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Regelwerk

JAR-STD 2H -
Qualifikation von Flugübungsgeräten (Hubschrauber)

Vom 21. Mai 2007
(BAnz. Nr. 105b vom 12.06.2007 S. 17)


Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung gibt nachstehend die Bestimmungen über die Qualifikation von Flugsimulatoren (Hubschrauber), über die Qualifikation von Flugübungsgeräten (Hubschrauber) und über die Qualifikation von Flug- und Navigationsverfahrensübungsgeräten (Hubschrauber) bekannt.

Abschnitt A - Geltungsbereich

JAR-STD 2H.001 Geltungsbereich

Die Bestimmungen der JAR-STD 2H deutsch gelten für Personen, Organisationen und Unternehmen, die Flugübungsgeräte (FTD) betreiben.

Die Bestimmungen JAR-OPS 3 und JARFCL 2 deutsch bleiben unberührt.

Abschnitt B - Allgemeines

JAR-STD 2H.005 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

Wegen der technischen Komplexität der Qualifikation von synthetischen Flugübungsgeräten ist die durchgängige Verwendung einer einheitlichen Terminologie erforderlich.

(a) Ein Übungsgerät, das entweder ein Flugsimulator (FS), ein Flugübungsgerät (FTD), ein Flug- und Navigationsverfahrensübungsgerät (FNPT) ist.

(b) Flugsimulator (FS). Eine originalgetreue Nachbildung des Hubschraubercockpits eines bestimmten Musters, einer Bauart, Baureihe oder Serie, einschließlich der gesamten Ausrüstung und Computerprogramme, die zur Darstellung der Eigenschaften und Leistungen des Hubschraubers am Boden und im Flug notwendig sind, eines Sichtdarstellungssystems, das eine Sichtdarstellung aus dem Cockpit erzeugt, und eines Bewegungssystems, das einen Kräfteeindruck vermittelt (siehe JAR-STD-1 H deutsch).

(c) Flugübungsgerät (Flight Training Device - FTD). Eine originalgetreue Nachbildung der Instrumentierung, Ausrüstung, Bedienelemente und Steuerorgane eines Hubschraubers in einem offenen Cockpitbereich oder in einem geschlossenen Cockpit, einschließlich der gesamten Ausrüstung und Computerprogramme, die zur Darstellung der Eigenschaften des Hubschraubers am Boden und im Flug entsprechend den in das Gerät eingebauten Systemen notwendig sind. Ein Bewegungssystem, das einen Kräfteeindruck vermittelt, und ein Sichtdarstellungssystem sind nicht erforderlich.

(d) Flug- und Navigationsverfahrensübungsgerät - Flight and Navigation Procedures Trainer - (FNPT). Ein Übungsgerät, das eine Cockpitumgebung, einschließlich aller Ausrüstungen und Computerprogramme, die notwendig sind, um einen Hubschrauber im Flugbetrieb insoweit darzustellen, dass der Eindruck vermittelt wird, die Systeme! funktionieren wie im Hubschrauber, umfasst (siehe JAR-STD-3H deutsch).

(e) absichtlich freigelassen

(f) absichtlich freigelassen

(g) Nutzer von synthetischen Flugübungsgeräten (STD-Nutzer). Personen, Organisationen oder Unternehmen, die durch Verwendung eines STD, Ausbildungs-, Überprüfungs- und Prüfungsflugzeiten ersetzen möchten.

(h) Qualifikation von synthetischen Flugübungsgeräten (STD-Qualifikation). Anerkennung des Flugübungsgeräts

(j) Qualifizierungshandbuch (Qualification Test Guide - QTG). Ein Dokument zum Nachweis, dass die Leistungs- und Handhabungseigenschaften eines Flugübungsgeräts innerhalb vorgeschriebener Grenzen mit denen des Hubschraubers übereinstimmen und die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.

Abschnitt C - Flugübungsgeräte für Hubschrauber

JAR-STD 2A.015

absichtlich freigelassen

JAR-STD 2A.020

absichtlich freigelassen

JAR-STD 2H.025 Regeln für Betreiber von Flugübungsgeräten

Der Betreiber weist folgendermaßen nach, dass er in der Lage ist, die für die jeweilige Qualifikationsstufe festgelegten Leistungen, Funktionen und anderen Eigenschaften aufrecht zu erhalten.

(a) Qualitätssystem

(1) Er richtet ein Qualitätssystem ein und bestimmt einen Leiter des Qualitätssystems, um die Einhaltung und die Eignung der Verfahren, die für die Sicherstellung der Qualifikationsstufe von Flugübungsgeräten erforderlich sind, zu überwachen. Das Qualitätssystem umfasst ein System des Informationsrückflusses zum verantwortlichen Geschäftsführer, um jeweils erforderliche Korrekturmaßnahmen sicherzustellen.

