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EVO - Eisenbahnverkehrs-Verordnung
Vom 4. August 2023
(BGBl. I Nr. 208 vom 07.08.2023)
Gl.-Nr.: 934-2
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Archiv: 1999
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 1b in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 205) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:
§ 1 Anwendungsbereich
Auf die Beförderung von Personen und Reisegepäck durch Eisenbahnverkehrsunternehmen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit nicht
inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen enthalten.
§ 2 Anwendung der Verordnung (EU) 2021/782 für den Schienenpersonennahverkehr und für den Schienenpersonenverkehr zu historischen oder touristischen Zwecken
(1) Auf die Beförderungen im Schienenpersonennahverkehr sind Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 29 und Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2021/782 nicht anzuwenden. Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/782 gilt mit der Maßgabe, dass bei den Reiseinformationen eine Information über Anschlussverbindungen nicht erforderlich ist.
(2) Auf die Beförderungen im Schienenpersonenverkehr, die ausschließlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden, sind nur die Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2021/782 anzuwenden.
Abschnitt 1
Beförderung von Personen und ihrem Gepäck
§ 3 Abweichungen in den Beförderungsbedingungen
(1) Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kann in seinen Beförderungsbedingungen von jeder Bestimmung dieser Verordnung abweichen, wenn die Abweichung günstiger für die Reisenden ist.
(2) Wenn nach dem maßgeblichen Tarif für einen Fahrausweis ein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt zu zahlen ist, kann ein Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Beförderungsbedingungen von § 11 Absatz 1 Nummer 1 abweichen.
(3) Ein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt im Sinne des Absatzes 2 ist ein Entgelt, das
Nicht als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt gelten Mehrtages-Zeitkarten, insbesondere Wochenkarten, Monatskarten und Jahreskarten.
(4) Das Entgelt für das Deutschlandticket gilt als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt im Sinne des Absatzes 2.
§ 4 Sonderabmachungen
(1) Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kann ohne Bindung an die Tarife Entgelte und Bedingungen vereinbaren (Sonderabmachungen) mit
(2) Bei Sonderabmachungen muss das Eisenbahnverkehrsunternehmen vergleichbaren Großkunden, vergleichbaren Reiseveranstaltern und vergleichbaren Fluggesellschaften jeweils vergleichbare Bedingungen gewähren.
(3) Andere Sonderabmachungen, durch die von den Entgelten oder Bedingungen abgewichen wird, sind unzulässig. Sie berühren im Übrigen die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrages nicht. Auch in solchen Fällen richten sich die Entgelte und Bedingungen der Beförderung nach dem Tarif.
§ 5 Ausschluss von der Beförderung
(1) In Ergänzung zu Anhang I Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/782 können Kinder von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie
(Stand: 07.08.2023)
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