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Regelwerk

JAR-STD 1H -
Qualifikation von Flugsimulatoren (Hubschrauber)

Vom 21. Mai 2007
(BAnz. Nr. 105b vom 12.06.2007 S. 5)


Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung gibt nachstehend die Bestimmungen über die Qualifikation von Flugsimulatoren (Hubschrauber), über die Qualifikation von Flugübungsgeräten (Hubschrauber) und über die Qualifikation von Flug- und Navigationsverfahrensübungsgeräten (Hubschrauber) bekannt.

Abschnitt A - Geltungsbereich

JAR-STD 1 H.001 Anwendungsbereich

Die Bestimmungen der JAR-STD 1 H deutsch gelten für Personen, Organisationen und Unternehmen (Betreiber von Flugsimulatoren), die einen Flugsimulator betreiben.

Die Bestimmungen JAR-OPS 3 deutsch und JAR-FCL 2 deutsch bleiben unberührt.

Abschnitt B - Allgemeines

JAR-STD 1H.005 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

Wegen der technischen Komplexität der Qualifikation von synthetischen Flugübungsgeräten ist die durchgängige Verwendung einer einheitlichen Terminologie erforderlich.

(a) Synthetisches Flugübungsgerät (Synthetic Training Device - STD). Ein Übungsgerät, das entweder ein Flugsimulator (FS), ein Flugübungsgerät (FTD) oder ein Flug- und Navigationsverfahrensübungsgerät (FNPT) ist.

(b) Flugsimulator (FS). Eine originalgetreue Nachbildung des Hubschraubercockpits eines bestimmten Musters, einer Bauart, Baureihe oder Serie, einschließlich der gesamten Ausrüstung und Computerprogramme, die zur Darstellung der Eigenschaften und Leistungen des Hubschraubers im Boden- und Flugbetrieb notwendig sind, eines Sichtdarstellungssystems, das eine Darstellung der Außensicht aus dem Cockpit erzeugt und eines Bewegungssystems, das einen Kräfteeindruck vermittelt.

(c) Flugübungsgerät (Flight Training Device - FTD). Eine originalgetreue Nachbildung der Instrumentierung, Ausrüstung, Instrumentenbretter und Steuerorgane eines speziellen Hubschraubertyps in einem offenen Cockpitbereich oder in einem geschlossenen Cockpit, einschließlich der gesamten Ausrüstung und Computerprogramme, die zur Darstellung der Eigenschaften des Hubschraubers am Boden und im Flug entsprechend den in das Gerät eingebauten Systemen notwendig sind. Ein Bewegungssystem, das einen Kräfteeindruck vermittelt, und ein Sichtdarstellungssystem sind nicht erforderlich (siehe JAR-STD 2H).

(d) Flug- und Navigationsverfahrensübungsgerät (Flight and Navigation Procedures Trainer - FNPT). Ein Übungsgerät, das ein Cockpit einschließlich der gesamten Ausrüstung und Computerprogramme, die zur wirklichkeitsnahen Darstellung der Eigenschaften eines Hubschraubers im Fluge notwendig sind, umfasst (siehe JAR-STD 3H deutsch).

(e) Nutzer-Anerkennung von synthetischen Flugübungsgeräten (STD Nutzer-Anerkennung). Der Umfang, in dem ein Flugübungsgerät einer bestimmten Qualifikationsstufe entsprechend der Anerkennung von Personen, Organisationen und Unternehmen verwendet wird. Hierbei werden der Unterschied zwischen Hubschrauber und dem ein Flugübungsgerät und die betrieblichen sowie ausbildungsseitigen Möglichkeiten der jeweiligen Organisation berücksichtigt.

(f) absichtlich freigelassen

(g) Nutzer von synthetischen Flugübungsgeräten (STD-Nutzer). Personen, Organisationen oder Unternehmen, die durch Verwendung eines dem ein Flugübungsgeräts Ausbildungs-, Überprüfungs- und Prüfungsflugzeiten ersetzen.

