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Regelwerk

1. DVLuftVZO - Erste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Zulassungsordnung

Vom 15. April 2003
(BAnz. Nr. 82a vom 03.05.2003 S. 1; BGBl. I 31.10.2006 S. 2407; 04.02.2009 S. 23aufgehoben)



Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I Seite 550), der zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 20 Abs. 6 der Luftverkehrs-Zulassungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2003 (BGBl. I S. 182), verordnet das Luftfahrt-Bundesamt:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Einzelheiten zur Durchführung der Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit von Luftfahrtpersonal (JAR-FCL 3 deutsch), sowie die organisatorischen Voraussetzungen an flugmedizinische Zentren und Anforderungen an flugmedizinische Sachverständige gemäß §§ 24a ff. der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung LuftVZO).

(2) Die in dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Verweise beziehen sich auf die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit von Luftfahrtpersonal (JAR-FGL 3 deutsch) vom 15. April 2003, BAnz. Nr. 81a vom 30. April 2003.

§ 1a

(1) Die in der Luftverkehrs-Zulassungsordnung, den Bestimmungen JAR-FCL 3 und dieser Verordnung verwendeten Begriffe "Lizenz, Pilot, Copilot und Luftfahrzeugkategorie" entsprechen den in anderen luftrechtlichen Bestimmungen verwendeten Begriffen "Erlaubnis, Luftfahrzeugführer, zweiter Luftfahrzeugführer und Luftfahrzeugart.">

(2) Der in der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, den Bestimmungen JAR-FGL 3 und dieser Verordnung verwendete Begriff "flugmedizinischer Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes" entspricht dem in anderen luftrechtlichen Bestimmungen verwendeten Begriff "Fachbereich Flugmedizin des Luftfahrt-Bundesamtes" und ist mit dem englischen Begriff "Aeromedical Section" (AME) identisch.

(3) Der in der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und dieser Verordnung verwendete Begriff "Universitätsklinik" ist mit dem Universitätsklinikum einer bundesdeutschen Universität mit human-medizinischer Fakultät identisch.

§ 2 Pflichten des Bewerbers

(1) Erforderliche Angaben

Im Rahmen der flugmedizinischen Tauglichkeitsbeurteilung müssen sich Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis oder Inhaber eines solchen dem flugmedizinischen Sachverständigen (AME) gegenüber ausweisen und sind verpflichtet, neben den Lizenznummern bereits erworbener Luftfahrererlaubnisse auch die vom Luftfahrt-Bundesamt zugeteilte Referenznummer mitzuteilen. Der Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis oder Inhaber eines solchen hat dem flugmedizinischen Sachverständigen gegenüber eine vollständige und eigenhändig unterschriebene Erklärung gemäß Anlage 1 zur medizinischen Familien- und Eigenanamnese ("Krankheits"-Vorgeschichte) einschließlich Erbkrankheiten vorzulegen.

Ferner muss die Erklärung Angaben darüber enthalten, ob und mit welchem Ergebnis sich der Bewerber schon früher einmal einer flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung unterzogen hat. Der Bewerber muss vom flugmedizinischen Sachverständigen auf die Notwendigkeit hingewiesen werden, seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen so genau und vollständig, wie möglich abzugeben. Die Erklärung ist vom Bewerber und dem flugmedizinischen Sachverständigen zu unterschreiben.

(2) Tauglichkeitsuntersuchung

Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses müssen dieses bei der Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung dem die Untersuchung durchführenden flugmedizinischen Sachverständigen vorlegen.

(3) Einschränkung der Tauglichkeit

Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis oder Inhaber eines solchen müssen neben den Bestimmungen der JARFCL 3.035, 3.040, 3.110, 3.115 und des § 1 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) auch die Bestimmungen der Anlage 15 beachten.

Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis, bei denen durch die für die Erteilung der Lizenz zuständige Stelle eine Überprüfung der Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit gemäß § 24c der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchgeführt und eine Einschränkung erlassen wurde, müssen das Ergebnis, die Begründung sowie mögliche erlassene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen jedem flugmedizinischen Sachverständigen mitteilen, der eine Tauglichkeitsuntersuchung durchführt.

Zweiter Abschnitt
Organisation des Fliegerarztwesens

§ 3 Übertragung von Daten und Einzelbefunden

Gemäß § 24b Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat die Übertragung der Daten und Einzelbefunde aus einer fliegerärztlichen Untersuchung an das Luftfahrt-Bundesamt mit dem vom Luftfahrt-Bundesamt bestimmten elektronischen Verfahren zu erfolgen.

§ 4 Flugmedizinischer Sachverständiger (AME)

(1) Ausbildung

  1. Gemäß § 24e Abs. 2 Nr. 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat ein flugmedizinischer Sachverständiger für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 für die Anerkennung die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Grundlehrgang (siehe § 6) nachzuweisen.
    (I) Der Grundlehrgang für Ärzte, die für die ärztliche Untersuchung, Bewertung der Tauglichkeit und medizinische Überwachung von Pilotenmasse 2 verantwortlich sind, muss aus mindestens 60 Zeitstunden Unterricht bestehen und praktische Übungen (Untersuchungsmethoden) enthalten.
    (II) Der Grundlehrgang ist mit einer Abschlussprüfung zu beenden. Nach bestandener Prüfung wird dem Absolventen ein Zeugnis ausgestellt.
    (III) Das Zeugnis über einen bestandenen Grundlehrgang steift keinen Rechtsanspruch dar, von der zuständigen Stelle als flugmedizinischer Sachverständiger für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 anerkannt zu werden.
  2. Gemäß § 24e Abs. 3 Nr. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat ein flugmedizinischer Sachverständiger für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Masse für die Anerkennung die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Aufbaulehrgang (siehe § 7) nachzuweisen.
    (I) Der Aufbaulehrgang für Ärzte, die für die ärztliche Untersuchung, Bewertung der Tauglichkeit und medizinische Überwachung von Pilotenmasse 1 verantwortlich sind, muss aus mindestens 60 Zeitstunden Unterricht bestehen (60 Zeitstunden zusätzlich zum Grundlehrgang). Darüber hinaus sind praktische Tätigkeit, Zusatzübungen und Besuche in einem flugmedizinischen Zentrum, Kliniken, Forschungs- und Flugsicherungseinrichtungen, Flugsimulatoren, Flughäfen und luftfahrttechnischen Industrieanlagen zu erbringen. Zusatzübungen und Besuche können über einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Beginn des Aufbaulehrgangs bei dem die Teilnahme erfolgt, absolviert werden. Der erfolgreich abgeschlossene Grundlehrgang muss vor Beginn des Aufbaulehrgangs nachgewiesen werden.
    (II) Der Aufbaulehrgang ist mit einer Abschlussprüfung zu beenden. Die Abschlussprüfung kann erst nach vollständiger Absolvierung aller Teile des Aufbaulehrgangs abgenommen werden. Nach bestandener Prüfung wird dem Absolventen ein Zeugnis ausgestellt.
    (III) Das Zeugnis über einen bestandenen Aufbaulehrgang stellt keinen Rechtsanspruch dar, von der zuständigen Stelle als flugmedizinischer Sachverständiger für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Masse 1 oder 2 anerkannt zu werden.

(2) Ausstattung

AME Klasse 2 gemäß § 24e Abs. 2 Nr. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Eine Untersuchungsstelle für flugmedizinische Untersuchungen der Masse 2 sowie der diese führende flugmedizinische Sachverständige für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 haben die medizintechnischen und personellen Anforderungen sowie organisatorischen Voraussetzungen gemäß Anlage 6 zu erfüllen.

AME Klasse 1 gemäß § 24e Abs. 3 Nr. 6 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Eine Untersuchungsstelle für flugmedizinische Untersuchungen der Klasse 1 sowie der diese führende flugmedizinische Sachverständige für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 haben die medizintechnischen und personellen Anforderungen sowie organisatorischen Voraussetzungen gemäß Anlage 7 zu erfüllen.

(3) Anerkennung

Die zuständige Stelle kann innerhalb - des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland Ärzte gemäß § 24e der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung als flugmedizinische Sachverständige anerkennen. Ärzte mit Wohnsitz in einem nicht unter § 28 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung fallenden Staat, die als flugmedizinische Sachverständige tätig werden wollen, können bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Anerkennung stellen. Dabei sind die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 24e Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung bzw. § 24e Abs. 3 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu erfüllen. Die Tätigkeit dieser Ärzte ist auf die Durchführung regelmäßiger Nachuntersuchungen zur Verlängerung flugmedizinischer Tauglichkeitszeugnisse ohne Berechtigung zur Durchführung erweiterter Untersuchungen zu beschränken. Sie müssen der zuständigen Stelle gemäß den geltenden Gesetzen, Vorschriften und Regelungen der Bundesrepublik Deutschland über ihre Tätigkeit als flugmedizinischer Sachverständiger berichten und werden von der zuständigen Stelle beaufsichtigt und gemäß § 24e Abs. 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung geprüft.

Fuhren mehrere flugmedizinische Sachverständige in einer Untersuchungsstelle flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen durch, ist ein Leiter dieser Gruppe gegenüber den für die Anerkennungen der flugmedizinischen Sachverständigen zuständigen Stellen zu benennen. Er ist für die Koordinierung der Untersuchungsergebnisse verantwortlich und fungiert gegenüber den für die Anerkennungen der flugmedizinischen Sachverständigen zuständigen Stellen als Vertreter.

(4) Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen

  1. Die in den JAR-FCL 3 festgelegten Bestimmungen zur Feststellung, der Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals und der Umfang der Untersuchungen stellen Mindestanforderungen dar. Darüber hinausgehende Untersuchungsverfahren sind durch den untersuchenden flugmedizinischen Sachverständigen durchzuführen, sofern dies im Rahmen der Tauglichkeitsfeststellung notwendig oder klinisch indiziert erscheint.
  2. Bei der Erstuntersuchung, der Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung sowie der erweiterten Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung sind neben den Regelungen von JARFCL 3 die erforderlichen Spezialuntersuchungen gemäß § 4 Absatz 6b und Anlage 13 zu beachten.
  3. Ein flugmedizinischer Sachverständiger hat Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis persönlich in Augenschein zu nehmen. Die allgemeinen körperlichen Untersuchungen im Rahmen jeder Tauglichkeitsuntersuchung dürfen nur vom flugmedizinischen Sachverständigen persönlich vorgenommen werden. Flugmedizinische Sachverständige für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 können Teiluntersuchungen gemäß Nr. 2 Buchstabe b der Anlage 6 in höchstens drei der genannten Fachgebiete durch andere Fachärzte durchführen lassen. Flugmedizinische Sachverständige für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 können Teiluntersuchungen gemäß Nr. 2 Buchstabe b der Anlage 7 in höchstens drei der genannten Fachgebiete durch andere Fachärzte durchführen lassen. Der flugmedizinische Sachverständige hat hierzu eine vertragliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Facharzt zu treffen. Dieser wird im Rahmen der Untersuchungsstelle als selbstständiger Arzt tätig und berichtet dem flugmedizinischen Sachverständigen über die von ihm ermittelten Ergebnisse und erhobenen Befunde der Untersuchungen von Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis in schriftlicher Form. Die Beurteilung der durch einen vertraglich gebundenen Facharzt erhobenen Ergebnisse und Befunde bezüglich der Tauglichkeit oder Untauglichkeit eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis obliegt ausschließlich dem flugmedizinischen Sachverständigen. Lässt ein flugmedizinischer Sachverständiger Teiluntersuchungen durch vertraglich gebundene Fachärzte durchführen, muss sichergestellt sein, dass sich zeitliche Verzögerungen in der Tauglichkeitsfeststellung von Luftfahrtpersonal in zumutbaren Grenzen halten. Die technische Ausstattung der Arbeitsstätten der vertraglich gebundenen Fachärzte gilt als Ausstattung der Untersuchungsstelle des flugmedizinischen Sachverständigen.
  4. Eine Tauglichkeitsuntersuchung ist erst dann abgeschlossen, wenn alle erforderlichen Untersuchungen vollständig durchgeführt wurden und alle Untersuchungsergebnisse vorliegen. Ein Tauglichkeitszeugnis darf erst nach Abschluss der Tauglichkeitsuntersuchung und wenn die Tauglichkeitsanforderungen vollständig erfüllt wurden, ausgestellt werden (siehe JAR-FCL 3 sowie § 4 Absatz 6b und Anlage 13). Es ist in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Eine Ausfertigung ist der untersuchten Person auszuhändigen, die zweite Ausfertigung ist gemäß § 24d Abs. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung der für die Erteilung der Lizenz zuständigen Stelle zu übermitteln. § 24b Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
  5. Die Voraussetzungen für Tauglichkeitsuntersuchungen zum Zweck der Verlängerung oder Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses sind außer in Fällen, die ein anderes Verfahren vorsehen, mit den Voraussetzungen für die Erstuntersuchung der beantragten Tauglichkeitsklasse identisch (siehe JAR-FCL 3 sowie § 4 Abs. 6b und Anlage 13).
  6. Bei allen Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen hat sich der die Untersuchung durchführende flugmedizinische Sachverständige das letzte flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis vorlegen zu lassen.

(5) Zugang der flugmedizinischen Sachverständigen zu Akten

Einem flugmedizinischen Sachverständigen für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 oder 2, der für die Koordinierung von Untersuchungsergebnissen und die Unterzeichnung von Untersuchungsberichten verantwortlich ist, kann im Rahmen der von ihm durchgeführten Untersuchung eines Bewerbers in dessen Voruntersuchungsergebnisse, die beim flugmedizinischen Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes (AMS) gespeichert sind, entsprechend seiner Untersuchungsberechtigung Einblick gewährt werden, sofern der Bewerber sein schriftliches Einverständnis erteilt.

(6) Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse gemäß Anlage 3 zu § 24a Abs. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Anlage 5 dieser Durchführungsverordnung

  1. Inhalt
    Ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis muss folgende Angaben enthalten:
    (I) Ausstellungsstaat,
    (II) Tauglichkeitsklasse,
    (III) Referenznummer,
    (IV) Name und Vorname des Inhabers,
    (V) Vollständige Adresse des Inhabers,
    (VI) Staatsangehörigkeit,
    (VII) Unterschrift des Inhabers,
    (VIII) Ausstehende Luftfahrtbehörde,
    (IX) Beginn der Gültigkeit,
    (X) Ausstellungsdatum,
    (XI) Name, Nummer, Unterschrift und Stempel des flugmedizinischen Sachverständigen,
    (XII) Gültigkeitsdauer,
    (XIII) Einschränkungen, Auflagen, Bedingungen.
    Darüber hinaus muss das Tauglichkeitszeugnis die folgenden Angaben enthalten:
    (I) Datum und Ort (Staat) der flugmedizinischen Erstuntersuchung,
    (II) Datum der letzten und nächsten erweiterten Untersuchung,
    (III) Datum der letzten und nächsten Verlängerungsuntersuchung,
    (IV) Datum des letzten und nächsten Elektrokardiogramms,
    (V) Datum der letzten und nächsten Audiometrie.
     
  2. Gültigkeitsdauer
    Die Gültigkeitsdauer eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses errechnet sich nach § 24d Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Für die Berechnung der Gültigkeitsdauer des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, der Periodik der Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen, der erweiterten Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen, oder von erforderlichen Spezialuntersuchungen ist das Lebensalter des Bewerbers zum Zeitpunkt der Untersuchung Grundlage, sofern keine anderslautenden Bestimmungen diese Regelung einschränken. Verlängerung: Wird die Tauglichkeitsuntersuchung zur Verlängerung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses innerhalb von 45 Tagen vor dem gemäß § 24d Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung berechneten Ablaufdatum vorgenommen, verlängert sich die Gültigkeit des neuen flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses ab dem Ablaufdatum des alten um die in § 24d Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannte jeweilige Dauer.
    Erneuerung: Wird die Tauglichkeitsuntersuchung nicht innerhalb der genannten 45 Tagefrist durchgeführt, errechnet sich die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses nach dem Datum der folgenden Tauglichkeitsuntersuchung. Darüber hinaus gilt für die Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses:
    Klasse 1
    (I) Lässt der Inhaber einer Lizenz das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis länger als fünf Jahre ruhen, muss nach Ermessen der für die Erteilung der Lizenz zuständigen Stelle zur Erneuerung eine Erstuntersuchung oder erweiterte Tauglichkeitsuntersuchung durch ein flugmedizinisches Zentrum nach Vorlage der bisherigen flugmedizinischen Untersuchungsergebnisse des Lizenzinhabers durchgeführt werden (auf ein EEG kann verzichtet werden, wenn es nicht klinisch indiziert ist).
    (II) Lässt der Inhaber einer Lizenz das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis mehr als zwei Jahre, jedoch weniger als fünf Jahre ruhen, muss zur Erneuerung die vorgeschriebene flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung durch ein flugmedizinisches Zentrum nach Vorlage der bisherigen flugmedizinischen Untersuchungsergebnisse des Lizenzinhabers durchgeführt werden. Nach Ermessen der für die Erteilung der Lizenz zuständigen Stelle kann diese Untersuchung auch von einem flugmedizinischen - Sachverständigen vorgenommen werden, sofern die bisherigen flugmedizinischen Befunde des Lizenzinhabers dem flugmedizinischen Sachverständigen zur Verfügung stehen.
    (III) Lässt der Inhaber einer Lizenz das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis mehr als 90 Tage, jedoch weniger als zwei Jahre ruhen, muss zur Erneuerung die vorgeschriebene flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung durch ein flugmedizinisches Zentrum durchgeführt werden. Nach Ermessen der für die Erteilung der Lizenz zuständigen Stelle kann diese Untersuchung auch von einem flugmedizinischen Sachverständigen vorgenommen werden.
    (IV) Lässt der Inhaber einer Lizenz das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis weniger als 90 Tage ruhen, ist die Erneuerung durch die vorgeschriebene flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung möglich.
    Klasse 2
    (I) Bei Erweiterung der betreffenden Lizenz(en) um eine Instrumentenflugberechtigung darf die Reintonaudiometrie bei Bewerbern bis zum vollendeten 40. Lebensjahr nicht länger als 60 Monate, bei Bewerbern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, nicht länger als 24 Monate zurückliegen.
    (II) Lässt der Inhaber einer Lizenz das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis länger als fünf Jahre ruhen, muss zur Erneuerung eine Erstuntersuchung durchgeführt werden. Vor der Untersuchung müssen dem flugmedizinischen Sachverständigen die bisherigen flugmedizinischen Untersuchungsbefunde des Bewerbers vorliegen.
    (III) Lässt der Inhaber einer Lizenz das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis mehr als ein Jahr, jedoch weniger als fünf Jahre ruhen, muss zur Erneuerung die vorgeschriebene flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung durchgeführt werden. Vor der Untersuchung müssen dem flugmedizinischen Sachverständigen die bisherigen flugmedizinischen Untersuchungsbefunde des Bewerbers vorliegen.
    (IV) Lässt der Inhaber einer Lizenz das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis weniger als ein Jahr ruhen, muss zur Erneuerung die vorgeschriebene flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung durchgeführt werden.
     
