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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
Vom 23. Juni 2008
(BGBl. I Nr. 26 vom 30.06.2008 S. 1092)
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1c jeweils in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), von denen § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522), § 26 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) und § 26 Abs. 7 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Die Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2008 (BGBl. I S. 24), wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
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(1) Das Fahrzeugeinstellungsregister enthält die folgenden Angaben:
(2) Neue Fahrzeuge sind unverzüglich nach Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung in das Register einzustellen. |
"(1) Das Fahrzeugeinstellungsregister enthält die in den Nummern 1 und 4 des Anhangs sowie in den Anlagen 1 bis 4 der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. EU Nr. L 305 S. 30) konkretisierten Inhalte und Formate.
(2) Neue Fahrzeuge sind mit der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung in das Register einzustellen, wenn diese nicht bereits in dem nationalen Einstellungsregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft registriert sind. Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen haben für den Antrag auf Eintragung in das Fahrzeugeinstellungsregister das von der Registerbehörde vorgegebene Standardformblatt im Sinne der Anlage 4 der Entscheidung 2007/756/EG zu verwenden." |
b) In Absatz 5 werden die Wörter "ein Jahr" durch die Wörter "zehn Jahre" ersetzt.
2. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
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Anlage 2 (zu § 4) Umsetzung von Entscheidungen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
1. Teilsystem Infrastruktur Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
2. Teilsystem Fahrzeuge 2.1 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem Die Entscheidung 2002/735/EG der Kommission über die TSI "Fahrzeuge" vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 245 S. 402, Nr. L 275 S. 13) findet Anwendung auf Verbände von Fahrzeugen des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, die in der TSI als Züge bezeichnet werden, die jeweils für Geschwindigkeiten von mindestens 200 Kilometer pro Stunde ausgelegt sind und als betriebliche Einheit nicht getrennt werden. 2.2 Konventionelles Eisenbahnsystem
3. Teilsystem Energie Hochgeschwindigkeitsbahnsystem Die Entscheidung 2002/733/EG der Kommission über die TSI "Energie" vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 245 S. 280, Nr. L 275 S. 8) findet Anwendung
4. Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung |
(Stand: 29.08.2018)
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