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Regelwerk

Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk

Vom 28. August 2000
(BGBl. II Nr. 30 vom 12.10.2000 S. 1213 *)



Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk

getroffen in basel zwischen den Verwaltungen folgender Länder:

Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Frankreich, Ungarn, Luxemburg, Moldau, die Niederlande, Polen, Rumänien, die Russische Föderation, die Slowakische Republik, die Schweiz, die Tschechische Republik, Ukraine und die Bundesrepublik Jugoslawien.

Präambel

Die Delegierten der Verwaltungen der vorstehend genannten Länder, deren Unterschriften folgen - gewillt, gemeinsame Sicherheitsgrundsätze und -regeln für Personen und Güter auf Binnenschifffahrtsstraßen anzuwenden, in der Erwägung, dass die Harmonisierung des Funkdienstes dazu beiträgt, die Sicherheit in der Binnenschifffahrt, insbesondere bei ungünstigen Witterungsverhältnissen, zu verbessern - sind in basel zu einer Regionalen Konferenz zusammengekommen und haben vorbehaltlich der Zustimmung zu dieser Vereinbarung durch ihre Verwaltungen in Übereinstimmung mit Artikel S6 der Vollzugs- ordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) die folgenden Bestimmungen über den Binnenschifffahrtsfunk in Europa in gegenseitigem Einvernehmen angenommen:

Kapitel I
Terminologie

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

In dieser Vereinbarung behalten die nicht im Nachfolgenden definierten Begriffe die Bedeutung, die ihnen in der Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) gegeben wird.

Binnenschifffahrtsfunk

Internationaler mobiler VHF- und UHF-Sprechfunkdienst auf Binnenschifffahrtstraßen.

Der Binnenschifffahrtsfunk ermöglicht die Herstellung von Funkverbindungen für bestimmte Zwecke auf vereinbarten Kanälen und nach einem vereinbarten Betriebsverfahren (Verkehrskreise).

Der Binnenschifffahrtsfunk umfasst fünf Verkehrskreise:

Verkehrskreis Schiff-Schiff

Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen.

Verkehrskreis Nautische Information
Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Funkstellen der Behörden, die für die Betriebsdienste auf Binnenschifffahrtsstraßen zuständig sind. Die Funkstellen der genannten Behörden können entweder Landfunkstellen oder mobile Funkstellen sein.

Verkehrskreis Schiff-Hafenbehörde

Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Funkstellen der Behörden, die für die Betriebsdienste in Binnenhäfen zuständig sind. Die Funkstellen der genannten Behörden sollen vorzugsweise Landfunkstellen sein.

Verkehrskreis Funkverkehr an Bord

Funkverbindungen an Bord eines Schiffes oder innerhalb einer Gruppe von Fahrzeugen, die geschleppt oder geschoben werden, sowie bei Anweisungen für das Arbeiten mit Leinen und für das Ankern.

Verkehrskreis
Öffentlicher Nachrichtenaustausch

Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und den öffentlichen nationalen und den internationalen Telekommunikationsnetzen.

Schiffsfunkstelle

Mobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Schiffes befindet, das nicht ständig festgemacht ist.

Vertragsverwaltungen

Vertragsverwaltungen sind

Kapitel II
Allgemeine Bestimmungen über den Betrieb des Binnenschifffahrtsfunks

Artikel 2 Verwaltungsbestimmungen für Schiffsfunkstellen

Die Verwaltungsbestimmungen für Schiffsfunkstellen sind in Anhang 1 enthalten.

Artikel 3 Frequenzbenutzung

Die zu benutzenden VHF-Frequenzen sind dem Anhang S18 der Vollzugsordnung für den Funkdienst entnommen und gemäß diesem Anhang nummeriert.

Die zu benutzenden UHF-Frequenzen sind der Nummer S5.287 der Vollzugsordnung für den Funkdienst entnommen.

Die Kanäle, die Sendefrequenzen, die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) oder die Ausgangsleistung (OP) der Funkanlagen und die Verkehrskreise sind in Anhang 2 aufgeführt.

Artikel 4 Betriebliche und technische Anforderungen an die Funkanlagen an Bord von Schiffen

Die betrieblichen und technischen Anforderungen an die Funkanlagen an Bord von Schiffen sind in Anhang 3 festgelegt.

Die Funkanlagen müssen den Anforderungen der Anhänge 2 und 3 entsprechen.

Artikel 5 Betriebsverfahren

Die Bestimmungen über die Betriebsverfahren sind in Anhang 4 enthalten.

Kapitel III
Anwendung der Vereinbarung

Artikel 6 Geschäftsführung und Zustimmung zur Vereinbarung

Die belgische Verwaltung wird mit der Durchführung des mit der Vereinbarung zusammenhängenden Schriftverkehrs betraut.

Die Vertragsverwaltungen haben der belgischen Verwaltung so bald wie möglich ihre Zustimmung zur Vereinbarung mitzuteilen.

Die belgische Verwaltung unterrichtet umgehend hierüber die übrigen Vertragsverwaltungen.

Artikel 7 Durchführung der Vereinbarung

Die Vertragsverwaltungen erklären, dass sie die Bestimmungen der Vereinbarung, ihre Anhänge, ihre Entschließungen und, so weit wie möglich, ihre Empfehlungen annehmen und anwenden werden.

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