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Ermächtigung zur Erteilung von Verwarnungen durch die Wasserschutzpolizei bei Verstößen gegen die FlüARhSchVO sowie Erlass eines Verwarnungsgeldkataloges "Schifffahrt Flürener Altrhein"
Vom 12.Mai 2015
(ABl. Reg. Ddf. Nr. 21 vom 21.05.2015 S. 197)
Aufgrund des Runderlasses des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Oktober 1991 (MBl. NW. 1991 S. 1459) wird die nachstehende Ermächtigung bekannt gegeben:
I. Ermächtigung
1. Aufgrund des § 58 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit dem Runderlass des Innenministers vom 14. Oktober 1991 - IV a 2 - 2561/ 1 (MBl. NW. 1991 S. 1459), werden die Polizeibeamten des Polizeipräsidiums Duisburg, Direktion Wasserschutzpolizei, ermächtigt, bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gegen die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Schifffahrt auf dem Flürener Altrhein (Flürener Altrhein-Schifffahrtsverordnung - FlüARhSchVO) der Bezirksregierung Düsseldorf in der jeweils gültigen Fassung, die die Schifffahrt auf dem Flürener Altrhein betreffen, den jeweiligen Betroffenen zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld zu erheben.
2. Ob eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig angesehen werden kann, richtet sich nach der Gewichtigkeit des Verstoßes und des Vorwurfs, der dem Betroffenen gemacht wird. Anhaltspunkte für die Geringfügigkeit des Verstoßes können sein
3. Eine Verwarnung darf in der Regel nicht erteilt werden
4. Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von zehn bis fünfunddreißig Euro erhoben. Es wird nach Maßgabe des unter II. aufgeführten Verwarnungsgeldkataloges "Schifffahrt Flürener Altrhein" erhoben.
Bei Tatbeständen nach § 2 FlüARhSchVO richtet sich die Höhe des Verwarnungsgeldes nach den im BVKatBin-See festgesetzten Beträgen.
5. Der Runderlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 01. März 1990 (SMBl. NW. 20510) ist anzuwenden.
6. Die Neufassung der Ermächtigung tritt eine Woche nach dem Tage der Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft.
I. Verwarnungsgeldkatalog "Schifffahrt Flürener Altrhein"
1. Verstöße gegen die Bestimmungen der Flürener Altrhein Schifffahrtsverordnung (FlüARhSchVO)
Lfd. Nr. | Tatbestand | Zuwiderhandlung gegen § | Ordnungswidrigkeit nach § | Verwarnungsgeld Euro |
1.1 | Unerlaubtes Fahren innerhalb des 10m breiten Wasserstreifens entlang der Uferlinie | 4 Absatz 1 | 15 Absatz 1 Nummer 2 a) | 10 |
1.2 | Unerlaubtes Befahren des Flürener Altrheins mit anderen als Sportbooten oder mit Fahrzeugen, die nicht für die Unterhaltung, Überwachung oder Hilfeleistung erforderlich sind | 4 Absatz 3 | 15 Absatz 1 Nummer 2 b) | 35 |
1.3 | Führen eines Fahrzeuges, das nicht den Anforderungen des § 5 entspricht | 5 | 15 Absatz 1 Nummer 3 | 35 |
1.4 | Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der in § 1 genannten Strecke des Flürener Altrheins
|
7 | 15 Absatz 1 Nummer 4 | 20
35 |
1.5 | Verstoß gegen die Vorschriften zur Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge | |||
1.5.1 | Fahren ohne Kennzeichnung | 6 Absatz 1 | 15 Absatz 1 Nummer 3 | 35 |
1.5.2 | Verwendung eines nicht zugelassenen Nationalitätenkennzeichens | 6 Absatz 2 i.V.m, § 2 KlFzKV-BinSchV | 15 Absatz 1 Nummer 3 | 20 |
1.5.3 |
(Stand: 27.05.2021)
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