  3. Einschränkungen, Auflagen, Bedingungen oder Befristungen eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses
    Sofern es flugmedizinisch erforderlich ist, kann der die Untersuchung durchführende flugmedizinische Sachverständige die Gültigkeit eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses nach Rücksprache mit der für die Erteilung der Lizenz zuständigen Stelle verkürzen. Weiterhin kann der flugmedizinische Sachverständige die Auflage zum Tragen einer Sehhilfe aussprechen. Wird die Gültigkeitsdauer eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses durch den flugmedizinischen Sachverständigen verkürzt oder wird eine Auflage zum Tragen einer Sehhilfe ausgesprochen, so müssen diese Auflagen gemäß Anlage 10 im flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis vermerkt werden. Wurde eine Überprüfung der Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit gemäß § 246 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung durch die für die Erteilung der Lizenz zuständige Stelle durchgeführt, so wird das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis nach Abschluss der Überprüfung der Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit durch die für die Erteilung der Lizenz zuständige Stelle ausgestellt und die notwendigen Einschränkungen, Auflagen, Bedingungen oder Befristungen im flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis eingetragen. Sofern für einen Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis keine erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit durch die für die Erteilung der Lizenz zuständige Stelle durchgeführt wird, ist bei jeder Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis durch den die Untersuchung durchführenden flugmedizinischen Sachverständigen die Tatsache der Kenntnis von den durch die für die Erteilung der Lizenz zuständige Stelle gewährten Ausnahmeregelungen neben den erfolgten Einschränkungen, Auflagen, Bedingungen oder Befristungen im flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis zu vermerken. Die im flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis eingetragenen Einschränkungen, Auflagen, Bedingungen oder Befristungen können weder durch einen flugmedizinischen Sachverständigen, noch durch ein flugmedizinisches Zentrum (AMC) verändert oder aufgehoben werden. Wird durch einen flugmedizinischen Sachverständigen bei einem Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis die Gültigkeitsdauer des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses verkürzt oder eine Auflage zum Tragen einer Sehhilfe ausgesprochen, so muss dies der für die Erteilung der Lizenz zuständigen Stelle und dem flugmedizinischen Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes umgehend mitgeteilt werden (siehe Anlage 9). § 24b Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
    Wird bei einem Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis oder Inhaber eines solchen durch die für die Erteilung der Lizenz zuständige Stelle die Auflage der Mitnahme eines Sicherheitspiloten gemäß JAR-FCL 3.035(e) verfügt, so ist Folgendes zu beachten:
    1. Die für die Erteilung der Lizenz zuständige Steile kann dem Inhaber einer Lizenz mit der Einschränkung Sicherheitspilot gemäß Anlage 14 ein Informationsblatt zur Unterstützung eines Sicherheitspiloten zur Verfügung zu steilen, welches die folgenden Angaben enthält
      1. Die Hintergründe für die Einrichtung der Funktion des Sicherheitspiloten;
      2. die Eintragungen der Flugzeit während der Tätigkeit als Sicherheitspilot;
      3. die Erkrankungsarten, die einem bestimmten Piloten die Einschränkung auferlegen, nicht allein zu fliegen;
      4. die Funktion und Verantwortlichkeiten des Sicherheitspiloten;
      5. Richtlinien zur Unterstützung des Sicherheitspiloten bei der Ausübung seiner Funktion.
    2. Dieses Informationsblatt dient zur Beratung von Piloten, die dem Lizenzinhaber als Sicherheitspilot dienen sollen.
       
  4. Verweigerung der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses (siehe Anlage 12).
    Ist einem Bewerber die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses verweigert worden, muss ihm dies gemäß Anlage 12 schriftlich mitgeteilt werden.
    Der flugmedizinische Sachverständige hat die Verweigerung der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der für die Erteilung der Lizenz zuständigen Steile und dem flugmedizinischen Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes gemäß Anlage 12 innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen. Wird die Lizenz in einem anderen Staat geführt, muss die dort zuständige Stelle über die Verweigerung der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses durch den flugmedizinischen Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes informiert werden. § 24b Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(7) Unwahre Angaben

Liegen berechtigte Zweifel vor, ob die durch den Bewerber abgegebene Erklärung gemäß Anlage 1 der Wahrheit entspricht, oder steht fest, dass sie unwahre Angaben enthält, die das Erschleichen eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses zum Ziel hatten, sind die Zweifel oder die Feststellung der für die Erteilung der Lizenz zuständigen Stelle und dem flugmedizinischen Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes durch den die Untersuchung durchführenden flugmedizinischen Sachverständigen mitzuteilen und die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses ist zu verweigern. Wurde durch- den die Untersuchung durchführenden flugmedizinischen Sachverständigen bereits ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis erteilt, hat dieser die Verweigerung der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses entsprechend § 4 Absatz 6d auszusprechen.

(8) Dokumentationspflichten des flugmedizinischen Sachverständigen

Jeder flugmedizinische Sachverständige ist verpflichtet, alle Einzelergebnisse der flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen, der ophthalmologischen und HNO-Zusatzuntersuchungen, sowie die Ergebnisse von Untersuchungen, die durch vertraglich gebundene Fachärzte erstellt wurden, vollständig zu dokumentieren: Zur Dokumentation der flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen, der Zusatzuntersuchungen, der Verweigerung der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses sowie der Mitteilung über die Eintragung einer Auflage oder Einschränkung sind die in den Anlagen 1, 2, 3, 4, 9 und 12 veröffentlichten Formblätter zu verwenden. Sämtliche Eintragungen dürfen nur maschinell vorgenommen werden. Die Verpflichtung gemäß § 24b Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

Für die Bescheinigung der Tauglichkeit dürfen nur die vom Luftfahrt-Bundesamt herausgegebenen Dokumentvordrucke verwendet werden. Diese sind über das Luftfahrt-Bundesamt oder eine für den Vertrieb vom Luftfahrt-Bundesamt beauftragte Stelle zu beziehen.

Die notwendigen Eintragungen im flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis müssen vollständig und ausschließlich maschinell vorgenommen werden (siehe Absatz 6). Der die Tauglichkeitsuntersuchung durchführende flugmedizinische Sachverständige ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller im Rahmen der Tauglichkeitsuntersuchung ermittelten Befunde sowie für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller Eintragungen in dem flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis sofern es nicht durch die für die Erteilung der Lizenz zuständige Stelle ausgestellt wurde, verantwortlich.

(9) Fortbildung

Für die Verlängerung der Anerkennung muss ein flugmedizinischer Sachverständiger mindestens 20 Stunden flugmedizinische Fortbildung nachweisen, die durch die für die Anerkennung des flugmedizinischen Sachverständigen zuständige Stelle anerkannt worden ist. Die vorgeschriebene Gesamtstundenzahl der flugmedizinischen Fortbildungszeit kann sich gemäß § 8 zusammensetzen. Die für die Anerkennung der flugmedizinischen Fortbildung zuständige Stelle ist jederzeit berechtigt, Anteile einer Fortbildungsveranstaltung sowohl inhaltlich als auch vom dafür für erforderlich gehaltenen zeitlichen Umfang festzulegen. Die für die Anerkennung der flugmedizinischen Fortbildung zuständige Stelle ist berechtigt, Anteile einer Fortbildungsveranstaltung selbst zu erteilen.

§ 5 Flugmedizinisches Zentrum (AMC)

Ausstattung

Ein flugmedizinisches Zentrum und der dieses leitende flugmedizinische Sachverständige für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 haben die Anforderungen gemäß § 24e Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vollständig zu erfüllen. Die medizintechnischen und personellen Anforderungen sowie organisatorischen Voraussetzungen werden in der Anlage 8 bestimmt. Innerhalb der Räumlichkeiten eines flugmedizinischen Zentrums müssen jeweils mindestens ein Facharzt der Fachrichtungen Ophthalmologie, HNO und Neurologie/Psychiatrie tätig sein. Diese Fachärzte dürfen nur im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit dem flugmedizinischen Zentrum tätig werden und haben dem Leiter des flugmedizinischen Zentrums über die von ihnen ermittelten Ergebnisse und Befunde der Untersuchungen von Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis in schriftlicher Form zu berichten. Die Beurteilung der durch diese Fachärzte erhobenen Ergebnisse und Befunde bezüglich der Tauglichkeit, der eingeschränkten Tauglichkeit oder Untauglichkeit eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis obliegt ausschließlich dem Leiter des flugmedizinischen Zentrums.

Gemäß § 24e Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung muss ein flugmedizinisches Zentrum an eine Universitätsklinik angeschlossen sein oder vertraglich mit dieser zusammenarbeiten. Die Universitätsklinik muss in einem Umkreis von bis zu 50 Kilometern um den Sitz des flugmedizinischen Zentrums lokalisiert sein.

Dritter Abschnitt
Ausbildung

§ 6 Ausbildung zum flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 2

Jeder fliegerärztliche Ausbildungslehrgang muss durch das Luftfahrt-Bundesamt anerkannt werden. Das Luftfahrt-Bundesamt ist berechtigt zu prüfen, ob die Ausbildung gemäß der Anerkennung durchgeführt wird und kann jederzeit die hierfür erforderlichen Auskünfte verlangen, Dokumentationen einsehen und Überprüfungen vornehmen. Der Ausbildungsumfang muss mindestens dem Ausbildungssyllabus entsprechen.

Ausbildungssyllabus - (A) Grundlehrgang -
mindestens 60 Zeitstunden

1. Einführung in die Flugmedizin

Geschichte der Flugmedizin
Spezifische Aspekte der zivilen Flugmedizin
Aspekte der militärischen Flugmedizin und
Raumfahrtmedizin

1 Stunde
2. Physikalische Grundlagen der Atmosphäre und des Weltraums

Atmosphäre
Weltraum
Gasgesetze und deren Bezug zur Physiologie

1 Stunde
3. Grundlagen des Luftfahrtwesens

Flugmechanismen
Antrieb
Flugzeuginstrumentierungen
Konventionelle Instrumente - Glascockpit
Betrieb eines Luftfahrtunternehmens
Militärische Luftfahrt
Flugsicherungsbetriebsdienst
Allgemeine Luftfahrt
Flugsimulatoren und Flugerfahrung

3 Stunde
4. Flugphysiologie Stunde
ATMOSPHÄRE
Funktionelle Grenzen für den menschlichen Organismus beim Fliegen
Einteilung der Atmosphäre
Gasgesetze und ihr Bezug zur Physiologie
Physiologische Auswirkungen der Höhendruckminderung
 
ATMUNG
Blutgasaustausch
Sauerstoffsättigung
4 Stunde
HYPOXIE - Zeichen und Symptome
Durchschnittliche Selbstrettungszeiten
(Time of useful consciousness (TUC))
Hyperventilation und Symptome
Barotrauma
Dekompressionskrankheit
 
BESCHLEUNIGUNG
Bedeutung des G-Vektors
Auswirkungen und Grenzen der
G-Belastung
Methoden zur Verbesserung der G-Toleranz
Positive und negative Beschleunigung
Vestibularsystem und Beschleunigung
1 Stunde
VISUELLE DESORIENTIERUNG
Phänomen der schrägen Wolkendecke
Verwirrung durch Bodenbeleuchtung und
Sterne
Visuelle Autokinese
1 Stunde
VESTIBULAHE DESORIENTIERUNG
Anatomie des Innenohrs
Funktion der Bogengänge
Funktion des Makula-Statolithenorgans
Vertigo
"Leans"
2 Stunde
SIMULATORTAUSCHUNGEN
Vorwärtsbeschleunigung - Täuschung des Steigens
Verzögerung - Täuschung des Sinkens
Kinetosen - Gründe und Beeinflussungsmöglichkeiten
1 Stunde
LAHM UND VIBRATION
Präventive Maßnahmen
1 Stunde
5. Sehorgan
Einschließlich eine Stunde Demonstration und praktische Übungen

Anatomie des Auges
Klinische Untersuchung des Auges
Funktionstests (Visus, Farberkennung, Gesichtsfeld etc.)
Flugmedizinisch bedeutende Augenerkrankungen
Flugmedizinische Tauglichkeitsanforderungen,
JAR-FCL 3, 1. DV LuftVZO

4 Stunden
6. HNO

Einschließlich eine Stunde Demonstration und praktische Übungen

Anatomie der HNO-Organe
Klinische HNO-Untersuchung
Funktionelle Hörtests
Gleichgewichtstests
Schwerhörigkeit
Barotrauma - Ohren und Sinus
Hals-Nasen-Ohren-Erkrankungen unter flugmedizinischer Sicht
Flugmedizinische Tauglichkeitsanforderungen,
JAR-FCL 3, 1. DV LuftVZO

3 Stunden
7. Kardiologie und Innere Medizin

Fliegerärztliche Tauglichkeitsuntersuchung
Körperliche Leistungsfähigkeit und Herz-Kreislauf-Anforderungen

  • pulmonologische Anforderungen
  • gastrolutestinale Erkrankungen
  • Nierenerkrankungen
  • Gynäkologie
  • Kohlenhydratstoffwechsel
  • hämatologische Erkrankungen
  • orthopädische Erkrankungen
  • der behinderte Pilot

Flugmedizinische Tauglichkeitsanforderungen,

JAR-FCL 3, 1. DV LuftVZO

 
8. Neurologie

Die fliegerärztlich-neurologische Untersuchung
Körperliche Leistungsfähigkeit und neurologische Erkrankungen
Flugmedizinische Tauglichkeitsanforderungen,
JAR-FCL 3, 1. DV LuftVZO

2 Stunden
9. Psychiatrie in der Flugmedizin


Psychiatrische Exploration
Körperliche Leistungsfähigkeit und psychiatrische Erkrankungen
Medikamente und Alkohol
Flugmedizinische Tauglichkeitsanforderungen,
JAR-FCL 3, 1. DV Luft VZO

4 Stunden
10. Psychologie

Einführung in die Luftfahrtpsychologie
Verhalten
Persönlichkeit
Motivation und Eignung
Gruppendynamik
Arbeitsbelastung, Ergonomie
Psychologischer Stress und Müdigkeit
Psychomotorische Funktionen und Alter
Angst und Flugverweigerung
Beziehung zwischen Flugbesatzung und flugmedizinischem Sachverständigen
Psychologische Auswahlkriterien
Flugmedizinische Tauglichkeitsanforderungen,
JAR-FCL 3,1. DV LuftVZO

4 Stunden
11. Zahnheilkunde

Die dentale Untersuchung
Barodontalgie
Flugmedizinische Tauglichkeitsanforderungen,
JAR-FCL 3,1. DV LuftVZO

1 Stunde
12. Unfälle, Rettung und Überleben

Verletzungen
Unfallstatistik

  • allgemeine Luftfahrt, private Luftfahrt
  • gewerbliche Luftfahrt
  • militärische Luftfahrt

Luftfahrtpathologie, postmortale Untersuchung,
Identifikation

Rettung aus Luftfahrzeugen im Fluge

  • Luftfahrzeug in Brand
  • Luftfahrzeug im Wasser
  • mit Fallschirm

mit Schleudersitz

4 Stunden
13. Gesetzgebung, Vorschriften und Regelungen

ICAO Standards und Empfehlungen
JAA-Bestimmungen
Flugmedizinischer Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes, flugmedizinisches
Zentrum, flugmedizinischer Sachverständiger Klasse 1 und 2.

6 Stunden
14. Krankentransport Einschließlich eine Stunde Demonstration und praktische Übungen

Organisation und Logistik
Behinderte Passagiere
Krankentransport
Patienten mit Lungenerkrankungen
Patienten mit kardiovaskulären Erkrankungen
Psychiatrische Notfälle

3 Stunden
15. Medikamente und Fliegen 2 Stunden
16. Abschließende Informationen

Test
Abschlussgespräch und Kritik

2 Stunden

§ 7 Ausbildung zum flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1

Jeder fliegerärztliche Ausbildungslehrgang muss durch das Luftfahrt-Bundesamt anerkannt werden. Das Luftfahrt-Bundesamt ist berechtigt zu prüfen, ob die Ausbildung gemäß der Anerkennung durchgeführt wird und kann jederzeit die hierfür erforderlichen Auskünfte verlangen, Dokumentationen einsehen und Überprüfungen vornehmen. Der Ausbildungsumfang muss mindestens dem Ausbildungssyllabus entsprechen.