(h) Qualifikation von synthetischen Flugübungsgeräten (STD-Qualifikation). Anerkennung des Flugübungsgeräts

(i) Qualifikationsprogramm (Qualification Test Guide - QTG). Ein Dokument zum Nachweis, dass die Leistungs- und Handhabungseigenschaften eines dem ein Flugübungsgeräts innerhalb vorgeschriebener Grenzen mit denen des Hubschraubers übereinstimmen und die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. Es beinhaltet sowohl die Hubschrauberdaten als auch die Daten des dem ein Flugübungsgeräts, die für die Nachweisführung zum Zwecke der Validierung verwendet wurden.

Abschnitt C - Flugsimulatoren für Hubschrauber

JAR-STD 1H.015 absichtlich freigelassen

JAR-STD 1 H.020 absichtlich freigelassen

JAR-STD 1H.025 Regeln für Flugsimulatorbetreiber

Der Betreiber weist folgendermaßen nach, dass er in der Lage ist, die für die Qualifikationsstufe festgelegten Leistungen, Funktionen und anderen Eigenschaften aufrecht zu erhalten.

(a) Qualitätssystem

(1) Er richtet ein Qualitätssystem ein und bestimmt einen Leiter des Qualitätssystems, um die Einhaltung und die Eignung der Verfahren, die für die Sicherstellung der Qualifikationsstufe von Simulatoren erforderlich sind, zu überwachen. Das Qualitätssystem umfasst ein System des Informationsrückflusses zu denn verantwortlichen Betriebsleiter, um die jeweils erforderlichen Korrekturmaßnahmen sicherzustellen.

(2) Das Qualitätssystem umfasst ein Qualitätssicherungsprogramm, das Verfahren beinhaltet, die darauf ausgerichtet sind sicherzustellen, dass die festgelegten Leistungen, Funktionen und Eigenschaften sich in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Anforderungen, Richtlinien und Verfahren befinden.

(3) Das Qualitätssystem wird der zuständigen Stelle beschrieben und dessen Leiter ihr benannt.

(4) Das Qualitätssystem wird in den Unterlagen beschrieben.

(b) Aktualisierung

Eine Verbindung zu den Herstellern wird aufrechterhalten, damit wichtige Änderungen eingearbeitet werden können, insbesondere:

(1) Änderungen am Hubschrauber: Änderungen am Hubschrauber, die für Ausbildung und Prüfungen wesentlich sind, werden in alle betroffenen Flugsimulatoren integriert.

(2) Änderungen am Flugsimulator einschließlich der Bewegungs- und Sichtdarstellungssysteme:

  1. Wenn für Ausbildung und Prüfung zutreffend und notwendig, aktualisiert der Betreiber den Simulator (z.B. hinsichtlich überarbeiteter Daten). Änderungen der Hardware und Software, die Auswirkungen auf Flugverhalten, Handhabung am Boden und auf die Flugleistung haben, oder jede große Änderungen des Bewegungs- oder Sichtdarstellungssystems haben, werden bewertet, um ihren Einfluss auf die ursprüngliche Anerkennung zu bestimmen. Falls erforderlich, werden Änderungen für die betroffenen Validierungstests erarbeitet. Der Betreiber prüft den Flugsimulator gemäß den neuen Kriterien.
  2. Die zuständige Stelle wird im Voraus über jede Änderung unterrichtet, so dass entschieden werden kann, ob die vom Betreiber durchgeführten Tests ausreichend sind. Eine besondere Bewertung des Flugsimulators kann erforderlich sein, bevor dieser nach erfolgter Änderung wieder für Ausbildungszwecke eingesetzt wird.

(c) Installation

Der Flugsimulator wird in geeigneten Umgebungsbedingungen untergebracht, damit ein sicherer und zuverlässiger Betrieb gewährleistet ist.

