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1. DVLuftVZO - Erste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Zulassungsordnung
Vom 15. April 2003
(BAnz. Nr. 82a vom 03.05.2003 S. 1; BGBl. I 31.10.2006 S. 2407; 04.02.2009 S. 23aufgehoben)
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I Seite 550), der zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 20 Abs. 6 der Luftverkehrs-Zulassungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2003 (BGBl. I S. 182), verordnet das Luftfahrt-Bundesamt:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Einzelheiten zur Durchführung der Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit von Luftfahrtpersonal (JAR-FCL 3 deutsch), sowie die organisatorischen Voraussetzungen an flugmedizinische Zentren und Anforderungen an flugmedizinische Sachverständige gemäß §§ 24a ff. der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung LuftVZO).
(2) Die in dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Verweise beziehen sich auf die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit von Luftfahrtpersonal (JAR-FGL 3 deutsch) vom 15. April 2003, BAnz. Nr. 81a vom 30. April 2003.
(1) Die in der Luftverkehrs-Zulassungsordnung, den Bestimmungen JAR-FCL 3 und dieser Verordnung verwendeten Begriffe "Lizenz, Pilot, Copilot und Luftfahrzeugkategorie" entsprechen den in anderen luftrechtlichen Bestimmungen verwendeten Begriffen "Erlaubnis, Luftfahrzeugführer, zweiter Luftfahrzeugführer und Luftfahrzeugart.">
(2) Der in der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, den Bestimmungen JAR-FGL 3 und dieser Verordnung verwendete Begriff "flugmedizinischer Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes" entspricht dem in anderen luftrechtlichen Bestimmungen verwendeten Begriff "Fachbereich Flugmedizin des Luftfahrt-Bundesamtes" und ist mit dem englischen Begriff "Aeromedical Section" (AME) identisch.
(3) Der in der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und dieser Verordnung verwendete Begriff "Universitätsklinik" ist mit dem Universitätsklinikum einer bundesdeutschen Universität mit human-medizinischer Fakultät identisch.
§ 2 Pflichten des Bewerbers
(1) Erforderliche Angaben
Im Rahmen der flugmedizinischen Tauglichkeitsbeurteilung müssen sich Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis oder Inhaber eines solchen dem flugmedizinischen Sachverständigen (AME) gegenüber ausweisen und sind verpflichtet, neben den Lizenznummern bereits erworbener Luftfahrererlaubnisse auch die vom Luftfahrt-Bundesamt zugeteilte Referenznummer mitzuteilen. Der Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis oder Inhaber eines solchen hat dem flugmedizinischen Sachverständigen gegenüber eine vollständige und eigenhändig unterschriebene Erklärung gemäß Anlage 1 zur medizinischen Familien- und Eigenanamnese ("Krankheits"-Vorgeschichte) einschließlich Erbkrankheiten vorzulegen.
Ferner muss die Erklärung Angaben darüber enthalten, ob und mit welchem Ergebnis sich der Bewerber schon früher einmal einer flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung unterzogen hat. Der Bewerber muss vom flugmedizinischen Sachverständigen auf die Notwendigkeit hingewiesen werden, seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen so genau und vollständig, wie möglich abzugeben. Die Erklärung ist vom Bewerber und dem flugmedizinischen Sachverständigen zu unterschreiben.
(2) Tauglichkeitsuntersuchung
Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses müssen dieses bei der Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung dem die Untersuchung durchführenden flugmedizinischen Sachverständigen vorlegen.
(3) Einschränkung der Tauglichkeit
Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis oder Inhaber eines solchen müssen neben den Bestimmungen der JARFCL 3.035, 3.040, 3.110, 3.115 und des § 1 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) auch die Bestimmungen der Anlage 15 beachten.
Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis, bei denen durch die für die Erteilung der Lizenz zuständige Stelle eine Überprüfung der Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit gemäß § 24c der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchgeführt und eine Einschränkung erlassen wurde, müssen das Ergebnis, die Begründung sowie mögliche erlassene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen jedem flugmedizinischen Sachverständigen mitteilen, der eine Tauglichkeitsuntersuchung durchführt.
Zweiter Abschnitt
Organisation des Fliegerarztwesens
§ 3 Übertragung von Daten und Einzelbefunden
Gemäß § 24b Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat die Übertragung der Daten und Einzelbefunde aus einer fliegerärztlichen Untersuchung an das Luftfahrt-Bundesamt mit dem vom Luftfahrt-Bundesamt bestimmten elektronischen Verfahren zu erfolgen.
§ 4 Flugmedizinischer Sachverständiger (AME)
(1) Ausbildung
(2) Ausstattung
AME Klasse 2 gemäß § 24e Abs. 2 Nr. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Eine Untersuchungsstelle für flugmedizinische Untersuchungen der Masse 2 sowie der diese führende flugmedizinische Sachverständige für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 haben die medizintechnischen und personellen Anforderungen sowie organisatorischen Voraussetzungen gemäß Anlage 6 zu erfüllen.
AME Klasse 1 gemäß § 24e Abs. 3 Nr. 6 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Eine Untersuchungsstelle für flugmedizinische Untersuchungen der Klasse 1 sowie der diese führende flugmedizinische Sachverständige für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 haben die medizintechnischen und personellen Anforderungen sowie organisatorischen Voraussetzungen gemäß Anlage 7 zu erfüllen.
(3) Anerkennung
Die zuständige Stelle kann innerhalb - des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland Ärzte gemäß § 24e der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung als flugmedizinische Sachverständige anerkennen. Ärzte mit Wohnsitz in einem nicht unter § 28 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung fallenden Staat, die als flugmedizinische Sachverständige tätig werden wollen, können bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Anerkennung stellen. Dabei sind die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 24e Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung bzw. § 24e Abs. 3 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu erfüllen. Die Tätigkeit dieser Ärzte ist auf die Durchführung regelmäßiger Nachuntersuchungen zur Verlängerung flugmedizinischer Tauglichkeitszeugnisse ohne Berechtigung zur Durchführung erweiterter Untersuchungen zu beschränken. Sie müssen der zuständigen Stelle gemäß den geltenden Gesetzen, Vorschriften und Regelungen der Bundesrepublik Deutschland über ihre Tätigkeit als flugmedizinischer Sachverständiger berichten und werden von der zuständigen Stelle beaufsichtigt und gemäß § 24e Abs. 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung geprüft.
Fuhren mehrere flugmedizinische Sachverständige in einer Untersuchungsstelle flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen durch, ist ein Leiter dieser Gruppe gegenüber den für die Anerkennungen der flugmedizinischen Sachverständigen zuständigen Stellen zu benennen. Er ist für die Koordinierung der Untersuchungsergebnisse verantwortlich und fungiert gegenüber den für die Anerkennungen der flugmedizinischen Sachverständigen zuständigen Stellen als Vertreter.
(4) Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen
(5) Zugang der flugmedizinischen Sachverständigen zu Akten
Einem flugmedizinischen Sachverständigen für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 oder 2, der für die Koordinierung von Untersuchungsergebnissen und die Unterzeichnung von Untersuchungsberichten verantwortlich ist, kann im Rahmen der von ihm durchgeführten Untersuchung eines Bewerbers in dessen Voruntersuchungsergebnisse, die beim flugmedizinischen Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes (AMS) gespeichert sind, entsprechend seiner Untersuchungsberechtigung Einblick gewährt werden, sofern der Bewerber sein schriftliches Einverständnis erteilt.
(6) Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse gemäß Anlage 3 zu § 24a Abs. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Anlage 5 dieser Durchführungsverordnung
(7) Unwahre Angaben
Liegen berechtigte Zweifel vor, ob die durch den Bewerber abgegebene Erklärung gemäß Anlage 1 der Wahrheit entspricht, oder steht fest, dass sie unwahre Angaben enthält, die das Erschleichen eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses zum Ziel hatten, sind die Zweifel oder die Feststellung der für die Erteilung der Lizenz zuständigen Stelle und dem flugmedizinischen Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes durch den die Untersuchung durchführenden flugmedizinischen Sachverständigen mitzuteilen und die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses ist zu verweigern. Wurde durch- den die Untersuchung durchführenden flugmedizinischen Sachverständigen bereits ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis erteilt, hat dieser die Verweigerung der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses entsprechend § 4 Absatz 6d auszusprechen.
(8) Dokumentationspflichten des flugmedizinischen Sachverständigen
Jeder flugmedizinische Sachverständige ist verpflichtet, alle Einzelergebnisse der flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen, der ophthalmologischen und HNO-Zusatzuntersuchungen, sowie die Ergebnisse von Untersuchungen, die durch vertraglich gebundene Fachärzte erstellt wurden, vollständig zu dokumentieren: Zur Dokumentation der flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen, der Zusatzuntersuchungen, der Verweigerung der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses sowie der Mitteilung über die Eintragung einer Auflage oder Einschränkung sind die in den Anlagen 1, 2, 3, 4, 9 und 12 veröffentlichten Formblätter zu verwenden. Sämtliche Eintragungen dürfen nur maschinell vorgenommen werden. Die Verpflichtung gemäß § 24b Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
Für die Bescheinigung der Tauglichkeit dürfen nur die vom Luftfahrt-Bundesamt herausgegebenen Dokumentvordrucke verwendet werden. Diese sind über das Luftfahrt-Bundesamt oder eine für den Vertrieb vom Luftfahrt-Bundesamt beauftragte Stelle zu beziehen.
Die notwendigen Eintragungen im flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis müssen vollständig und ausschließlich maschinell vorgenommen werden (siehe Absatz 6). Der die Tauglichkeitsuntersuchung durchführende flugmedizinische Sachverständige ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller im Rahmen der Tauglichkeitsuntersuchung ermittelten Befunde sowie für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller Eintragungen in dem flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis sofern es nicht durch die für die Erteilung der Lizenz zuständige Stelle ausgestellt wurde, verantwortlich.
(9) Fortbildung
Für die Verlängerung der Anerkennung muss ein flugmedizinischer Sachverständiger mindestens 20 Stunden flugmedizinische Fortbildung nachweisen, die durch die für die Anerkennung des flugmedizinischen Sachverständigen zuständige Stelle anerkannt worden ist. Die vorgeschriebene Gesamtstundenzahl der flugmedizinischen Fortbildungszeit kann sich gemäß § 8 zusammensetzen. Die für die Anerkennung der flugmedizinischen Fortbildung zuständige Stelle ist jederzeit berechtigt, Anteile einer Fortbildungsveranstaltung sowohl inhaltlich als auch vom dafür für erforderlich gehaltenen zeitlichen Umfang festzulegen. Die für die Anerkennung der flugmedizinischen Fortbildung zuständige Stelle ist berechtigt, Anteile einer Fortbildungsveranstaltung selbst zu erteilen.