Ausbildungssyllabus - (B) Aufbaulehrgang - mindestens 60 Zeitstunden
(Voraussetzung ist ein erfolgreich abgeschlossener
Grundlehrgang (A))

1. Das Arbeitsumfeld des Piloten

Druckkabine
Flächenflugzeuge
Hubschrauber
Single-Pilot/Multi-Crew

2 Stunden
2. Flugphysiologie
Einschließlich zwei Stunden Demonstration und praktische Übungen

Kurze Wiederholung der Grundlagen der Physiologie (Hyperventilation, Beschleunigung, Desorientierung)

4 Stunden
3. Sehorgan
Einschließlich zwei Stunden Demonstration und praktische Übungen

Kurze Wiederholung der Grundlagen
(Sehschärfe, Refraktion, Farberkennung, Gesichtsfeld etc.).
Flugmedizinische Tauglichkeitsanforderungen
Klasse 1, JAR-FCL 3, 1. DV LuftVZO
Bedeutung von Augenoperationen insbesondere refraktiver Chirurgie
Fallbeispiele

5 Stunden
4. HNO
Einschließlich zwei Stunden Demonstration und praktische Übungen
Kurze Wiederholung der Grundlagen
(Barotrauma, Ohren und Sinus, funktionelle Hörtests, etc.)
Flugmedizinische Tauglichkeitsanforderungen
Klasse 1, JAR-FCL 3,1. DV LuftVZO
Fallbeispiele
4 Stunden
5. Kardiologie und Innere Medizin Einschließlich vier Stunden Demonstration und praktische Übungen

Fliegerärztliche Tauglichkeitsuntersuchungen und Wiederholung der Grundlagen
Flugmedizinische Tauglichkeitsanforderungen
Klasse 1, JAR-FCL 3,1. DV LuftVZO
Medikamente und Fliegen
Diagnostische Schritte in der Kardiologie
Fallbeispiele

10 Stunden
6. Neurologie/Psychiatrie
Einschließlich zwei Stunden Demonstration und praktische Übungen

Kurze Wiederholung der Grundlagen
(Neurologische Untersuchung, psychiatrische Exploration)
Medikamente und Alkohol
Flugmedizinische Tauglichkeitsanforderungen
Klasse 1, JAR-FCL 3,1. DV LuftVZO

6 Stunden
7. Der Faktor Mensch in der Luftfahrt Einschließlich neun Stunden Demonstration und praktische Übungen
  1. Langstreckenflüge
  • Flugzeitbegrenzungen
  • Schlafstörungen
  • Zusätzliche Besatzungsmitglieder
  • Jetlag/Zeitzonen
  1. Menschliche Informationsverarbeitung und Systemdesign
  • FMS, PFD, datalink, fly by wire
  • Anpassung an das Glascockpit
  • MCC, CRM, LOFT etc.
  • Simulatortraining
  • Ergonomie
  • Flugerfahrung
  1. Vertrautheit der Flugbesatzung
  • Fliegen mit gleicher Musterberechtigung,
  • Fliegen mit ähnlicher Musterberechtigung,
  1. Menschliche Faktoren und Flugzeugunfälle
  • Analyse durch und Konsequenzen für Luftfahrtunternehmen
  • Flugmedizinische Tauglichkeitsanforderungen Klasse 1, JAR-FCL 3, 1. DV LuftVZO
19 Stunden
8. Tropenmedizin

Endemiegebiete tropischer Erkrankungen
Pathologie tropischer Erkrankungen und Flugmedizin
Impfungen der Flugbesatzung und der Passagiere
Internationale Gesundheitsbestimmungen

2 Stunden
9. Hygiene
Einschließlich zwei Stunden Demonstration und praktische Übungen

Luftfahrzeuge und Krankheitsübertragung
Desinfektionsmaßnahmen in der Luftfahrt
Hygiene an Bord von Luftfahrzeugen
Catering
Verpflegung der Besatzung

4 Stunden
10. Raumfahrtmedizin

Strahlung
Raumfahrzeug

2 Stunden
11. Abschließende Information
Test, Abschlussgespräch und Kritik Abkürzungen
2 Stunden
MCC

CRM

FMS

LOFT


PFD

Multicrew Coordination Concept

Crew Resource Management

Flight Management System

Line Oriented Flight Training


Primary Flight Display

Vierter Abschnitt

§ 8 Fortbildung

(1) Anerkannte Fortbildung in Flugmedizin von mindestens 20 Stunden Dauer innerhalb eines Anerkennungszeitraumes. Diese Stunden können sich wie folgt zusammensetzen:

  1. Teilnahme an nationalen oder internationalen flugmedizinischen Kongressen (z.B. Internationale Akademie für Luft- u. Raumfahrtmedizin; Jahrestagung der Aerospace Medical Association) (4 Tage Teilnahme a 10 Stunden Fortbildung).
  2. Andere flugmedizinische Fortbildungen, deren anerkennbare Fortbildungszeiten durch die für die Anerkennung des flugmedizinischen Sachverständigen zuständige Stelle im Einzelfall festgelegt werden.
  3. Praktische Flugerfahrung (maximal 5 Stunden Anerkennung pro Anerkennungszeitraum):

(2) Alle Fortbildungsveranstaltungen müssen durch die für die Anerkennung des flugmedizinischen Sachverständigen zuständige Stelle anerkannt werden.

Fuenfter Abschnitt

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich als Inhaber einer Erlaubnis für Luftfahrtpersonal oder als Bewerber um eine solche:

entgegen § 2 nicht die notwendigen Nachweise oder Auskünfte erbringt oder falsche Angaben macht.

Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Inhaber einer Erlaubnis für Luftfahrtpersonal oder als Bewerber um eine solche:
    entgegen § 2 Abs. 2 ein vorbestehendes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis nicht dem untersuchenden flugmedizinischen Sachverständigen vorlegt;
  2. als flugmedizinischer Sachverständiger:
    1. entgegen § 3 die Übertragung der Daten und Einzelbefunde aus einer fliegerärztlichen Untersuchung nicht, nicht vollständig oder nicht gemäß den vom Luftfahrt-Bundesamt bestimmten elektronischen Verfahren durchführt;
    2. entgegen § 4 Abs. 2 die vorgeschriebene Ausstattung einer Untersuchungssteile nicht vorhält;
    3. entgegen § 4 Abs. 3 in einer Untersuchungsstelle, in der mehrere flugmedizinische Sachverständige tätig sind, gegenüber den für die Anerkennungen der flugmedizinischen Sachverständigen zuständigen Steilen keinen Leiter benennt;
    4. entgegen § 4 Abs. 4 ein Tauglichkeitszeugnis aussteht, obgleich der Bewerber die vorgeschriebenen medizinischen Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig erfüllt;
    5. entgegen § 4 Abs. 4a und b Untersuchungsverfahren, die für die Tauglichkeitsfeststellung notwendig oder klinisch indiziert sind, nicht durchführt;
    6. entgegen § 4 Abs. 4c Teiluntersuchungen einer Tauglichkeitsuntersuchung durch Fachärzte durchführen lässt, mit
  3. denen keine vertragliche Vereinbarung für die Durchführung dieser Teiluntersuchungen besteht;
    1. entgegen § 4 Abs. 4f ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis aussteht ohne ein vorbestehendes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis des Bewerbers einzusehen;
    2. entgegen § 4 Abs. 6c notwendige Einschränkungen, Auflagen, Bedingungen oder Befristungen auf dem flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis nicht einträgt, oder diese verändert oder aufhebt;
    3. entgegen § 4 Abs. 7 ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis bei nachgewiesenen unwahren Angaben des Bewerbers erteilt oder eine Verweigerung der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses nicht ausspricht;
    4. entgegen § 4 Abs. 6 und 8 Eintragungen auf dem flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis nicht vollständig oder nicht maschinell vornimmt;
    5. entgegen § 4 Abs. 8 die vorgeschriebenen Dokumentationen nicht hinreichend oder in der vorgeschriebenen Art und Weise führt oder die für die Dokumentation vorgeschriebenen Formulare oder die vom Luftfahrt-Bundesamt herausgegebenen Dokumentvordrucke der Tauglichkeitszeugnisse nicht verwendet;
  4. als Leiter eines flugmedizinischen Zentrums:
    entgegen § 5 die vorgeschriebene Ausstattung eines flugmedizinischen Zentrums nicht vorhält;

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Braunschweig, den 15. April 2003

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  Anleitung zum Ausfüllen des Antragsformulars für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses Anlage 1 (ZU § 2 und § 4 Abs. 7 und 8)

Der Bewerber muss persönlich alle Fragen (Formularfelder) des Antragsformulars vollständig beantworten. Reicht der Platz für die Beantwortung einer Frage nicht aus, ist für ergänzende Angaben ein Extrablatt zu verwenden. Dieses ist mit Datum und Unterschrift zu versehen. Die folgenden Anleitungen beziehen sich auf die nummerierten Überschriften des Antragsformulars.

1. JAA-Staat, in dem der Antrag gestellt wird:
Name des Staates, an den der Antrag gerichtet werden soll.
17. Letzte Untersuchung:
In der Reihenfolge Tag (TT), Monat (MM), Jahr (JJJJ) in Ziffern wie bei Frage 6, Stadt und Staat.
Bei Erstbewerbern "KEINE".
2. Beantragte Tauglichkeitsklasse:
Zutreffendes ankreuzen
Klasse 1: Berufspilot
Klasse 2: Privatpilot
Sonstige: FVK Flugingenieur
18. Besitz einer fliegerischen Lizenz:
Angaben entsprechend Frage 14.
Lizenznummer und Ausstellungsstaat für jede Lizenz. Falls unzutreffend: "KEINE".
3. Familienname: 19. Auflagen/Einschränkungen/Bedingungen oder Befristungen in Lizenz/Tauglichkeitszeugnis:
Zutreffendes ankreuzen und ggf. Einzelheiten angeben, z.B. Sehvermögen, Farbensehen, Sicherheitspilot etc.
4. Frühere(r) Familienname(n):
Sollte sich der Familienname geändert haben, frühere Namen angeben.
20. Verweigerung der Ausstellung, Ruhen oder Widerruf eines Tauglichkeitszeugnisses:
Zutreffendes ankreuzen, auch wenn nur vorübergehend. Wenn ja, Datum wie Frage 6 und Staat angeben.
5. Vornamen:
Nicht mehr als drei.
21. Gesamtflugzeit:
6. Geburtsdatum:
In der Reihenfolge Tag (TT)' Monat (MM), Jahr (JJJJ) in Ziffern
z.B. 22-08-1950.
22. Flugstunden seit der letzten Tauglichkeitsuntersuchung:
7. Geschlecht:
Zutreffendes ankreuzen.
23. Derzeit geflogene Muster:
Name des hauptsächlich geflogenen Flugzeugtyps, z.B. Boeing 737, Cessna 150 etc.
8. Geburtsort und -staat:
Stadt und Staat.
24. Unfall/Zwischenfälle:
Datum wie Frage 6 und Staat.
9. Staatsangehörigkeit: 25. Beabsichtigte fliegerische Tätigkeit:
Luftfahrtgesellschaft, Charterunternehmen, Sprühfliegerei, Sportfliegerei etc.
10. Ständiger Wohnsitz:
Ständiger Wohnsitz, Postanschrift, Telefonnummer und Vorwahl
26. Gegenwärtige fliegerische Tätigkeit:
Zutreffendes ankreuzen.
11. Postanschrift:
Falls anders als der ständige Wohnsitz, vollständige und aktuelle Postanschrift einschl. Telefonnummer und Vorwahl angeben.
27. Alkohol:
Wöchentliche Alkoholmenge angeben z.B. zwei Liter Bier.
12. Antrag auf:
Untersuchungsart angeben und zutreffendes ankreuzen
28. Nehmen Sie gegenwärtig Medikamente ein?
Sofern zutreffend:
Bezeichnung, Tagesdosis, Einnahmezeitpunkt - auch rezeptfreie Medikamente angeben.
13. Referenz-Nummer:
Behördlich erteilte Referenz-Nummer.
Bei Erstbewerbern "KEINE".
29. Rauchen Sie?
Zutreffendes ankreuzen.
Art (Zigaretten, Zigarren, Pfeife) und Menge (z.B. zwei Zigarren täglich/Pfeife - Gramm pro Woche).
14. Beantragte Lizenzart:
Zutreffendes ankreuzen.
ATPL
CPL/IFR
PPL/IFR
Flächenflugzeuge/Hubschrauber/beide
Sonstige - bitte angeben
Flugschüler
CPL
PPL
Allgemeine und medizinische Vorgeschichte:
Bitte alle Fragen unter dieser Überschrift von 101 bis einschl. 159 mit "JA" oder "NEIN" beantworten. Falls eine der Fragen jemals für Sie zutraf, MUSS diese mit "JA" beantwortet und unter Ziffer 30.
BEMERKUNGEN mit Angabe des ungefähren Zeitpunktes erläutert werden. Alle Fragen sind medizinisch wichtig, auch wenn dies nicht sofort erkennbar ist. Frage 150 bis 159 bezieht sich auf die engere Familienvorgeschichte. Frage 170 bis 173 ist nur von Frauen zu beantworten. Haben sich Angaben aus früheren Anträgen nicht verändert, kann mit "schon mitgeteilt/keine Veränderung" geantwortet werden. Trotzdem muss die Frage mit "JA" beantwortet werden.

Bagatellerkrankungen, wie Erkältungen, brauchen nicht angegeben zu werden.

15. Beruf:
Hauptsächliche Tätigkeit.
16. Arbeitgeber:
Name des Arbeitgebers / selbständig
31. Erklärung und Einverständniserklärung:
Erst mit Unterschrift und Datum versehen, wenn der flugmedizinische Sachverständigen der als Zeuge mitunterzeichnet, dazu auf fordert.

Bemerkung: Nicht vollständig oder unleserlich ausgefüllte Formulare werden zurückgewiesen. Falsche oder irreführende Angaben sowie die Zurückhaltung von für den Antrag wichtiger Informationen kann zu strafrechtlicher Verfolgung, Zurückweisung dieses Antrages und/oder Widerruf aller ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse führen. Jeder Bewerber hat das Recht, Teiluntersuchungen abzulehnen und die Weitergabe zur Prüfung an die für die Lizenz zuständige Stelle zu fordern. Dies kann jedoch zur Verweigerung der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses führen.

Antrag für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses

BITTE IN GROßBUCHSTABEN VOLLSTÄNDIG AUSFÜLLEN; ANLEITUNG BEACHTEN;

(1) JAA-Staat, in dem der Antrag gesteift wird: (2) Beantragte Tauglichkeitsklasse
1  [ ]    2    [ ]    3  [ ]   
(3) Familienname: (4) Früherer Familienname: (12) Antrag auf Erstuntersuchung [ ]

Erneuerungs-Verlängerungsuntersuchung [ ]

(5) Vorname: (6) Geburtsdatum: (7) Geschlecht

männlich [ ]

weiblich [ ]

(13) Referenz-Nummer:
(8) Geburtsort und -staat: (9) Staatsangehörigkeit: (14) Art der beantragten Lizenz:
(10) Ständiger Wohnsitz:

Staat:
Telefonnummer:

(11) Postanschrift
(sofern mit Frage 10 nicht identisch)

Staat:
Telefonnummer:

(15) Beruf (Hauptberuf):
(16) Arbeitgeber:
(17) Letzte Untersuchung:
Ort:
Datum:
(18) Weiche fliegerische Lizenz besitzen Sie? Lizenznummer: Ausstellungsstaat: (19) Auflagen, Einschränkungen, Bedingungen oder Befristungen in Lizenz oder Tauglichkeitszeugnis:

nein [ ] ja [ ]Einzelheiten:

(20) Wurde ihnen Jemals ein Tauglichkeitszeugnis von einer Behörde verweigert, zum Ruhen gebracht oder widerrufen?

nein [ ] ja [ ] Datum: Staat:
Einzelheiten:

(21) Gesamtflugzeit: (22) Flugstunden seit der letzten Tauglichkeitsuntersuchung
(23) Derzeit geflogene Muster:
(24) Flugunfälle oder fliegerische Zwischenfälle seit der letzten Tauglichkeitsuntersuchung?

nein [ ] ja [ ]
Einzelheiten:

(25) Beabsichtigte fliegerische Tätigkeit:
(26) Gegenwärtige fliegerische Tätigkeit:

allein [ ] Zweimannbesatzung [ ]

(27) Alkohol? Wie häufig? Wieviel? (28) Nehmen Sie gegenwärtig Medikamente? nein  [ ]   ja  [ ]
Medikamente, Dosis, seit wann. Grund?
(29) Rauchen Sie? Noch nie  [ ] nein  [ ] Wann aufgehört: ja  [ ] Art und Menge:

Die allgemeine und medizinische Vorgeschichte muss bei der Erstuntersuchung oder bei geändertem Gesundheitsstatus ausgefüllt werden:

Haben oder hatten Sie jemals eine der folgenden Erkrankungen/Auffälligkeiten? Jede Frage muss mit ja oder nein beantwortet werden. Antworten mit ja bitte unter Bemerkungen (30) näher erläutern.

  ja nein
101 Augenerkrankungen/Operationen    
102 Haben Sie jemals eine Brille oder Kontaktlinsen getragen?    
103 Änderungen der Brille/Kontaktlinse seit der letzten Untersuchung    
104 Allergie oder Heuschnupfen    
105 Asthma oder Lungenerkrankungen    
106 Herz-/Gefäßerkrankungen    
107 Hoher oder niedriger Blutdruck    
108 Nierensteine oder Blut im Urin    
109 Zuckererkrankungen oder hormonelle Störungen    
110 Magen-/Leber- oder Darmerkrankungen    
111 Taubheit oder Ohrenerkrankungen    
112 Nasen-/Rachenerkrankungen oder Sprachstörungen    
113 Schädel- Hirntrauma    
114 Häufige o. starke Kopfschmerzen    
115 Schwindel o. Ohnmachtsanfälle    
116 Bewußtlosigkeit    
117 Neurologische Erkrankungen;
Epilepsie, Anfälle, Lähmungserscheinungen etc.
   
