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Regelwerk

Richtlinien für Regelquerschnitte von Binnenschifffahrtskanälen

Vom 2. Mai 2011
(VkBl. Nr. 10 vom 31.05.2011 S. 395)


Allgemeines

Vorbemerkungen

(1) Diese Richtlinien legen Regelquerschnitte für Begegnungs- und Richtungsverkehr von Regelschiffen für verschiedene Querschnitte in Binnenschifffahrtskanälen fest. Dabei wird unterstellt, dass die Strömungsgeschwindigkeit VStr weniger als 0.5 m/s beträgt.

Erläuterung zu Absatz (1):
Die Richtlinien gelten für Binnenschifffahrtskanäle. Ihre Anwendung auf staugeregelte Flüsse ist nur begrenzt möglich, beispielsweise für Schleusenkanäle sofern die Strömungsgeschwindigkeit nicht mehr als 0,5 m(s beträgt.

(2) Die Regelquerschnitte stellen einen knappen Standard dar, lassen aber einen ausreichend sicheren und im Wesentlichen beschränkungsfreien Verkehr mit Schiff en bis zu den hier festgelegten Regelschiffsgrößen zu.

Erläuterungen zu Absatz (2):
Fahrversuche 1 zeigten, dass die in den 60er-Jahren für das Europaschiff (9,50 m Breite, 2,50 m Abladetiefe) entwickelten Regelquerschnitte auch für die modernen 11,45 m breiten und 2,80 m abgeladenen Fahrzeuge geeignet sind. Fahren die heutigen Regelschiffe mit einer reduzierten Schiffsgeschwindigkeit, erlaubt dies einen sicheren Verkehr. Die Regelquerschnitte für das Europaschiff waren durch Gesichtspunkte einer wirtschaftlichen Fahrgeschwindigkeit bestimmt.

(3) Im Regelfall sind Kanäle für Begegnungsverkehr zu bemessen. Bei den zugehörigen Regelabmessungen wird unterstellt, dass Begegnungen und Überholungen Ausnahmesituationen darstellen. Kanäle mit sehr starkem Verkehrsaufkommen, bei dem auf der ganzen Strecke und ständig Begegnungs- oder Überholmanöver auftreten, erfordern daher Einzelbemessungen.

(4) Spezielle Randbedingungen (z.B. Flottenstruktur, Verkehrsaufkommen, Eingriffsminimierung, Wirtschaftlichkeit) bilden die Grundlage für die Auswahl des Regelquerschnitts. Es kann sinnvoll sein, die Begegnung auf weniger Raum beanspruchende Begegnungskombinationen oder durch den Richtungsverkehr einzuschränken.

Erläuterungen zu Absatz (4):
Die Anwendung der Regelquerschnitte für den Richtungsverkehr ergibt sich, wenn der Verkehr mit Regelschiffen zugelassen werden soll, ein Ausbau entsprechend der Regelquerschnitte im Begegnungsverkehr aber auf Grund bestimmter Randbedingungen nicht sinnvoll ist. Begegnungseinschränkungen sind vor allem im Bereich enger Kurven sinnvoll, wenn die notwendigen Kurvenverbreiterungen zu stark steigenden Ausbaukosten, zu Eingriffen in die Landschaft oder zu nicht unerheblichen privaten Betroffenheiten führen würden. Aus fahrdynamischen Gründen und wegen der Sichtverhältnisse werden Begegnungen in engen Kurven von den Binnenschiffern ohnehin meist vermieden.

Geltungsbereich

(5) Die Richtlinien gelten für den Ausbau der verkehrsreichen Binnenschifffahrtskanäle mit einem vorhandenen oder erwarteten bedeutenden Anteil an Schubverbänden, Großmotorgüterschiffen bzw. übergroßen Großmotorgüterschiffen.

(6) Die Richtlinien legen den Ausbau von Binnenschifffahrtskanälen entsprechend den Wasserstraßenklassen Va und Vb mit. 2,80 m Abladetiefe t und 5.25 m Brückendurchfahrtshöhe zugrunde. Bei größeren (natürlichen) Überbreiten sind Einzelfallbetrachtungen erforderlich.

(7) Für andere Wasserstraßenklassen und andere Schiffsabmessungen sowie abweichende Abladetiefen sind Untersuchungen im Einzelfall durchzuführen.

Grundsätze

Regelschiff

(8) Regelschiffe für die Regelprofile sind:

Erläuterungen zu Absatz (8):
Die genannten Regelschiffe können in der Praxis mit diesen Ausbauparametern nur teilabgeladen fahren, da heutige Binnenschiffe und Schubverbände in der Regel auf 3,00 m bis 3,50 m und teilweise auch mehr geeicht sind.

(9) Größere Schiffe oder solche Schiffe, die in der Bauform erheblich von den Regelschiffen abweichen. z.B. Küstenmotorschiffe oder binnengängige Seeschiffe, erfordern ggf. breitere Kanäle als die Regelquerschnitte. Dabei ist gemäß einschlägiger Literatur davon auszugehen, dass sowohl die Fahrspurbreiten als auch die Bemessungsabstände mit der Schiffsbreite skaliert sind.

Erläuterungen zu Absatz (9):
Übliche Binnenschiffe (Regelschiffe) haben einen langen prismatischen Querschnitt und großzügig dimensionierte Propulsions- und Rudereinrichtungen, die eine sichere Fahrt ermöglichen

Regelprofil

(10) Je nach Gestaltung der Ufer werden folgende Regelprofile unterschieden:

(11) Das Trapezprofil ist. sofern nicht besondere Randbedingungen gegeben sind, das wirtschaftlichste und ökologisch günstigste Kanalprofil. Es ist als Standardprofil überall dort vorzusehen, wo nicht aufgrund besonderer Randbedingungen auf die raumsparenderen RT-, KRT- und R-Profile ausgewichen werden muss.

Fahrsituation

Entwurfsgeschwindigkeit

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