(2) Das Qualitätssystem umfasst ein Qualitätssicherungsprogramm, das Verfahren beinhaltet, die darauf ausgerichtet sind sicherzustellen, dass die festgelegten Leistungen, Funktionen und Eigenschaften sich in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Anforderungen, Richtlinien und Verfahren befinden eingehalten werden.

(3) Das Qualitätssystem wird der zuständigen Stelle beschrieben und dessen Leiter ihr benannt.

(4) Das Qualitätssystem wird in den Unterlagen beschrieben.

(b) Aktualisierung

Eine Verbindung zu den Herstellern wird aufrechterhalten, damit wichtige Änderungen eingearbeitet werden können, insbesondere:

(1) Änderungen am Hubschrauber, die für Ausbildung und Prüfungen wesentlich sind, werden in alle betroffenen Flugübungsgeräte integriert.

(2) Änderungen an STDs, einschließlich des Bewegungssystems (sofern vorhanden):

  1. Wenn für Ausbildung und Prüfung zutreffend und notwendig, aktualisiert der Betreiber die von Flugübungsgeräte (z.B. hinsichtlich überarbeiteter Daten). Änderungen der Hardware und Software, die Auswirkungen auf Flugverhalten, Handhabung am Boden und auf die Flugleistung haben, oder große Änderungen des Bewegungssystems (soweit vorhanden) oder Sichtdarstellungssystems werden bewertet, um ihren Einfluss auf die ursprüngliche Qualifikation zu bestimmen. Falls erforderlich, erarbeitet der Betreiber Änderungen für die betroffenen Validierungstests. Der Betreiber prüft das Flugübungsgerät gemäß den neuen Kriterien.
  2. Die zuständige Stelle wird im Voraus über jede große Änderung am Flugübungsgerät unterrichtet, so dass entschieden werden kann, ob die vom Betreiber durchgeführten Tests ausreichend sind. Eine besondere Bewertung kann erforderlich sein, bevor dieser nach erfolgter Änderung wieder für Ausbildungszwecke eingesetzt werden darf.

(c) Installation

Das Flugübungsgerät wird in geeigneten Umgebungsbedingungen untergebracht, damit ein sicherer und zuverlässiger Betrieb gewährleistet ist.

(1) Ungeachtet anwendbarer Vorschriften zum Arbeits- und Geräteschutz achtet der Betreiber insbesondere auf Folgendes:
  1. Eine Einweisung der Insassen des Flugübungsgeräts und des Instandhaltungspersonals in die Sicherheitseinrichtungen, um zu gewährleisten, dass sie im Notfall mit der gesamten Sicherheitsausrüstung und den Sicherheitsvorkehrungen im Flugübungsgerät vertraut sind;
  2. Geeignete Einrichtungen zur Erkennung, Warnung und Unterdrückung von Feuer und Rauch, um dem Personal ein sicheres Verlassen des Geräts zu ermöglichen;
  3. Angemessener Schutz vor Gefahren, die von den elektrischen, mechanischen, hydraulischen und pneumatischen Anlagen sowie dem Bewegungs- und dem Steuerkraftsimulationssystem (soweit vorhanden) ausgehen, um ein Höchstmaß an Sicherheit für das gesamte Personal in der Nähe des Geräts zu gewährleisten.
  4. Sonstiges:

    (A) Notbeleuchtung,

    (B) Fluchtwege und -einrichtungen,

    (C) Kennzeichnungen der Gefahrenzone,

    (D) Schutzgeländer, -türen und - schranken,

    (E) Not-Aus-Schalter für das Steuerkraftsimulations- und das Bewegungssystem (sofern vorhanden), der sowohl von beiden Pilotensitzen, als auch vom Lehrersitz aus betätigt werden kann,

    (F) ein manueller oder automatischer Hauptschalter für die Stromversorgung.

(2) Die Sicherheitseinrichtungen des Geräts werden vom Betreiber regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, überprüft. Angaben über die Art der Überprüfung und ihr Datum werden aufgezeichnet.

(d) Zusätzliche Ausrüstung

Wenn ein Flugübungsgerät mit Komponenten, die für die beantragte Qualifikation nicht gefordert sind, wie z.B. ein Bewegungs- oder ein Sichtdarstellungssystem, ausgerüstet ist, so werden diese zusätzlichen Komponenten ebenfalls einer Bewertung unterzogen, um sicherzustellen, dass sie die Qualifikation des Flugübungsgeräts nicht beeinträchtigen. Eine spätere Änderung, Entfernung oder Betriebsuntüchtigkeit der zusätzlichen Komponenten ist der zuständigen Stelle mitzuteilen.

JAR-STD 2H.030 Anforderungen an Flugübungsgeräte, die seit dem 1. Januar 2004 qualifiziert werden

(a) Die erstmalige Bewertung eines Flugübungsgeräts erfolgt nach den Kriterien gemäß den Stufen 1, 2 oder 3. Einzelheiten zu den Kriterien ergeben sich aus Anhang 1.

