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Regelwerk

JAR-STD 1a -
Bekanntmachung der Bestimmung über die Qualifikation von Flugsimulatoren (Flugzeuge)

Vom 21. Mai 2007
(BAnz. Nr. 105a vom 12.06.2007 S. 5)


Das Bundesministerium für Verkehr. Bau- und Stadtentwicklung gibt nachstehend die Bestimmungen über die Qualifikation von Flugsimulatoren (Flugzeuge), über die Qualifikation von Flugübungsgeräten (Flugzeuge), über die Qualifikation von Flug- und Navigationsverfahrensübungsgeräten (Flugzeuge) und über die Qualifikation von Übungsgeräten für die Grundlagen des Instrumentenfluges (Flugzeuge) bekannt.

Abschnitt A - Geltungsbereich

JAR-STD 1A.001 Geltungsbereich

Die Bestimmungen der JAR-STD 1a deutsch gelten für Personen, Organisationen und Unternehmen (Betreiber von Flugsimulatoren), die einen Flugsimulator betreiben.

Die Bestimmungen JAR-OPS 1 deutsch und JAR-FCL 1 deutsch bleiben unberührt.

Abschnitt B - Allgemeines

JAR-STD 1A.005 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

Wegen der technischen Komplexität der Qualifikation von synthetischen Flugübungsgeräten ist die durchgängige Verwendung einer einheitlichen Terminologie erforderlich.

(a) Synthetisches Flugübungsgerät (Synthetic Training Device - STD). Ein Übungsgerät, das entweder ein Flugsimulator (FS), ein Flugübungsgerät (FTD), ein Flug- und Navigationsverfahrens-Übungsgerät (FNPT) oder ein Übungsgerät für die Grundlagen des Instrumentenfluges (BITD) ist.

(b) Flugsimulator (FS). Eine originalgetreue Nachbildung des Flugzeugcockpits eines bestimmten Musters, einer Bauart, Baureihe oder Serie, einschließlich der gesamten Ausrüstung und Computerprogramme, die zur Darstellung der Eigenschaften und Leistungen des Flugzeugs im Boden- und im Flugbetrieb notwendig sind, eines Sichtdarstellungssystems, das eine Darstellung der Außensicht aus dem Cockpit erzeugt und eines Bewegungssystems, das einen Kräfteeindruck vermittelt.

(c) Flugübungsgerät (Flight Training Device - FTD). Eine originalgetreue Nachbildung der Instrumentierung, Ausrüstung, Instrumentenbretter und Steuerorgane eines Flugzeugs in einem offenen Cockpitbereich oder in einem geschlossenen Cockpit, einschließlich der gesamten Ausrüstung und Computerprogramme, die zur Darstellung der Eigenschaften des Flugzeugs am Boden und im Flug entsprechend den in das Gerät eingebauten Systemen notwendig sind. Ein Bewegungssystem, das einen Kräfteeindruck vermittelt, und ein Sichtdarstellungssystem sind nicht erforderlich. Die Mindestanforderungen für eine bestimmte Qualifikationsstufe für FTD (siehe JAR-STD-2A deutsch) sind zu berücksichtigen.

(d) Flug- und Navigationsverfahrensübungsgerät (Flight and Navigation Procedures Trainer - FNPT). Ein Übungsgerät, das eine Cockpitumgebung, einschließlich der Installation aller Ausrüstungen und Computerprogramme, die notwendig sind, ein Flugzeug im Flugbetrieb insoweit darzustellen, dass der Eindruck vermittelt wird, die Systeme funktionieren wie im Flugzeug, umfasst (siehe JAR-STD-3a deutsch).

(e) Übungsgerät für die Grundlagen des Instrumentenfluges (Basic Instrument Training Device - BITD) Ein feststehendes Übungsgerät, das in seiner Ausgestaltung dem Flugschülerplatz einer Flugzeugklasse ähnelt. Das Gerät kann über bildschirmgestützte Instrumentenbretter und federbelastete Steuerungen verfügen, so dass es eine Ausbildungsplattform für die verfahrenstechnischen Aspekte des Instrumentenfluges bietet (siehe JAR-STD-4A deutsch).

(f) absichtlich freigelassen

(g) absichtlich freigelassen

(h) Nutzer von synthetischen Flugübungsgeräten (STD-Nutzer). Personen, Organisationen oder Unternehmen, die durch Verwendung eines STD Ausbildungs-, Überprüfungs- und Prüfungsflugzeiten ersetzen.

(i) Qualifikation von synthetischen Flugübungsgeräten (STD-Qualifikation). Anerkennung des Flugübungsgeräts

(j) Qualifizierungshandbuch (Qualification Test Guide - QTG). Ein Dokument zum Nachweis, dass die Leistungs- und Handhabungseigenschaften eines STD innerhalb vorgeschriebener Grenzen mit denen des Flugzeugs übereinstimmen und die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.

Abschnitt C -Flugsimulatoren für Flächenflugzeuge

JAR-STD 1A.015

absichtlich freigelassen

JAR-STD 1A.020

absichtlich freigelassen

JAR-STD 1A.025 Regeln für Flugsimulatorbetreiber

Der Betreiber weist folgendermaßen nach, dass er in der Lage ist, die für die jeweilige Qualifikationsstufe festgelegten, folgenden Leistungen, Funktionen und anderen Eigenschaften aufrecht zu erhalten.

(a) Qualitätssystem

(1) Er richtet ein Qualitätssystem ein und bestimmt einen Leiter des Qualitätssystems, um die Einhaltung und die Eignung der Verfahren, die für die Sicherstellung der Qualifikationsstufe von Simulatoren erforderlich sind, zu überwachen. Das Qualitätssystem umfasst ein System des Informationsrückflusses zu dem verantwortlichen Betriebsleiter, um die jeweils erforderlichen Korrekturmaßnahmen sicherzustellen.

(2) Das Qualitätssystem umfasst ein Qualitätssicherungsprogramm, das Verfahren beinhaltet, die darauf ausgerichtet sind sicherzustellen, dass die festgelegten Leistungen, Funktionen und Eigenschaften "sich in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Anforderungen, Richtlinien und Verfahren befinden.

(3) Das Qualitätssystem wird der zuständigen Stelle beschrieben und dessen Leiter ihr benannt.

(4) Das Qualitätssystem wird in den Unterlagen beschrieben.

(b) Aktualisierung

Eine Verbindung zu den Herstellern wird aufrechterhalten, damit wichtige Änderungen eingearbeitet werden können, insbesondere:

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