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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Bahn

EVO - Eisenbahnverkehrs-Verordnung

Vom 4. August 2023
(BGBl. I Nr. 208 vom 07.08.2023)
Gl.-Nr.: 934-2



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Archiv: 1999

Auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 1b in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 205) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:

§ 1 Anwendungsbereich

Auf die Beförderung von Personen und Reisegepäck durch Eisenbahnverkehrsunternehmen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit nicht

  1. das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr ( COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140, 2142, 2149), in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom 17.05.2021 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen enthalten.

§ 2 Anwendung der Verordnung (EU) 2021/782 für den Schienenpersonennahverkehr und für den Schienenpersonenverkehr zu historischen oder touristischen Zwecken

(1) Auf die Beförderungen im Schienenpersonennahverkehr sind Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 29 und Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2021/782 nicht anzuwenden. Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/782 gilt mit der Maßgabe, dass bei den Reiseinformationen eine Information über Anschlussverbindungen nicht erforderlich ist.

(2) Auf die Beförderungen im Schienenpersonenverkehr, die ausschließlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden, sind nur die Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2021/782 anzuwenden.

Abschnitt 1
Beförderung von Personen und ihrem Gepäck

§ 3 Abweichungen in den Beförderungsbedingungen

(1) Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kann in seinen Beförderungsbedingungen von jeder Bestimmung dieser Verordnung abweichen, wenn die Abweichung günstiger für die Reisenden ist.

(2) Wenn nach dem maßgeblichen Tarif für einen Fahrausweis ein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt zu zahlen ist, kann ein Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Beförderungsbedingungen von § 11 Absatz 1 Nummer 1 abweichen.

(3) Ein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt im Sinne des Absatzes 2 ist ein Entgelt, das

  1. im Tarif ausdrücklich als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt benannt ist und
  2. gegenüber dem gewöhnlichen Beförderungsentgelt eine Ersparnis von mehr als 50 Prozent gewährt.

Nicht als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt gelten Mehrtages-Zeitkarten, insbesondere Wochenkarten, Monatskarten und Jahreskarten.

(4) Das Entgelt für das Deutschlandticket gilt als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt im Sinne des Absatzes 2.

§ 4 Sonderabmachungen

(1) Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kann ohne Bindung an die Tarife Entgelte und Bedingungen vereinbaren (Sonderabmachungen) mit

  1. Unternehmen, Behörden oder vergleichbaren Einrichtungen (Großkunden) für die Beförderung ihrer Mitarbeitenden oder sonstigen Angehörigen dieser Einrichtungen, wenn
    1. der Großkunde
      aa) sich verpflichtet, für alle seine Mitarbeitenden oder sonstigen Angehörigen oder für eine bestimmte Zahl seiner Mitarbeitenden oder sonstigen Angehörigen Fahrausweise, die im Tarif des Eisenbahnverkehrsunternehmens vorgesehen sind, zu kaufen, oder
      bb) sich zu einem bestimmten Mindestumsatz innerhalb eines vereinbarten Zeitraums verpflichtet, und
    2. die Fahrausweise an die Mitarbeitenden oder sonstigen Angehörigen des Großkunden zu den Bedingungen weitergegeben werden, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen mit dem Großkunden vereinbart hat, sowie
  2. Reiseveranstaltern und Fluggesellschaften im Personen- und Reisegepäckverkehr.

(2) Bei Sonderabmachungen muss das Eisenbahnverkehrsunternehmen vergleichbaren Großkunden, vergleichbaren Reiseveranstaltern und vergleichbaren Fluggesellschaften jeweils vergleichbare Bedingungen gewähren.

(3) Andere Sonderabmachungen, durch die von den Entgelten oder Bedingungen abgewichen wird, sind unzulässig. Sie berühren im Übrigen die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrages nicht. Auch in solchen Fällen richten sich die Entgelte und Bedingungen der Beförderung nach dem Tarif.

§ 5 Ausschluss von der Beförderung

(1) In Ergänzung zu Anhang I Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/782 können Kinder von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie

  1. nicht schulpflichtig sind,
  2. das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

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