(b) Bei der Bewertung werden schwerpunktmäßig die Bereiche beurteilt, die für die Durchführung der Ausbildung und Prüfung von Piloten wesentlich sind, einschließlich

(1) der Flugeigenschaften hinsichtlich der Längs- und Seitenbewegung,

(2) der Leistung am Boden und im Flug,

(3) besonderer Betriebszustände - falls zutreffend,

(4) der Cockpitkonfiguration,

(5) der Arbeitsweise während des normalen und Notbetriebs und - falls zutreffend - des außergewöhnlichen Betriebs,

(6) der Funktionalität des Lehrerplatzes und der FTD-Steuerung/-Bedienung,

(7) bestimmter zusätzlicher Anforderungen, die von der Qualifikationsstufe und der eingebauten Ausrüstung abhängen.

(c) Die Bewertung wird von erforderlichen Validierungstests und Überprüfungen begleitet.

(d) Daten, die zur Gewährleistung der wirklichkeitsgetreuen Simulation des Hubschraubers verwendet werden, werden der zuständigen Stelle zur Bewertung übermittelt.

(e) Das Qualifizierungshandbuch wird der zuständigen Stelle zur Beurteilung vorgelegt.

(f) Nach Einbeziehung der Ergebnisse der Validierungstests erlangt das Qualifizierungshandbuch den Status eines Master-Qualifizierungshandbuchs (MQTG), das die Grundlage für die Anerkennung und für wiederkehrende Bewertungen des betreffenden Flugübungsgeräts bildet.

(g) Der Betreiber

(1) wiederholt zwischen den jährlichen Bewertungen durch die zuständige Stelle die einzelnen Tests des MQTG nach einem festgelegten Plan über das Jahr verteilt und zeichnet die Ergebnisse und das Datum der Tests auf, um sowohl für den Betreiber als auch gegenüber der zuständigen Stelle zu belegen, dass der Standard des Flugübungsgeräts aufrechterhalten wird, und

(2) legt ein System zur Konfigurationskontrolle fest, um die kontinuierliche Integrität der qualifizierten Hardware und Software fortlaufend zu gewährleisten.

JAR-STD 2H.035

reserviert

JAR-STD 2H.040 Änderungen an qualifizierten Flugübungsgeräten

(a) Wesentliche Änderungen: Der Betreiber eines qualifizierten synthetischen Flugübungsgeräts gibt der zuständigen Stelle geplante wesentliche Änderungen zur Kenntnis. Dazu gehören:

(1) Änderungen an Hubschraubern, die Auswirkungen auf die Qualifikation des Flugübungsgeräts haben können,

(2) Änderungen der Hard- und/oder Software des Flugübungsgeräts, die die Handhabungseigenschaften, Leistungsmerkmale oder Darstellung von Systemen beeinflussen können,

(3) ein Standortwechsel des Flugübungsgeräts und

(4) jede Außerbetriebnahme des Flugübungsgeräts.

Nach einer wesentlichen Änderung oder wenn ein Flugübungsgerät nicht entsprechend seiner anfänglichen Qualifikationsstufe zu arbeiten scheint, ist im Weiteren in Abstimmung mit der zuständigen Stelle zu verfahren.

(b) Höherstufung: Ein Flugübungsgerät kann nach Aufrüstung in eine höhere Qualifikationsstufe eingestuft werden. Vor Erteilung einer höheren Qualifikationsstufe ist eine besondere Bewertung erforderlich.

(1) Wenn eine Aufrüstung beabsichtigt ist, stimmt der Betreiber die geplante Maßnahme mit der zuständigen Stelle ab und teilt alle Einzelheiten über die Änderungen mit. Wenn die Bewertung anlässlich der Aufrüstung nicht mit dem jährlichen Qualifikationstermin zusammen fällt, ist eine besondere Bewertung notwendig, um zu ermöglichen, dass das Flugübungsgerät auch weiterhin zumindest entsprechend der früheren Qualifikationsstufe betrieben werden kann.

(2) Nach der Aufrüstung eines Flugübungsgeräts führt der Betreiber alle Tests für die beantragte Qualifikationsstufe durch. Vor der Aufrüstung durchgeführte Testergebnisse werden für die Nachweisführung nicht verwendet.

(c) Standortwechsel eines qualifizierten
Flugübungsgeräts

(1) Wenn ein Standortwechsel eines Flugübungsgeräts vorgesehen ist, wird die zuständige Stelle unterrichtet und ein Ablaufplan über die damit zusammenhängenden Maßnahmen zur Verfügung gestellt.