118 Psychische und psychiatrische Störungen/Erkrankungen    
119 Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch    
120 Selbsttötungsversuch    
121 Behandlungsbedürftige Reisekrankheit    
122 Anämie, Sichelzellenanämie oder andere Bluterkrankungen    
123 Malaria oder andere Tropenkrankheiten    
124 Positiver HIV-Test    
125 Geschlechtskrankheit    
126 Krankenhausaufenthalte    
127 Sonstige Erkrankungen oder Verletzungen    
128 Arztbesuche seit der letzten Tauglichkeitsuntersuchung    
129 Verweigerung einer Lebensversicherung    
130 Verweigerung einer fliegerischen Lizenz    
132 Medizinische bedingte Abweisung oder Entlastung von Militärdienst    
133 Pensions-/Versicherungsleistung wegen Verletzung oder Krankheit    
Nur von Frauen zu beantworten:    
150 Gynäkologische Erkrankungen    
151 Besteht eine Schwangerschaft    
     
     
     
Familienvorgeschichte:    
170 Herzerkrankungen    
171 Bluthochdruck    
172 Fettstoffwechselstörung    
173 Epilepsie    
174 Geisteskrankheit    
175 Zuckerkrankheit    
176 Tuberkolose    
177 Allergie/Asthma/Ekzem    
178 Erbkrankheit    
179 erhöhter Augeninnendruck    

Bei Verlängerungs/Erneuerungsuntersuchungen ohne geänderten Gesundheitsstatus müssen die folgenden Fragen beantwortet werden(siehe JAR-FCL 3.040):

(1) stationärer Klinik- oder Krankenhausaufenthalt von mehr als 12 Stunden;

(2) chirurgischer Eingriff oder sonstige invasive Maßnahme;

(3) Notwendigkeit zum Tragen einer korrigierenden Sehhilfe;

(4) Erkrankung. die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied für mindestens 21 Tage nicht zulässt. nein [ ] ja [ ] (Bei Antwort mit ja bitte unter Bemerkungen (30) näher erläutern).

(30) Bemerkungen: Haben sich Änderungen gegenüber der Voruntersuchung ergehen?
(31) Erklärung: Hiermit erkläre ich, dass ich die obigen Angaben, nach bestem Wissen und Gewissen vollständig richtig abgegeben und weder wichtige Informationen verschwiegen noch falsche Angaben gemacht habe. Mir ist bewusst, dass die für die Erteilung der Lizenz zuständige Stelle im Falle falscher oder irreführender Angaben im Zusammenhang mit diesem Antrag oder im Falle der Zurückhaltung ergänzender medizinischer Informationen eine Überprüfung meiner Zuverlässigkeit/Tauglichkeit gemäß § 24c, Abe. 2 LuftVZO anordnen kann: sonstige Verfahren aufgrund nationaler Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Einwilligungen zur Weitergabe flugmedizinischer Informationen

Hiermit stimme ich der Weitergabe aller in diesem Bericht enthaltenen Informationen und aller Anlagen an den flugmedizinischen Sachverständigen und für den Fall einer Überprüfung der Zuverlässigkeit/Tauglichkeit an die für die Erteilung meiner Lizenz zuständige Stelle, den flugmedizinischen Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes und sofern erforderlich, den flugmedizinischen Bereich der Behörde eines JAA-Mitgliedsstaates zu. ich nehme zur Kenntnis, dass diese Unterlagen oder elektronisch gespeicherte Daten für die medizinische Begutachtung verwendet werden müssen und entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften an den flugmedizinischen Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes weitergeleitet werden. Die ärztliche Schweigepflicht ist jederzeit gewährleistet.

 

-------------------------------------------- --------------------------------------------------------------------- -------------------------------------------------------------------
Datum Unterschrift des Antragstellers Unterschrift des flugmed. Sachverständ. (Zeuge)

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Anleitung Ihr den flugmedizinischen Sachverständigen zum Ausfällen des Untersuchungsberichtes  Anlage 2 (zu § 4 Abs. 8)

Alle Fragen (Formularfelder) des Formulars müssen vollständig beantwortet werden. Liegt ein HNO-fachärztlicher Untersuchungsbericht bereits bei, können die Fragen 209, 210, 211 und 234 ausgelassen werden. Bei Vorliegen eines augenfachärztlichen Untersuchungsberichtes können die Fragen 212, 213, 214, 229, 230, 231, 232 und 233 ausgelassen werden.

Dieses Formular ist elektronisch zu erstellen. Die folgenden Anleitungen beziehen sich auf die nummerierten Überschriften des Untersuchungsberichtes

Bemerkung:

Ein nicht vollständig oder unleserlich ausgefülltes Formular kann zur Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses und zum Widerruf aller ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse führen. Falsche oder irreführende Angaben sowie die Zurückhaltung von Informationen, die für den Antrag wichtig sind, kann zu strafrechtlicher Verfolgung, Zurückweisung des Antrages oder Widerruf aller ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse führen.

201 Untersuchungskategorie - Zutreffendes ankreuzen.

Erstuntersuchung: Erstuntersuchung für Klasse 1 oder 2. Eine Erstuntersuchung liegt auch dann vor, wenn erstmalig eine flugmedizinische Untersuchung nach Klasse 1 durchgeführt wird und bereits ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 besteht (Kategorieänderung bei Ziffer 248 eintragen).

Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung:
Fortlaufende flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung.

Erweiterte Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung: Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung, zu welcher eine fachophthalmologische und/oder HNO-Untersuchung gehören (Schwerpunktuntersuchung).

202 Körpergröße - Ohne Schuhe in cm.

203 Körpergewicht - In kg.

204 Augenfarbe - Braun, Blau, Grün, Grau.

205 Haarfarbe - Braun, Schwarz, Rot, Blond, Grau, keine.

206 Blutdruck - Die Messung sollte im Sitzen und in Ruhe erfolgen.

207 Ruhepuls - Die Pulsfrequenz sollte in Schlägen pro Minute und als regelmäßig oder unregelmäßig angegeben werden. Weitere Bemerkungen unter Ziff. 228, 248 oder auf einem Extrablatt angeben.

208 - 227 (einschl.) - Stellen die Allgemeinuntersuchungen dar. Jede Frage ist mit normal oder nicht normal zu beantworten.

208 Kopf, Gesicht, Hals, Kopfhaut - Dazu gehören Allgemeinerscheinung, Mimik, Symmetrie etc.

209 Mundhöhle, Rachen, Zähne - Gaumensegel, Tonsillen, Rachen, Zahnfleisch, Zähne und Zunge.

210 Nase, Nasennebenhöhlen - Obstruktion oder Druckempfindlichkeit der Nasennebenhöhlen.

211 Ohren, Trommelfell, Trommelfellbeweglichkeit - Dazu gehören Otoskopie des äußeren Ohres, Gehörgangs sowie des Trommelfells. Die Trommelfellbeweglichkeit ist mit dem Valsalva-Manöver oder der pneumatischen Otoskopie zu prüfen.

212 Augen, Orbita und Aduexe, Gesichtsfeld - Dazu gehören Aussehen, Stellung und Beweglichkeit der Augen und ihrer Umgebung einschließlich Lider und Bindehäute. Das Gesichtsfeld ist durch Perimetrie zu bestimmen.

213 Augen, Pupillen und Augenhintergrund - Dazu gehören Form, Größe, Reflexe und Funduskopie, auf Hornhautnarben ist besonders zu achten.

214 Augen, Beweglichkeit, Nystagmus - Dazu gehören Bewegungsumfang in allen Richtungen, Parallelbeweglichkeit Augenmuskelgleichgewicht, Konvergenz, Akkommodation, Nystagmus.

215 Lunge, Thorax, Brust - Dazu gehören Prüfung auf Deformitäten, Operationsnarben, abnorme Atembewegungen und das Abhören der Atemgeräusche. Untersuchung der weiblichen Brust mit Einverständnis der Bewerberin.

216 Herz - Dazu gehören Herzspitzenstoß, Lage des Herzens, Abhören nach Geräuschen, auch an den Karotiden, Gefäßpalpation.

217 Gefäßsystem - Untersuchung auf Varicosis, Art und Beschaffenheit des zentralen und peripheren Pulses, Anzeichen für periphere Gefäßerkrankung.

218 Bauch, Hernien, Leber und Milz - Dazu gehören die Inspektion des Bauches, Palpation der inneren Organe und insbesondere die Untersuchung auf Leistenhernien.

219 Anus und Rektum - Nur mit Einverständnis des Bewerbers.

220 Harn- und Geschlechtsorgane - Dazu gehört die Palpation der Nieren, Untersuchung der Geschlechtsorgane nur mit Einverständnis des Bewerbers.

221 Endokrines System - Untersuchung auf Anzeichen für Hormonstörungen, Schilddrüse.

222 Obere und untere Extremitäten, Gelenke - Untersuchung auf uneingeschränkte Beweglichkeit der Gelenke und Extremitäten, Missbildungen, Schwäche oder Verlust. Anzeichen für Arthritis.

223 Wirbelsäule, sonstiger Bewegungsapparat - Nur Bewegungsumfang und Normabweichungen.

224 Neurologische Untersuchungen - Prüfung der Reflexe, der Oberflächensensibilität Muskelkraft, Gleichgewichtssystem, Gleichgewicht (Romberg etc.).

225 Psyche - Erscheinungsbild, angemessene Stimmungslage, Verhaltensauffälligkeit.

226 Haut, Lymphknoten, unveränderliche Merkmale - Inspektion der Haut, Palpation der Lymphknoten, kurze Beschreibung von Narben, Tätowierungen, angeborenen Hautveränderungen etc., die der Identifizierung dienen könnten.

227 Gesamteindruck - Alle übrigen Bereiche und Ernährungszustand.

228 Bemerkungen - Feststellungen, Kommentare und Beschreibung aller Normabweichungen. Zusätzliche Bemerkungen, falls erforderlich, auf Extrabogen mit Datum und Unterschrift versehen.

229 Fernvisus in 5 m - Jedes Auge ist einzeln zu prüfen. Danach sind beide Augen gemeinsam zu untersuchen, zunächst ohne Korrektur, dann ggf. mit Sehhilfe. Die Sehschärfe ist in die zutreffenden Formularfelder einzutragen. Die Untersuchung ist entweder in 5 m oder 6 m Entfernung mit den entsprechenden Landolt-Ringen durchzuführen.

230 Intermediärvisus in 1 m - Jedes Auge ist einzeln zu prüfen. Danach sind beide Augen gemeinsam zu untersuchen, zunächst ohne Korrektur, dann ggf. mit Brille. Die Sehschärfe ist in die zutreffenden Formularfelder als Fähigkeit einzutragen, die Tafel nach N9 den (oder Äquivalent) in 100 cm zu lesen (ja/nein).

231 Nahvisus in 30 - 50 cm - Jedes Auge ist einzeln zu prüfen. Danach sind beide Augen gemeinsam zu untersuchen, zunächst ohne Korrektur, dann ggf. mit Brille. Die Sehschärfe ist in die zutreffenden Formularfelder als Fähigkeit einzutragen, die Tafel N1 nach N9 den (oder Aquivalent) in 30 - 50 cm zu lesen (ja/nein). Bifokale Kontaktlinsen und solche, die lediglich der Korrektur des Nahsehens dienen, sind nicht akzeptabel.

232 Brille - Das entsprechende Formularfelder ist anzukreuzen und die Art der Brille (unifokal, bifokal, multifokal, Lesebrille) anzugeben. Weiterhin ist der Grad der Ametropie in Dioptrien sowohl für die sphärische als auch für die zylindrische Abweichung einschließlich Achsangabe sowie der Grad der Presbyopie in Dioptrien anzugeben.

233 Kontaktlinsen - Das entsprechende Formularfelder ist anzukreuzen - und die Art der Linsen (hart, weich, gasdurchlässig, Eimuallinsen) anzugeben. Weiterhin ist der Grad der Ametropie in Dioptrien sowohl für die sphärische als auch für die zylindrische Abweichung einschließlich Achsangabe sowie der Grad der Presbyopie in Dioptrien anzugeben.

234 Hörvermögen - Das entsprechende Formularfeld ist anzukreuzen, jedes Ohr ist in 2 m Entfernung einzeln zu prüfen.

235 Harnanalyse - Das entsprechende Formularfeld ist anzukreuzen. Sind keine pathologischen Substanzen nachweisbar, ist an entsprechender Stelle "negativ" einzutragen.

236 Peak-flow Test - Der aktuelle Messwert in 1/min ist anzugehen. Ferner ist mitzuteilen, ob dieser - bezogen auf Größe, Alter, Gewicht und Rasse - normal ist, oder nicht.

237 Hämoglobin - Der aktuelle Messwert in g/dl ist anzugeben und das entsprechende Formularfeld ist anzukreuzen.

238 - 245 Begleitbefunde - Bei jeder Frage ist jeweils ein Formularfeld anzukreuzen.

246 Farberkennung - Art, Anzahl und Auflage der zur Testung verwendeten pseudoisochromatischen Tafeln ist anzugeben. Die Testung erfolgt seitengetrennt für jedes Auge einzeln. Die Anzahl der fehlerhaft oder verzögert erkannten Tafeln ist für jedes Auge anzugeben.

247 Urteil des flugmed. Sachverständigen - Der Name des Bewerbers ist in Großbuchstaben einzutragen. Das zutreffende Formularfeld ist anzukreuzen und die Tauglichkeitsklasse anzugeben. Im Falle der Tauglichkeit ist anzugeben, ob ein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wurde oder nicht. Ein Bewerber kann für Klasse 2 tauglich sein, aber gleichzeitig wegen Untauglichkeit für Klasse 1 weiterverwiesen werden. Bei Untauglichkeit ist die betreffende Nummer der JAR-FCL 3 anzugeben. Wurde ein Bewerber zur Abklärung weiterverwiesen, ist der Grund und die Stelle anzugeben.

248 Bemerkungen, Einschränkungen, Auflagen - In dieses Formularfeld sind die Untersuchungsergebnisse und etwaige Normabweichungen aus Vorgeschichte und Untersuchung einzutragen. Erforderliche Auflagen sind ebenfalls anzugeben.

249 Erklärung des flugmed. Sachverständigen - In diesem - Formularfeld muss der flugmedizinische Sachverständige die Erklärung unterzeichnen, Name und Anschrift in Großbuchstaben, Praxistelefon und Telefax angeben und das Formular schließlich mit dem Praxisstempel versehen.

250 Ort und Datum - Ort und Datum der Untersuchung sind anzugeben. Das Untersuchungsdatum ist das Datum der aktuellen Untersuchung und nicht das Datum, ,an dem der Bericht abgeschlossen wird. Wird der Untersuchungsbericht an einem anderen Datum abgeschlossen, ist dieses in Formularfeld 248 zu vermerken (Bericht abgeschlossen am ...)

                                    MEDIZINISCHER UNTERSUCHUNGSBERICHT

(201) Untersuchungskategorie
(202) Größe (203) Gewicht (204) Augenfarbe (205) Haarfarbe (206) Ruheblutdruck mmHg (207) Ruhepuls
Erstuntersuchung []



systolisch diastolisch Frequenz Rhythmus
Verlängerungs/ []







Erneuerungsuntersuchung erweiterte (Schwerpunkt) []







Untersuchung []







Klinische Untersuchung jeder Punkt ist abzufragen Normal Abnormal   Normal Abnormal
(208) Kopf, Gesicht, Hals, Kopfhaut     (218) Bauch, Herden, Leber, Milz    
(209) Mundhöhle, Rachen, Zähne     (219) Amis, Rektum    
(210) Nase. Nasennebenhöhlen     (220) Harn- und Geschlechtsorgane    
(211) Ohren, Trommelfell, Trommelfellbeweglichkeit     (221) Endokrines System    
(212) Augen, Orbita und Adnexe, Gesichtsfeld     (222) obere und untere Extremität, Gelenke    
(213) Augen, Pupillen, Augenhintergrund     (223) Wirbelsäule, sonstiger Bewegungsapparat    
(214) Augen, Beweglichkeit, Nystagmus     (224) neurologische Untersuchung (Reflexe etc.)    
(215) Lunge, Thorax, Brust     (225) psychiatrische Untersuchung    
(216) Herz     (226) Haut, unveränderliche Kennzeichen, Lymphsystem    
(217) Gefäßsystem     227) Gesamteindruck    
(228) Bemerkungen: Nicht normale Befunde sind zu beschreiben und mit der zutreffenden Ziffer zu versehen.

