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Regelwerk

Änderungstext

Dreizehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Vom 16. Februar 2022
(BGBl. Nr. 4 vom 24.02.2024 S. 82)



Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund

Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Mai 2021 (BGBl. 2021 II S. 442) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

  1. Beschluss vom 2. Juni 2021 ( Protokoll 10) unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 16. November 2021 (RP (21) 77 = RP/G (21) 71) des Polizeiausschusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt;
  2. Beschluss vom 2. Juni 2021 ( Protokoll 11);
  3. Beschluss vom 16. November 2021 (RP (21) 74 = RP/G (21) 68 = RIS/G (21) 56) des Polizeiausschusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.

Der Beschluss nach Satz 1 Nummer 1 wird nachstehend als Anlage 1 veröffentlicht.
Die Beschlüsse nach Satz 1 Nummer 2 und 3 werden nachstehend als Anlagen 2 und 3 veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Mai 2021 (BGBl. 2021 II S. 442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von der Anlage abweichende Regelung bis zur Dauer von 3 Jahren zu treffen.(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, zur Umsetzung einer Anordnung vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.22a der Anlage durch Rechtsverordnung in dringenden Fällen oder zu Versuchszwecken eine von der Anlage abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen. "(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

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(Stand: 25.05.2023)

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