§ 5 Flugmedizinisches Zentrum (AMC)
Ausstattung
Ein flugmedizinisches Zentrum und der dieses leitende flugmedizinische Sachverständige für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 haben die Anforderungen gemäß § 24e Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vollständig zu erfüllen. Die medizintechnischen und personellen Anforderungen sowie organisatorischen Voraussetzungen werden in der Anlage 8 bestimmt. Innerhalb der Räumlichkeiten eines flugmedizinischen Zentrums müssen jeweils mindestens ein Facharzt der Fachrichtungen Ophthalmologie, HNO und Neurologie/Psychiatrie tätig sein. Diese Fachärzte dürfen nur im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit dem flugmedizinischen Zentrum tätig werden und haben dem Leiter des flugmedizinischen Zentrums über die von ihnen ermittelten Ergebnisse und Befunde der Untersuchungen von Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis in schriftlicher Form zu berichten. Die Beurteilung der durch diese Fachärzte erhobenen Ergebnisse und Befunde bezüglich der Tauglichkeit, der eingeschränkten Tauglichkeit oder Untauglichkeit eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis obliegt ausschließlich dem Leiter des flugmedizinischen Zentrums.
Gemäß § 24e Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung muss ein flugmedizinisches Zentrum an eine Universitätsklinik angeschlossen sein oder vertraglich mit dieser zusammenarbeiten. Die Universitätsklinik muss in einem Umkreis von bis zu 50 Kilometern um den Sitz des flugmedizinischen Zentrums lokalisiert sein.
Dritter Abschnitt
Ausbildung
§ 6 Ausbildung zum flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 2
Jeder fliegerärztliche Ausbildungslehrgang muss durch das Luftfahrt-Bundesamt anerkannt werden. Das Luftfahrt-Bundesamt ist berechtigt zu prüfen, ob die Ausbildung gemäß der Anerkennung durchgeführt wird und kann jederzeit die hierfür erforderlichen Auskünfte verlangen, Dokumentationen einsehen und Überprüfungen vornehmen. Der Ausbildungsumfang muss mindestens dem Ausbildungssyllabus entsprechen.
Ausbildungssyllabus - (A) Grundlehrgang -
mindestens 60 Zeitstunden
1. | Einführung in die Flugmedizin
Geschichte der Flugmedizin |
1 Stunde |
2. | Physikalische Grundlagen der Atmosphäre und des Weltraums
Atmosphäre |
1 Stunde |
3. | Grundlagen des Luftfahrtwesens
Flugmechanismen |
3 Stunde |
4. | Flugphysiologie | Stunde |
ATMOSPHÄRE Funktionelle Grenzen für den menschlichen Organismus beim Fliegen Einteilung der Atmosphäre Gasgesetze und ihr Bezug zur Physiologie Physiologische Auswirkungen der Höhendruckminderung |
||
ATMUNG Blutgasaustausch Sauerstoffsättigung |
4 Stunde | |
HYPOXIE - Zeichen und Symptome Durchschnittliche Selbstrettungszeiten (Time of useful consciousness (TUC)) Hyperventilation und Symptome Barotrauma Dekompressionskrankheit |
||
BESCHLEUNIGUNG Bedeutung des G-Vektors Auswirkungen und Grenzen der G-Belastung Methoden zur Verbesserung der G-Toleranz Positive und negative Beschleunigung Vestibularsystem und Beschleunigung |
1 Stunde | |
VISUELLE DESORIENTIERUNG Phänomen der schrägen Wolkendecke Verwirrung durch Bodenbeleuchtung und Sterne Visuelle Autokinese |
1 Stunde | |
VESTIBULAHE DESORIENTIERUNG Anatomie des Innenohrs Funktion der Bogengänge Funktion des Makula-Statolithenorgans Vertigo "Leans" |
2 Stunde | |
SIMULATORTAUSCHUNGEN Vorwärtsbeschleunigung - Täuschung des Steigens Verzögerung - Täuschung des Sinkens Kinetosen - Gründe und Beeinflussungsmöglichkeiten |
1 Stunde | |
LAHM UND VIBRATION Präventive Maßnahmen |
1 Stunde | |
5. | Sehorgan Einschließlich eine Stunde Demonstration und praktische Übungen Anatomie des Auges |
4 Stunden |
6. | HNO
Einschließlich eine Stunde Demonstration und praktische Übungen Anatomie der HNO-Organe |
3 Stunden |
7. | Kardiologie und Innere Medizin
Fliegerärztliche Tauglichkeitsuntersuchung
Flugmedizinische Tauglichkeitsanforderungen, JAR-FCL 3, 1. DV LuftVZO |
|
8. | Neurologie
Die fliegerärztlich-neurologische Untersuchung |
2 Stunden |
9. | Psychiatrie in der Flugmedizin
|
4 Stunden |
10. | Psychologie
Einführung in die Luftfahrtpsychologie |
4 Stunden |
11. | Zahnheilkunde
Die dentale Untersuchung |
1 Stunde |
12. | Unfälle, Rettung und Überleben
Verletzungen
Luftfahrtpathologie, postmortale Untersuchung, Rettung aus Luftfahrzeugen im Fluge
mit Schleudersitz |
4 Stunden |
13. | Gesetzgebung, Vorschriften und Regelungen
ICAO Standards und Empfehlungen |
6 Stunden |
14. | Krankentransport Einschließlich eine Stunde Demonstration und praktische Übungen
Organisation und Logistik |
3 Stunden |
15. | Medikamente und Fliegen | 2 Stunden |
16. | Abschließende Informationen
Test |
2 Stunden |
§ 7 Ausbildung zum flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1
Jeder fliegerärztliche Ausbildungslehrgang muss durch das Luftfahrt-Bundesamt anerkannt werden. Das Luftfahrt-Bundesamt ist berechtigt zu prüfen, ob die Ausbildung gemäß der Anerkennung durchgeführt wird und kann jederzeit die hierfür erforderlichen Auskünfte verlangen, Dokumentationen einsehen und Überprüfungen vornehmen. Der Ausbildungsumfang muss mindestens dem Ausbildungssyllabus entsprechen.
Ausbildungssyllabus - (B) Aufbaulehrgang - mindestens 60 Zeitstunden
(Voraussetzung ist ein erfolgreich abgeschlossener
Grundlehrgang (A))
1. | Das Arbeitsumfeld des Piloten
Druckkabine |
2 Stunden | |
2. | Flugphysiologie Einschließlich zwei Stunden Demonstration und praktische Übungen Kurze Wiederholung der Grundlagen der Physiologie (Hyperventilation, Beschleunigung, Desorientierung) |
4 Stunden | |
3. | Sehorgan Einschließlich zwei Stunden Demonstration und praktische Übungen Kurze Wiederholung der Grundlagen |
5 Stunden | |
4. | HNO Einschließlich zwei Stunden Demonstration und praktische Übungen Kurze Wiederholung der Grundlagen (Barotrauma, Ohren und Sinus, funktionelle Hörtests, etc.) Flugmedizinische Tauglichkeitsanforderungen Klasse 1, JAR-FCL 3,1. DV LuftVZO Fallbeispiele |
4 Stunden | |
5. | Kardiologie und Innere Medizin Einschließlich vier Stunden Demonstration und praktische Übungen
Fliegerärztliche Tauglichkeitsuntersuchungen und Wiederholung der Grundlagen |
10 Stunden | |
6. | Neurologie/Psychiatrie Einschließlich zwei Stunden Demonstration und praktische Übungen Kurze Wiederholung der Grundlagen |
6 Stunden | |
7. | Der Faktor Mensch in der Luftfahrt Einschließlich neun Stunden Demonstration und praktische Übungen
|
19 Stunden | |
8. | Tropenmedizin
Endemiegebiete tropischer Erkrankungen |
2 Stunden | |
9. | Hygiene Einschließlich zwei Stunden Demonstration und praktische Übungen Luftfahrzeuge und Krankheitsübertragung |
4 Stunden | |
10. | Raumfahrtmedizin
Strahlung |
2 Stunden | |
11. | Abschließende Information Test, Abschlussgespräch und Kritik Abkürzungen |
2 Stunden | |
MCC
CRM FMS LOFT
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Multicrew Coordination Concept
Crew Resource Management Flight Management System Line Oriented Flight Training
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Vierter Abschnitt
§ 8 Fortbildung
(1) Anerkannte Fortbildung in Flugmedizin von mindestens 20 Stunden Dauer innerhalb eines Anerkennungszeitraumes. Diese Stunden können sich wie folgt zusammensetzen:
(2) Alle Fortbildungsveranstaltungen müssen durch die für die Anerkennung des flugmedizinischen Sachverständigen zuständige Stelle anerkannt werden.
Fuenfter Abschnitt
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich als Inhaber einer Erlaubnis für Luftfahrtpersonal oder als Bewerber um eine solche:
entgegen § 2 nicht die notwendigen Nachweise oder Auskünfte erbringt oder falsche Angaben macht.
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Braunschweig, den 15. April 2003
Anleitung zum Ausfüllen des Antragsformulars für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses | Anlage 1 (ZU § 2 und § 4 Abs. 7 und 8) |
Der Bewerber muss persönlich alle Fragen (Formularfelder) des Antragsformulars vollständig beantworten. Reicht der Platz für die Beantwortung einer Frage nicht aus, ist für ergänzende Angaben ein Extrablatt zu verwenden. Dieses ist mit Datum und Unterschrift zu versehen. Die folgenden Anleitungen beziehen sich auf die nummerierten Überschriften des Antragsformulars.
1. JAA-Staat, in dem der Antrag gestellt wird: Name des Staates, an den der Antrag gerichtet werden soll. |
17. Letzte Untersuchung: In der Reihenfolge Tag (TT), Monat (MM), Jahr (JJJJ) in Ziffern wie bei Frage 6, Stadt und Staat. Bei Erstbewerbern "KEINE". |
2. Beantragte Tauglichkeitsklasse: Zutreffendes ankreuzen Klasse 1: Berufspilot Klasse 2: Privatpilot Sonstige: FVK Flugingenieur |
18. Besitz einer fliegerischen Lizenz: Angaben entsprechend Frage 14. Lizenznummer und Ausstellungsstaat für jede Lizenz. Falls unzutreffend: "KEINE". |
3. Familienname: | 19. Auflagen/Einschränkungen/Bedingungen oder Befristungen in Lizenz/Tauglichkeitszeugnis: Zutreffendes ankreuzen und ggf. Einzelheiten angeben, z.B. Sehvermögen, Farbensehen, Sicherheitspilot etc. |
4. Frühere(r) Familienname(n): Sollte sich der Familienname geändert haben, frühere Namen angeben. |
20. Verweigerung der Ausstellung, Ruhen oder Widerruf eines Tauglichkeitszeugnisses: Zutreffendes ankreuzen, auch wenn nur vorübergehend. Wenn ja, Datum wie Frage 6 und Staat angeben. |
5. Vornamen: Nicht mehr als drei. |
21. Gesamtflugzeit: |
6. Geburtsdatum: In der Reihenfolge Tag (TT)' Monat (MM), Jahr (JJJJ) in Ziffern z.B. 22-08-1950. |
22. Flugstunden seit der letzten Tauglichkeitsuntersuchung: |
7. Geschlecht: Zutreffendes ankreuzen. |
23. Derzeit geflogene Muster: Name des hauptsächlich geflogenen Flugzeugtyps, z.B. Boeing 737, Cessna 150 etc. |
8. Geburtsort und -staat: Stadt und Staat. |
24. Unfall/Zwischenfälle: Datum wie Frage 6 und Staat. |
9. Staatsangehörigkeit: | 25. Beabsichtigte fliegerische Tätigkeit: Luftfahrtgesellschaft, Charterunternehmen, Sprühfliegerei, Sportfliegerei etc. |
10. Ständiger Wohnsitz: Ständiger Wohnsitz, Postanschrift, Telefonnummer und Vorwahl |
26. Gegenwärtige fliegerische Tätigkeit: Zutreffendes ankreuzen. |
11. Postanschrift: Falls anders als der ständige Wohnsitz, vollständige und aktuelle Postanschrift einschl. Telefonnummer und Vorwahl angeben. |
27. Alkohol: Wöchentliche Alkoholmenge angeben z.B. zwei Liter Bier. |
12. Antrag auf: Untersuchungsart angeben und zutreffendes ankreuzen |
28. Nehmen Sie gegenwärtig Medikamente ein? Sofern zutreffend: Bezeichnung, Tagesdosis, Einnahmezeitpunkt - auch rezeptfreie Medikamente angeben. |
13. Referenz-Nummer: Behördlich erteilte Referenz-Nummer. Bei Erstbewerbern "KEINE". |
29. Rauchen Sie? Zutreffendes ankreuzen. Art (Zigaretten, Zigarren, Pfeife) und Menge (z.B. zwei Zigarren täglich/Pfeife - Gramm pro Woche). |
14. Beantragte Lizenzart: Zutreffendes ankreuzen. ATPL CPL/IFR PPL/IFR Flächenflugzeuge/Hubschrauber/beide Sonstige - bitte angeben Flugschüler CPL PPL |
Allgemeine und medizinische Vorgeschichte: Bitte alle Fragen unter dieser Überschrift von 101 bis einschl. 159 mit "JA" oder "NEIN" beantworten. Falls eine der Fragen jemals für Sie zutraf, MUSS diese mit "JA" beantwortet und unter Ziffer 30. BEMERKUNGEN mit Angabe des ungefähren Zeitpunktes erläutert werden. Alle Fragen sind medizinisch wichtig, auch wenn dies nicht sofort erkennbar ist. Frage 150 bis 159 bezieht sich auf die engere Familienvorgeschichte. Frage 170 bis 173 ist nur von Frauen zu beantworten. Haben sich Angaben aus früheren Anträgen nicht verändert, kann mit "schon mitgeteilt/keine Veränderung" geantwortet werden. Trotzdem muss die Frage mit "JA" beantwortet werden. Bagatellerkrankungen, wie Erkältungen, brauchen nicht angegeben zu werden. |
15. Beruf: Hauptsächliche Tätigkeit. |
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16. Arbeitgeber: Name des Arbeitgebers / selbständig |
31. Erklärung und Einverständniserklärung: Erst mit Unterschrift und Datum versehen, wenn der flugmedizinische Sachverständigen der als Zeuge mitunterzeichnet, dazu auf fordert. |
Bemerkung: Nicht vollständig oder unleserlich ausgefüllte Formulare werden zurückgewiesen. Falsche oder irreführende Angaben sowie die Zurückhaltung von für den Antrag wichtiger Informationen kann zu strafrechtlicher Verfolgung, Zurückweisung dieses Antrages und/oder Widerruf aller ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse führen. Jeder Bewerber hat das Recht, Teiluntersuchungen abzulehnen und die Weitergabe zur Prüfung an die für die Lizenz zuständige Stelle zu fordern. Dies kann jedoch zur Verweigerung der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses führen.
Antrag für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses
BITTE IN GROßBUCHSTABEN VOLLSTÄNDIG AUSFÜLLEN; ANLEITUNG BEACHTEN;
(1) JAA-Staat, in dem der Antrag gesteift wird: | (2) Beantragte Tauglichkeitsklasse |
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(3) Familienname: | (4) Früherer Familienname: | (12) Antrag auf Erstuntersuchung [ ]
Erneuerungs-Verlängerungsuntersuchung [ ] |
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(5) Vorname: | (6) Geburtsdatum: | (7) Geschlecht
männlich [ ] weiblich [ ] |
(13) Referenz-Nummer: | |||||
(8) Geburtsort und -staat: | (9) Staatsangehörigkeit: | (14) Art der beantragten Lizenz: | ||||||
(10) Ständiger Wohnsitz:
Staat: |
(11) Postanschrift (sofern mit Frage 10 nicht identisch) Staat: |
(15) Beruf (Hauptberuf): | ||||||
(16) Arbeitgeber: | ||||||||
(17) Letzte Untersuchung: Ort: Datum: |
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(18) Weiche fliegerische Lizenz besitzen Sie? Lizenznummer: Ausstellungsstaat: | (19) Auflagen, Einschränkungen, Bedingungen oder Befristungen in Lizenz oder Tauglichkeitszeugnis:
nein [ ] ja [ ]Einzelheiten: |
|||||||
(20) Wurde ihnen Jemals ein Tauglichkeitszeugnis von einer Behörde verweigert, zum Ruhen gebracht oder widerrufen?
nein [ ] ja [ ] Datum: Staat: |
(21) Gesamtflugzeit: | (22) Flugstunden seit der letzten Tauglichkeitsuntersuchung | ||||||
(23) Derzeit geflogene Muster: | ||||||||
(24) Flugunfälle oder fliegerische Zwischenfälle seit der letzten Tauglichkeitsuntersuchung?
nein [ ] ja [ ] |
(25) Beabsichtigte fliegerische Tätigkeit: | |||||||
(26) Gegenwärtige fliegerische Tätigkeit:
allein [ ] Zweimannbesatzung [ ] |
||||||||
(27) Alkohol? Wie häufig? Wieviel? | (28) Nehmen Sie gegenwärtig Medikamente? nein [ ] ja [ ] Medikamente, Dosis, seit wann. Grund? |
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(29) Rauchen Sie? Noch nie [ ] nein [ ] Wann aufgehört: ja [ ] Art und Menge: |
Die allgemeine und medizinische Vorgeschichte muss bei der Erstuntersuchung oder bei geändertem Gesundheitsstatus ausgefüllt werden:
Haben oder hatten Sie jemals eine der folgenden Erkrankungen/Auffälligkeiten? Jede Frage muss mit ja oder nein beantwortet werden. Antworten mit ja bitte unter Bemerkungen (30) näher erläutern.
ja | nein | |
101 Augenerkrankungen/Operationen | ||
102 Haben Sie jemals eine Brille oder Kontaktlinsen getragen? | ||
103 Änderungen der Brille/Kontaktlinse seit der letzten Untersuchung | ||
104 Allergie oder Heuschnupfen | ||
105 Asthma oder Lungenerkrankungen | ||
106 Herz-/Gefäßerkrankungen | ||
107 Hoher oder niedriger Blutdruck | ||
108 Nierensteine oder Blut im Urin | ||
109 Zuckererkrankungen oder hormonelle Störungen | ||
110 Magen-/Leber- oder Darmerkrankungen | ||
111 Taubheit oder Ohrenerkrankungen | ||
112 Nasen-/Rachenerkrankungen oder Sprachstörungen | ||
113 Schädel- Hirntrauma | ||
114 Häufige o. starke Kopfschmerzen | ||
115 Schwindel o. Ohnmachtsanfälle | ||
116 Bewußtlosigkeit | ||
117 Neurologische Erkrankungen; Epilepsie, Anfälle, Lähmungserscheinungen etc. |
||
118 Psychische und psychiatrische Störungen/Erkrankungen | ||
119 Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch | ||
120 Selbsttötungsversuch | ||
121 Behandlungsbedürftige Reisekrankheit | ||
122 Anämie, Sichelzellenanämie oder andere Bluterkrankungen | ||
123 Malaria oder andere Tropenkrankheiten | ||
124 Positiver HIV-Test | ||
125 Geschlechtskrankheit | ||
126 Krankenhausaufenthalte | ||
127 Sonstige Erkrankungen oder Verletzungen | ||
128 Arztbesuche seit der letzten Tauglichkeitsuntersuchung | ||
129 Verweigerung einer Lebensversicherung | ||
130 Verweigerung einer fliegerischen Lizenz | ||
132 Medizinische bedingte Abweisung oder Entlastung von Militärdienst | ||
133 Pensions-/Versicherungsleistung wegen Verletzung oder Krankheit | ||
Nur von Frauen zu beantworten: | ||
150 Gynäkologische Erkrankungen | ||
151 Besteht eine Schwangerschaft | ||
Familienvorgeschichte: | ||
170 Herzerkrankungen | ||
171 Bluthochdruck | ||
172 Fettstoffwechselstörung | ||
173 Epilepsie | ||
174 Geisteskrankheit | ||
175 Zuckerkrankheit | ||
176 Tuberkolose | ||
177 Allergie/Asthma/Ekzem | ||
178 Erbkrankheit | ||
179 erhöhter Augeninnendruck |
Bei Verlängerungs/Erneuerungsuntersuchungen ohne geänderten Gesundheitsstatus müssen die folgenden Fragen beantwortet werden(siehe JAR-FCL 3.040):
(1) stationärer Klinik- oder Krankenhausaufenthalt von mehr als 12 Stunden;
(2) chirurgischer Eingriff oder sonstige invasive Maßnahme;
(3) Notwendigkeit zum Tragen einer korrigierenden Sehhilfe;
(4) Erkrankung. die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied für mindestens 21 Tage nicht zulässt. nein [ ] ja [ ] (Bei Antwort mit ja bitte unter Bemerkungen (30) näher erläutern).
(30) Bemerkungen: Haben sich Änderungen gegenüber der Voruntersuchung ergehen? |
(31) Erklärung: Hiermit erkläre ich, dass ich die obigen Angaben, nach bestem Wissen und Gewissen vollständig richtig abgegeben und weder wichtige Informationen verschwiegen noch falsche Angaben gemacht habe. Mir ist bewusst, dass die für die Erteilung der Lizenz zuständige Stelle im Falle falscher oder irreführender Angaben im Zusammenhang mit diesem Antrag oder im Falle der Zurückhaltung ergänzender medizinischer Informationen eine Überprüfung meiner Zuverlässigkeit/Tauglichkeit gemäß § 24c, Abe. 2 LuftVZO anordnen kann: sonstige Verfahren aufgrund nationaler Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Einwilligungen zur Weitergabe flugmedizinischer Informationen Hiermit stimme ich der Weitergabe aller in diesem Bericht enthaltenen Informationen und aller Anlagen an den flugmedizinischen Sachverständigen und für den Fall einer Überprüfung der Zuverlässigkeit/Tauglichkeit an die für die Erteilung meiner Lizenz zuständige Stelle, den flugmedizinischen Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes und sofern erforderlich, den flugmedizinischen Bereich der Behörde eines JAA-Mitgliedsstaates zu. ich nehme zur Kenntnis, dass diese Unterlagen oder elektronisch gespeicherte Daten für die medizinische Begutachtung verwendet werden müssen und entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften an den flugmedizinischen Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes weitergeleitet werden. Die ärztliche Schweigepflicht ist jederzeit gewährleistet.