Sehschärfe


(229) Fernvisus in 5m Brille/Kontaktlinse
Re. Auge unkorr.           korr. auf

Li. Auge unkorr.
korr. auf

Bd. Augen unkorr.
korr. auf


(230) Zwischenvisus

N9 in 100 cm

unkorrigiert korrigiert

ja nein ja nein
rechtes Auge



linkes Auge



beide Augen




(231) Nahvisus        

N1 in 30 - 50 cm

unkorrigiert korrigiert

ja nein ja nein
rechtes Auge



linkes Auge



beide Augen




(232) Brille (233) Kontaktlinsen
ja [ ] nein [ ]

Art:

ja [ ] nein [ ]

Art:

Refraktion Sphäre Zylinder Achse Add. f. Presbyopie
rechtes Auge



linkes Auge




(234) Hörvermögen
(wenn 241 nicht durchgeführt)
rechtes Ohr linkes Ohr
Umgangssprache in 2 m mit dem Rücken zum Arzt ja     [ ]
nein [ ]
ja    [ ]
nein [ ]
Audiometrie
Hz 500 1000 2000 3000 4000 5000
rechts





links












(235) Harnanalyse             Normal [ ]        Abnormal  [ ]
Glukose      Eiweiß      Blut          Sonstiges      

(236) Lungenfunktion (237) Hämoglobin
Peak Flow       l/min
normal [ ]    nicht normal [ ]

g/dl
normal [ ]       nicht normal [ ]
Begleitbefunde nicht durchgeführt normal nicht normal
(238) EKG


(239) Audiometrie


(240) augenfachärztliche Untersuchung


(241) HNO-fachärztliche Untersuchung


(242) Thorax-Röntgenaufnahme


(243) Lipidstatus


(244) Lungenfunktionstest


(245) EEG


Sonstige


(246) Farberkennung

Pseudoisochromatische Tafeln Art:
Anzahl d. Tafeln: Anzahl d. Fehler linkes Auge: rechtes Auge:








(247) Urteil des flugmedizinischen Sachverständigen:

Name des Bewerbers: ________________________________________

Geburtsdatum: ________________________

erreichte Tauglichkeitsklasse    1 [ ] 2 [ ] andere [ ]
Ausgestelltes Tauglichkeitszeugnis 1 [ ] 2 [ ] anderes [ ]
Untauglichkeit Klasse 1 [ ]    2 [ ]   andere [ ]

(entsprechenden JAR-FCL 3 Paragraphen angeben)

[ ] zur weiteren Klärung abgegeben. Wenn ja, warum und an wen?

(248) Bemerkungen, Einschränkungen, Auflage
(249) Erklärung des flugmedizinischen Sachverständigen:
Hiermit erkläre ich, dass ich bzw. meine flugmedizinische Praxisgemeinschaft den in diesem Bericht genannten Bewerber persönlich untersucht habe (hat) und dass dieser Bericht einschließlich aller Begleitbefunde meine Untersuchungsergebnisse vollständig und korrekt wiedergibt.
(250) Ort und Datum: Name und Anschrift des flugmedizinischen Sachverständigen(in Großbuchstaben)

Telefon:

Telefax:

Stempel mit Nummer des flugmedizinischen Sachverständigen:
Unterschrift des flugmedizinischen Sachverständigen:

.

Anleitung zum Ausfüllen des augenärztlichen Untersuchungsbericht  Anlage 3 (zu § 4 Abs. 8)

Dieses Formular ist elektronisch oder mit Maschine zu erstellen. Reicht der Platz für die Beantwortung einer Frage nicht aus, ist für ergänzende Angaben ein gesondertes Blatt zu verwenden. Dieses ist mit Datum und Unterschrift zu versehen. Die folgenden Anleitungen beziehen sich auf die nummerierten Überschriften des Untersuchungsberichtes.

Bemerkung:

Ein nicht vollständig oder unleserlich ausgefülltes Formular kann zur Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses und zum Widerruf aller ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse führen. Falsche oder irreführende Angaben sowie die Zurückhaltung von Informationen, die für den Antrag wichtig sind, kann zu strafrechtlicher Verfolgung, Zurückweisung des Antrages oder Widerruf aller ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse führen.

Einverständniserklärung

Der untersuchende flugmedizinische Sachverständige sowie der Augenfacharzt müssen sich von der Identität des Bewerbers überzeugen. Der Bewerber ist dann aufzufordern, die Ziffern 1 bis 7, 12 und 13 auszufüllen. Danach ist ihm die Einverständniserklärung (Ziffer 301) zur Unterschrift vorzulegen und mit Datum zu versehen. Der Arzt unterschreibt als Zeuge.

302 Untersuchungskategorie - Zutreffendes ankreuzen.

Erstuntersuchung: Erstuntersuchung für Klasse 1 oder 2. Eine Erstuntersuchung liegt auch dann vor, wenn erstmalig eine flugmedizinische Untersuchung nach Klasse 1 durchgeführt wird und bereits ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 besteht (Kategorieänderung bei Ziffer 303 eintragen).

Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung:
Fortlaufende flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung.

Erweiterte Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung: Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung, zu welcher eine fachophthalmologische und/oder HNO-Untersuchung gehören (Schwerpunktuntersuchung).

303 Ophthalmologische Vorgeschichte - Hier sind die Vorgeschichte, Bemerkungen oder die Gründe für eine Sonderuntersuchung einzutragen.

Klinische Untersuchung - Ziffern 304 bis einschl. 309. - Diese Ziffern betreffen die allgemeine klinische Untersuchung. Jedes Formularfeld muss mit normal oder abnormal beantwortet werden. Jeder abnormale Befund ist bei Ziffer 321 einzutragen.

310 Konvergenz - Der Nahpunkt ist mit einer anerkannten Untersuchungsmethode zu bestimmen und in cm anzugeben. Ferner ist normal oder abnormal anzukreuzen. Abnormale Befunde sind bei Ziffer 321 einzutragen.

311 Akkommodation - Die Akkommodation ist mit einer anerkannten Untersuchungsmethode zu bestimmen und in Dioptrien anzugeben. Ferner ist normal oder abnormal anzukreuzen. Abnormale Befunde sind bei Ziffer 321 einzutragen.

312 Augenmuskelgleichgewicht - Das Augenmuskelgleichgewicht wird in der Ferne, bei 5 m und in der Nähe bei 30 - 50 cm bestimmt und notiert. Tropie oder Phorie müssen entsprechend eingetragen werden. Ferner ist anzugeben, ob die Fusionsreserve geprüft wurde oder nicht. Wenn ja, ist normal oder abnormal einzutragen.

313 Farbensehen - Die Art der pseudoisochromatischen Farbtafeln (Ishihara) ist anzugeben. Die Anzahl der vorgelegten Tafeln und die Anzahl der Irrtümer für jedes Auge des Bewerbers ist einzutragen. Sind weiterführende Farbsinnuntersuchungen erforderlich, ist auszuführen, welche Methode (Signallaterne oder Anomaloskop) angewendet wurde und ob der Bewerber farbensicher ist oder nicht Weiterführende Farbsinnuntersuchungen sind normalerweise nur bei Erstuntersuchungen erforderlich, es sei denn, das Farbsehvermögen des Bewerbers hat sich verändert.

314 - 316 Sehschärfebestimmung in 5 m, 1 m und in 30 - 50 cm - Die aktuell bestimmte Sehschärfe ist in die zutreffenden Formularfeld einzutragen. Wird keine Sehhilfe getragen oder benötigt, sind die entsprechenden Formularfelder durchzustreichen. Der Fernvisus ist in 5 m mit den für die Entfernung geeigneten Landolt-Ringen zu bestimmen.

317 Refraktion - Das Refraktionsergebnis ist einzutragen. Ferner ist anzugeben, ob die Refraktion bei Klasse 2 auf einem Brillenrezept beruht.

318 Brille - Es ist anzugeben, ob eine Brille getragen wird oder nicht. Wenn ja, ist die An der Brille anzugeben (monofokal, bifokal, multifokal, Gleitsicht- oder Lesebrille).

319 Kontaktlinsen - Es ist anzugeben, ob Kontaktlinsen getragen werden oder nicht. Wenn ja, ist die An der Kontaktlinsen anzugeben (hart, weich, gasdurchlässig, Einmal-Linsen).

320 Augeninnendruck - Der Augeninnendruck ist für das rechte und linke Auge unter Angabe der Werte einzutragen. Ferner ist die Messmethode, applanatorisch, berührungsfrei etc. anzugeben.

321 Angenärztliche Bemerkungen - und Empfehlungen - Alle Bemerkungen, annormale Befunde und Schlussfolgerungen sind hier einzutragen. Ferner sind empfohlene Einschränkungen anzugeben. Im Zweifelsfall ist vor Abgabe des Berichts die für die Erteilung der Lizenz zuständige Stelle zu konsultieren.

322 Erklärung des untersuchenden Arztes - in diesem Formularfeld muss der untersuchende Arzt die Erklärung unterzeichnen, Name und Anschrift in Großbuchstaben, Praxis, Telefon und Telefax angeben und das Formular schließlich mit dem Praxisstempel versehen.

323 Ort und Datum - Ort und Datum der Untersuchung sind anzugeben. Das Untersuchungsdatum ist das Datum der aktuellen Untersuchung und nicht das Datum, an dem der Bericht abgeschlossen wird. Wird der Untersuchungsbericht an einem anderen Datum abgeschlossen, ist dies in Formularfeld 321 zu vermerken -(Bericht abgeschlossen am ...)

  Augenärztlicher Untersuchungsbericht

BITTE IN GROSSBUCHSTABEN VOLLSTÄNDIGAUSFÜLLEN, ANLEITUNG BEACHTE VERTRAULICH

(1) JAA-Staat, in dem der Antrag gestellt wird: (2) beantragte Tauglichkeitsklasse       1 [ ]            2 [ ]            andere [ ]
(3) Familienname: (4) Früherer Familienname: (12) Antrag auf Erstuntersuchung [ ]

Erneuerungs-/ Verlängerungsuntersuchung [ ]

(5) Vorname: (6) Geburtsdatum: (7) Geschlecht

männlich [ ]

weiblich [ ]

(13) Referenz-Nummer:
(301) Einverständniserklärung:Hiermit stimme ich der Weitergabe aller in diesem Bericht enthaltenen Informationen und aller Anlagen an den flugmedizinischen Sachverständigen und für den Fall einer Überprüfung der Zuverlässigkeit/Tauglichkeit an die für die Erteilung meiner Lizenz zuständige Stelle, den flugmedizinischen Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes und sofern erforderlich, den flugmedizinischen Bereich der Behörde eines JAA-Mitgliedsstaates zu. Ich nehme zur Kenntnis, dass diese Unterlagen oder elektronisch gespeicherte Daten für die medizinische Begutachtung verwendet werden müssen und entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften an den flugmedizinischen Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes weitergeleitet werden. Die ärztliche Schweigepflicht ist jederzeit gewährleistet.
--------------------------------
Datum
----------------------------------------------------------------
Unterschrift des Antragstellers
----------------------------------------------------------------
Unterschrift des flugmed. Sachverständ. (Zeuge)


(302) Untersuchungskategorie   (303) Ophthalmologische Anamnese:
Erstuntersuchung [ ]  
Verlängerungs-/Erneuerungsuntersuchung [ ]  
erweiterte (Schwerpunkt)Untersuchung [ ]  
Sonstige Untersuchung [ ]  


Klinische Untersuchung:
jedes Kästchen ausfüllen normal abnormal
(304) äußeres Auge, Lider

(305) vorderer Augenabschnitt (Spaltlampe, Ophthalmoskop)

(306) Lage und Beweglichkeit

(307) Gesichtsfeld

(308) Pupillenreflexe

(309) Fundus bds. (Ophthalmoskopie)

(310) Konvergenz cm

(311) Akkommodation Dpt.

(312) Augenmuskelgleichgewicht (in Prismendioptrien)

Entfernung 5 m Entfernung 30-50 cm
Orthophorie Orthophorie
Esophorie Esophorie
Hyperphorie Hyperphorie
Hyperphorie Hyperphorie
Cyclophorie Cyclophorie
Tropie   ja [ ]   nein [ ]   Phorie   ja [ ]   nein [ ]
Fusionsreserve     nicht geprüft [ ]     normal [ ]     abnormal [ ]

(313) Farbensehen

Pseudoisochromatische Tafeln Typ
Anzahl der Tafeln Anzahl der Fehler
Weiterführende Untersuchungen des Farbensehens erforderlich ja [ ] nein [ ]
Untersuchungsmethode
farbensicher [ ]      nicht farbensicher [ ]
Sehschärfe
(314) Fernvisus in 5 m Brille Kontaktlinsen
rechtes Auge korrigiert auf

linkes Auge korrigiert auf

beide Augen korrigiert auf


(315) Zwischenvisus in 1 m Brille Kontaktlinsen
rechtes Auge korrigiert auf

linkes Auge korrigiert auf

beide Augen korrigiert auf


(316) Nahvisus in 30-50 m Brille Kontaktlinsen
rechtes Auge korrigiert auf

linkes Auge korrigiert auf

beide Augen korrigiert auf


(317) Refraktion sphärisch zylindrisch Achse Nah-Addition
rechtes Auge



linkes Auge



Angaben basierend auf:        Aktuelle Refraktionsmessung [ ]        Brillenrezept []


(318) Brille (319) Kontaktlinsen
ja [ ]           nein [ ] ja [ ]                 nein [ ]
Art: Art:

(320) Augeninnendruck

rechts (mmHg) links (mmHg)
Messmethode
normal  [ ] abnormal  [ ]
(321) Augenärztliche Bemerkungen und Empfehlungen:

(322) Erklärung des untersuchenden Arztes (Augenarztes):

Hiermit erkläre ich, dass ich bzw. meine Praxisgemeinschaft den in diesem Bericht genannten Bewerber persönlich untersucht habe (hat) und dass dieser Bericht einschließlich aller Begleitbefunde meine Untersuchungsbefunde vollständig und korrekt wiedergibt.
(323) Ort und Datum; Name und Adresse des Augenarztes (Großbuchstaben)

Telefon:

Telefax:

Stempel des flugmedizinischen Sachverständigen oder Facharztes
Unterschrift des Arztes

  .

Anleitung zum Ausfüllen des HNO-Untersuchungsberichts  Anlage 4 (zu § 4 Abs. 8)

Dieses Formular ist elektronisch oder mit Maschine zu erstellen. Reicht der Platz für die Beantwortung einer Frage nicht aus, ist für ergänzende Angaben ein gesondertes Blatt zu verwenden. Dieses ist mit Datum und Unterschrift zu versehen. Die folgenden Anleitungen beziehen sich auf die nummerierten Überschriften des Untersuchungsberichtes.

Bemerkung:

Ein nicht vollständig oder unleserlich ausgefülltes Formular kann zur Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses und zum Widerruf aller ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse führen. Falsche oder irreführende Angaben sowie die Zurückhaltung von Informationen, die für den Antrag wichtig sind, kann zu strafrechtlicher Verfolgung, Zurückweisung des Antrages oder Widerruf aller ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse führen.

Einverständniserklärung:

Der untersuchende flugmedizinische Sachverständige sowie der HNO-Facharzt müssen sich von der Identität des Bewerbers überzeugen. Der Bewerber ist dann aufzufordern, die Ziffern 1 bis 7, 12 und 13 auszufüllen. Danach ist ihm die Einverständniserklärung (Ziffer 403) zur Unterschrift vorzulegen und mit Datum zu versehen. Der Arzt unterschreibt als Zeuge.

402 Untersuchungskategorie - Zutreffendes ankreuzend

Erstuntersuchung: Erstuntersuchung für Klasse 1 oder 2. Eine Erstuntersuchung liegt auch dann vor, wenn erstmalig eine flugmedizinische Untersuchung nach Klasse 1 durchgeführt wird und bereits ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 besteht (Kategorieänderung bei Ziffer 403 eintragen).

Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung:

Fortlaufende flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung.

Erweiterte Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung: Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung, zu welcher eine fachophthalmologische und/oder HNO-Untersuchung gehören (Schwerpunktuntersuchung).

403 HNO-Vorgeschichte - Hier sind die Vorgeschichte, Bemerkungen oder die Gründe für eine Sonderuntersuchung einzutragen.

Klinische Untersuchung - Ziffern 404 bis einschließlich 413.- Diese Ziffern betreffen die allgemeine klinische Untersuchung

Jedes Formularfeld muss mit normal oder abnormal beantwortet werden. Jeder abnormale Befund ist bei Ziffer 421 einzutragen.

Zusatzuntersuchungen: Ziffern 414 bis einschließlich 418 - Diese Untersuchungen müssen nur durchgeführt werden, wenn sich aus der Vorgeschichte oder den Untersuchungsergebnissen eine Indikation ergibt. Es handelt sich nicht um Routineuntersuchungen. Für jede Untersuchung ist ein Formularfeld auszufüllen (nicht durch führt, normal, abnormal). Bemerkungen und abnormale Befunde sind bei Ziffer 421 einzutragen.

419 Reintonaudiometrie - Die Werte für die Hörschwelle in dB - sind für jedes Ohr und alle vorgegebenen Frequenzen einzutragen.

420 Audiogramm - Hier sind die Werte aus Ziffer 419 einzutragen.

421 HNO-Bemerkungen und Empfehlungen - Alle Bemerkungen und Schlussfolgerungen sind hier einzutragen. Ferner sind empfohlene Einschränkungen anzugeben. Im Zweifelsfall ist vor Abgabe des Berichts die für die Erteilung der Lizenz zuständige Stelle zu konsultieren.

422 Erklärung des untersuchenden Arztes - In diesem Formularfeld muss der untersuchende Arzt die Erklärung unterzeichnen, Name und Anschrift in Großbuchstaben, Praxis, Telefon und Telefax angeben und das Formular schließlich mit dem Praxisstempel versehen.