(2) Vor VViederinbetriebnalhme des Flugübungsgeräts an dem neuen Standort führt der Betreiber mindlestens ein Drittel der Validierungstests (falls vorhanden), Funktionstests und eine fliegerische Überprüfung durch, urn sicherzustellen, dass die Leistungsmerkmale des Geräts den ursprünglichen Anforderungen für die Qualifikation entsprechen. Die Prüfungsunterlagen werden zwecks möglicher Einsichtnahme aufbewahrt.

(3) absichtlich freigelassen

(d) Außerbetriebnahme eines qualifizierten Flugübungsgeräts

(1) Wenn ein Betreiber plant" ein Flugübungsgerät für längere Zeit außer Betrieb zu nehmen, unterrichtet er die zuständige Stelle, und legt für die Zeit, in der das Flugübungsgerät außer Betrieb ist, angemessene Kontrollen fest.

(2) Der Betreiber stimmt reit der zuständigen Stelle ein Verfahren ab, das gewährleistet, dass das Flugübungsgerät bei Bedarf in seiner ursprünglichen Qualifikationsstufe wieder in Betrieb genommen werden kann.

JAR-STD 2H.045 Vorläufige Qualifikation für Flugübungsgeräte

(a) Bei Hubschrauberneuentwicklungen werden besondere Vorkehrungen getroffen, um eine vorläufige Anerkennung zu ermöglichen.

(b) absichtlich freigelassen

JAR-STD 1H.050 Übertragbarkeit von Qualifikationen

(a) Bei einem Wechsel des Betreibers unterrichtet der neue Betreiber die zuständige Stelle im Voraus.

(b) und (c) absichtlich freigelassen

.

  deutsch Technische Voraussetzungen Anhang1
zu JAR-STD 2H.030

In diesem Anhang werden die technischen Mindestvoraussetzungen für die Qualifikation von Flugübungsgeräten der JAR-STD 2H deutsch Stufen 1, 2 und 3 beschrieben.

(1) Für jede der drei Stufen gibt es eine entsprechende technische Beschreibung (siehe Tabelle 1 bis 4).

(2) Jede Konfiguration/Version erhält die Qualifikation separat.

(3) absichtlich freigelassen

(4) Maximale Nutzungsmöglichkeiten zum Ersatz von Flugzeiten werden entsprechend den Ausführungen in JAR-FCL 2 deutsch geregelt.

Tabelle 1 - Technische Mindestvoraussetzungen für die Qualifikation von Flugübungsgeräten der Stufe 1 --- Allgemein

Qualifika-
tionsstufe
Allgemeine technische Anforderungen Ersatz von Flugzeiten
1 Musterspezifisch, wobei minclestens ein System vollständig dargestellt wird,

ein zur Vermeidung von Störungen ausreichend geschlossenes Cockpit,

ein mit nachgebildeten Systemen ausgestattetes Instrumentenbrett in vollständiger Größe, wobei die Schalter und alle Bedienelemente funktionstüchtig sind,

eine für den durchzuführenden Betrieb geeignete, dem Hubschrauber entsprechende Beleuchtung der Instrumentenbretter und Instrumente.

elektrische Sicherungen, die, sofern sie für den Ausbildungsprozess benötigt werden, räumlich wie im Hubschrauber angebracht sind und wie im Hubschrauber funktionieren,

die Modellierung der Aerodynamik und der äußeren Einflüsse (z.B. Wind, Temperatur), die die ordnungsgemäße Funktion der Systeme und Cockpitanzeigen erlauben,

eine Navigationsdatenbank mit entsprechenden Anflughilfen,

Sitzmöglichkeiten für den Lehrer/Prüfer und eine weitere Person,

die vollständige und korrekte Funktion der Systeme, ohne dass zusätzliche Eingaben seitens des Lehrers am Bediengerät des Flugübungsgeräts notwendig sind,

ein Bediengerät des Flugübungsgeräts,

das dem Lehrer die Möglichkeit gibt, die Simulation außergewöhnlicher Systemzustände und des Notbetriebs der Systeme darzustellen,

und es ermöglicht, die Simulation vorübergehend anzuhalten (System-Freeze) und auf den Anfangszustand zurückzuselzen (System-Reset), wobei beide Funktionen unabhängig voneinander anwählbar sind,

die repräsentative Simulation von Steuerkräften und Steuerwegen und

repräsentative Cockpitgeräusche.

Mögliche Vervvendlung:

Vgl. Anhang 1 zu 2H.030 (3)

Tabelle 2 - Technische Mindestvoraussetzungen für die Qualifikation von Flugübungsgeräten der Stufe 2 --- Allgemein

Qualifika-
tionsstufe
Allgemeine technische Anforderungen Ersatz von Flugzeiten
2 Wie für Stufe 1, mit folgenden Zusatzanforderungen oder Änderungen:

Alle Systeme sind vollständig vorhanden.

Eine dem Hubschrauber entsprechende Beleuchtung ist vorhanden.

