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Regelwerk

Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Vom 15. September 2020
(BGBl. II Nr. 15 vom 01.10.2020 S. 699)



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund

Artikel 1
Inkraftsetzen eines Beschlusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

(Gültig ab 01.12.2020 siehe =>)

Der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg gefasste Beschluss vom 4. Juni 2020 (2020-I-13) zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Anlage 3 zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung vom 2. Juni 2020 (BGBl. 2020 II S. 346)) geändert worden ist, wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 1 veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

(Gültig ab 01.12.2020 siehe =>)

Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2020 (BGBl. 2020 II S. 346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:

"2b. entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 2 Außenbordarbeiten durchführt,".

b) Die bisherige Nummer 2b wird Nummer 2c.

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 5e werden folgende Nummern 5f und 5g eingefügt:

"5f. entgegen § 1.08 Nummer 5 Satz 1 ein dort genanntes Geländer öffnet oder entfernt,

5g. entgegen § 1.08 Nummer 5 Satz 2 ein Geländer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig schließt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig setzt,".

b) In Nummer 27 Buchstabe c werden nach dem Wort "Stillliegen" die Wörter "oder das Betreten der Fahrzeuge" eingefügt.

Artikel 3
Inkraftsetzen eines Beschlusses der Moselkommission

(Gültig ab 01.01.2021 siehe =>)

Der von der Moselkommission gefasste Beschluss vom 8. Juni 2020, MK-I-20-5.5., zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 23. Mai 2019 unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 28. November 2019 (Anlage 8 zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 5 der Verordnung vom 2. Juni 2020 (BGBl. 2020 II S. 346)) geändert worden ist, wird hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 2 veröffentlicht.

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

(Gültig ab 01.01.2021 siehe =>)

Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Juni 2020 (BGBl. 2020 II S. 346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 Nummer 16e werden die Wörter "oder ein Kartenanzeigegerät" gestrichen.

2. In Absatz 4 Nummer 29b Buchstabe b und Absatz 6 Nummer 11 Buchstabe o werden jeweils die Wörter "oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist," gestrichen.

Artikel 5
Inkrafttreten

( 1) Die Artikel 1 und 2 treten am 1. Dezember 2020 in Kraft.

( 2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2021 in Kraft.

.

Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 4. Juni 2020 (2020-I-13)
Anlage 1
(zu Artikel 1 Satz 1)

1. Dem § 1.08 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:

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