423 Ort und Datum - Ort und Datum der Untersuchung sind anzugeben. Das Untersuchungsdatum ist das Datum der aktuellen 1 Untersuchung und nicht das Datum, an dem der Bericht abgeschlossen wird. Wird der Untersuchungsbericht an einem anderen Datum abgeschlossen, ist dies in Formularfeld 421 zu vermerken -(Bericht abgeschlossen am ... )

    HNO-ÄRZTLICHER UNTERSUCHUNGSBERICHT

BITTE IN GROSSBUCHSTABEN VOLLSTÄNDIG AUSFÜLLEN ANLEITUNG BEACHTEN VERTRAULICH 

(1) JAA-Staat, in dem der Antrag gestellt wird: (2) beantragte Tauglichkeitsklasse 1 [ ] 2 [ ] andere [ ]
(3) Familienname: (4) Früherer Familienname: (12) Antrag auf Erstuntersuchung [ ]

Erneuerungs-/ Verlängerungsuntersuchung [ ]

(5) Vorname: (6) Geburtsdatum: (7) Geschlecht

männlich [ ]

weiblich [ ]

(13) Referenz-Nummer:
(401) Einverständniserklärung: Hiermit stimme ich der Weitergabe aller in diesem Bericht enthaltenen Informationen und aller Anlagen an den flugmedizinischen Sachverständigen und für den Fall einer Überprüfung der Zuverlässigkeit/Tauglichkeit an die für die Erteilung meiner Lizenz zuständige Stelle, den flugmedizinischen Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes und sofern erforderlich, den flugmedizinischen Bereich der Behörde eines JAA-Mitgliedsstaates zu. Ich nehme zur Kenntnis, dass diese Unterlagen oder elektronisch gespeicherte Daten für die medizinische Begutachtung verwendet werden müssen und entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften an den flugmedizinischen Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes weitergeleitet werden. Die ärztliche Schweigepflicht ist jederzeit gewährleistet.
----------------------------------
Datum
--------------------------------------------------------------------
Unterschrift des Antragstellers
--------------------------------------------------------------------
Unterschrift des flugmed. Sachverständ. (Zeuge)
(402) Untersuchungskategorie

Erstuntersuchung

Verlängerungs/Erneuerungsuntersuchung

erweiterte (Schwerpunkt) Untersuchung

Sonstige Untersuchung

 

[ ]

[ ]

[ ]

[ ]

(403) HNO Anamnese:


Klinische Untersuchung
jedes Kästchen ausfüllen normal abnormal
(404) Kopf, Gesicht, Hals, Kopfhaut

(405) Mundhöhle, Zähne

(406) Pharynx

(407) Nasengänge und Nasopharynx einschl. vordere und hintere Rhinoskopie

(408) Gleichgewichtssinn einschl. Romberg-Test

(409) Sprache

(410) Nasennebenhöhlen

(411) Äußerer Gehörgang, Trommelfell

(412)

(413) Impedanztympanometrie, Valvalva-Manöver (nur Erstuntersuchung)


Zwischenuntersuchungen
(falls indiziert)
nicht durchgeführt normal abnormal
(414) Sprachaudiometrie      
(415) Hintere Rhinoskopie      
(416) EOG; Spontan- und Lagenystagmus      
(417) kalorische Untersuchung oder Drehprüfung      
(418) Starre oder flexible      

(421) HNO-Ärztliche Bemerkungen und Empfehlungen:

 
(419) Reintonaudiometrie

dB (Hörverlust)

Hz rechtes Ohr linkes Ohr
250    
500    
1000    
2000    
3000    
4000    
6000    
8000    

(420) Audiogramm

  o = rechts

x = links

- - - = Luftleitung

. . . = Knochenleitung

dB/HL                
-10                
0                
10                
20                
30                
40                
50                
60                
70                
80                
90                
100                
110                
120                
Hz 250 500 1000 2000 3000 4000 6000 8000
(422) Erklärung des untersuchenden Arztes HNO-Arztes:
Hiermit erkläre ich, dass ich bzw. meine Praxisgemeinschaft den in diesem Bericht genannten Bewerber persönlich untersucht habe (hat) und dass dieser Bericht einschließlich aller Begleitbefunde meine Untersuchungsbefunde vollständig und korrekt wiedergibt.
(423) Ort und Datum: Name und Adresse des HNO-Arztes (Großbuchstaben)

Telefon:

Telefax:

Stempel des flugmedizinischen Sachverständigen oder Facharztes
Unterschrift des Arztes:

.

  Muster des Tauglichkeitszeugnisses Anlage 5 (gemäß Anlage 3 zu § 24 Abs. 1  LuftVZO und zu § 4 Abs. 6 dieser Durchführungsverordnung)

.

  Ausstattung

Medizintechnische und personelle Anforderungen sowie organisatorische
Voraussetzungen an eine Untersuchungsstelle Masse 2

Anlage 6 (zu § 4 Abs. 2)

Eine Untersuchungsstelle Klasse 2 muss den folgenden personellen, technischen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen entsprechen:

1. Personelle, bauliche und organisatorische Voraussetzungen:

Der flugmedizinische Sachverständige Klasse 2 muss die Voraussetzungen gemäß § 24e, Abs. 2 LuftVZO erfüllen. Er muss seine Vertrautheit mit den Anforderungen an Piloten durch den Nachweis einer Lizenz für Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Segelflugzeugführer oder Ultraleichtflugzeugführer nach § 20 Abs. 1 LuftVZO führen. Kann die Lizenz nicht gültig erhalten werden, so ist eine Mitflugerfahrung im Führerraum von Luftfahrzeugen von jährlich mindestens 10 Stunden nachzuweisen.

Für die medizinische Diagnostik, die nicht durch die Fachkompetenz des flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 2, seiner vertraglich assoziierten Fachärzte oder durch andere nicht unter Nummer 2 aufgeführte technische Hilfsmittel erbracht werden muss, können sonstige Fachärzte konsiliarisch beauftragt werden. Nummer 3 bleibt unberührt. Nichtärztliches Hilfspersonal muss in solchem Umfang eingesetzt werden, dass ein reibungsloser Betrieb zu jeder Zeit gewährleistet werden kann. Werden an nichtärztliches Hilfspersonal ärztliche Aufgaben delegiert, so muss dazu, ausgebildetes und berechtigtes Personal eingesetzt werden.

Die Untersuchungsstelle eines flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 2 hat den Bestimmungen der jeweils gültigen Arbeitsstättenverordnung zu genügen. Darüber hinaus muss die Untersuchungsstelle eines flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 2 über eine Anmeldung/Sekretariat, einen Aufenthalts-/ Warteraum für die zu untersuchenden Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis, Toiletten, einen Ruhe-/Aufenthaltsraum für evtl. vorhandenes Personal, sowie von den vorgenannten Räumen separate Räumlichkeiten für die allg. internistische Untersuchung inkl., der HNO-Untersuchung, die kardiologische Untersuchung, die ophthalmologische Untersuchung, sowie ein Labor verfügen. Die Räumlichkeit für die ophthalmologische Untersuchung muss verdunkelbar sein. Die Untersuchungsstelle des flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 2 muss zu den normalen Geschäftszeiten besetzt und durch Telephon und Telefax erreichbar sein. Die erhobenen medizinischen Untersuchungs- und Stammdaten sind elektronisch zu erfassen. Die Übermittlung dieser Daten hat gemäß § 24b LuftVZO und § 3 der 1. DV LuftVZO zu erfolgen. Die jeweils gültige Fassung der JAR-FCL 3 und der 1. DV LuftVZO, aller Formulare für die Feststellung der Tauglichkeit, der eingeschränkten Tauglichkeit oder Untauglichkeit, der Mitteilung über die Eintragung einer Auflage oder Einschränkung, sowie zur Dokumentation aller Befunde der Tauglichkeitsuntersuchungen und die letzte Verlängerung der amtlichen Anerkennung müssen vorhanden sein.

2. Technische Voraussetzungen:

Der flugmedizinische Sachverständige Klasse 2 muss über Einrichtungen und Geräte verfügen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchungen erforderlich sind (Mindestausstattung). Bei der Anwendung von Ultraschallgeräten sind die Voraussetzungen und Berechtigungen der jeweils gültigen Fassung der Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik zu erfüllen.

  1. .
    Für die allgemeine körperliche Untersuchung:
    Liege, Maßband, Messlatte, geeichte Personenwaage, Reflexhammer, Stimmgabel, Stethoskop und Zungenspatel.
    Für die Untersuchung des Atemsystems:
    Spirometrie - Einrichtung zur Bestimmung mindestens der VC, RV, FEV1, MEF25, MEF50, Peak Flow Meter.

  2. Für die Untersuchung des Herz/Kreislaufsystems:
    ER-Messgerät, 12 Kanal EKG, Fahrrad- oder Laufbandergometer zur Durchführung standardisierter Belastungsuntersuchungen, Notfallkoffer mit Defibrillator.
    Für die Untersuchung des Abdomens:
    Ultrasonographiegerät mit mindestens einem 3,5 MHz Schallkopf und B-Mode Verfahren zur Untersuchung des Bauchraumes.
    Für die Untersuchung des Sehorgans:
    Anomaloskop, Augenspiegel, Farnsworth Test, Gerät zur cornealen Computertopographie, Gerät zur Bestimmung der Akkomodations- und Fusionsbreite, Leseprobentafeln, Lichtzeichenprojektor (Landoltringe mit 8 möglichen Positionen, Visusbestimmung gemäß DIN 58220), Maddox Kreuz (andere geeignete Geräte z.B. Rodenstock sind zulässig), Nyktometer oder Mesoptometer, Ophthal Änometer, Perimeter, Phoropter, Scheitelbrechwertmesser, Spaltlampe, Tafeln nach Ishihara (24 Tafeln) oder Aquivalent, Testverfahren zur Bestimmung des Binokularsehens (Lang- oder Titmus Test), Tonometer.
    Für die Untersuchung des HNO Organsystems:
    Audiometer, Gerät zur kalorischen Vestibularstimulation, flexibles Laryngoskop, Otoskop, Rhinoskop, Sprachaudiometer.
    Für die Laboruntersuchungen:
    Labortrockenchemie für die Urinuntersuchung, Mikroskop, Zentrifuge; für weitergehende Untersuchungen kann ein externes Labor in Anspruch genommen werden.

3. Fachgebiete:

Teiluntersuchungen auf höchstens drei der unter Nummer 2 Buchstabe b aufgeführten Gebiete können gemäß § 4 Abs. 4c auch von Fachärzten durchgeführt werden, die auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung im Rahmen der Untersuchungsstelle Klasse 2 als selbständige Ärzte tätig werden. Die Ausstattung der Arbeitsstätten der Vertragsärzte gilt als Ausstattung der Untersuchungsstelle des flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 2 nach Nummer 2.

.

  Ausstattung

Medizintechnische und personelle Anforderungen sowie organisatorische
Voraussetzungen an eine Untersuchungsstelle Masse 1

Anlage 7. (zu § 4 Abs. 2)

Eine Untersuchungsstelle Klasse 1 muss den folgenden personellen, technischen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen entsprechen:

1. Personelle, bauliche und organisatorische Voraussetzungen:

Der flugmedizinische Sachverständige Klasse 1 muss die Voraussetzungen gemäß § 24e LuftVZO erfüllen. Er muss seine Vertrautheit mit den Anforderungen an Piloten durch den Nachweis einer Lizenz für Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Segelflugzeugführer oder Ultraleichtflugzeugführer nach § 20 Abs. 1 LuftVZO führen. Kann die Lizenz nicht gültig erhalten werden, so ist eine Mitflugerfahrung im Führerraum von Luftfahrzeugen von jährlich mindestens 10 Stunden nachzuweisen. Darüber hinaus hat der flugmedizinische Sachverständige Klasse 1, sofern keine anderslautenden Bestimmungen dem entgegenstehen, die regelmäßige Teilnahme an Cockpiterfahrungsflügen in Verkehrsflugzeugen inkl. der Flugvor- und Nachbereitung von jährlich mindestens 10 Stunden nachzuweisen. Ist eine Teilnahme an Cockpiterfahrungsflügen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht möglich, so ist eine Mitflugerfahrung im Führerraum von Luftfahrzeugen mit Flügen nach IFR von jährlich mindestens 10 Stunden nachzuweisen.

Für die medizinische Diagnostik, die nicht durch die Fachkompetenz des flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1, seiner vertraglich assoziierten Fachärzte oder durch andere nicht unter Nummer 2 aufgeführte technische Hilfsmittel erbracht werden muss, können sonstige Fachärzte konsiliarisch beauftragt werden. Nummer 3 bleibt unberührt. Nichtärztliches Hilfspersonal muss in solchem Umfang eingesetzt werden, dass ein reibungsloser Betrieb zu jeder Zeit gewährleistet werden kann. Werden an nichtärztliches Hilfspersonal ärztliche Aufgaben delegiert, so muss dazu ausgebildetes und berechtigtes Personal eingesetzt werden.

Die Untersuchungsstelle eines flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 hat den Bestimmungen der jeweils gültigen Arbeitsstättenverordnung zu genügen. Darüber hinaus muss die - flugmedizinische Untersuchungsstelle eines flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 über eine Anmeldung/Sekretariat, einen Aufenthalts-/Warteraum für die zu untersuchenden Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis, Toiletten, einen Ruhe-/ Aufenthaltsraum für evtl. vorhandenes Personal, sowie von den vorgenannten Räumen separate Räumlichkeiten für die allg. internistische Untersuchung inkl. der neurologischen und HNO-Untersuchung, die kardiologische Untersuchung, die ophthalmologische Untersuchung sowie ein Labor verfügen. Die Räumlichkeiten für die ophthalmologische sowie die neurologische Untersuchung müssen verdunkelbar sein. Die Untersuchungsstelle des flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 muss zu den normalen Geschäftszeiten besetzt und durch Telephon und Telefax erreichbar sein. Die erhobenen medizinischen Untersuchungs- und Stammdaten sind elektronisch zu erfassen. Die Übermittlung dieser Daten hat gemäß § 24b LuftVZO und § 3 der 1. DV LuftVZO zu erfolgen. Die jeweils gültige Fassung der JAR-FCL 3 und der 1. DV LuftVZO, aller Formulare für die Feststellung der Tauglichkeit, der eingeschränkten Tauglichkeit oder Untauglichkeit, der Mitteilung über die Eintragung einer Auflage oder Einschränkung, sowie zur Dokumentation aller Befunde der Tauglichkeitsuntersuchungen und die letzte Verlängerung der amtlichen Anerkennung müssen vorhanden sein.

2. Technische Voraussetzungen:

Der flugmedizinische Sachverständige Klasse 1 muss über Einrichtungen und Geräte verfügen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchungen erforderlich sind (Mindestausstattung). Bei der Anwendung von Ultraschallgeräten sind die Voraussetzungen und Berechtigungen der jeweils gültigen Fassung der Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik zu erfüllen.

  1. .
    Für die allgemeine körperliche Untersuchung:
    Liege, Maßband, Messlatte, geeichte Personenwaage, Reflexhammer, Stimmgabel, Stethoskop und Zungenspatel.
    Für die Untersuchung des Atemsystems:
    Spirometrie - Einrichtung zur Bestimmung mindestens der VC, RV, FEV1, MEF25, MEF50, Peak Flow Meter.

  2. Für die Untersuchung des Herz/Kreislaufsystems:
    RR-Messgerät, LZ-RR-Messgerät, 12 Kanal EKG, LZ-EKG Gerät, Fahrrad- oder Laufbandergometer zur Durchführung standardisierter Belastungsuntersuchungen, Notfallkoffer mit Defibrillator, Echokardiographiegerät mit Doppler oder Duplex.
    Für die Untersuchung des Abdomens:
    Ultrasonographiegerät mit mindestens einem 3,5 MHz Schallkopf und B-Mode Verfahren zur Untersuchung des Bauchraumes.
    Für die Untersuchung des Sehorgans:
    Anomaloskop, Augenspiegel, Gerät zur cornealen Computertopographie, Gerät zur Bestimmung der Akkomodations- und Fusionsbreite, Farnsworth Test, Leseprobentafeln, Lichtzeichenprojektor (Landoltringe mit 8 möglichen Positionen, Visusbestimmung gemäß DIN 58220), Maddox Kreuz (andere geeignete Geräte z.B. Rodenstock sind zulässig), Nyktometer oder Mesoptometer, Ophthalmometer, Perimeter, Phoropter, Scheitelbrechwertmesser, Spaltlampe, Tafeln nach Ishihara (24 Tafeln) oder Äquivalent, Testverfahren zur Bestimmung des Binokularsehens (Lang- oder Titmus Test), Tonometer.
    Für die Untersuchung des HNO Organsystems:
    Audiometer, Gerät zur kalorischen Vestibularstimulation, flexibles Laryngoskop, Otoskop, Rhinoskop, Sprachaudiometer.
    Für die Laboruntersuchungen:
    Blutbildanalyser, Labortrockenchemie für die Urinuntersuchung, Mikroskop, Zentrifuge; für weitergehende Untersuchungen kann ein externes Labor in Anspruch genommen werden.

3. Fachgebiete:

Teiluntersuchungen auf höchstens drei der unter Nummer 2 Buchstabe b aufgeführten Gebiete können gemäß § 4 Abs. 4c auch von Fachärzten durchgeführt werden, die auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung im Rahmen der Untersuchungsstelle Klasse 1 als Selbständige Ärzte tätig werden. Die Ausstattung der Arbeitsstätten der Vertragsärzte gilt als Ausstattung der Untersuchungsstelle des flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 nach Nummer 2.

