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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts

Vom 9. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 32 vom 17.06.2021 S. 1737)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründung

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes

Das Eisenbahnregulierungsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 2 Ausnahmen und Befreiungen von den Entflechtungsvorgaben

§ 2a Ausnahmen und Befreiungen von den Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für Eisenbahnanlagen

§ 2b Ausnahmen und Befreiungen von den Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für Serviceeinrichtungen

§ 2c Ausnahme für Schienennetze ohne strategische Bedeutung".

b) In den Angaben zu den §§ 8, 8a, 8b, 8c und 9 werden jeweils die Wörter "der Schienenwege" durch die Wörter "von Eisenbahnanlagen" ersetzt.

c) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 10a Besondere Regeln für Betreiber der Personenbahnsteige und Betreiber der Laderampen".

d) In der Angabe zu § 13 werden die Wörter "Koordinierungsverfahren bei" gestrichen.

e) In der Angabe zu § 19 werden die Wörter "und Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen" gestrichen.

f) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 31a Ermittlung der Entgelte des Betreibers der Personenbahnsteige und des Betreibers der Laderampen".

g) In der Angabe zu § 37 wird das Wort "Schienenwege" durch das Wort "Eisenbahnanlagen" ersetzt und das Wort "; Kostendeckungsbericht" angefügt.

h) In der Angabe zu § 43 werden nach den Wörtern "Rechte an" die Wörter "und Nutzung von" eingefügt.

i) In der Angabe zu § 47 wird das Wort "Schienenwegkapazität" durch das Wort "Kapazität" ersetzt.

j) Nach der Angabe zu § 49 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 49a Verfahren zur Genehmigung von Rahmenverträgen".

k) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 52a Pilotprojekte zur Erprobung neuer Modelle der Kapazitätsnutzung und der Fahrplanerstellung sowie des Deutschlandtakts; Verordnungsermächtigung".

l) In der Angabe zu § 56 werden nach dem Wort "außerhalb" die Wörter "der Erstellung" eingefügt.

m) Die Angabe zu Kapitel 4 wird gestrichen.

n) Die Angaben zu den §§ 63 bis 65 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 63 (weggefallen)

§ 64 (weggefallen)

§ 65 (weggefallen)".

o) In der Angabe zu Kapitel 5 wird die Angabe "5" durch die Angabe "4" ersetzt.

p) Nach der Angabe zu § 77 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 77a Gerichtliches Verfahren".

q) In der Angabe zu Kapitel 6 wird die Angabe "6" durch die Angabe "5" ersetzt und wird das Wort "; Anwendungsvorschriften" gestrichen.

r) Die Angabe zu § 81 wird gestrichen.

s) Die Angabe zur Anlage 8 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 8 (weggefallen)".

2. In den §§ 8a, 8b, 8c, 8d, 11, 14 und in Anlage 7 werden die Wörter "der Schienenwege" jeweils durch die Wörter "von Eisenbahnanlagen" ersetzt.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:

alt neu
2. den Zugang zu Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen und "2. den Zugang zu den in Anlage 1 aufgeführten Eisenbahnanlagen,

3. den Zugang zu Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2,

4. den Zugang zu Werksbahnen und".

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5 und das Wort "Serviceeinrichtungen" wird durch die Wörter ", zu Serviceeinrichtungen und zu Werksbahnen" ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Betrieb der Eisenbahnanlagen sind die Kapazitätszuweisung, das Verkehrsmanagement und die Erhebung von Entgelten."

c) Der bisherige Absatz 4a wird Absatz 4b und wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "der Schienenwege" durch die Wörter "von Eisenbahnanlagen" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "Wegeentgelte" durch die Wörter "Entgelte für die Nutzung von Eisenbahnanlagen" ersetzt.

d) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 5a ersetzt:

alt neu
(5) Eisenbahnanlagen sind die in Anlage 1 aufgeführten Anlagen. "(5) Betreiber der Personenbahnsteige ist jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den Bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung von Personenbahnsteigen einschließlich der Zugangswege zu diesen Personenbahnsteigen zuständig ist.

(5a) Betreiber der Laderampen ist jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den Bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung von Laderampen einschließlich der Zugangswege zu diesen Laderampen zuständig ist."

e) In Absatz 10 werden nach dem Wort "Zugtrassen" die Wörter "oder Kapazitäten" eingefügt und werden die Wörter "der Schienenwege" durch die Wörter "von Eisenbahnanlagen" ersetzt.

f) Absatz 12 wird wie folgt geändert:

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