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Anleitung Ihr den flugmedizinischen Sachverständigen zum Ausfällen des Untersuchungsberichtes | Anlage 2 (zu § 4 Abs. 8) |
Alle Fragen (Formularfelder) des Formulars müssen vollständig beantwortet werden. Liegt ein HNO-fachärztlicher Untersuchungsbericht bereits bei, können die Fragen 209, 210, 211 und 234 ausgelassen werden. Bei Vorliegen eines augenfachärztlichen Untersuchungsberichtes können die Fragen 212, 213, 214, 229, 230, 231, 232 und 233 ausgelassen werden.
Dieses Formular ist elektronisch zu erstellen. Die folgenden Anleitungen beziehen sich auf die nummerierten Überschriften des Untersuchungsberichtes
Bemerkung:
Ein nicht vollständig oder unleserlich ausgefülltes Formular kann zur Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses und zum Widerruf aller ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse führen. Falsche oder irreführende Angaben sowie die Zurückhaltung von Informationen, die für den Antrag wichtig sind, kann zu strafrechtlicher Verfolgung, Zurückweisung des Antrages oder Widerruf aller ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse führen.
201 Untersuchungskategorie - Zutreffendes ankreuzen.
Erstuntersuchung: Erstuntersuchung für Klasse 1 oder 2. Eine Erstuntersuchung liegt auch dann vor, wenn erstmalig eine flugmedizinische Untersuchung nach Klasse 1 durchgeführt wird und bereits ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 besteht (Kategorieänderung bei Ziffer 248 eintragen).
Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung:
Fortlaufende flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung.
Erweiterte Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung: Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung, zu welcher eine fachophthalmologische und/oder HNO-Untersuchung gehören (Schwerpunktuntersuchung).
202 Körpergröße - Ohne Schuhe in cm.
203 Körpergewicht - In kg.
204 Augenfarbe - Braun, Blau, Grün, Grau.
205 Haarfarbe - Braun, Schwarz, Rot, Blond, Grau, keine.
206 Blutdruck - Die Messung sollte im Sitzen und in Ruhe erfolgen.
207 Ruhepuls - Die Pulsfrequenz sollte in Schlägen pro Minute und als regelmäßig oder unregelmäßig angegeben werden. Weitere Bemerkungen unter Ziff. 228, 248 oder auf einem Extrablatt angeben.
208 - 227 (einschl.) - Stellen die Allgemeinuntersuchungen dar. Jede Frage ist mit normal oder nicht normal zu beantworten.
208 Kopf, Gesicht, Hals, Kopfhaut - Dazu gehören Allgemeinerscheinung, Mimik, Symmetrie etc.
209 Mundhöhle, Rachen, Zähne - Gaumensegel, Tonsillen, Rachen, Zahnfleisch, Zähne und Zunge.
210 Nase, Nasennebenhöhlen - Obstruktion oder Druckempfindlichkeit der Nasennebenhöhlen.
211 Ohren, Trommelfell, Trommelfellbeweglichkeit - Dazu gehören Otoskopie des äußeren Ohres, Gehörgangs sowie des Trommelfells. Die Trommelfellbeweglichkeit ist mit dem Valsalva-Manöver oder der pneumatischen Otoskopie zu prüfen.
212 Augen, Orbita und Aduexe, Gesichtsfeld - Dazu gehören Aussehen, Stellung und Beweglichkeit der Augen und ihrer Umgebung einschließlich Lider und Bindehäute. Das Gesichtsfeld ist durch Perimetrie zu bestimmen.
213 Augen, Pupillen und Augenhintergrund - Dazu gehören Form, Größe, Reflexe und Funduskopie, auf Hornhautnarben ist besonders zu achten.
214 Augen, Beweglichkeit, Nystagmus - Dazu gehören Bewegungsumfang in allen Richtungen, Parallelbeweglichkeit Augenmuskelgleichgewicht, Konvergenz, Akkommodation, Nystagmus.
215 Lunge, Thorax, Brust - Dazu gehören Prüfung auf Deformitäten, Operationsnarben, abnorme Atembewegungen und das Abhören der Atemgeräusche. Untersuchung der weiblichen Brust mit Einverständnis der Bewerberin.
216 Herz - Dazu gehören Herzspitzenstoß, Lage des Herzens, Abhören nach Geräuschen, auch an den Karotiden, Gefäßpalpation.
217 Gefäßsystem - Untersuchung auf Varicosis, Art und Beschaffenheit des zentralen und peripheren Pulses, Anzeichen für periphere Gefäßerkrankung.
218 Bauch, Hernien, Leber und Milz - Dazu gehören die Inspektion des Bauches, Palpation der inneren Organe und insbesondere die Untersuchung auf Leistenhernien.
219 Anus und Rektum - Nur mit Einverständnis des Bewerbers.
220 Harn- und Geschlechtsorgane - Dazu gehört die Palpation der Nieren, Untersuchung der Geschlechtsorgane nur mit Einverständnis des Bewerbers.
221 Endokrines System - Untersuchung auf Anzeichen für Hormonstörungen, Schilddrüse.
222 Obere und untere Extremitäten, Gelenke - Untersuchung auf uneingeschränkte Beweglichkeit der Gelenke und Extremitäten, Missbildungen, Schwäche oder Verlust. Anzeichen für Arthritis.
223 Wirbelsäule, sonstiger Bewegungsapparat - Nur Bewegungsumfang und Normabweichungen.
224 Neurologische Untersuchungen - Prüfung der Reflexe, der Oberflächensensibilität Muskelkraft, Gleichgewichtssystem, Gleichgewicht (Romberg etc.).
225 Psyche - Erscheinungsbild, angemessene Stimmungslage, Verhaltensauffälligkeit.
226 Haut, Lymphknoten, unveränderliche Merkmale - Inspektion der Haut, Palpation der Lymphknoten, kurze Beschreibung von Narben, Tätowierungen, angeborenen Hautveränderungen etc., die der Identifizierung dienen könnten.
227 Gesamteindruck - Alle übrigen Bereiche und Ernährungszustand.
228 Bemerkungen - Feststellungen, Kommentare und Beschreibung aller Normabweichungen. Zusätzliche Bemerkungen, falls erforderlich, auf Extrabogen mit Datum und Unterschrift versehen.
229 Fernvisus in 5 m - Jedes Auge ist einzeln zu prüfen. Danach sind beide Augen gemeinsam zu untersuchen, zunächst ohne Korrektur, dann ggf. mit Sehhilfe. Die Sehschärfe ist in die zutreffenden Formularfelder einzutragen. Die Untersuchung ist entweder in 5 m oder 6 m Entfernung mit den entsprechenden Landolt-Ringen durchzuführen.
230 Intermediärvisus in 1 m - Jedes Auge ist einzeln zu prüfen. Danach sind beide Augen gemeinsam zu untersuchen, zunächst ohne Korrektur, dann ggf. mit Brille. Die Sehschärfe ist in die zutreffenden Formularfelder als Fähigkeit einzutragen, die Tafel nach N9 den (oder Äquivalent) in 100 cm zu lesen (ja/nein).
231 Nahvisus in 30 - 50 cm - Jedes Auge ist einzeln zu prüfen. Danach sind beide Augen gemeinsam zu untersuchen, zunächst ohne Korrektur, dann ggf. mit Brille. Die Sehschärfe ist in die zutreffenden Formularfelder als Fähigkeit einzutragen, die Tafel N1 nach N9 den (oder Aquivalent) in 30 - 50 cm zu lesen (ja/nein). Bifokale Kontaktlinsen und solche, die lediglich der Korrektur des Nahsehens dienen, sind nicht akzeptabel.
232 Brille - Das entsprechende Formularfelder ist anzukreuzen und die Art der Brille (unifokal, bifokal, multifokal, Lesebrille) anzugeben. Weiterhin ist der Grad der Ametropie in Dioptrien sowohl für die sphärische als auch für die zylindrische Abweichung einschließlich Achsangabe sowie der Grad der Presbyopie in Dioptrien anzugeben.
233 Kontaktlinsen - Das entsprechende Formularfelder ist anzukreuzen - und die Art der Linsen (hart, weich, gasdurchlässig, Eimuallinsen) anzugeben. Weiterhin ist der Grad der Ametropie in Dioptrien sowohl für die sphärische als auch für die zylindrische Abweichung einschließlich Achsangabe sowie der Grad der Presbyopie in Dioptrien anzugeben.
234 Hörvermögen - Das entsprechende Formularfeld ist anzukreuzen, jedes Ohr ist in 2 m Entfernung einzeln zu prüfen.
235 Harnanalyse - Das entsprechende Formularfeld ist anzukreuzen. Sind keine pathologischen Substanzen nachweisbar, ist an entsprechender Stelle "negativ" einzutragen.
236 Peak-flow Test - Der aktuelle Messwert in 1/min ist anzugehen. Ferner ist mitzuteilen, ob dieser - bezogen auf Größe, Alter, Gewicht und Rasse - normal ist, oder nicht.
237 Hämoglobin - Der aktuelle Messwert in g/dl ist anzugeben und das entsprechende Formularfeld ist anzukreuzen.
238 - 245 Begleitbefunde - Bei jeder Frage ist jeweils ein Formularfeld anzukreuzen.
246 Farberkennung - Art, Anzahl und Auflage der zur Testung verwendeten pseudoisochromatischen Tafeln ist anzugeben. Die Testung erfolgt seitengetrennt für jedes Auge einzeln. Die Anzahl der fehlerhaft oder verzögert erkannten Tafeln ist für jedes Auge anzugeben.
247 Urteil des flugmed. Sachverständigen - Der Name des Bewerbers ist in Großbuchstaben einzutragen. Das zutreffende Formularfeld ist anzukreuzen und die Tauglichkeitsklasse anzugeben. Im Falle der Tauglichkeit ist anzugeben, ob ein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wurde oder nicht. Ein Bewerber kann für Klasse 2 tauglich sein, aber gleichzeitig wegen Untauglichkeit für Klasse 1 weiterverwiesen werden. Bei Untauglichkeit ist die betreffende Nummer der JAR-FCL 3 anzugeben. Wurde ein Bewerber zur Abklärung weiterverwiesen, ist der Grund und die Stelle anzugeben.
248 Bemerkungen, Einschränkungen, Auflagen - In dieses Formularfeld sind die Untersuchungsergebnisse und etwaige Normabweichungen aus Vorgeschichte und Untersuchung einzutragen. Erforderliche Auflagen sind ebenfalls anzugeben.
249 Erklärung des flugmed. Sachverständigen - In diesem - Formularfeld muss der flugmedizinische Sachverständige die Erklärung unterzeichnen, Name und Anschrift in Großbuchstaben, Praxistelefon und Telefax angeben und das Formular schließlich mit dem Praxisstempel versehen.
250 Ort und Datum - Ort und Datum der Untersuchung sind anzugeben. Das Untersuchungsdatum ist das Datum der aktuellen Untersuchung und nicht das Datum, ,an dem der Bericht abgeschlossen wird. Wird der Untersuchungsbericht an einem anderen Datum abgeschlossen, ist dieses in Formularfeld 248 zu vermerken (Bericht abgeschlossen am ...)
