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Änderungstext
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
Vom 26. August 2015
(BAnz. AT vom 01.09.2015 B4)
Auf Grund des Artikels 85 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 2. September 2004 (BAnz. S. 19.937), geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 24. April 2007 (BAnz. S. 4471), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.1 Satz 3 wird die Angabe "Ausgabe 4, Juli 2004" durch die Angabe "Ausgabe 6, Juli 2013" ersetzt.
2. Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift ist von den Luftfahrtverwaltungen der Länder im Rahmen eines Zustimmungserfordernisses auch bei einer Erneuerung bereits bestehender Kennzeichnungen von Luftfahrthindernissen zu beachten. | "Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift ist von den Luftfahrtverwaltungen der Länder auch bei einer Erneuerung bereits bestehender Kennzeichnungen von Luftfahrthindernissen gemäß Nummer 25 im Rahmen ihrer Zustimmung gemäß §§ 12,14 LuftVG oder Genehmigung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 3 LuftVG oder auf der Grundlage der §§ 16, 16a LuftVG zu beachten." |
3. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu Anhang 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Spezifikation Hindernisfeuer" | "Spezifikation Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES". |
b) Die Überschrift zu Anhang 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Spezifikation Feuer W, rot | "Spezifikation Feuer W, rot und Feuer W, rot ES". |
c) Nach Anhang 5 wird folgende Angabe angefügt:
" Anhang 6 "Systemanforderungen für bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnungen an Windenergieanlagen".
4. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3.1 Buchstabe b erster Anstrich werden die Wörter " § 6 Luftverkehrs-Ordnung" durch die Wörter "des Anhangs 5005 Buchstabe f der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA)" ersetzt.
b) In Nummer 3.3 wird das Wort "Schifffahrtszeichen" durch das Wort "Schifffahrtszeichen," ersetzt.
5. In Nummer 4.2 wird das Wort "Hindernis" durch das Wort "Hindernis-" ersetzt.
6. Nummer 5.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Keunzeichnungsfarben sind verkehrsweiß (RAL 9016) und verkehrsorange (RAL 2009). Alternativ ist die Farbe verkehrsrot (RAL 3020) in Verbindung mit grauweiß (RAL 9002), achatgrau (RAL 7038) oder Lichtgrau (RAL 7035) zulässig. | "Außer für Fahrzeuge gemäß Nummer 25 sind die Kennzeichnungsfarben grundsätzlich verkehrsweiß (RAL 9016) und verkehrsorange (RAL 2009). Alternativ ist die Farbe verkehrsrot (RAL 3020) zulässig, bei Windenergie anlagen in Verbindung mit grauweiß (RAL 9002), achatgrau (RAL 7038) oder lichtgrau (RAL 7035)." |
7. Nummer 5.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "orangeweiß" die Wörter "oder rotweiß" eingefügt.
(red. Anmerkung: im Text heisst es weiß-orange)
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "orange" die Wörter "oder rot" eingefügt.
8. Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Seilmarker sind orange oder orange/weiß. | "Seilmarker (Anhang 5, Abbildung 1) sind orangeweiß oder rotweiß." |
b) Die Sätze 6 bis 7
Die Marker sollen die Form eines Doppelkegels mit einem Durchmesser von 1 m und einer Länge von Spitze zu Spitze von 1,5 m haben (Kegelmarker). Der Abstand zwischen zwei benachbarten Markern soll nicht mehr als 60 m betragen.
werden aufgehoben.
9. Nummer 5.5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Alternativ zu den Kegelmarkern ist die Verwendung von Kugelmarkern mit einem Durchmesser von 0,6 m, die paarweise (orange oder orange/weiß Mittenabstand von 1,2 m) in einem Abstand von max. 30 m angebracht werden, zulässig. | "Seilmarker sind:
|
(Stand: 02.02.2021)
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