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Allgemeinverfügung zur Verkehrsregelung auf der Weser
Vom 7. Februar 2019
(BAnz AT 20.02.2019 B8)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) in Verbindung mit § 56 Absatz 1, 2. Alternative Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ( SeeSchStrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 12 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, erlässt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt folgende Allgemeinverfügung:
1. Auf der Weser innerhalb des durch die Tonne 51 (Weser-km 74,56) und die Tonne 61 (Weser-km 65,95) bestimmten Bereichs hat der Schiffsführer
einem drehenden, an- oder ablegenden, in die Kaiserschleuse oder die Nordschleuse einlaufenden oder aus der Kaiserschleuse oder der Nordschleuse auslaufenden Maschinenfahrzeug mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr abweichend von § 25 Absatz 2 SeeSchStrO Vorfahrt zu gewähren.
2. Innerhalb des in Absatz 1 bezeichneten Bereichs hat der Schiffsführer eines Fahrzeugs unter Segel deutlich der Richtung des Fahrwasserverlaufs zu folgen. Das Kreuzen ist innerhalb des in Absatz 1 bezeichneten Bereichs verboten.
Diese Allgemeinverfügung mit Begründung kann im Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Bremerhaven im Zeitraum vom 1. bis 14. März 2019 während der örtlichen Öffnungszeiten eingesehen werden:
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Bremerhaven
Am Alten Vorhafen 1
27568 Bremerhaven
Eine zusätzliche Veröffentlichung des verfügenden Teils dieser Allgemeinverfügung erfolgt durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch Bekanntmachung für Seefahrer (BfS). Die Allgemeinverfügung wird am 15. März 2019 wirksam, sie gilt bis auf Widerruf.
Information über den Rechtsbehelf
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Ulrich-von-Hassell-Straße 76, 53123 Bonn, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
ENDE |
(Stand: 13.05.2019)
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