MEDIZINISCHER UNTERSUCHUNGSBERICHT
(201) Untersuchungskategorie | (202) Größe | (203) Gewicht | (204) Augenfarbe | (205) Haarfarbe | (206) Ruheblutdruck mmHg | (207) Ruhepuls | |||
Erstuntersuchung | [] | systolisch | diastolisch | Frequenz | Rhythmus | ||||
Verlängerungs/ | [] | ||||||||
Erneuerungsuntersuchung erweiterte (Schwerpunkt) | [] | ||||||||
Untersuchung | [] |
Klinische Untersuchung jeder Punkt ist abzufragen | Normal | Abnormal | Normal | Abnormal |
(208) Kopf, Gesicht, Hals, Kopfhaut | (218) Bauch, Herden, Leber, Milz | ||||
(209) Mundhöhle, Rachen, Zähne | (219) Amis, Rektum | ||||
(210) Nase. Nasennebenhöhlen | (220) Harn- und Geschlechtsorgane | ||||
(211) Ohren, Trommelfell, Trommelfellbeweglichkeit | (221) Endokrines System | ||||
(212) Augen, Orbita und Adnexe, Gesichtsfeld | (222) obere und untere Extremität, Gelenke | ||||
(213) Augen, Pupillen, Augenhintergrund | (223) Wirbelsäule, sonstiger Bewegungsapparat | ||||
(214) Augen, Beweglichkeit, Nystagmus | (224) neurologische Untersuchung (Reflexe etc.) | ||||
(215) Lunge, Thorax, Brust | (225) psychiatrische Untersuchung | ||||
(216) Herz | (226) Haut, unveränderliche Kennzeichen, Lymphsystem | ||||
(217) Gefäßsystem | 227) Gesamteindruck | ||||
(228) Bemerkungen: Nicht normale Befunde sind zu beschreiben und mit der zutreffenden Ziffer zu versehen. |
Sehschärfe
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(246) Farberkennung
(247) Urteil des flugmedizinischen Sachverständigen:
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Anleitung zum Ausfüllen des augenärztlichen Untersuchungsbericht | Anlage 3 (zu § 4 Abs. 8) |
Dieses Formular ist elektronisch oder mit Maschine zu erstellen. Reicht der Platz für die Beantwortung einer Frage nicht aus, ist für ergänzende Angaben ein gesondertes Blatt zu verwenden. Dieses ist mit Datum und Unterschrift zu versehen. Die folgenden Anleitungen beziehen sich auf die nummerierten Überschriften des Untersuchungsberichtes.
Bemerkung:
Ein nicht vollständig oder unleserlich ausgefülltes Formular kann zur Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses und zum Widerruf aller ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse führen. Falsche oder irreführende Angaben sowie die Zurückhaltung von Informationen, die für den Antrag wichtig sind, kann zu strafrechtlicher Verfolgung, Zurückweisung des Antrages oder Widerruf aller ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse führen.
Einverständniserklärung
Der untersuchende flugmedizinische Sachverständige sowie der Augenfacharzt müssen sich von der Identität des Bewerbers überzeugen. Der Bewerber ist dann aufzufordern, die Ziffern 1 bis 7, 12 und 13 auszufüllen. Danach ist ihm die Einverständniserklärung (Ziffer 301) zur Unterschrift vorzulegen und mit Datum zu versehen. Der Arzt unterschreibt als Zeuge.
302 Untersuchungskategorie - Zutreffendes ankreuzen.
Erstuntersuchung: Erstuntersuchung für Klasse 1 oder 2. Eine Erstuntersuchung liegt auch dann vor, wenn erstmalig eine flugmedizinische Untersuchung nach Klasse 1 durchgeführt wird und bereits ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 besteht (Kategorieänderung bei Ziffer 303 eintragen).
Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung:
Fortlaufende flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung.
Erweiterte Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung: Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung, zu welcher eine fachophthalmologische und/oder HNO-Untersuchung gehören (Schwerpunktuntersuchung).
303 Ophthalmologische Vorgeschichte - Hier sind die Vorgeschichte, Bemerkungen oder die Gründe für eine Sonderuntersuchung einzutragen.
Klinische Untersuchung - Ziffern 304 bis einschl. 309. - Diese Ziffern betreffen die allgemeine klinische Untersuchung. Jedes Formularfeld muss mit normal oder abnormal beantwortet werden. Jeder abnormale Befund ist bei Ziffer 321 einzutragen.
310 Konvergenz - Der Nahpunkt ist mit einer anerkannten Untersuchungsmethode zu bestimmen und in cm anzugeben. Ferner ist normal oder abnormal anzukreuzen. Abnormale Befunde sind bei Ziffer 321 einzutragen.
311 Akkommodation - Die Akkommodation ist mit einer anerkannten Untersuchungsmethode zu bestimmen und in Dioptrien anzugeben. Ferner ist normal oder abnormal anzukreuzen. Abnormale Befunde sind bei Ziffer 321 einzutragen.
312 Augenmuskelgleichgewicht - Das Augenmuskelgleichgewicht wird in der Ferne, bei 5 m und in der Nähe bei 30 - 50 cm bestimmt und notiert. Tropie oder Phorie müssen entsprechend eingetragen werden. Ferner ist anzugeben, ob die Fusionsreserve geprüft wurde oder nicht. Wenn ja, ist normal oder abnormal einzutragen.
313 Farbensehen - Die Art der pseudoisochromatischen Farbtafeln (Ishihara) ist anzugeben. Die Anzahl der vorgelegten Tafeln und die Anzahl der Irrtümer für jedes Auge des Bewerbers ist einzutragen. Sind weiterführende Farbsinnuntersuchungen erforderlich, ist auszuführen, welche Methode (Signallaterne oder Anomaloskop) angewendet wurde und ob der Bewerber farbensicher ist oder nicht Weiterführende Farbsinnuntersuchungen sind normalerweise nur bei Erstuntersuchungen erforderlich, es sei denn, das Farbsehvermögen des Bewerbers hat sich verändert.
314 - 316 Sehschärfebestimmung in 5 m, 1 m und in 30 - 50 cm - Die aktuell bestimmte Sehschärfe ist in die zutreffenden Formularfeld einzutragen. Wird keine Sehhilfe getragen oder benötigt, sind die entsprechenden Formularfelder durchzustreichen. Der Fernvisus ist in 5 m mit den für die Entfernung geeigneten Landolt-Ringen zu bestimmen.
317 Refraktion - Das Refraktionsergebnis ist einzutragen. Ferner ist anzugeben, ob die Refraktion bei Klasse 2 auf einem Brillenrezept beruht.
318 Brille - Es ist anzugeben, ob eine Brille getragen wird oder nicht. Wenn ja, ist die An der Brille anzugeben (monofokal, bifokal, multifokal, Gleitsicht- oder Lesebrille).
319 Kontaktlinsen - Es ist anzugeben, ob Kontaktlinsen getragen werden oder nicht. Wenn ja, ist die An der Kontaktlinsen anzugeben (hart, weich, gasdurchlässig, Einmal-Linsen).
320 Augeninnendruck - Der Augeninnendruck ist für das rechte und linke Auge unter Angabe der Werte einzutragen. Ferner ist die Messmethode, applanatorisch, berührungsfrei etc. anzugeben.
321 Angenärztliche Bemerkungen - und Empfehlungen - Alle Bemerkungen, annormale Befunde und Schlussfolgerungen sind hier einzutragen. Ferner sind empfohlene Einschränkungen anzugeben. Im Zweifelsfall ist vor Abgabe des Berichts die für die Erteilung der Lizenz zuständige Stelle zu konsultieren.
322 Erklärung des untersuchenden Arztes - in diesem Formularfeld muss der untersuchende Arzt die Erklärung unterzeichnen, Name und Anschrift in Großbuchstaben, Praxis, Telefon und Telefax angeben und das Formular schließlich mit dem Praxisstempel versehen.
323 Ort und Datum - Ort und Datum der Untersuchung sind anzugeben. Das Untersuchungsdatum ist das Datum der aktuellen Untersuchung und nicht das Datum, an dem der Bericht abgeschlossen wird. Wird der Untersuchungsbericht an einem anderen Datum abgeschlossen, ist dies in Formularfeld 321 zu vermerken -(Bericht abgeschlossen am ...)
Augenärztlicher Untersuchungsbericht
BITTE IN GROSSBUCHSTABEN VOLLSTÄNDIGAUSFÜLLEN, ANLEITUNG BEACHTE VERTRAULICH
(1) JAA-Staat, in dem der Antrag gestellt wird: | (2) beantragte Tauglichkeitsklasse 1 [ ] 2 [ ] andere [ ] | |||||
(3) Familienname: | (4) Früherer Familienname: | (12) Antrag auf Erstuntersuchung [ ]
Erneuerungs-/ Verlängerungsuntersuchung [ ] |
||||
(5) Vorname: | (6) Geburtsdatum: | (7) Geschlecht
männlich [ ] weiblich [ ] |
(13) Referenz-Nummer: | |||
(301) Einverständniserklärung:Hiermit stimme ich der Weitergabe aller in diesem Bericht enthaltenen Informationen und aller Anlagen an den flugmedizinischen Sachverständigen und für den Fall einer Überprüfung der Zuverlässigkeit/Tauglichkeit an die für die Erteilung meiner Lizenz zuständige Stelle, den flugmedizinischen Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes und sofern erforderlich, den flugmedizinischen Bereich der Behörde eines JAA-Mitgliedsstaates zu. Ich nehme zur Kenntnis, dass diese Unterlagen oder elektronisch gespeicherte Daten für die medizinische Begutachtung verwendet werden müssen und entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften an den flugmedizinischen Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes weitergeleitet werden. Die ärztliche Schweigepflicht ist jederzeit gewährleistet.
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(302) Untersuchungskategorie | (303) Ophthalmologische Anamnese: | |
Erstuntersuchung | [ ] | |
Verlängerungs-/Erneuerungsuntersuchung | [ ] | |
erweiterte (Schwerpunkt)Untersuchung | [ ] | |
Sonstige Untersuchung | [ ] |
Klinische Untersuchung:
(312) Augenmuskelgleichgewicht (in Prismendioptrien)
(313) Farbensehen
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Sehschärfe
(320) Augeninnendruck
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(321) Augenärztliche Bemerkungen und Empfehlungen:
(322) Erklärung des untersuchenden Arztes (Augenarztes):
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Anleitung zum Ausfüllen des HNO-Untersuchungsberichts | Anlage 4 (zu § 4 Abs. 8) |
Dieses Formular ist elektronisch oder mit Maschine zu erstellen. Reicht der Platz für die Beantwortung einer Frage nicht aus, ist für ergänzende Angaben ein gesondertes Blatt zu verwenden. Dieses ist mit Datum und Unterschrift zu versehen. Die folgenden Anleitungen beziehen sich auf die nummerierten Überschriften des Untersuchungsberichtes.
Bemerkung:
Ein nicht vollständig oder unleserlich ausgefülltes Formular kann zur Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses und zum Widerruf aller ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse führen. Falsche oder irreführende Angaben sowie die Zurückhaltung von Informationen, die für den Antrag wichtig sind, kann zu strafrechtlicher Verfolgung, Zurückweisung des Antrages oder Widerruf aller ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse führen.
Einverständniserklärung:
Der untersuchende flugmedizinische Sachverständige sowie der HNO-Facharzt müssen sich von der Identität des Bewerbers überzeugen. Der Bewerber ist dann aufzufordern, die Ziffern 1 bis 7, 12 und 13 auszufüllen. Danach ist ihm die Einverständniserklärung (Ziffer 403) zur Unterschrift vorzulegen und mit Datum zu versehen. Der Arzt unterschreibt als Zeuge.
