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CLNI 2012 - Straßburger Übereinkommen vom 27.09.2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt
Vom 27. Juni 2016
(BGBl. II Nr. 18 vom 04.07.2016 S. 738)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
In Kraft für die Bundesrepublik Deutschland am 01.07.2019 (Bek. 04.01.2019 II S. 83)
Siehe Fn. *
Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind,
in Erkenntnis der Zweckmäßigkeit einer vertraglichen Festlegung einheitlicher Regeln über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt für sämtliche Binnenwasserstraßen -in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Straßburger Übereinkommen von 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt zu modernisieren -
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I
Recht auf Haftungsbeschränkung
Artikel 1 Zur Beschränkung der Haftung berechtigte Personen, Begriffsbestimmungen
(1) Schiffseigentümer und Berger oder Retter im Sinne der nachstehenden Begriffsbestimmungen können ihre Haftung für die in Artikel 2 genannten Ansprüche nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränken.
(2) Der Ausdruck
(3) Wird einer der in Artikel 2 genannten Ansprüche gegen eine Person geltend gemacht, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Schiffseigentümer oder der Berger oder Retter haftet, so ist diese Person berechtigt, sich auf die in diesem Übereinkommen vorgesehene Haftungsbeschränkung zu berufen.
(4) In diesem Übereinkommen schließt die Haftung des Schiffseigentümers die Haftung für Ansprüche ein, die gegen das Schiff selbst geltend gemacht werden.
(5) Ein Versicherer, der die Haftung in Bezug auf Ansprüche versichert, die der Beschränkung nach diesem Übereinkommen unterliegen, kann sich im gleichen Umfang wie der Versicherte auf dieses Übereinkommen berufen.
(6) Die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung bedeutet keine Anerkennung der Haftung.
Artikel 2 Der Beschränkung unterliegende Ansprüche
(1) Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 unterliegen folgende Ansprüche, ungeachtet des Grundes der Haftung, der Haftungsbeschränkung:
(2) Die in Absatz 1 genannten Ansprüche unterliegen auch dann der Haftungsbeschränkung, wenn sie auf Grund eines Vertrags oder sonstwie als Rückgriffs- oder Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden. Die in Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten Ansprüche unterliegen jedoch nicht der Haftungsbeschränkung, soweit sie ein mit dem Haftpflichtigen vertraglich vereinbartes Entgelt betreffen.
Artikel 3 Von der Beschränkung ausgenommene Ansprüche
Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf:
(Stand: 05.06.2023)
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