Repräsentative und unter Umständen auch generische aerodynamische Daten liegen vor, die geeignet sind, die Anforderungen an die objektiven Tests zu erfüllen.

Die Sitze der Besatzungsmitglieder sind einstellbar. Das Gerät verfügt über Steuereigenschaften, die repräsentativ für den simulierten Hubschrauber sind.

Ein Sichtdarstellungssystem (Nacht/Dämmerung und Tag) ist vorhanden, das jedem Piloten ein Sichtfeld von mindestens 150 Grad horizontal und 40 Grad vertikal bietet.

Die vom Sichtsystem bereitgestellten Daten genügen den Trainingsanforderungen.

Alle wichtigen Cockpitgeräusche werden simuliert.

Das Bediengerät ist im Flugübungsgerät selbst untergebracht und gibt dem Lehrer jederzeit die Möglichkeit, die simulierten atmosphärischen Bedingungen zu verändern sowie System-Freeze und System-Reset anzuwählen.

Mögliche Verwendung:

Vgl. Anhang 1 zu 2H.030 (3)

Tabelle 3 - Technische Mindestvoraussetzungen für die Qualifikation von Flugüburigsgeräten der Stufe 3

Qualifika-
tionsstufe
Allgemeine technische Anforderungen Ersatz vom Flugzeiten
3 Wie für Stufe 2 mit folgenden Zusatzanforderungen oder Änderungen:

Für die Validierung der Flug-, Flugleistungs- und Systemeigenschaften werden Flugversuchsdaten verwendet.

Ein Sichtdarstellungssystem (Nacht/Dämmerung und Tag), das jedem Piloten ein Sichtfeld von mindestens 150 Grad horizontal und 60 Grad vertikal bietet, ist vorhanden.

Mögliche Verwendung:

Vgl. Anhang 1 zu 2H.030 (3)

Tabelle 4 - Mindestvoraussetzungen für Flugübungsgeräte der Stufen 2 und 3 hinsichtlich MCC

Flugübungsgeräte der Stufen 2 und 3, die folgende Voraussetzungen erfüllen, können eine Zulassung zur Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) erhalten.

Qualifika-
tionsstufe
Allgemeine technische Anforderungen Ersatz von Flugzeiten
FTD-Stufe 2/3 MCC Für die Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) - wie für Stufe 2 oder 3, mit folgenden Zusatzforderungen oder Änderungen:
  1. Mehrmotorige Hubschrauber und Hubschrauber mit zwei Piloten,
  2. Leistungsreserven bei einem Triebwerksausfall in Übereinstimmung mit den CAT-A-Kriterien,
  3. einziehbares Fahrwerk (soweit vorhanden),
  4. Eisverhütungs- oder Enteisungsanlage (soweit vorhanden),
  5. Feuerwarn- bzw. -löschanlage,
  6. Vollständige Steuerung für jeden Pilotensitz,
  7. Autopilot mit höheren Modi,
  8. zwei VHF Funkgeräte,
  9. zwei VHF NAV Empfänger (VOR, ILS, DME),
  10. ein ADF Empfänger,
  11. ein Empfänger für Signale der Markierungsfunkfeuer,
  12. ein Transponder,
  13. satellitengestütztes Navigationssystem (GPS) (soweit vorhanden),
  14. Wetterradar (soweit vorhanden).

Die folgenden Anzeigen/Instrumente sind für beide Piloten einsehbar und an der gleichen Position auf dem Instrumentenbrett angeordnet wie im Hubschrauber.

  1. Fluggeschwindigkeit,
  2. Flughöhe,
  3. Höhenmesser und Funkhöhenmesser (soweit vorhanden),
  4. HSI,
  5. Variometer,
  6. ADF,
  7. VOR, ILS, DME,
  8. Anzeige der Signale der Markierungsfunkfeuer,
  9. Stoppuhr soweit vorhanden
Der Ersatz von MCC-Ausbildungszeiten erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL 2 deutsch und der JAR-OPS 3 deutsch.

.

  Anhang 2
zu JAR-STD 2H.030

1 Standards für Flugübungsgeräte

1.1 Allgemeines

Anhand von Prüfungen und oder Übereinstimmungserklärungen wird nachgewiesen, dass die nachfolgenden Standards für Flugübungsgeräte erreicht wurden.

Standards Qualifikationsstufe Übereinstimmung
1 2 3
a. Ein zur Vermeidung von äußere Störungen ausreichend geschlossenes Cockpit  
Ein mit nachgebildeten Systemen ausgestattetes Instrumentenbrett in vollständiger Größe (Schalter und alle weiteren Bedienelemente sind funktionstüchtig.)
b. Die Beleuchtung für Instrumentenbretter und Instrumente ist für den durchzuführenden Betrieb geeignet.      
Die Beleuchtung entspricht dem jeweiligen Hubschraubermuster.  
c. Elektrische Sicherungen sind

räumlich wie im Hubschrauber angebracht. Ihre richtige Funktion ist gewährleiistet, sofern sie Bestandteil von Verfahren oder zu Trainingszwecken ausgelöster Fehler sind, die eine Reaktion der Besatzung erfordern.

 
d. Die Modellierung der Aerodynamik und der Umgebungseinflüsse (z.B. Wind, Temperatur, etc.) erlauben den korrekten Betrieb der Systeme und deren Cockpitanzeigen.     Bei den aerodynamischen Daten für die Qualifikationsstufen 1 und 2 kann es sich um repräsentative/generische Daten handeln, die nicht notwendigerweise auf Flugversuchsdaten basieren müssen.
Es liegen repräsentative/generische aerodynamische Daten vor, die auf das betreffende Hubschraubermuster derart zugeschnitten sind, dass sie die Anforderungen der objektiven Tests erfüllen und den korrekten Betrieb der Systeme und deren Cockpitanzeigen erlauben.    
Für die Validierung der Flug-, Flugleistungs- und Systemeigenschaften werden Flugversuchsdaten verwendet.    
Aerodynamische Effekte, die bei der Änderung des durch verschiedene Kombinationen aus Fluggeschwindigkeit und Leistung bestimmten Flugzustandes auftreten, einschließlich der Effekte durch Änderung von Hubschrauberlage, Schiebewinkel, Höhe, Temperatur, Masse, Lage des Schwerpunktes und Hubschrauberkonfiguration können dargestellt werden.  
e. Der gesamte Betrieb des Geräts einschließlich seiner Bewertung und Überprüfung kann mit Hilfe von Digital- oder Analogrechnern erfolgen. Es ist eine Übereinstimmungserklärung erforderlich.
f. Alle relevanten, an der Simulation beteiligten Instrumentenanzeigen reagieren automatisch auf Steuereingaben.  
g. Wenn Navigationssysteme nachgebildet werden, werden die Navigationsdaten einschließlich entsprechender Anflughilfen bereitgestellt.

Alle Navigationshilfen sind ohne Einschränkungen in den systemtypischen Reichweiten nutzbar. Die Navigationsdatenbank kann aktualisiert werden.

 
h. Die Sitze der Besatzungsmitglieder bieten genügend Einstellmöglichkeiten, damit die entwurfsseitig vorgesehene Augenreferenzposition eingenommen werden kann.  
i. Zusätzlich zu den Sitzen für die Besatzungsmitglieder sind Sitzmöglichkeiten für den Lehrer/Prüfer und eine weitere Person vorgesehen, die eine umfassende Sicht auf das Instrumentenbrett des Cockpits erlauben.  
j. Jedes dargestellte System ist vollständig funktionstüchtig, so dass die Simulation des normalen, des außergewöhnlichen und des Notbetriebes entsprechend der jeweiligen Stufe gewährleistet ist. Dabei wird berücksichtigt, dass nach der erstmaligen Systemaktivierung die ordnungsgemäße Funktion des jeweiligen Systems ohne weitere Eingaben des Lehrers am Bediengerät gewährleistet ist.  
k. Das Bediengerät bietet dem Lehrer die Möglichkeit, alle erforderlichen Systemvariablen zu steuern sowie den außergewöhnlichen und Notbetrieb der Hubschraubersysteme, wie im Hubschrauberflughandbuch beschrieben zu erzeugen. Das Bediengerät bietet Funktionen, die Simulation vorrübergehend anzuhalten (System-Freeze) und auf den Anfangszustand zurückzusetzen (Systeim-Reset). Beide Funktionen sind unabhängig voneinander anwählbar.  
Das Bediengerät bietet dem Lehrer die Möglichkeit, die atmosphärischen Bedingungen zu verändern.  
l. Es werden repräsentative Steuerkräfte und Steuerwege simuliert. Für Qualifikationsstufe 1 entsprechend der geforderten Systemschulung
m. Alle wichtigen Cockpitgeräusche werden simuliert. Für Qualifikationsstufe 1 entsprechend der geforderten Systemschulung
n. Modelle für die Handhabung am Boden und den aerodynamischen Bodeneffekt sind vorhanden, um das Abheben, den Schwebeflug und das Aufsetzen zu ermöglichen. Die Modelle sind mit dem Sichtdarstellungs- und Geräuschsystem abgestimmt.   Es ist: eine Übereinstimmungserklärung erforderlich.
o. Simulationsbedingte Verzögerungszeiten in der Reaktion des Sichtdarstellungssystems und der Cockpitinstrumente auf Steuereingaben sind so kurz, dass dem Piloten ein realistischer Gesamteindruck vermittelt wird. Diese Systeme reagieren auf abrupte Höhen-, Quer- und Längssteuerungseingaben des Piloten innerhalb der erlaubten Verzögerungszeiten. Für Qualifikationsstufe 1 ist nur die Reaktion der Instrumente erforder!ich.
p. Es ist ein kontinuierlich arbeitendes System vorgesehen, das die Hardware und Software des Geräts in Übereinstimmung mit trainingsrelevanten Hubschraubermodifikationen rechtzeitig auf den aktuellen Stand bringt. Es ist eine Übereinstimmungserklärung erforderlich.
q. Der Betreiber führt ein Qualifizierungshandbuch. Ein Aufzeichnungssystem steht zur Verfügung, das es ermöglicht, die Leistung des Flugübungsgeräts mit den Kriterien im Handbuch zu vergleichen.  
r. Es ist ein Verfahren eingerichtet, das die schnelle und effektive Prüfung der korrekten Programmierung aller Systeme sowie der Hardware des Flugübungsgeräts ermöglicht. Es ist eine Übereinstimmungserklärung erforderlich.
s. Die Kapazität, Rechengenauigkeit und Rechenleistung des Computers/ der Computer müssen ausreichend für die angestrebte Qualifikationsstufe sein. Es ist eine Übereinstimmungserklärung erforderlich.

1.2 Sichtdarstellungssystem

Standards Qualifikationsstufe Übereinstimmung
1 2 3
a. Das Sichtdarstellungssystem muss die in dieser Tabelle genannten Standards, die entsprechenden Vorgaben der Validierungstests, die Funktionalitätsprüfungen und die fliegerischen Überprüfungen, die für die von dem STD-Betreiber angestrebte Qualifikationsstufe gefordert werden, erfüllen.    
b. Das Sichtdarstellungssystem bietet für jeden Piloten ein kontinuierliches Sichtfeld von mindestens 150 Grad horizontal und 40 Grad vertikal.     Das Sichtsystem gewährleistet zu jeder Seite der vertikal verlaufenden Nulllinie des Sichtsystems ein horizontales Sichtfeld von 75 Grad.

Das Sichtsystem gewährleistet zu jeder Seite der vertikal verlaufenden Nulllinie des Sichtsystems ein horizontales Sichtfeld von 75 Grad.

Ein Winkel ungleich Null zwischen der Hubschrauberlängsachse und der Nulllinie des Sichtsystems kann ausreichend sein, sofern er aus Sicht des Pilotentrainings sinnvoll ist. Wenn für Übungsaufgaben in Übereinstimmung mit JAR-FCL 2/JAR-OFS 3 deutsch Abschnitt N, erweiterte Sichtfelder verlangt werden, die über 150 x 60 Grad hinausgehen, werden solche erweiterten Sichtfelder zur Verfügung gestellt.

Das Sichtdarstellungssystem bietet für jeden Piloten ein kontinuierliches Sichtfeld von mindestens 150 Grad horizontal und 60 Grad vertikal. -    
c. Ein Diagnosesystem zur Ermittlung der Reaktionszeiten des Sichtssystems auf Änderungen an den Bedienelementen ist vorhanden.    
d. Der Nachweis bezüglich der Sichtverhältnisse und der sichtbaren Umgebungselemente in der Entscheidungshöhe während eines Landeanflugs wird erbracht. Das Qualifizierungshandbuch enthält entsprechende Berechnungen und Zeichnungen, die es ermöglichen, die Angaben zur Position des Hubschraubers und den Sichtverhältnissen nachzuvollziehen.

Das Handbuch enthält mindestens folgende Angaben:

(1) Bezeichnung des Flughafens und der Landebahn, auf denen der Nachweis erbracht wurde,

(2) Position des Gleitwegsenders für die verwendete Landebahn,

(3) Position des Gleitwegempfängers relativ zum Hubschrauberfahrwerk,

(4) Notwendige Einstellungsintensität der Anflug- und Landebahnbeleuchtung und

(5) Hubschrauberlage.

Die hier geforderten Angaben beziehen sich auf einen Hubschrauber in Landekonfiguration in einer Höhe von 200ft (60m) über der Aufsetzzone der oben genannten Landebahn.

Die zu verwendende Sicht (RVR) beträgt 550m (1085ft).

   
e. Die Sichtmerkmale ermöglichen die Einschätzung der Steig- und Sinkrate sowie der aktuelle Position während der Flugphasen Start, Schwebeflug, Langsamflug, bodennaher Flug und Landung.    
f. Testverfahren sind vorgesehen, die einen schnellen Vergleich der Systemfarben, der Sichtweiten am Boden, des Fokus, der Lichtintensität, der Lage des Horizontes und des Hubschraubers mit vorgegebenen Daten ermöglichen.   Es ist eine Übereinstimmungserklärung erforderlich.

Es sind zusätzliche Tests durchzuführen.

g. Eine Tages-/Dämmerungs- und Nachtsimulation ist vorhanden.    
h. Eine mindestens zehnfache Überdeckung ist realisiert und kann anhand eines geeigneten Modells für jeden Kanal nachgewiesen werden.   Es ist eine Übereinstimmungserklärung erforderlich.