402 Untersuchungskategorie - Zutreffendes ankreuzend
Erstuntersuchung: Erstuntersuchung für Klasse 1 oder 2. Eine Erstuntersuchung liegt auch dann vor, wenn erstmalig eine flugmedizinische Untersuchung nach Klasse 1 durchgeführt wird und bereits ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 besteht (Kategorieänderung bei Ziffer 403 eintragen).
Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung:
Fortlaufende flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung.
Erweiterte Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung: Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung, zu welcher eine fachophthalmologische und/oder HNO-Untersuchung gehören (Schwerpunktuntersuchung).
403 HNO-Vorgeschichte - Hier sind die Vorgeschichte, Bemerkungen oder die Gründe für eine Sonderuntersuchung einzutragen.
Klinische Untersuchung - Ziffern 404 bis einschließlich 413.- Diese Ziffern betreffen die allgemeine klinische Untersuchung
Jedes Formularfeld muss mit normal oder abnormal beantwortet werden. Jeder abnormale Befund ist bei Ziffer 421 einzutragen.
Zusatzuntersuchungen: Ziffern 414 bis einschließlich 418 - Diese Untersuchungen müssen nur durchgeführt werden, wenn sich aus der Vorgeschichte oder den Untersuchungsergebnissen eine Indikation ergibt. Es handelt sich nicht um Routineuntersuchungen. Für jede Untersuchung ist ein Formularfeld auszufüllen (nicht durch führt, normal, abnormal). Bemerkungen und abnormale Befunde sind bei Ziffer 421 einzutragen.
419 Reintonaudiometrie - Die Werte für die Hörschwelle in dB - sind für jedes Ohr und alle vorgegebenen Frequenzen einzutragen.
420 Audiogramm - Hier sind die Werte aus Ziffer 419 einzutragen.
421 HNO-Bemerkungen und Empfehlungen - Alle Bemerkungen und Schlussfolgerungen sind hier einzutragen. Ferner sind empfohlene Einschränkungen anzugeben. Im Zweifelsfall ist vor Abgabe des Berichts die für die Erteilung der Lizenz zuständige Stelle zu konsultieren.
422 Erklärung des untersuchenden Arztes - In diesem Formularfeld muss der untersuchende Arzt die Erklärung unterzeichnen, Name und Anschrift in Großbuchstaben, Praxis, Telefon und Telefax angeben und das Formular schließlich mit dem Praxisstempel versehen.
423 Ort und Datum - Ort und Datum der Untersuchung sind anzugeben. Das Untersuchungsdatum ist das Datum der aktuellen 1 Untersuchung und nicht das Datum, an dem der Bericht abgeschlossen wird. Wird der Untersuchungsbericht an einem anderen Datum abgeschlossen, ist dies in Formularfeld 421 zu vermerken -(Bericht abgeschlossen am ... )
HNO-ÄRZTLICHER UNTERSUCHUNGSBERICHT
BITTE IN GROSSBUCHSTABEN VOLLSTÄNDIG AUSFÜLLEN ANLEITUNG BEACHTEN VERTRAULICH
(1) JAA-Staat, in dem der Antrag gestellt wird: | (2) beantragte Tauglichkeitsklasse 1 [ ] 2 [ ] andere [ ] | |||||||
(3) Familienname: | (4) Früherer Familienname: | (12) Antrag auf Erstuntersuchung [ ]
Erneuerungs-/ Verlängerungsuntersuchung [ ] |
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(5) Vorname: | (6) Geburtsdatum: | (7) Geschlecht
männlich [ ] weiblich [ ] |
(13) Referenz-Nummer: | |||||
(401) Einverständniserklärung: Hiermit stimme ich der Weitergabe aller in diesem Bericht enthaltenen Informationen und aller Anlagen an den flugmedizinischen Sachverständigen und für den Fall einer Überprüfung der Zuverlässigkeit/Tauglichkeit an die für die Erteilung meiner Lizenz zuständige Stelle, den flugmedizinischen Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes und sofern erforderlich, den flugmedizinischen Bereich der Behörde eines JAA-Mitgliedsstaates zu. Ich nehme zur Kenntnis, dass diese Unterlagen oder elektronisch gespeicherte Daten für die medizinische Begutachtung verwendet werden müssen und entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften an den flugmedizinischen Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes weitergeleitet werden. Die ärztliche Schweigepflicht ist jederzeit gewährleistet.
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(402) Untersuchungskategorie
Erstuntersuchung Verlängerungs/Erneuerungsuntersuchung erweiterte (Schwerpunkt) Untersuchung Sonstige Untersuchung |
[ ] [ ] [ ] [ ] |
(403) HNO Anamnese: |
Klinische Untersuchung
(421) HNO-Ärztliche Bemerkungen und Empfehlungen: |
(419) Reintonaudiometrie
dB (Hörverlust)
(420) Audiogramm
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(422) Erklärung des untersuchenden Arztes HNO-Arztes:
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Muster des Tauglichkeitszeugnisses | Anlage 5 (gemäß Anlage 3 zu § 24 Abs. 1 LuftVZO und zu § 4 Abs. 6 dieser Durchführungsverordnung) |
Ausstattung
Medizintechnische und personelle Anforderungen sowie organisatorische |
Anlage 6 (zu § 4 Abs. 2) |
Eine Untersuchungsstelle Klasse 2 muss den folgenden personellen, technischen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen entsprechen:
1. Personelle, bauliche und organisatorische Voraussetzungen:
Der flugmedizinische Sachverständige Klasse 2 muss die Voraussetzungen gemäß § 24e, Abs. 2 LuftVZO erfüllen. Er muss seine Vertrautheit mit den Anforderungen an Piloten durch den Nachweis einer Lizenz für Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Segelflugzeugführer oder Ultraleichtflugzeugführer nach § 20 Abs. 1 LuftVZO führen. Kann die Lizenz nicht gültig erhalten werden, so ist eine Mitflugerfahrung im Führerraum von Luftfahrzeugen von jährlich mindestens 10 Stunden nachzuweisen.
Für die medizinische Diagnostik, die nicht durch die Fachkompetenz des flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 2, seiner vertraglich assoziierten Fachärzte oder durch andere nicht unter Nummer 2 aufgeführte technische Hilfsmittel erbracht werden muss, können sonstige Fachärzte konsiliarisch beauftragt werden. Nummer 3 bleibt unberührt. Nichtärztliches Hilfspersonal muss in solchem Umfang eingesetzt werden, dass ein reibungsloser Betrieb zu jeder Zeit gewährleistet werden kann. Werden an nichtärztliches Hilfspersonal ärztliche Aufgaben delegiert, so muss dazu, ausgebildetes und berechtigtes Personal eingesetzt werden.
Die Untersuchungsstelle eines flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 2 hat den Bestimmungen der jeweils gültigen Arbeitsstättenverordnung zu genügen. Darüber hinaus muss die Untersuchungsstelle eines flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 2 über eine Anmeldung/Sekretariat, einen Aufenthalts-/ Warteraum für die zu untersuchenden Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis, Toiletten, einen Ruhe-/Aufenthaltsraum für evtl. vorhandenes Personal, sowie von den vorgenannten Räumen separate Räumlichkeiten für die allg. internistische Untersuchung inkl., der HNO-Untersuchung, die kardiologische Untersuchung, die ophthalmologische Untersuchung, sowie ein Labor verfügen. Die Räumlichkeit für die ophthalmologische Untersuchung muss verdunkelbar sein. Die Untersuchungsstelle des flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 2 muss zu den normalen Geschäftszeiten besetzt und durch Telephon und Telefax erreichbar sein. Die erhobenen medizinischen Untersuchungs- und Stammdaten sind elektronisch zu erfassen. Die Übermittlung dieser Daten hat gemäß § 24b LuftVZO und § 3 der 1. DV LuftVZO zu erfolgen. Die jeweils gültige Fassung der JAR-FCL 3 und der 1. DV LuftVZO, aller Formulare für die Feststellung der Tauglichkeit, der eingeschränkten Tauglichkeit oder Untauglichkeit, der Mitteilung über die Eintragung einer Auflage oder Einschränkung, sowie zur Dokumentation aller Befunde der Tauglichkeitsuntersuchungen und die letzte Verlängerung der amtlichen Anerkennung müssen vorhanden sein.
2. Technische Voraussetzungen:
Der flugmedizinische Sachverständige Klasse 2 muss über Einrichtungen und Geräte verfügen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchungen erforderlich sind (Mindestausstattung). Bei der Anwendung von Ultraschallgeräten sind die Voraussetzungen und Berechtigungen der jeweils gültigen Fassung der Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik zu erfüllen.
3. Fachgebiete:
Teiluntersuchungen auf höchstens drei der unter Nummer 2 Buchstabe b aufgeführten Gebiete können gemäß § 4 Abs. 4c auch von Fachärzten durchgeführt werden, die auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung im Rahmen der Untersuchungsstelle Klasse 2 als selbständige Ärzte tätig werden. Die Ausstattung der Arbeitsstätten der Vertragsärzte gilt als Ausstattung der Untersuchungsstelle des flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 2 nach Nummer 2.
Ausstattung
Medizintechnische und personelle Anforderungen sowie organisatorische |
Anlage 7. (zu § 4 Abs. 2) |
Eine Untersuchungsstelle Klasse 1 muss den folgenden personellen, technischen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen entsprechen:
1. Personelle, bauliche und organisatorische Voraussetzungen:
Der flugmedizinische Sachverständige Klasse 1 muss die Voraussetzungen gemäß § 24e LuftVZO erfüllen. Er muss seine Vertrautheit mit den Anforderungen an Piloten durch den Nachweis einer Lizenz für Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Segelflugzeugführer oder Ultraleichtflugzeugführer nach § 20 Abs. 1 LuftVZO führen. Kann die Lizenz nicht gültig erhalten werden, so ist eine Mitflugerfahrung im Führerraum von Luftfahrzeugen von jährlich mindestens 10 Stunden nachzuweisen. Darüber hinaus hat der flugmedizinische Sachverständige Klasse 1, sofern keine anderslautenden Bestimmungen dem entgegenstehen, die regelmäßige Teilnahme an Cockpiterfahrungsflügen in Verkehrsflugzeugen inkl. der Flugvor- und Nachbereitung von jährlich mindestens 10 Stunden nachzuweisen. Ist eine Teilnahme an Cockpiterfahrungsflügen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht möglich, so ist eine Mitflugerfahrung im Führerraum von Luftfahrzeugen mit Flügen nach IFR von jährlich mindestens 10 Stunden nachzuweisen.
Für die medizinische Diagnostik, die nicht durch die Fachkompetenz des flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1, seiner vertraglich assoziierten Fachärzte oder durch andere nicht unter Nummer 2 aufgeführte technische Hilfsmittel erbracht werden muss, können sonstige Fachärzte konsiliarisch beauftragt werden. Nummer 3 bleibt unberührt. Nichtärztliches Hilfspersonal muss in solchem Umfang eingesetzt werden, dass ein reibungsloser Betrieb zu jeder Zeit gewährleistet werden kann. Werden an nichtärztliches Hilfspersonal ärztliche Aufgaben delegiert, so muss dazu ausgebildetes und berechtigtes Personal eingesetzt werden.
Die Untersuchungsstelle eines flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 hat den Bestimmungen der jeweils gültigen Arbeitsstättenverordnung zu genügen. Darüber hinaus muss die - flugmedizinische Untersuchungsstelle eines flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 über eine Anmeldung/Sekretariat, einen Aufenthalts-/Warteraum für die zu untersuchenden Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis, Toiletten, einen Ruhe-/ Aufenthaltsraum für evtl. vorhandenes Personal, sowie von den vorgenannten Räumen separate Räumlichkeiten für die allg. internistische Untersuchung inkl. der neurologischen und HNO-Untersuchung, die kardiologische Untersuchung, die ophthalmologische Untersuchung sowie ein Labor verfügen. Die Räumlichkeiten für die ophthalmologische sowie die neurologische Untersuchung müssen verdunkelbar sein. Die Untersuchungsstelle des flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 muss zu den normalen Geschäftszeiten besetzt und durch Telephon und Telefax erreichbar sein. Die erhobenen medizinischen Untersuchungs- und Stammdaten sind elektronisch zu erfassen. Die Übermittlung dieser Daten hat gemäß § 24b LuftVZO und § 3 der 1. DV LuftVZO zu erfolgen. Die jeweils gültige Fassung der JAR-FCL 3 und der 1. DV LuftVZO, aller Formulare für die Feststellung der Tauglichkeit, der eingeschränkten Tauglichkeit oder Untauglichkeit, der Mitteilung über die Eintragung einer Auflage oder Einschränkung, sowie zur Dokumentation aller Befunde der Tauglichkeitsuntersuchungen und die letzte Verlängerung der amtlichen Anerkennung müssen vorhanden sein.
2. Technische Voraussetzungen:
Der flugmedizinische Sachverständige Klasse 1 muss über Einrichtungen und Geräte verfügen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchungen erforderlich sind (Mindestausstattung). Bei der Anwendung von Ultraschallgeräten sind die Voraussetzungen und Berechtigungen der jeweils gültigen Fassung der Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik zu erfüllen.
3. Fachgebiete:
Teiluntersuchungen auf höchstens drei der unter Nummer 2 Buchstabe b aufgeführten Gebiete können gemäß § 4 Abs. 4c auch von Fachärzten durchgeführt werden, die auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung im Rahmen der Untersuchungsstelle Klasse 1 als Selbständige Ärzte tätig werden. Die Ausstattung der Arbeitsstätten der Vertragsärzte gilt als Ausstattung der Untersuchungsstelle des flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 nach Nummer 2.
Ausstattung
Medizintechnische und personelle Anforderungen sowie organisatorische |
Anlage 8 (zu § 5) |
Ein Flugmedizinisches Zentrum muss den folgenden personellen, technischen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen entsprechen:
1. Personelle, bauliche und organisatorische Voraussetzungen:
Ein flugmedizinisches Zentrum muss von einem flugmedizinischen Sachverständigen gemäß § 24e Abs. 4 LuftVZO verantwortlich geleitet werden. Der Leiter eines flugmedizinischen Zentrums hat seine Vertrautheit mit den Anforderungen an Piloten durch den Nachweis einer Lizenz für Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Segelflugzeugführer oder Ultraleichtflugzeugführer nach § 20 Abs. 1 LuftVZO zu führen. Kann die Lizenz nicht gültig erhalten werden, so ist eine Mitflugerfahrung im Führerraum von Luftfahrzeugen von jährlich mindestens 10 Stunden nachzuweisen. Darüber hinaus hat der Leiter eines flugmedizinischen Zentrums, sofern keine anderslautenden Bestimmungen dem entgegenstehen, die regelmäßige Teilnahme an Cockpiterfahrungsflügen in Verkehrsflugzeugen inkl. der Flugvor- und -nachbereitung von jährlich mindestens 30 Stunden nachzuweisen. Ist eine Teilnahme an Cockpiterfahrungsflügen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht möglich, so ist eine Mitflugerfahrung im Führerraum von Luftfahrzeugen mit Flügen nach IFR von jährlich mindestens 20 Stunden nachzuweisen. Zur Unterstützung des Leiters des flugmedizinischen Zentrums und zur Ausbildung können approbierte Ärzte mit mindestens 2-jähriger Weiterbildung auf dem Fachgebiet der Inneren Medizin und erfolgreich abgeschlossenem Grund- sowie Aufbaulehrgang gemäß §§ 6 und 7 unter seiner direkten Anleitung und Verantwortung tätig werden. Diese Ärzte haben ihre Vertrautheit mit den Anforderungen an Piloten durch den Nachweis einer Lizenz für Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Segelflugzeugführer oder Ultraleichtflugzeugführer nach § 20 Abs. 1 LuftVZO, oder durch eine regelmäßige Teilnahme - an Erfahrungsflügen in Flugzeugen oder Hubschraubern von jährlich mindestens 10 Stunden zu führen. Im flugmedizinischen Zentrum müssen mindestens jeweils ein Facharzt der Fachrichtungen Ophthalmologie, HNO und Neurologie/Psychiatrie innerhalb der Räumlichkeiten des flugmedizinischen Zentrums unter der Verantwortung des leitenden flugmedizinischen Sachverständigen zur Durchführung und Bewertung der fachspezifischen flugmedizinischen Teiluntersuchungen tätig sein. Die vorgenannten Fachärzte dürfen nur im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit dem flugmedizinischen Zentrum tätig werden. Für die medizinische Diagnostik, die nicht durch die Fachkompetenz der im flugmedizinischen Zentrum beschäftigten Ärzte oder durch andere nicht unter Nummer 2 aufgeführte technische Hilfsmittel erbracht werden muss, können die Fachabteilungen der gemäß § 24e LuftVZO an das flugmedizinische Zentrum angeschlossenen Universitätsklinik konsiliarisch beauftragt werden.
Nichtärztliches Hilfspersonal muss in solchem Umfang eingesetzt werden, dass ein reibungsloser Betrieb zu jeder Zeit gewährleistet werden kann. Werden an nichtärztliches Hilfspersonal ärztliche Aufgaben delegiert, so muss dazu ausgebildetes und berechtigtes Personal eingesetzt werden.
Das flugmedizinische Zentrum hat den Bestimmungen der jeweils gültigen Arbeitsstättenverordnung zu genügen. Darüber hinaus muss das flugmedizinische Zentrum über eine Anmeldung/Sekretariat, einen Aufenthalts-/Warteraum für die zu untersuchenden Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis, einen Ruhe-/Aufenthaltsraum für das Personal, separate Räume für die allg. internistische Untersuchung inkl. der kardiologischen Untersuchung, die ophthalmologische Untersuchung, die neurologische/HNO-ärztliche Untersuchung, Toiletten sowie Duschen und ein Labor verfügen. Die Räume für die ophthalmologische sowie die neurologische Untersuchung müssen verdunkelbar sein. Das flugmedizinische Zentrum muss zu den normalen Geschäftszeiten besetzt und durch Telephon, Telefax und E-Mail erreichbar sein. Die erhobenen medizinischen Untersuchungs- und Stammdaten sind elektronisch zu erfassen. Die Übermittlung dieser Daten hat gemäß § 24b Abs. 4 LuftVZO und § 3 der 1. DV LuftVZO zu erfolgen. Die jeweils gültige Fassung der JAR-FCL 3 und der 1. DV LuftVZO, aller Formulare für die Feststellung der Tauglichkeit, der eingeschränkten Tauglichkeit oder Untauglichkeit, der Mitteilung über die Eintragung einer Auflage oder Einschränkung, sowie zur Dokumentation aller Befunde der Tauglichkeitsuntersuchungen und die letzte Verlängerung der amtlichen Anerkennung müssen vorhanden sein.
2. Technische Voraussetzungen:
Das flugmedizinische Zentrum muss über Einrichtungen und Geräte verfügen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchungen erforderlich sind (Mindestausstattung). Bei der Anwendung von Röntgen- und Ultraschallgeräten sind die Voraussetzungen und Berechtigungen der jeweils gültigen Fassung der Röntgenverordnung und der Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik zu erfüllen.
Für die allgemeine körperliche Untersuchung:
Liege, Maßband, Messlatte, geeichte Personenwaage, Reflexhammer, Stimmgabel, Stethoskop und Zungenspatel; Ultrasonographiegerät mit mindestens einem 3,5-MHz-Schallkopf und B-Mode-Verfahren zur Untersuchung des Bauchraumes.
Für die Untersuchung des Atemsystems:
Spirometrie - Einrichtung zur Bestimmung mindestens der VC, RV, FEV1, MEF25, MEF50, Peak Flow Meter.
Für die Untersuchung des Herz/Kreislaufsystems:
RR-Messgerät, LZ-RR-Messgerät, 12 Kanal EKG, LZ-EKG Gerät, Fahrrad- oder Laufbandergometer zur Durchführung standardisierter Belastungsuntersuchungen, Notfallkoffer mit Defibrillator, Echokardiographiegerät mit Doppler oder Duplex.
Für die Untersuchung des Sehorgans:
Anomaloskop, Augenspiegel, Gerät zur cornealen Computertopographie, Gerät zur Bestimmung der Akkomodations- und Fusionsbreite, Farnsworth Test, Laternen Test (Holmes Wright, Beynes, Spectrolux), Leseprobentafeln, Lichtzeichenprojektor (Landoltringe mit 8 möglichen Positionen, Visusbestimmung gemäß DIN 58220), Maddox Kreuz (andere geeignete Geräte z.B. Rodenstock sind zulässig), Nyktometer oder Mesoptometer, Ophthalmometer, Perimeter, Phoropter, Scheitelbrechwertmesser, Spaltlampe, Tafeln nach Ishihara (24 Tafeln) oder Äquivalent, Testverfahren zur Bestimmung des Binokularsehens (Lang- oder Titmus Test), Tonometer.
Für die Untersuchung des HNO Organsystems:
Audiometer, Gerät zur kalorischen Vestibularstimulation, flexibles Laryngoskop, Otoskop, Rhinoskop, Sprachaudiometer.
Für die Untersuchung des Zentralnervensystems:
EEG Gerät mit mindestens 16 Ableitungen, Photostimulationsgerät.
Für die Laboruntersuchungen:
Blutbildanalyser, Labortrockenchemie für die Urinuntersuchung, Mikroskop, Zentrifuge; für weitergehende Untersuchungen kann ein externes Labor in Anspruch genommen werden.