(1) Ungeachtet anwendbarer Vorschriften zum Arbeits- und Geräteschutz achtet der Betreiber insbesondere auf Folgendes:
  1. Eine Einweisung der Insassen des Flugsimulators und des Instandhaltungspersonals in die Sicherheitseinrichtungen des Flugsimulators, um zu gewährleisten, dass sie im Notfall mit der gesamten Sicherheitsausrüstung und den Sicherheitsvorkehrungen im Flugsimulator vertraut sind;
  2. Geeignete Einrichtungen zur Erkennung, Warnung und Unterdrückung von Feuer und Rauch, um dem Personal ein sicheres Verlassen des Flugsimulators zu ermöglichen;
  3. Angemessener Schutz vor Gefahren, die von den elektrischen, mechanischen, hydraulischen und pneumatischen Anlagen sowie dem Bewegungs- und dem Steuerkraftsimulationssystem ausgehen, um ein Höchstmaß an Sicherheit für das gesamte Personal in der Nähe des Simulators zu gewährleisten.
  4. Sonstiges:

    (A) Eine Gegensprechanlage, die bei Stromausfall weiterhin betriebsfähig bleibt,

    (B) Notbeleuchtung,

    (C) Fluchtwege und -einrichtungen,

    (D) Rückhaltesysteme für Insassen (Sitze, Anschnallgurte etc.),

    (E) Vorrichtungen außerhalb des Flugsimulators zur Warnung vor Bewegungen des Flugsimulators und der Zugangsrampe oder - treppe,

    (F) Kennzeichnungen der Gefahrenzone,

    (G) Schutzgeländer, -türen und - schranken,

    (H) Not-Aus-Schalter für das Bewegungs- und das Steuerkraftsimulationssystem, der sowohl von beiden Pilotensitzen, als auch vom Lehrersitz aus betätigt werden kann, und

    (I) ein manueller oder automatischer Hauptschalter für die Stromversorgung.

(2) Die Sicherheitseinrichtungen des Flugsimulators werden vom Betreiber regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, überprüft. Angaben über die Art der Überprüfung und ihr Datum werden aufgezeichnet.

JAR-STD 1H.030 Anforderungen an Flugsimulatoren, die nach dem 1. April 2001 qualifiziert werden

(a) Jeder Flugsimulator, der nach dem 1. April 2001 einer Erstbewertung unterzogen wird, wird nach den Qualifikationskriterien gemäß JAR-STD 1 H deutsch Stufe A, B, C oder D bewertet. Einzelheiten zu den Kriterien ergeben sich aus Anhang 1.

(b) Bei der Bewertung werden schwerpunktmäßig die Bereiche beurteilt, die für die Durchführung der Ausbildung und Prüfung von Piloten wesentlich sind, einschließlich

(1) der Flugeigenschaften hinsichtlich der Längs- und Seitenbewegung,

(2) der Handhabung am Boden und im Flug,

(3) besondere Betriebsarten - falls zutreffend,

(4) der Cockpitkonfiguration,

(5) der Arbeitsweise während des normalen und Notbetriebs und - falls zutreffend - des außergewöhnlichen Betriebs,

(6) der Funktionalität des Lehrerplatzes und der Flugsimulatorbedienung,

(7) bestimmter zusätzlicher Anforderungen, die von der Qualifikationsstufe und der eingebauten Ausrüstung abhängig sind.

(c) Die Bewertung wird von erforderlichen Validierungstests und Überprüfungen begleitet.

(d) Daten, die zur Gewährleistung der wirklichkeitsgetreuen Simulation des Hubschraubers verwendet werden, werden der zuständigen Stelle zur Bewertung übermittelt.

(e) Das Qualifizierungshandbuch wird der zuständigen Stelle zur Beurteilung vorgelegt.

(f) Nach Einbeziehung der Ergebnisse der Validierungstests erlangt das Qualifizierungshandbuch den Status eines Master-Qualifizierungshandbuchs (MQTG), das die Grundlage für die Anerkennung und für wiederkehrende Bewertungen des betreffenden Flugsimulators bildet.

(g) Der Betreiber

(1) wiederholt zwischen den jährlichen Bewertungen durch die zuständige Stelle die einzelnen Tests des MQTG nach einem festgelegten Plan über das Jahr verteilt und zeichnet die Ergebnisse und das Datum der Tests auf, um sowohl für den Betreiber als auch gegenüber der zuständigen Stelle zu belegen, dass der Standard des Flugsimulators aufrechterhalten wird, und

(2) legt ein System zur Konfigurationskontrolle fest, um die kontinuierliche Integrität der qualifizierten Hardware und Software fortlaufend zu gewährleisten.