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  Ausstattung

Medizintechnische und personelle Anforderungen sowie organisatorische
Voraussetzungen an ein flugmedizinisches Zentrum

Anlage 8 (zu § 5)

Ein Flugmedizinisches Zentrum muss den folgenden personellen, technischen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen entsprechen:

1. Personelle, bauliche und organisatorische Voraussetzungen:

Ein flugmedizinisches Zentrum muss von einem flugmedizinischen Sachverständigen gemäß § 24e Abs. 4 LuftVZO verantwortlich geleitet werden. Der Leiter eines flugmedizinischen Zentrums hat seine Vertrautheit mit den Anforderungen an Piloten durch den Nachweis einer Lizenz für Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Segelflugzeugführer oder Ultraleichtflugzeugführer nach § 20 Abs. 1 LuftVZO zu führen. Kann die Lizenz nicht gültig erhalten werden, so ist eine Mitflugerfahrung im Führerraum von Luftfahrzeugen von jährlich mindestens 10 Stunden nachzuweisen. Darüber hinaus hat der Leiter eines flugmedizinischen Zentrums, sofern keine anderslautenden Bestimmungen dem entgegenstehen, die regelmäßige Teilnahme an Cockpiterfahrungsflügen in Verkehrsflugzeugen inkl. der Flugvor- und -nachbereitung von jährlich mindestens 30 Stunden nachzuweisen. Ist eine Teilnahme an Cockpiterfahrungsflügen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht möglich, so ist eine Mitflugerfahrung im Führerraum von Luftfahrzeugen mit Flügen nach IFR von jährlich mindestens 20 Stunden nachzuweisen. Zur Unterstützung des Leiters des flugmedizinischen Zentrums und zur Ausbildung können approbierte Ärzte mit mindestens 2-jähriger Weiterbildung auf dem Fachgebiet der Inneren Medizin und erfolgreich abgeschlossenem Grund- sowie Aufbaulehrgang gemäß §§ 6 und 7 unter seiner direkten Anleitung und Verantwortung tätig werden. Diese Ärzte haben ihre Vertrautheit mit den Anforderungen an Piloten durch den Nachweis einer Lizenz für Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Segelflugzeugführer oder Ultraleichtflugzeugführer nach § 20 Abs. 1 LuftVZO, oder durch eine regelmäßige Teilnahme - an Erfahrungsflügen in Flugzeugen oder Hubschraubern von jährlich mindestens 10 Stunden zu führen. Im flugmedizinischen Zentrum müssen mindestens jeweils ein Facharzt der Fachrichtungen Ophthalmologie, HNO und Neurologie/Psychiatrie innerhalb der Räumlichkeiten des flugmedizinischen Zentrums unter der Verantwortung des leitenden flugmedizinischen Sachverständigen zur Durchführung und Bewertung der fachspezifischen flugmedizinischen Teiluntersuchungen tätig sein. Die vorgenannten Fachärzte dürfen nur im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit dem flugmedizinischen Zentrum tätig werden. Für die medizinische Diagnostik, die nicht durch die Fachkompetenz der im flugmedizinischen Zentrum beschäftigten Ärzte oder durch andere nicht unter Nummer 2 aufgeführte technische Hilfsmittel erbracht werden muss, können die Fachabteilungen der gemäß § 24e LuftVZO an das flugmedizinische Zentrum angeschlossenen Universitätsklinik konsiliarisch beauftragt werden.

Nichtärztliches Hilfspersonal muss in solchem Umfang eingesetzt werden, dass ein reibungsloser Betrieb zu jeder Zeit gewährleistet werden kann. Werden an nichtärztliches Hilfspersonal ärztliche Aufgaben delegiert, so muss dazu ausgebildetes und berechtigtes Personal eingesetzt werden.

Das flugmedizinische Zentrum hat den Bestimmungen der jeweils gültigen Arbeitsstättenverordnung zu genügen. Darüber hinaus muss das flugmedizinische Zentrum über eine Anmeldung/Sekretariat, einen Aufenthalts-/Warteraum für die zu untersuchenden Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis, einen Ruhe-/Aufenthaltsraum für das Personal, separate Räume für die allg. internistische Untersuchung inkl. der kardiologischen Untersuchung, die ophthalmologische Untersuchung, die neurologische/HNO-ärztliche Untersuchung, Toiletten sowie Duschen und ein Labor verfügen. Die Räume für die ophthalmologische sowie die neurologische Untersuchung müssen verdunkelbar sein. Das flugmedizinische Zentrum muss zu den normalen Geschäftszeiten besetzt und durch Telephon, Telefax und E-Mail erreichbar sein. Die erhobenen medizinischen Untersuchungs- und Stammdaten sind elektronisch zu erfassen. Die Übermittlung dieser Daten hat gemäß § 24b Abs. 4 LuftVZO und § 3 der 1. DV LuftVZO zu erfolgen. Die jeweils gültige Fassung der JAR-FCL 3 und der 1. DV LuftVZO, aller Formulare für die Feststellung der Tauglichkeit, der eingeschränkten Tauglichkeit oder Untauglichkeit, der Mitteilung über die Eintragung einer Auflage oder Einschränkung, sowie zur Dokumentation aller Befunde der Tauglichkeitsuntersuchungen und die letzte Verlängerung der amtlichen Anerkennung müssen vorhanden sein.

2. Technische Voraussetzungen:

Das flugmedizinische Zentrum muss über Einrichtungen und Geräte verfügen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchungen erforderlich sind (Mindestausstattung). Bei der Anwendung von Röntgen- und Ultraschallgeräten sind die Voraussetzungen und Berechtigungen der jeweils gültigen Fassung der Röntgenverordnung und der Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik zu erfüllen.

Für die allgemeine körperliche Untersuchung:

Liege, Maßband, Messlatte, geeichte Personenwaage, Reflexhammer, Stimmgabel, Stethoskop und Zungenspatel; Ultrasonographiegerät mit mindestens einem 3,5-MHz-Schallkopf und B-Mode-Verfahren zur Untersuchung des Bauchraumes.

Für die Untersuchung des Atemsystems:

Spirometrie - Einrichtung zur Bestimmung mindestens der VC, RV, FEV1, MEF25, MEF50, Peak Flow Meter.

Für die Untersuchung des Herz/Kreislaufsystems:

RR-Messgerät, LZ-RR-Messgerät, 12 Kanal EKG, LZ-EKG Gerät, Fahrrad- oder Laufbandergometer zur Durchführung standardisierter Belastungsuntersuchungen, Notfallkoffer mit Defibrillator, Echokardiographiegerät mit Doppler oder Duplex.

Für die Untersuchung des Sehorgans:

Anomaloskop, Augenspiegel, Gerät zur cornealen Computertopographie, Gerät zur Bestimmung der Akkomodations- und Fusionsbreite, Farnsworth Test, Laternen Test (Holmes Wright, Beynes, Spectrolux), Leseprobentafeln, Lichtzeichenprojektor (Landoltringe mit 8 möglichen Positionen, Visusbestimmung gemäß DIN 58220), Maddox Kreuz (andere geeignete Geräte z.B. Rodenstock sind zulässig), Nyktometer oder Mesoptometer, Ophthalmometer, Perimeter, Phoropter, Scheitelbrechwertmesser, Spaltlampe, Tafeln nach Ishihara (24 Tafeln) oder Äquivalent, Testverfahren zur Bestimmung des Binokularsehens (Lang- oder Titmus Test), Tonometer.

Für die Untersuchung des HNO Organsystems:

Audiometer, Gerät zur kalorischen Vestibularstimulation, flexibles Laryngoskop, Otoskop, Rhinoskop, Sprachaudiometer.

Für die Untersuchung des Zentralnervensystems:

EEG Gerät mit mindestens 16 Ableitungen, Photostimulationsgerät.

Für die Laboruntersuchungen:

Blutbildanalyser, Labortrockenchemie für die Urinuntersuchung, Mikroskop, Zentrifuge; für weitergehende Untersuchungen kann ein externes Labor in Anspruch genommen werden.

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  Mitteilung über die Eintragung einer Auflage
oder Einschränkung im Tauglichkeitszeugnis
Anlage 9 (zu § 4 Abs. 6c und Abs. 8)
Lizenznummer des Bewerbers: Referenznummer des Bewerbers:
Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse:
Mitteilung über die Eintragung einer Auflage
oder Einschränkung im Tauglichkeitszeugnis

Der für die Erteilung der Lizenz zuständigen Stelle wurde empfohlen, die nachstehende Auflage/Einschränkung in die Lizenz einzutragen. Für weitere Erläuterungen für diese Auflage / Einschränkung können Sie mit der für die Erteilung der Lizenz zuständigen Stelle in Verbindung treten.

Eingetragene Auflage oder Einschränkung:

(Nummer, Abkürzung, Text)

Erläuterung:
Datum: Unterschrift d. AME Nummer der AME

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  Anlage 10 (zu § 4 Abs. 6c)

Einschränkung Nr. 1

· TML Gültig nur für ______ Monate

Erklärung:

Die Gültigkeitsdauer Ihres flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses wurde aufgrund der Ihnen durch Ihren flugmedizinischen Sachverständigen mitgeteilten Gründe auf die oben angegebene Dauer beschränkt. Die Gültigkeitsdauer beginnt ab dem Datum der Untersuchung. Das vorangehende flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis ist mit sofortiger Wirkung ungültig. Sie müssen das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis bei jeder Nachuntersuchung und auf Anweisung vorlegen und jede flugmedizinische Empfehlung beachten.

Einschränkung Nr. 2

· VDL Muss optimal korrigierende Sehhilfe fragen und ebensolche Ersatzbrille mitführen

Erklärung:

Um die mit Ihrer Lizenz verbundenen ophthalmologischen Anforderungen zu erfüllen, sind Sie verpflichtet, während der Ausübung der mit Ihrer Lizenz verbundenen Rechte die durch Ihren flugmedizinischen Sachverständigen anerkannte Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen), welche den Fernvisus optimal korrigiert, zu tragen. Sie müssen eine entsprechende Ersatzbrille mitführen. Sollten Sie Kontaktlinsen tragen, so müssen Sie eine entsprechende Ersatzsehhilfe in Form einer Brille, die durch Ihren flugmedizinischen Sachverständigen anerkannt wurde, mitführen. Während der Ausübung der mit Ihrer Lizenz verbundenen Rechte dürfen Sie keine

Kontaktlinsen tragen, wenn diese durch Ihren flugmedizinischen Sachverständigen nicht anerkannt worden sind.

Einschränkung Nr. 3

· VML Muss optimal korrigierende multifokale Brille tragen und ebensolche Ersatzbrille mitführen

Erklärung:

Um die mit Ihrer Lizenz verbundenen ophthalmologischen Anforderungen zu erfüllen, sind Sie verpflichtet, während der Ausübung der mit Ihrer Lizenz verbundenen Rechte die durch Ihren flugmedizinischen Sachverständigen anerkannte Brille, welche den Nah-, Intermediär- und Fernvisus optimal korrigiert, zu tragen. Sie müssen eine entsprechende Ersatzbrille mitführen. Eine Brille, die ausschließlich den Nähvisus korrigiert, oder Kontaktlinsen, dürfen nicht getragen werden.

Einschränkung Nr. 4

· VNL Muss optimal korrigierende Brille sowie eine ebensolche Ersatzbrille mitführen

Erklärung:

Um die mit Ihrer Lizenz verbundenen ophthalmologischen Anforderungen zu erfüllen, müssen Sie während der Ausübung der mit Ihrer Lizenz verbundenen Rechte, die durch Ihren flugmedizinischen Sachverständigen anerkannte Brille, welche den Nahvisus optimal korrigiert, sowie eine entsprechende Ersatzbrille mitführen. Eine Brille, die ausschließlich den Nähvisus korrigiert und eine Korrektur des Intermediär- und Fernvisus nicht benötigt wird, muss nicht ständig getragen werden.

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Einschränkungen, Auflagen, Bedingungen und Befristungen  Anlage 11 (zu § 4 Abs. 6c)


Nr. Kennung Einschränkungen/Auflagen/Bedingungen/Befristungen auferlegt durch aufgehoben durch
1 TML Gültig nur für Monate AME/AMC/* *
2 VDL Muss optimal korrigierende Sehhilfe tragen und eben- AME/AMC/* *
    solche Ersatzbrille mitführen    
3 VML Muss optimal korrigierende multifokale Brille tragen und ebensolche Ersatzbrille mitführen AME/AMC/* *
4 VNL Muss optimal korrigierende Brille sowie eine ebensolche AME/AMC/* *
    Ersatzbrille mitführen    
5 VCL Gültig nur in den Fluginformationsgebieten der JAA-Mitgliedsstaaten für VFR-Flüge bei Tag * *
6 OML Gültig nur als/oder mit qualifiziertem Copiloten * *
7 DCL Gültig nur als Copilot * *
8 OSL Gültig nur mit Sicherheitspilot und in Luftfahrzeugen mit Doppelsteuer * *
9 DAL Eingeschränkt auf bestimmte Flugzeugmuster nach Überprüfungsflug * *
10 OPL Gültig nur ohne Fluggäste * *
11 APL Gültig nur mit überprüfter Prothese * *
12 AHL Gültig nur mit überprüfter und zugelassener Handsteuerung * *
13 AGL Gültig nur mit anerkannter Schutzbrille * *
14 SSL Besondere Einschränkungen wie angegeben * *
15 SIC Besondere Anweisungen; mit der für die Erteilung der * *
    Lizenz zuständigen Stelle Verbindung aufnehmen    
16 AMS Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse müssen vom flugmedizinischen Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes (AMS) erstellt werden. AMS AMS
17 RXO Muss im Rahmen jeder fliegerärztlichen Untersuchung fachophthalmologisch untersucht werden * *
*) Zuständige Stelle gemäß § 22 LuftVZO.

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Mitteilung über die Verweigerung der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses  Anlage 12 (zu § 4 Abs. 6d und Abs. 8)


Antragstellers
Name: Vorname:
Wohnsitz:
Geburtsdatum:
Lizenznummer: Referenznummer:
Datum der Tauglichkeitsuntersuchung:
Klasse des verweigerten Tauglichkietszeugnisses:
Klasse des ausgestellten Tauglichkietszeugnisses:
Bemerkungen:
Aus Ihren Angaben im Antragsformular und der Tauglichkeitsuntersuchung am _____________ ergibt sich, dass Sie die für das erstrebte flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis geltenden Tauglichkeitsanforderungen nicht erfüllen. Deshalb wird die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses ebgelehnt.
Kopie an die für die Erteilung der Lizenz zuständigen  Stellen und den flugmedizinischen Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes versand am
Datum Unterschrift d. AME Nummer d. AME

Bemerkung: Sie können Widerspruch gegen die aus der Entscheidung resultierende Verwaltungsentscheidung bei der für die Erteilung Ihrer Lizenz zuständigen Stelle einlegen. Sie sollten sich schriftlich an die für die Erteilung Ihrer Lizenz zuständigen Stelle wenden, an die der Antrag gerichtet war. In Ihrem Falle ist dies:

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  Zusammenfassung der regelmäßigen Anforderungen Anlage 13 (zu § 4 Abs. 4)


Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 (gemäß § 24a Abs. 2 LuftVZO) Klasse 2 (gemäß § 24a Abs. 3 LuftVZO)
Erstuntersuchung Flugmedizinischer Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes (AMS) oder flugmedizinisches Zentrum (AMC) Flugmedizinischer Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes (AMS), flugmedizinisches Zentrum (AMC) oder flugmedizinischer Sachverständiger
Gültigkeit d. flugmed. Tauglichkeitszeugnisses, Flugmed. Tauglichkeitsuntersuchung bis 40 Jahre - 12 Monate
ab 40 Jahre - 6 Monate
bis 30 Jahre 60 Monate
bis 50 Jahre 24 Monate
ab 50 Jahre* 12 Monate

§ 110 LuftVZO ist zu beachten

Röntgenthoraxaufnahme wenn indiziert wenn indiziert
Elektroenzephalographie bei der Erstuntersuchung wenn indiziert
Hämoglobin bei der Erstuntersuchung und danach bei jeder Untersuchung bei der Erstuntersuchung, danach wenn indiziert
Elektrokardiographie bei der Erstuntersuchung, danach bis 30 Jahre - alle 60 Monate
30-39 Jahre - alle 24 Monate
40-49 Jahre - alle 12 Monate
ab 50 Jahre - alle 6 Monate und wenn indiziert
bei der Erstuntersuchung, danach 40-49 Jahre alle 24 Monate
ab 50 Jahre* alle 12 Monate und wenn indiziert

* § 110 LuftVZO ist zu beachten
Audiometrie bei der Erstuntersuchung, danach
bis 40 Jahre - alle 60 Monate
ab 40 Jahre - alle 24 Monate
beim Erwerb einer IR-Berechtigung
bis 40 Jahre - alle 60 Monate
ab 40 Jahre - alle 24 Monate
Erweiterte HNO-Untersuchung bei der Erstuntersuchung, danach bis 40 Jahre - alle 60 Monate
ab 40 Jahre - alle 24 Monate
Bei der Erstuntersuchung, danach wenn indiziert
Erweiterte ophthalmologische Untersuchung (Facharzt) bei der Erstuntersuchung, danach bis 40 Jahre - alle 60 Monate
ab 40 Jahre - alle 24 Monate
Bei der Erstuntersuchung, danach wenn indiziert
Lipidstatus bei der Erstuntersuchung und bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres bei der Erstuntersuchung wenn mehr als 2 koronare Risikofaktoren bestehen und bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres
Lungenfunktionsuntersuchung (Spirometrie) bei der Erstuntersuchung, danach Bestimmung des expiratorischen Spitzenflusses nach Vollendung des 30., 35., 40. Lebensjahres, danach alle 48 Monate Bestimmung des expiratorischen Spitzenflusses bei der Erstuntersuchung und bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres, danach alle 48 Monate
Urinstatus bei jeder Untersuchung bei jeder Untersuchung

Bemerkung: Die dargestellten Untersuchungen und Fristen stellen Mindestanforderungen dar. Darüber hinausgehende Untersuchungsverfahren sind durch den untersuchenden flugmedizinischen Sachverständigen durchzuführen, sofern dies im Rahmen der Tauglichkeitsfeststellung notwendig oder klinisch indiziert erscheint.