Mitteilung über die Eintragung einer Auflage oder Einschränkung im Tauglichkeitszeugnis |
Anlage 9 (zu § 4 Abs. 6c und Abs. 8) |
Lizenznummer des Bewerbers: | Referenznummer des Bewerbers: | ||
Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse: | |||
Mitteilung über die Eintragung einer Auflage oder Einschränkung im Tauglichkeitszeugnis Der für die Erteilung der Lizenz zuständigen Stelle wurde empfohlen, die nachstehende Auflage/Einschränkung in die Lizenz einzutragen. Für weitere Erläuterungen für diese Auflage / Einschränkung können Sie mit der für die Erteilung der Lizenz zuständigen Stelle in Verbindung treten. |
|||
Eingetragene Auflage oder Einschränkung:
(Nummer, Abkürzung, Text) |
|||
Erläuterung: | |||
Datum: | Unterschrift d. AME | Nummer der AME |
Anlage 10 (zu § 4 Abs. 6c) |
Einschränkung Nr. 1
· TML Gültig nur für ______ Monate
Erklärung:
Die Gültigkeitsdauer Ihres flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses wurde aufgrund der Ihnen durch Ihren flugmedizinischen Sachverständigen mitgeteilten Gründe auf die oben angegebene Dauer beschränkt. Die Gültigkeitsdauer beginnt ab dem Datum der Untersuchung. Das vorangehende flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis ist mit sofortiger Wirkung ungültig. Sie müssen das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis bei jeder Nachuntersuchung und auf Anweisung vorlegen und jede flugmedizinische Empfehlung beachten.
Einschränkung Nr. 2
· VDL Muss optimal korrigierende Sehhilfe fragen und ebensolche Ersatzbrille mitführen
Erklärung:
Um die mit Ihrer Lizenz verbundenen ophthalmologischen Anforderungen zu erfüllen, sind Sie verpflichtet, während der Ausübung der mit Ihrer Lizenz verbundenen Rechte die durch Ihren flugmedizinischen Sachverständigen anerkannte Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen), welche den Fernvisus optimal korrigiert, zu tragen. Sie müssen eine entsprechende Ersatzbrille mitführen. Sollten Sie Kontaktlinsen tragen, so müssen Sie eine entsprechende Ersatzsehhilfe in Form einer Brille, die durch Ihren flugmedizinischen Sachverständigen anerkannt wurde, mitführen. Während der Ausübung der mit Ihrer Lizenz verbundenen Rechte dürfen Sie keine
Kontaktlinsen tragen, wenn diese durch Ihren flugmedizinischen Sachverständigen nicht anerkannt worden sind.
Einschränkung Nr. 3
· VML Muss optimal korrigierende multifokale Brille tragen und ebensolche Ersatzbrille mitführen
Erklärung:
Um die mit Ihrer Lizenz verbundenen ophthalmologischen Anforderungen zu erfüllen, sind Sie verpflichtet, während der Ausübung der mit Ihrer Lizenz verbundenen Rechte die durch Ihren flugmedizinischen Sachverständigen anerkannte Brille, welche den Nah-, Intermediär- und Fernvisus optimal korrigiert, zu tragen. Sie müssen eine entsprechende Ersatzbrille mitführen. Eine Brille, die ausschließlich den Nähvisus korrigiert, oder Kontaktlinsen, dürfen nicht getragen werden.
Einschränkung Nr. 4
· VNL Muss optimal korrigierende Brille sowie eine ebensolche Ersatzbrille mitführen
Erklärung:
Um die mit Ihrer Lizenz verbundenen ophthalmologischen Anforderungen zu erfüllen, müssen Sie während der Ausübung der mit Ihrer Lizenz verbundenen Rechte, die durch Ihren flugmedizinischen Sachverständigen anerkannte Brille, welche den Nahvisus optimal korrigiert, sowie eine entsprechende Ersatzbrille mitführen. Eine Brille, die ausschließlich den Nähvisus korrigiert und eine Korrektur des Intermediär- und Fernvisus nicht benötigt wird, muss nicht ständig getragen werden.
Einschränkungen, Auflagen, Bedingungen und Befristungen | Anlage 11 (zu § 4 Abs. 6c) |
Nr. | Kennung | Einschränkungen/Auflagen/Bedingungen/Befristungen | auferlegt durch | aufgehoben durch |
1 | TML | Gültig nur für Monate | AME/AMC/* | * |
2 | VDL | Muss optimal korrigierende Sehhilfe tragen und eben- | AME/AMC/* | * |
solche Ersatzbrille mitführen | ||||
3 | VML | Muss optimal korrigierende multifokale Brille tragen und ebensolche Ersatzbrille mitführen | AME/AMC/* | * |
4 | VNL | Muss optimal korrigierende Brille sowie eine ebensolche | AME/AMC/* | * |
Ersatzbrille mitführen | ||||
5 | VCL | Gültig nur in den Fluginformationsgebieten der JAA-Mitgliedsstaaten für VFR-Flüge bei Tag | * | * |
6 | OML | Gültig nur als/oder mit qualifiziertem Copiloten | * | * |
7 | DCL | Gültig nur als Copilot | * | * |
8 | OSL | Gültig nur mit Sicherheitspilot und in Luftfahrzeugen mit Doppelsteuer | * | * |
9 | DAL | Eingeschränkt auf bestimmte Flugzeugmuster nach Überprüfungsflug | * | * |
10 | OPL | Gültig nur ohne Fluggäste | * | * |
11 | APL | Gültig nur mit überprüfter Prothese | * | * |
12 | AHL | Gültig nur mit überprüfter und zugelassener Handsteuerung | * | * |
13 | AGL | Gültig nur mit anerkannter Schutzbrille | * | * |
14 | SSL | Besondere Einschränkungen wie angegeben | * | * |
15 | SIC | Besondere Anweisungen; mit der für die Erteilung der | * | * |
Lizenz zuständigen Stelle Verbindung aufnehmen | ||||
16 | AMS | Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse müssen vom flugmedizinischen Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes (AMS) erstellt werden. | AMS | AMS |
17 | RXO | Muss im Rahmen jeder fliegerärztlichen Untersuchung fachophthalmologisch untersucht werden | * | * |
*) Zuständige Stelle gemäß § 22 LuftVZO. |
Mitteilung über die Verweigerung der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses | Anlage 12 (zu § 4 Abs. 6d und Abs. 8) |
Antragstellers
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Wohnsitz: | ||||
Geburtsdatum: | ||||
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Datum der Tauglichkeitsuntersuchung: | ||||
Klasse des verweigerten Tauglichkietszeugnisses: | ||||
Klasse des ausgestellten Tauglichkietszeugnisses: | ||||
Bemerkungen: | ||||
Aus Ihren Angaben im Antragsformular und der Tauglichkeitsuntersuchung am _____________ ergibt sich, dass Sie die für das erstrebte flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis geltenden Tauglichkeitsanforderungen nicht erfüllen. Deshalb wird die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses ebgelehnt. | ||||
Kopie an die für die Erteilung der Lizenz zuständigen Stellen und den flugmedizinischen Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes versand am | ||||
Datum | Unterschrift d. AME | Nummer d. AME |
Bemerkung: Sie können Widerspruch gegen die aus der Entscheidung resultierende Verwaltungsentscheidung bei der für die Erteilung Ihrer Lizenz zuständigen Stelle einlegen. Sie sollten sich schriftlich an die für die Erteilung Ihrer Lizenz zuständigen Stelle wenden, an die der Antrag gerichtet war. In Ihrem Falle ist dies:
Zusammenfassung der regelmäßigen Anforderungen | Anlage 13 (zu § 4 Abs. 4) |
Tauglichkeitszeugnis | Klasse 1 (gemäß § 24a Abs. 2 LuftVZO) | Klasse 2 (gemäß § 24a Abs. 3 LuftVZO) |
Erstuntersuchung | Flugmedizinischer Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes (AMS) oder flugmedizinisches Zentrum (AMC) | Flugmedizinischer Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes (AMS), flugmedizinisches Zentrum (AMC) oder flugmedizinischer Sachverständiger |
Gültigkeit d. flugmed. Tauglichkeitszeugnisses, Flugmed. Tauglichkeitsuntersuchung | bis 40 Jahre - 12 Monate ab 40 Jahre - 6 Monate |
bis 30 Jahre 60 Monate bis 50 Jahre 24 Monate ab 50 Jahre* 12 Monate § 110 LuftVZO ist zu beachten |
Röntgenthoraxaufnahme | wenn indiziert | wenn indiziert |
Elektroenzephalographie | bei der Erstuntersuchung | wenn indiziert |
Hämoglobin | bei der Erstuntersuchung und danach bei jeder Untersuchung | bei der Erstuntersuchung, danach wenn indiziert |
Elektrokardiographie | bei der Erstuntersuchung, danach bis 30 Jahre - alle 60 Monate 30-39 Jahre - alle 24 Monate 40-49 Jahre - alle 12 Monate ab 50 Jahre - alle 6 Monate und wenn indiziert |
bei der Erstuntersuchung, danach 40-49 Jahre alle 24 Monate ab 50 Jahre* alle 12 Monate und wenn indiziert * § 110 LuftVZO ist zu beachten |
Audiometrie | bei der Erstuntersuchung, danach bis 40 Jahre - alle 60 Monate ab 40 Jahre - alle 24 Monate |
beim Erwerb einer IR-Berechtigung bis 40 Jahre - alle 60 Monate ab 40 Jahre - alle 24 Monate |
Erweiterte HNO-Untersuchung | bei der Erstuntersuchung, danach bis 40 Jahre - alle 60 Monate ab 40 Jahre - alle 24 Monate |
Bei der Erstuntersuchung, danach wenn indiziert |
Erweiterte ophthalmologische Untersuchung (Facharzt) | bei der Erstuntersuchung, danach bis 40 Jahre - alle 60 Monate ab 40 Jahre - alle 24 Monate |
Bei der Erstuntersuchung, danach wenn indiziert |
Lipidstatus | bei der Erstuntersuchung und bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres | bei der Erstuntersuchung wenn mehr als 2 koronare Risikofaktoren bestehen und bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres |
Lungenfunktionsuntersuchung (Spirometrie) | bei der Erstuntersuchung, danach Bestimmung des expiratorischen Spitzenflusses nach Vollendung des 30., 35., 40. Lebensjahres, danach alle 48 Monate | Bestimmung des expiratorischen Spitzenflusses bei der Erstuntersuchung und bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres, danach alle 48 Monate |
Urinstatus | bei jeder Untersuchung | bei jeder Untersuchung |
Bemerkung: Die dargestellten Untersuchungen und Fristen stellen Mindestanforderungen dar. Darüber hinausgehende Untersuchungsverfahren sind durch den untersuchenden flugmedizinischen Sachverständigen durchzuführen, sofern dies im Rahmen der Tauglichkeitsfeststellung notwendig oder klinisch indiziert erscheint.
Informationsblatt für Sicherheitspiloten | Anlage 14 (zu § 4 Abs. 6c) |
Einnahme von verschreibungs- oder nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten, alternative Behandlungsverfahren und Alkohol (siehe IAR-FCL 3.040, 3.115 und § 2) |
Anlage 15 (zu § 2 Abs. 3) |
Verschreibungs- und nicht verschreibungspflichtige Medikamente:
Alkohol:
Verordnung zur Aufhebung der Ersten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Zulassungs-ordnung (1. DV LuftVZO) vom 04.02.2009 (BAnz. Nr. 23 vom 12.02.2009 S. 520)
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 3 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbndung mit § 20 Abs. 6 der Luftverkehrs-Zulassunsg-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229) verordnet das Luftfahrt-Bundesamt:
Artikel 1
Die Erste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 15. April 2003 /BAnz. Nr. 82 a vom 3. Mai 2003), geändert druch Artikel 530 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407), wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 16.10.2018)
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