JAR-STD 1H.035 Anforderungen an Flugsimulatoren, die vor dem 1. April 2001 anerkannt oder qualifiziert wurden

(a) Flugsimulatoren, die in Übereinstimmung mit den nationalen Bestimmungen vor dem 1. April 1998 anerkannt oder qualifiziert wurden, können auch nach der Maßgabe der Sonderregelungen in Übereinstimmung mit den Absätzen (c) und (d) betrieben werden, wenn sie nicht neu eingestuft werden.

(b) Neu einzustufende Flugsimulatoren werden in Übereinstimmung mit JAR-STD 1H.030 deutsch qualifiziert.

(c) Wenn es für Flugsimulatoren nicht klassifiziert werden können, können sie als gleichwertig gemäß den Stufen der JAR-STD 1 H deutsch qualifiziert werden. In diesem Fall werden die Stufen analog mit AG, BG, CG oder DG bezeichnet. Bei diesen Qualifikationsstufen können vergleichbare Nutzungsmöglichkeiten zum Ersatz von Flugzeiten angerechnet werden, wie sie mit den Stufen A, B, C und D (siehe Anhang 1 zu JAR-STD 1H.030) erreicht werden.

(1) Um eine gleichwertige Qualifikationsstufe zu erlangen und aufrechtzuerhalten, werden diese Flugsimulatoren in den Bereichen beurteilt, die für die Durchführung der Ausbildung, Prüfung und Überprüfung von Piloten wesentlich sind, einschließlich
  1. der Flugeigenschaften hinsichtlich Längs- und Seitenbewegung,
  2. der Handhabung am Boden und im Flug,
  3. besondere Betriebsarten - falls zutreffend,
  4. der Cockpitkonfiguration,
  5. der Arbeitsweise während des normalen und Notbetriebs und - falls zutreffend - des außergewöhnlichen Betriebs,
  6. der Funktionalität des Lehrerplatzes und der Steuerung/-Bedienung,
  7. zusätzlicher Anforderungen, die von der Qualifikationsstufe und der eingebauten Ausrüstung abhängen.

(2) Erforderliche Überprüfungen und Va-Iidierungstests werden durchgeführt.

(d) Flugsimulatoren, die nicht neu eingestuft werden und für deren Überprüfung es kein Referenzdokurnent gibt, werden jeweils nach Absprache mit der zuständigen Stelle bewertet. Diese Flugsimulatoren werden einer besonderen Kategorie (SC) zugeordnet und den Prüfungen gemäß (c)(2)(ii) und (c)(2)(iii) unterzogen. Vorherige, anerkannte Validierungstests werden berücksichtigt.

JAR-STD 1H.040 Änderungen an qualifizierten Flugsimulatoren

(a) Wesentliche Änderungen: Der Betreiber eines Flugsimulators gibt der zuständigen Stelle beabsichtigte, wesentliche Änderungen zur Kenntnis. Dazu gehören:

(1) Änderungen an Hubschraubern, die die Qualifikation des Flugsimulators beeinflussen können,

(2) Änderungen der Hard- und/oder Software des Flugsimulators, die die Handhabungseigenschaften, Flugleistungen oder Darstellung von Systemen beeinflussen können,

(3) ein Standortwechsel des Flugsimulators und

(4) jede Außerbetriebnahme des Flugsimulators.

In Absprache mit der zuständigen Stelle entscheidet der Betreiber im Falle einer wesentlichen technischen Änderung oder wenn der Simulator nicht mehr den Anforderungen der Qualifikationsstufe der Erstqualifizierung entspricht, ob der Simulator zusätzlich überprüfen wird.

(b) Höherstufung: Ein Flugsimulator kann nach Aufrüstung in eine höhere Qualifikationsstufe eingestuft werden. Vor Erteilung einer höheren Qualifikationsstufe ist eine besondere Bewertung erforderlich.

(1) Wenn eine Aufrüstung beabsichtigt ist, stimmt der Betreiber die geplante Maßnahme mit der zuständigen Stelle ab und teilt ihr alle Einzelheiten über die Änderungen mit. Wenn die Bewertung anlässlich der Aufrüstung nicht mit dem jährlichen Qualifikationstermin zusammen fällt, ist eine besondere Bewertung notwendig, um zu ermöglichen, dass der Flugsimulator auch weiterhin zumindest entsprechend der früheren Qualifikationsstufe betrieben werden kann.

