umwelt-online: MoselSchPV - Moselschiffahrtspolizeiverordnung (2)

zurück

Kapitel 7
Regeln für das Stilliegen

§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen 12a 20d

1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schiffahrt behindern.

2. Wo die Schiffahrt sich infolge der Fahrwasserverhältnisse dem Ufer auf weniger als 40,00 m nähern muß, dürfen Fahrzeuge längs des Ufers nur liegen, wenn ihre Gesamtbreite 11,45 m nicht überschreitet.

3. Unbeschadet der im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilten Auflagen muß der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, daß die Fahrrinne für die Schiffahrt frei bleibt.

4. Stilliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so verankert oder festgemacht werden, daß sie ihre Lage nicht in einer Weise verändern können, die andere Fahrzeuge gefährdet oder behindert. Dabei sind insbesondere Wind- und Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.

5. Fahrzeuge dürfen nur über sichere Zugänge betreten oder verlassen werden. Sind geeignete Landanlagen vorhanden, dürfen keine anderen Einrichtungen benutzt werden.

Sind Abstände zwischen Fahrzeug und Land vorhanden, müssen Landstege nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d ES-TRIN ausgelegt und sicher befestigt sein; deren Geländer müssen gesetzt sein.

Wird das Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied zwischen Beiboot und Deck zu überwinden, ist ein geeigneter, sicherer Aufstieg zu benutzen.

§ 7.02 Liegeverbot 11

1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stilliegen

  1. auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stilliegeverbot besteht;
  2. auf den von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Strecken;
  3. auf den durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;
    Tafelzeichen A.5
  4. unter Brücken und Hochspannungsleitungen;
  5. in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 und in ihrer Nähe sowie auf Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen werden würden, und in der Nähe solcher Strecken;
  6. an den Einfahrten in und den Ausfahrten aus Häfen und Nebenwasserstraßen;
  7. in der Fahrrinne von Fähren;
  8. im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Landebrücken und beim Abfahren benutzen;
  9. auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;
    Tafelzeichen E.8
  10. seitlich neben einem Fahrzeug, das das Tafelzeichen nach § 3.33 führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;
    Tafelzeichen 62
  11. auf den durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemißt sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens;
    Tafelzeichen A.5.1
  12. in den oberen und unteren Vorhäfen der Schleusen. Das gilt nicht für Fahrzeuge, die auf die Schleusung warten. Die Schleusenaufsicht kann jedoch das Stilliegen bei Nacht oder unsichtigem Wetter in den unteren Vorhäfen zulassen, sofern die durchgehende Schiffahrt dadurch nicht behindert wird.

2. Auf den Abschnitten, auf denen das Stilliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen stilliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die § § 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06 zu beachten.

Tafelzeichen E.5

Tafelzeichen E.5.1

Tafelzeichen E.5.2

Tafelzeichen E.5.3

Tafelzeichen E.5.4

Tafelzeichen E.5.5

Tafelzeichen E.5.6

Tafelzeichen E.5.7

Tafelzeichen E.5.8

Tafelzeichen E.5.9

Tafelzeichen E.5.10

Tafelzeichen E.5.11

Tafelzeichen E.5.12

Tafelzeichen E.5.13

Tafelzeichen E.5.14

Tafelzeichen E.5.15

Tafelzeichen E.6

Tafelzeichen E.7

§ 7.03 Ankern und Benutzung von Stelzen oder Ankerpfählen 14

1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:

  1. auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
  2. auf den durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.02.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion