Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

NeckarSchlBetrZV - Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten an der Bundeswasserstraße Neckar

Vom 12. Oktober 2004
(VkBl. 2004 Seite 572; 14.10.2021 S. 1009aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung: =>

Auf Grund des § 46 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. November 1998 (BGBl. I Seite 3294), zuletzt geändert durch Artikel 238 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I Seite 2304) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I Seite 315), verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest:

§ 1 Betriebszeiten

  1. Die Betriebszeiten der Schleusen an der Bundeswasserstraße Neckar werden unter Berücksichtigung der unter Nummer 2 aufgeführten Nachtregelung wie folgt festgesetzt:
    am Montag von 06:00 Uhr bis 24:00 Uhr
    von Dienstag bis Freitag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr
    am Samstag von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr
    am Sonntag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
  2. In der Nacht werden Schleusungen von Montag bis Freitag in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr nur für die gewerbliche Schifffahrt nach einer schriftlichen Voranmeldung durchgeführt.

Das Anmeldeverfahren wird in einer gesonderten Anordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest geregelt. Es besteht kein Anspruch auf Schleusung für Verkehrsteilnehmer, die von den Festlegungen im Anmeldeverfahren abweichen, insbesondere, wenn sie die Schleusungen nicht fristgerecht wahrnehmen.

§ 2 Feiertagsbetrieb

Abweichend von § 1 werden die Schleusen wie folgt betrieben:

  1. Am Karsamstag, am Pfingstsamstag sowie am 24. und 31. Dezember endet der Schleusenbetrieb um 16:00 Uhr.
  2. Am 01. Januar, an beiden Oster- und Pfingstfeiertagen, am 01. Mai sowie an beiden Weihnachtsfeiertagen ruht der Schleusenbetrieb.
  3. Am 02. Januar, am 02. Mai und am 27. Dezember beginnt der Schleusenbetrieb um 06:00 Uhr, wenn der Tag auf einen Werktag fällt. Am Dienstag nach Ostern und nach Pfingsten beginnt der Schleusenbetrieb um 06:00 Uhr.

§ 3 Ausnahmen

Von den in den § § 1 und 2 festgesetzten Betriebszeiten und dem Anmeldeverfahren nach § 1 Nummer 2 können die Wasser- und Schifffahrtsämter Stuttgart und Heidelberg jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich aus verkehrlichen oder betrieblichen Gründen vorübergehend abweichen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest vom 23. April 1999 über die Schleusenbetriebszeiten am Neckar (VkBl. 1999 Seite 284) außer Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.11.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion