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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
Vom 8. Juli 2019
(BGBl. I Nr. 26 vom 15.07.2019 S. 1040)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
Das Eisenbahnregulierungsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 8 die folgenden Angaben eingefügt:
" § 8a Unabhängigkeit des Betreibers der Schienenwege in Bezug auf wesentliche Funktionen
§ 8b Unparteilichkeit des Betreibers der Schienenwege hinsichtlich des Verkehrsmanagements, der Instandhaltungsplanung und der baulichen Planung
§ 8c Auslagerung und Aufteilung der Funktionen des Betreibers der Schienenwege
§ 8d Finanzielle Transparenz
§ 8e Europäisches Netzwerk der Hauptinfrastrukturbetreiber".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Wesentliche Funktionen des Betriebs der Schienenwege sind
b) Nach Absatz 22 werden die folgenden Absätze 22a bis 22d eingefügt:
"(22a) Eine öffentlichprivate Partnerschaft ist eine Vereinbarung zwischen öffentlichen Stellen und einem oder mehreren anderen Unternehmen als dem Hauptinfrastrukturbetreiber, in deren Rahmen die Unternehmen Eisenbahnanlagen
(22b) Vorstand ist das Leitungsorgan eines Unternehmens, das Führungs- und Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist.
(22c) Aufsichtsrat ist das oberste Aufsichtsorgan eines Unternehmens. Der Aufsichtsrat nimmt Aufsichtsaufgaben wahr, einschließlich der Kontrolle über den Vorstand und allgemeiner strategischer Entscheidungen in Bezug auf das Unternehmen.
(22d) Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienste sind Schienenpersonenverkehrsdienste, die ohne fahrplanmäßigen Zwischenhalt zwischen zwei mindestens 200 Kilometer voneinander entfernten Orten auf eigens für Hochgeschwindigkeitszüge gebauten Strecken erbracht werden, die für Geschwindigkeiten von im Allgemeinen mindestens 250 Kilometern pro Stunde ausgelegt sind und im Durchschnitt mit diesen Geschwindigkeiten betrieben werden."
c) Absatz 25 wird wie folgt gefasst:
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(25) Integrierte Unternehmen sind Unternehmen, die
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"(25) Ein vertikal integriertes Unternehmen ist ein Unternehmen, bei dem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ("EG-Fusionskontrollverordnung") (ABl. L 24 vom 29.01.2004 S. 1)
Ein vertikal integriertes Unternehmen ist auch ein Unternehmen, das aus voneinander getrennten Bereichen besteht, die keine eigene Rechtspersönlichkeit haben und bei denen ein Bereich den Betrieb der Schienenwege und mindestens ein anderer Bereich die Durchführung von Verkehrsdiensten umfasst. Kein vertikal integriertes Unternehmen liegt vor, wenn ein Betreiber von Schienenwegen und ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, die voneinander unabhängig sind, unmittelbar durch den Bund oder mindestens ein Land ohne zwischengeschaltete Stelle kontrolliert werden." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe " §§ 8 und 9" durch die Angabe " §§ 8 bis 9" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe " §§ 8," durch die Angabe " §§ 8 bis" ersetzt.
bbb) In Buchstabe c werden die Wörter "von einem nicht unter Absatz 1 fallenden Eisenbahnverkehrsunternehmen" gestrichen.
(Stand: 17.07.2019)
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