(2) Nach der Aufrüstung eines Flugsimulators führt der Betreiber alle Tests für die beantragte Qualifikationsstufe durch. Vor der Aufrüstung durchgeführte Testergebnisse werden für die Nachweisführung nicht verwendet.

(c) Standortwechsel eines Flugsimulators

(1) Wenn ein Standortwechsel eines Simulators vorgesehen ist, wird die zuständige Stelle unterrichtet und ein Ablaufplan über damit zusammenhängende Maßnahmen zur Verfügung gestellt.

(2) Vor Wiederinbetriebnahme des Simulators an dem neuen Standort führt der Betreiber mindestens ein Drittel der Validierungstests (falls vorhanden), Funktionstests und eine fliegerische Ü-berprüfung durch, um sicherzustellen, dass die Leistungsmerkmale des Flugsimulators den ursprünglichen Anforderungen für die Qualifikation entsprechen. Die Prüfungsunterlagen werden zwecks möglicher Einsichtnahme aufbewahrt.

(3) absichtlich freigelassen

(d) Außerbetriebnahme eines qualifizierten Flugsimulators

(1) Wenn ein Betreiber plant, einen Flugsimulator für längere Zeit außer Betrieb zu nehmen, unterrichtet er die zuständige Stelle, und legt für die Zeit, in der der Simulator außer Betrieb ist, angemessene Kontrollen fest.

(2) Der Betreiber stimmt mit der zuständigen Stelle ein Verfahren ab, das gewährleistet, dass der Simulator bei Bedarf in seiner ursprünglichen Qualifikationsstufe wieder in Betrieb genommen werden kann.

JAR-STD 1H.045 Vorläufige Qualifikation für Flugsimulatoren

(a) Bei Hubschrauberneuentwicklungen werden besondere Vorkehrungen getroffen, um eine vorläufige Qualifikation zu erreichen.

(b) absichtlich freigelassen

(c) Vorläufige Qualifikationen erreichen höchstens die Stufe C.

JAR-STD 1H.050 Übertragbarkeit von Flugsimulatorqualifikationen

(a) Bei einem Wechsel des Betreibers unterrichtet der neue Betreiber die zuständige Stelle im Voraus.

(b) und (c) absichtlich freigelassen

.

  Mindestanforderungen für Flugsimulatoren Anhang1
zu JAR-STD 1H.030

(a) In diesem Anhang werden die Mindestvoraussetzungen für die Qualifikation von Flugsimulatoren der JAR-STD 1 H deutsch Stufen A, B, C und D beschrieben.

(1) Für jede der vier Stufen gibt es jeweils eine entsprechende technische Beschreibung.

(2) Die Zeiten, die auf Ausbildung, Überprüfungen und Prüfungen angerechnet werden können, sind bezüglich Inhalt und Umfang nicht Bestandteil einer Anerkennung für den Flugsimulator-Nutzer.

(3) Besondere Festlegungen bezüglich der Verwendung des Hubschraubers oder des Flugsimulators werden in Absprache mit der zuständigen Stelle getroffen.

ANMERKUNG: Die Erfüllung bestimmter in diesem Anhang enthaltener Anforderungen an den Flugsimulator und an das Sichtdarstellungssystem wird durch eine Übereinstimmungserklärung und, in besonderen Fällen, durch eine objektive Prüfung nachgewiesen. Die Übereinstimmungserklärungen beschreiben, wie die Anforderung erfüllt wurde.

Tabelle 1 - Technische Mindestvoraussetzungen für die Qualifikation von Flugsimulatoren der Stufen A. B. C und D

Qualifikationsstufe Allgemeine technische Anforderungen Maximale Nutzungsmöglichkeiten zum Ersatz von Flugzeiten
(reserviert bis zur Klassifizierung durch die JAR-OPS und JAR-FCL deutsch)
Stufe A Niedrigste Stufe der technischen Komplexität von Flugsimulatoren

Eine geschlossene, wirklichkeitsgetreue Nachbildung des Hubschraubercockpits inklusive repräsentativer Pilotensitze, einschließlich der Simulation aller Systeme, Instrumente, der Navigationsausrüstung, der Kommunikationsanlage sowie der Vorwarn- und Warnanlagen.