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  Informationsblatt für Sicherheitspiloten Anlage 14 (zu § 4 Abs. 6c)
  1. Die folgenden Ausführungen sollen Sie in Ihrer Funktion als Sicherheitspilot unterstützen. Ihr Pilot ist von der für seine Lizenz zuständigen Stelle für die Durchführung von nicht gewerbsmäßigen Flügen als untauglich, für Flüge mit einem Sicherheitspiloten aber als tauglich eingestuft worden. Obwohl dies aus medizinischer Sicht ziemlich beunruhigend Hingen mag, sind die Maßstäbe auch für solche Piloten sehr hoch. Sie würden für ein "normales Leben" am Boden zweifellos als tauglich eingestuft werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass während des Fluges ein Problem auftritt, ist daher sehr gering. Wie bei jedem Aspekt der Flugsicherheit sollte jedoch auch eine geringe Wahrscheinlichkeit bewertet und so weit wie möglich ausgeschaltet werden. Dies ist der Sinn der Einschränkung Sicherheitspilot.
  2. Die Zeit, in der Sie nicht das Steuer übernehmen müssen, gilt nicht als Flugzeit und kann daher nicht eingetragen werden. Sie müssen im Besitz der erforderlichen Musterberechtigung und mit dem Flugzeug vertraut sein. Das Flugzeug muss mit Doppelsteuer versehen sein, und Sie müssen im Besitz der Lizenz sein, in dem vorgesehenen Luftraum und unter den vorgesehenen Bedingungen zu fliegen.
  3. Sie sollten sich ein Bild von dem Gesundheitszustand Ihres Piloten und den möglicherweise während des Fluges auftretenden Problemen machen. Diese könnten durch eine plötzliche oder schleichende Handlungsunfähigkeit bei Ihrem Piloten entstehen, der seine Aufgaben sonst vollkommen normal ausüben würde. Andererseits kann ein Problem vorliegen, das immer besteht (z.B. mangelhaftes Sehvermögen eines Auges oder Zustand nach Beinamputation) und unter bestimmten Umständen zu Schwierigkeiten führen könnte.
  4. Wenn Sie mit einem Piloten fliegen, dessen Handlungsfähigkeit beeinträchtigt sein könnte, sollten Sie besonders die kritischen Flugphasen (wie Start und Landung) überwachen. Es könnte zweckmäßig sein, eine Art Klarliste wie bei gewerblichen Flügen anzuwenden. Wenn die Handlungsfähigkeit Ihres Piloten nachlässt, sind zwei Dinge vordringlich, das Flugzeug zu fliegen und zu verhindern, dass der Pilot die Steuerung gefährdet. Dies wird am besten dadurch gewährleistet, dass ständig feste Sicherheitsgurte (ohne Aufrollautomatik) angelegt sind.
    Bei einer klar definierten Behinderung sollte es möglich sein, vorherzusehen, wann Hilfe erforderlich ist (z.B. Vollbremsung) und geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind. Ferner ist folgendes zu beachten:
    1. Sie sollten das Tauglichkeitszeugnis des verantwortlichen Piloten einsehen, um festzustellen, ob die medizinische Einschränkung an ein Flugzeug mit Spezialsteuerung oder ein besonderes Flugzeugmuster gebunden ist. Wenn das der Fall ist, vergewissern Sie sich, dass das Luftfahrzeug diese Forderung erfüllt.
    2. Erörtern Sie vor dem Flug mit Ihrem verantwortlichen Piloten die Umstände, unter denen Sie eingreifen und die Steuerung des Flugzeuges übernehmen sollten. Legen Sie während dieses Gesprächs auch fest, ob der Pilot wünscht, dass Sie ergänzende Aufgaben als Besatzungsmitglied ausüben. Ist dies der Fall, sollten diese genau festgelegt werden, damit während des Fluges zwischen Ihnen und dem Piloten keine Unklarheit entsteht. Dies ist während kritischer Flugphasen in Bodennähe besonders wichtig (z.B. bei Start oder Endanflug).
    3. Denken Sie daran, dass Sie nicht einfach Fluggast sind, sondern jederzeit während des Fluges gefordert sein könnten, das Steuer zu übernehmen. Deshalb müssen Sie auf diese mögliche Situation stets gefasst sein.
    4. Ferner sollten Sie daran denken, dass sich Unfälle mit zwei qualifizierten Piloten an Bord ereignet haben, weil beide dachten, der andere sei der verantwortliche Pilot. Zwischen Ihnen und dem verantwortlichen Piloten muss es eine Verständigung geben, damit beide jederzeit wissen, wer das Flugzeug steuert. Die Aussage des einen Piloten:
      "Ich übernehme" und die Bestätigung des anderen ist einfach und zweckmäßig.
      Um zu vermeiden, dass der verantwortliche Pilot während des Fluges verwirrt oder abgelenkt wird, sollten Sie das Steuer nicht berühren, es sei denn, es ist aus Sicherheitsgründen erforderlich, dass Sie das Steuer übernehmen.

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  Einnahme von verschreibungs- oder nicht verschreibungspflichtigen
Medikamenten, alternative Behandlungsverfahren und Alkohol
(siehe IAR-FCL 3.040, 3.115 und § 2)
Anlage 15 (zu § 2 Abs. 3)

Verschreibungs- und nicht verschreibungspflichtige Medikamente:

  1. Da Piloten trotz medizinisch begründeter Untauglichkeit oder vorübergehender Untauglichkeit fliegerisch aktiv waten, ist es in der Vergangenheit zu Unfällen oder Zwischenfällen gekommen. Die überwiegende Zahl dieser Vorkommnisse waren verbunden mit medizinischen Störungen, die durch die Piloten als einfache Unpässlichkeiten eingeschätzt wurden. Obgleich die Auswirkungen einer Erkältung, von Halsschmerzen, von Durchfall oder anderen abdominellen Verstimmungen in vielen Fällen für das Leben am Boden nur unbedeutende oder keine Probleme bereiten, werden diese für den Piloten in seiner Arbeitsumgebung gefährlich, da sie ihn in seiner Aufmerksamkeit ablenken und in seiner Leistungsfähigkeit bezüglich seiner unterschiedlichen fliege-fischen Aufgaben beeinträchtigen können. Die Arbeitsbedingungen sowie das Arbeitsumfeld im Fluge können die Symptome einer Erkrankung, welche am Boden unbedeutend waren, deutlich verstärken. Diese Effekte können durch die Nebenwirkungen einer verschriebenen oder nicht verschriebenen Medikation zur Behandlung der Unpässlichkeit potenziert werden. Häufig verwendete Medikamente können in die folgenden Medikamentengruppen gehören, welche in der Regel nicht mit der Fliegertauglichkeit vereinbar sind.
     
  2. Antibiotika, verschiedenste Penicilline, Tetracycline oder andere Antibiotika/Antiinfektiva können kurzfristig oder verzögert zu Nebenwirkungen führen, die die Leistungsfähigkeit eines Piloten einschränken können. Unabhängig davon zeugt die Notwendigkeit der Einnahme eines Antibiotikums in der Regel von der Existenz einer bestehenden bakteriellen Infektion, so dass in der Regel die Auswirkungen dieser Infektion eine Untauglichkeit des betroffenen Piloten bedingen.
     
  3. Tranquillanzien, Antidepressiva und Sedativa. Die Einschränkung oder Aufhebung der Reaktionsfähigkeit aufgrund des Gebrauches von Medikamenten dieser Medikamentengruppe hat Anteil an tödlichen Flugzeugunfällen gehabt. Werden Medikamente dieser Medikamentengruppe verschrieben, so bedeutet dies, ähnlich wie bei den Antibiotika, dass die zugrundeliegende Störung und insbesondere der mentale Status des Piloten mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Fliegertauglichkeit zulässt.
     
  4. Stimulanzien wie Koffein, Amphetamine etc. (häufig als "Pep-Pills") bekannt, werden oft gewohnheitsmäßig zur Vermeidung von Müdigkeit oder als Appetitzügler gebraucht. Die Anfälligkeit und Bereitschaft für die Einnahme unterschiedlicher Stimulanzien variiert von Individuum zu Individuum, jedoch können alle zu einer gefährlichen Selbstüberschätzung führen. Überdosierungen bedingen Kopfschmerzen, Schwindel und mentale Störungen. Der Gebrauch von Aufputschmitteln ("Pep-Pills") während der fliegerischen Betätigung ist verboten. Wenn normaler Kaffeegenuss keine ausreichende Stimulation bewirkt, ist ein Pilot als untauglich anzusehen. Es bleibt zu bedenken, dass exzessiver Kaffeegenuss schädliche Effekte einschließlich Störungen des Herzrhythmus hervorruft.
     
  5. Antihistaminika- können zu Müdigkeit und Unaufmerksamkeit führen. Antihistaminika werden als Erkältungsmittel und zur Behandlung von Heuschnupfen, Asthma und allergischen Hautausschlägen eingesetzt. Sie können in den Darreichungsformen tabletten, Nasentropfen oder Nasensprays zur Anwendung kommen. In vielen Fällen schließt die zugrundeliegende Erkrankung eine Fliegertauglichkeit aus, so dass im Falle der Notwendigkeit der medikamentösen Behandlung eine Beratung durch die für die Erteilung der Lizenz zuständige Stelle, ein flugmedizinisches Zentrum (AMC), oder einen flugmedizinischen Sachverständigen eingeholt werden sollte, damit Medikamente verordnet werden können, die die Leistungsfähigkeit nicht beeinflussen.
     
  6. Bestimmte Medikamente zur Behandlung des Bluthochdruckes können die normalen kardiovaskulären Reflexe sowie die geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und verändern. Beides kann die Flugsicherheit erheblich beeinflussen. Muss eine medikamentöse Therapie zur Regulierung des Blutdruckniveaus eingeleitet werden, muss eine vorübergehende Fliegeruntauglichkeit ausgesprochen werden und der betroffene Pilot bezüglich der medikamentenbedingten Nebenwirkungen überwacht werden. Jegliche eingesetzte Medikation sollte mit der für die Erteilung der Lizenz zuständigen Stelle, einem flugmedizinischen Zentrum, oder einem flugmedizinischen Sachverständigen besprochen werden. Ein Simulatorcheck oder Überprüfungsflug vor der Wiederaufnahme der fliegerischen Tätigkeit kann angemessen sein.
     
  7. Nach allgemeinen, lokalen, zahnärztlich bedingten oder anderen Betäubungsverfahren muss eine Karenzzeit verstreichen, bevor eine fliegerische Betätigung wieder aufgenommen werden kann. Die notwendige Karenzzeit kann interindividuell deutlich unterschiedlich sein, eine Wiederaufnahme der fliegerischen Tätigkeit darf jedoch nach lokalen Betäubungsverfahren frühestens nach 12 Stunden, bei allgemeinen oder spinalen Betäubungsverfahrung frühestens nach 48 Stunden erfolgen.
     
  8. Stark wirksame Schmerzmittel können eine deutliche Verminderung der Leistungsfähigkeit hervorrufen. Müssen stark wirksame Schmerzmittel eingenommen werden, so bedingt schon die Schmerzintensität aufgrund derer, die Schmerzmittel eingenommen werden, eine Fliegeruntauglichkeit.
     
  9. Viele der handelsüblichen Medikamente sind Kombinationspräparate mit mehreren Wirkstoffen. Wird ein neues Medikament oder veränderte Dosierungen bekannter Medikamente auch wenn diese nur geringfügig sind, eingesetzt, ist es notwendig, dass der betroffene Pilot zunächst die Aus- und Nebenwirkungen über einen angemessenen Zeitraum beobachtet, bevor er die fliegerische Aktivität wieder aufnimmt. Obgleich Medikamente aus den o. g. Medikamentengruppen am häufigsten die Leistungsfähigkeit eines Piloten negativ beeinflussen, sollte bedacht werden, dass andere Arten von Medikamenten, welche in der Regel die Leistungsfähigkeit eines Piloten nicht beeinträchtigen, bei Individuen, die besonders empfindlich auf das eingesetzte Medikament reagieren, sehr wohl erhebliche Leistungseinschränkungen hervorrufen können. Aus diesen Gründen muss einem Piloten daher geraten werden, vor oder während fliegenischer Betätigung keine Medikamente einzunehmen, mit deren Wirkungen und Nebenwirkungen er nicht vollständig vertraut ist. In Zweifelsfällen sollen Piloten die für die Erteilung der Lizenz zuständige Stelle, ein flugmedizinisches Zentrum, oder einen flugmedizinischen Sachverständigen konsultieren.
     
  10. (a) Wenn ein Medikament eingenommen werden muss, sollte man sich die folgenden drei Fragen stellen:
    Fühlen Sie sich körperlich vollständig gesund?
    Muss/müssen wirklich ein Medikament/mehrere Medikamente eingenommen werden?
    Wurde das betreffende Medikament schon am Boden eingenommen, mindestens 24 Stunden vor der fliegerischen Betätigung, um mögliche ungünstige Wirkungen oder Nebenwirkungen auszuschließen, die die Fliegertauglichkeit gefährden könnten?
    (b) Um die Nebenwirkungsfreiheit zu bestätigen, ist oftmals der Rat eines Experten und die Hilfe der für die Erteilung der Lizenz zuständigen Stelle, eines flugmedizinischen Zentrums, oder eines flugmedizinischen Sachverständigen notwendig.
    (c) Wenn eine Erkrankung vorliegt, die einer Behandlung bedarf, ist es von größter Wichtigkeit, dass der konsultierte Arzt Kenntnis darüber besitzt, dass die zu behandelnde Person Mitglied der Cockpitbesatzung eines Luftfahrzeuges ist und ob sich die zu behandelnde Person in der kürzlich zurückliegenden Vergangenheit im Ausland aufgehalten hat.
     
  11. Alternative medizinische Behandlungsmethoden wie Akupunktur, Homöopathie, Hypnose u. a. entwickeln sich und gewinnen größere Glaubwürdigkeit. Die Akzeptanz dieser Behandlungsmethoden ist in verschiedenen Staaten unterschiedlich. Es ist notwendig, dass diese alternativen Behandlungsverfahren neben der zugrundeliegenden Erkrankung der für die Erteilung der Lizenz zuständigen Stelle, dem flugmedizinischen Zentrum, oder dem flugmedizinischen Sachverständigen bekannt sind und in die Entscheidung über die Fliegertauglichkeit einfließen.

    Alkohol:

  12. (a) Alkohol ist ein Faktor, der zu einer Reihe von Flugzeugunfällen in jedem Jahr beiträgt. Es ist wissenschaftlich fundiert, dass auch geringe Mengen von Blutalkohol eine deutliche und messbare Verschlechterung der Leistungsfähigkeit bei den geforderten Aufgaben bewirkt. Des Weiteren hat sich gezeigt, dass Blutalkoholkonzentrationen von 0,4 %o mit einem hochsignifikanten Anstieg an Fehlern verbunden ist, unabhängig ob ein Pilot erfahren oder weniger erfahren ist oder das betriebene Luftfahrzeug einfach bedient werden kann oder komplexe und schwierige Bedienungselemente aufweist. Der Blutalkoholspiegel von 0,4 %o kann nach dem Genuss von zwei Units Alkohol z.B. 5 cl Whisky oder 50 cl Bier erreicht werden.
    (b) Die Anzahl der Alkohol-Units in einem alkoholischen Getränk errechnet sich aus dem Volumen des Getränks, angegeben in cl, multipliziert mit der Alkoholmenge, angegeben in Vol. %.
    Beispiele:
    50 cl (0,5 Liter) Bier mit 5 % Alkohol enthält 2,5 Units (5 % von 50 = 2,5);
    2,5 cl Whisky mit 40 % Alkohol enthält 1 Unit (40 % von 2,5 = 1);
    75 cl (1 Flasche Wein) mit 12 % enthält 9 Units (12 % von 75 = 9)
    (c) Alkohol wird im menschlichen Körper mit einer relativ konstanten Abbaurate (0,15 %o pro Stunde verstoffwechselt, unabhängig von der vorhandenen Blutalkoholkonzentration. Haben Piloten geringe Mengen an Alkohol genossen, so sollten sie frühestens nach einer 8-stündigen Abstinenzzeit die erneute fliegerische Betätigung aufnehmen. Werden größere Mengen an Alkohol genossen, sollte eine verhältnismäßig längere Abstinenzzeit eingehalten werden. Weiterhin sollte bedacht werden, dass Alkohol mit verzögerter Wirkung den Blutzucker sowie die Funktionen des Innenohres beeinflussen kann. Die Beeinflussung des Innenohres kann anhaltend sein und die Anfülligkeit für Desorientiertheit und Kinetosen steigern. Für einen Piloten erscheint es vernünftig und verantwortungsbewusst, wenn er vor der Aufnahme der fliegerischen Tätigkeit eine mindestens 24 Stunden umfassende Abstinenzphase von Alkohol einhält.
    (d) Auch sollte bedacht werden, dass die durch Alkohol ausgelösten Wirkungen bei gleichzeitig bestehender Krankheit oder Einnahme von Medikamenten erheblich gesteigert oder verlängert werden können.
    (e) Hingewiesen wird auf JAR-OPS 1.085 (d). Hier wird ein Blutalkoholspiegel von 0,2 %o als Obergrenze für die Betätigung als verantwortliches Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs sowie eine 8 Stunden umfassende Abstinenzphase vor Antritt des Dienstes festgeschrieben.
    Psychotrope Medikamente und Medikamentenmissbrauch:
  1. Der Gebrauch psychotroper Medikamente und dessen Missbrauch hat sowohl grundsätzlichen Einfluss auf den Realitätsbezug eines Individuums als auch komplexe kurzfristige wie langfristige Nebenwirkungen. - Diese Wirkungen und Nebenwirkungen bei Individuen die psychotrope Medikamente oder Substanzen gebrauchen oder missbrauchen, schließen eine Fliegertauglichkeit oder die Fähigkeit zur verantwortlichen Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied aus. (siehe auch JAR-FCL 3 und JAR-FCL 3 Anhang 10 zu Abschnitt B und C).

Aufhebung

Verordnung zur Aufhebung der Ersten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Zulassungs-ordnung (1. DV LuftVZO) vom 04.02.2009 (BAnz. Nr. 23 vom 12.02.2009 S. 520)

Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 3 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbndung mit § 20 Abs. 6 der Luftverkehrs-Zulassunsg-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229) verordnet das Luftfahrt-Bundesamt:

Artikel 1

Die Erste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 15. April 2003 /BAnz. Nr. 82 a vom 3. Mai 2003), geändert druch Artikel 530 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407), wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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