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Regelwerk, Gefahrgut; Binnschifffahrt

ES-TRIN - Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe
Ausgabe 2023/1

Vom 18. November 2022
(BAnz AT vom 02.05.2023 B3)



Red. Anm.: Änderungen gegenüber der Ausgabe 2021/1 sind

gelb hinterlegt.

Archiv ES-TRIN 2015, 2017, 2019, 2021,

Europäischer Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI)

Teil I
Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 1
Allgemeines

Artikel 1.01 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Standards gelten als

"Motorschiff" ein Tankmotorschiff oder ein Gütermotorschiff;

1. Fahrzeugarten

1.1 "Fahrzeug" ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät;

1.2 "Schiff" ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;

1.3 "Binnenschiff" ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt ist;

1.4 "Seeschiff" ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;

1.5 "Tankmotorschiff" ein zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann;

1.6 "Gütermotorschiff" ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann und kein Tankmotorschiff ist;

1.7 "Kanalpeniche" ein Binnenschiff, das eine Länge von 38,5 m und eine Breite von 5,05 m nicht überschreitet;

1.8 "Schleppboot" ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;

1.9 "Schubboot" ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;

1.10 "Schleppkahn" ein Tankschleppkahn oder ein Güterschleppkahn;

1.11 "Tankschleppkahn" ein zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;

1.12 "Güterschleppkahn" ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen, und kein Tankschleppkahn ist;

1.13 "Schubleichter" ein Tankschubleichter oder ein Güterschubleichter oder ein Trägerschiffsleichter;

1.14 "Tankschubleichter" ein zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;

1.15 "Güterschubleichter" ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen, und kein Tankschubleichter ist;

1.16 "Trägerschiffsleichter" ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnengewässern gebaut ist;

1.17 "Fahrgastschiff" ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;

1.18 "Segelfahrgastschiff" ein Fahrgastschiff, das gebaut und eingerichtet ist, um auch durch Segel fortbewegt zu werden;

1.19 "Tagesausflugsschiff" ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;

1.20 "Kabinenschiff" ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;

1.21 "schnelles Schiff" ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km/h erreichen kann;

1.22 "schwimmendes Gerät" eine schwimmende Konstruktion mit auf ihm vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;

1.23 "Baustellenfahrzeug" ein Schiff, das aufgrund seiner Bauweise und Ausrüstung für die Verwendung auf Baustellen geeignet und bestimmt ist, wie eine Spül-, Klapp- oder Deckschute, ein Ponton oder ein Steinstürzer;

1.24 "Sportfahrzeug" ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;

1.25 "Beiboot" ein Boot zum Transport-, Rettungs-, Berge- und Arbeitseinsatz;

1.26 "schwimmende Anlage" eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus;

1.27 "Schwimmkörper" ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit er nicht ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage ist;

1.28

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