Ein Lehrersitz an der Simulator-Bedieneinrichtung und ein Sitz für einen Prüfer/Beobachter sind vorhanden.

Steuerkraft- und Steuerauslenkungscharakteristiken entsprechen in Größe und Auswirkung bei gleichen stationären Flugzuständen denen des nachgebildeten Hubschraubers. Es können repräsentative/generische, auf das spezielle Hubschraubermuster zugeschnittene aerodynamische Daten verwendet werden, die eine ausreichende Genauigkeit aufweisen, um die Anforderungen der objektiven Prüfungen zu erfüllen. Funktions- und subjektive Prüfungen sind zulässig. Der Bodeneffekt und die Handhabung am Boden können mittels generischer Modelle nachgebildet werden.

Um Ausbildungs-, Überprüfungs- und Prüfungsinhalte in dem angestrebten Umfang anrechnen lassen zu können, sind angemessene Bewegungs-, Geräusch- und Sichtdarstellungssysteme vorhanden.

Um die geforderten Trainingskomponenten durchführen zu können, ist ein Bewegungssystem mit mindestens drei Freiheitsgraden (Nicken, Rollen und Hub) vorhanden.

Das Sichtdarstellungssystem bietet für jeden Piloten ein Sichtfeld von mindestens 45° horizontal und 30° vertikal. Eine Dämmerung und Nachtsichtdarstellung ist ausreichend.

Die Reaktion auf Steuereingaben ist gegenüber der Reaktion im Hubschrauber um nicht mehr als 150 ms verzögert.

Einsetzbar für:

reserviert

Stufe B Wie für Stufe a mit folgenden Zusatzforderungen:

Validierungsfähige Flugversuchsdaten dienen als Grundlage für Flug-, Leistungs- und Systemeigenschaften.

Zusätzlich wird die Handhabung am Boden und die Aerodynamik, die die Reaktion auf den Bodeneffekt und Handhabungseigenschaften einschließt, in ihrer Modellierung von validierungsfähigen Flugversuchsdaten abgeleitet.

Ein in seinem Leistungsbereich eingeschränktes Bewegungssystem mit sechs Freiheitsgraden ist ausreichend.

Das Sichtdarstellungssystem bietet für jeden Piloten ein Sichtfeld von mindestens 75° horizontal und 40° vertikal.

Wie für Stufe A, zusätzlich:

reserviert

Stufe C Die zweithöchste Simulator-Leistungsstufe

Wie für Stufe B mit folgenden Zusatzforderungen:

Es Sichtdarstellungssystem für Tag, Dämmerung und Nacht mit einem ununterbrochenen Sichtfeld von mindestens 150° horizontal und 40° vertikal für jeden Piloten ist vorhanden.

Die Geräuschsimulation schließt Niederschlagsgeräusche und andere für den Piloten wahrnehmbare, wichtige Hubschraubergeräusche ein und stellt die Geräusche im Fall einer Bruchlandung dar.

Die Reaktion auf Steuereingaben ist gegenüber der Reaktion im Hubschrauber um nicht mehr als 100 ms verzögert.

Um Ausbildungs-, Überprüfungs- und Prüfungsinhalte in dem angestrebten Umfang anrechnen lassen zu können, verfügt der Simulator über Turbulenz- und andere Atmosphärenmodelle.

Wie für Stufe B, zusätzlich:

reserviert

Stufe D Die höchste Simulator-Leistungsstufe

Wie für Stufe C mit folgenden Zusatzforderungen:

Ein Sichtdarstellungssystem für Tag, Dämmerung und Nacht mit einem ununterbrochenen Sichtfeld von mindestens 180° horizontal und 60° vertikal für jeden Piloten ist vorhanden.

Eine vollumfänglich wirklichkeitsgetreue Wiedergabe der Cockpitgeräusche und spezieller Effekte mittels des Bewegungssystems ist vorhanden.

Wie für Stufe C, zusätzlich:

reserviert


ENDE

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