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NeckarSchlBetrZV - Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten an der Bundeswasserstraße Neckar
Vom 12. Oktober 2004
(VkBl. 2004 Seite 572; 14.10.2021 S. 1009aufgehoben)
Auf Grund des § 46 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. November 1998 (BGBl. I Seite 3294), zuletzt geändert durch Artikel 238 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I Seite 2304) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I Seite 315), verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest:
§ 1 Betriebszeiten
am Montag | von 06:00 Uhr bis 24:00 Uhr |
von Dienstag bis Freitag | von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr |
am Samstag | von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr |
am Sonntag | von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr. |
Das Anmeldeverfahren wird in einer gesonderten Anordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest geregelt. Es besteht kein Anspruch auf Schleusung für Verkehrsteilnehmer, die von den Festlegungen im Anmeldeverfahren abweichen, insbesondere, wenn sie die Schleusungen nicht fristgerecht wahrnehmen.
§ 2 Feiertagsbetrieb
Abweichend von § 1 werden die Schleusen wie folgt betrieben:
§ 3 Ausnahmen
Von den in den § § 1 und 2 festgesetzten Betriebszeiten und dem Anmeldeverfahren nach § 1 Nummer 2 können die Wasser- und Schifffahrtsämter Stuttgart und Heidelberg jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich aus verkehrlichen oder betrieblichen Gründen vorübergehend abweichen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest vom 23. April 1999 über die Schleusenbetriebszeiten am Neckar (VkBl. 1999 Seite 284) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 16.11.2021)
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