugzeug im Flugbetrieb insoweit darzustellen, dass der Eindruck vermittelt wird, die Systeme funktionieren wie im Flugzeug, umfasst.
(e) Übungsgerät für die Grundlagen des Instrumentenfluges (Basic Instrument Training Device - BITD) Ein feststehendes Übungsgerät, das in seiner Ausgestaltung dem Flugschülerplatz einer Flugzeugklasse ähnelt. Das Gerät kann über bildschirmgestützte Instrumentenbretter und federbelastete Steuerungen verfügen, so dass es eine Ausbildungsplattform für die verfahrenstechnischen Aspekte des Instrumentenfluges bietet (siehe JAR-STD 4a deutsch).
(f) absichtlich freigelassen.
(g) absichtlich freigelassen
(h) Nutzer von synthetischen Flugübungsgeräten (STD-Nutzer). Personen, Organisationen oder Unternehmen, die durch Verwendung eines STD Ausbildungs-, Überprüfungs- und Prüfungsflugzeiten ersetzen möchten.
(i) Qualifikation von synthetischen Flugübungsgeräten (STD-Qualifikation). Anerkennung des Flugübungsgeräts
(j) Qualifizierungshandbuch (Qualification Test Guide - QTG). Ein Dokument zum Nachweis, dass die Leistungs- und Handhabungseigenschaften eines STD innerhalb vorgeschriebener Grenzen mit denen des Flugzeugs übereinstimmen und die entsprechenden Anforderungen erfüllt.
Abschnitt C - Flug- und Navigationsverfahrensübungsgeräte für Flächenflugzeuge
absichtlich freigelassen
absichtlich freigelassen
JAR-STD 3A.025 Regeln für FNPT-Betreiber
Der FNPT-Betreiber weist folgendermaßen nach, dass er in der Lage ist, die für die jeweilige Qualifikationsstufe festgelegten, folgenden Leistungen, Funktionen und anderen Eigenschaften aufrecht zu erhalten:
(a) Qualitätssystem
(1) Er richtet ein Qualitätssystem ein und bestimmt einen Leiter des Qualitätssystems, um die Einhaltung und die Eignung der Verfahren, die für die Sicherstellung der Qualifikationsstufe von FNPT erforderlich sind, zu überwachen. Das Qualitätssystem umfasst ein System des Informationsrückflusses zu dem verantwortlichen Betriebsleiter, um die jeweils erforderlichen Korrekturmaßnahmen sicherzustellen.(2) Das Qualitätssystem umfasst ein Qualitätssicherungsprogramm, das Verfahren beinhaltet, die darauf ausgerichtet sind, sicherzustellen, dass die festgelegten Leistungen, Funktionen und Eigenschaften sich in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Anforderungen, Richtlinien und Verfahren befinden.
(3) Das Qualitätssystem wird der zuständigen Stelle beschrieben und dessen Leiter ihr benannt.
(4) Das Qualitätssystem wird in den Unterlagen beschrieben.
(b) Aktualisierung
Eine Verbindung zu den Herstellern wird aufrechterhalten, damit wichtige Änderungen eingearbeitet werden können, insbesondere:
(1) Änderungen am Flugzeug: Änderungen am Flugzeug, die für Ausbildung und Prüfungen wesentlich sind, werden in alle betroffenen FNPT integriert.
(Stand: 29.08.2018)
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