Es sind zusätzliche Tests durchzuführen.

i. Die Objektauflösung des Systems wird mit einer Gruppe von Objekten nachgewiesen. Dabei wird gezeigt, dass ein einzelnes Objekt vom Augenpunkt des Piloten aus gesehen unter einem Sichtwinkel von drei Bogenminuten als einzelnes Objekt erkennbar ist.       Es ist eine Übereinstimmungserklärung erforderlich um nachzuweisen, dass die Objektauflösung vom Augenpunkt jedes Piloten aus zur Mitte eines jeden Kanals hin gemessen wurde.
j. Zur Überprüfung der Auflösung einzelner Lichtpunkte sind Lichtpunktgrößen nicht größer als sechs Bogenminuten gewählt. Gemessen wird in einem Testmuster, das aus einer von schwarzen Punkten unterbrochenen Lichtpunktreihe besteht, die in ihrer Länge so lange reduziert wird, bis ein Wechsel zwischen schwarzen Punkten und Lichtpunkten gerade noch erkennbar ist. Eine Reihe von 30 Lichtpunkten bildet einen 4-Grad-Winkel oder weniger.   Die Forderung ist gleichbedeutend mit der Auflösung eines einzelnen Lichtpunktes von drei Bogenminuten.
k. Eine Datenbasis, die dem durchzuführenden Training genügt, ist vorhanden. Diese schließt ein:   Generische Datenbasen können verwendet werden.
(i) Spezielle Bereiche der Sichtdarstellung mit einer höheren Auflösung, um Landungen, Schwebeflug- und Startübungen sowie Übungen außerhalb eines Hubschrauberflugplatzes zu ermöglichen,       Sofern zutreffend
(ii) die Darstellung von genügend Details bei Überlandflügen, um eine terrestrische Navigation über eine Entfernung zu ermöglichen, die einem 30-minütigen Flug bei mittlerer Reisefluggeschwindigkeit entspricht,       Sofern zutreffend
(iii) ein Sichtsystem und das Radarsystem im Falle radargestützter Anflüge (Airborne Radar Approach A-RA) auf See, die aufeinander abgestimmt sind,       Sofern zutreffend
(iv) ein Sichtsystem, das die Eigenschaft aufweist, verschiedene Szenarien mit dem erforderlichen Grad an Umgebungslicht/-farbe nachbilden zu können, wenn das Training den Gebrauch von Nachtsichtgeräten simuliert, hochauflösende und detaillierte Datenbasen für ein weiterführendes Training hinsichtlich hochgelegener Hubschrauberflugplätze., Hubschrauberlandedecks und Außenlandeplätzen in schwierigem Gelände.       Sofern zutreffend
l. Ein Sichtsystem ist vorhanden, das folgende Mindestanforderungen erfüllt:   Es ist eine Übereinstimmungserklärung erforderlich.
(1) eine umfassende Farbdarstellung, auch bezüglich der Textur, zur Verbesserung der visuellen Eindrücke an beleuchteten Landeplätzen,       Zusätzliche Tests werden durchgeführt.
(2) eine Detailtreue, die bei der Simulation von Tageslicht einer Verwendung von 6000 Polygonen und bei der Simulation von Nacht und Dämmerung 1000 Lichtpunkten für das gesamte Sichtsystem entspricht,       Das Umgebungslicht innerhalb des FTD erzeugt eine gleichmäßige Lichtverteilung, die den Piloten
(3) eine Lichtstärke von 17 cd/m2 (5 ft Lambert), gemessen an der Augenposition des Piloten,       nicht ablenkt.
(4) eine Darstellung, die ruckfrei, gleichmäßig und frei von anderen störenden Effekten arbeitet.        
m. Kontrastverhältnis

Ein Raster-Testbild, das das gesamte Sichtfeld ausfüllt (drei oder mehr Kanäle), enthält pro Sichtsystemkanal ein in der Mitte liegendes weißes Quadrat von höchstens 10 Grad und mindestens 5 Grad. Das Kontrastverhältnis soll bei dem Test mindestens 8:1 betragen.

  Die Messung ist mit Hilfe eines 1-Grad-Photometers für jeden einzelnen Kanal auf dem Mittelpunkt des weißen Quadrats und in dem angrenzenden schwarzen Bereich durchzuführen. Teilt man den Wert für das weiße Quadrat durch den Wert für den schwarzen Bereich, ergibt sich das Kontrastverhältnis.
n. Helligkeitstest

Der abgelesene Helligkeitswert unterschreitet nicht 5-ft-Lambert.

  √  Dazu wird der 1-Grad-Photometer auf den Mittelpunkt eines weißen Quadrats, das 10 % der jeweiligen Kanaloberfläche bedeckt, gerichtet.


ENDE

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