zurück

Teil II Anlage B zum ADR
Sondervorschriften
¨
Klasse 3
Entzündbare flüssige Stoffe



Allgemeines

(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)

31.000-
31.099

Abschnitt 1
Beförderungsart des Gutes

31.100-
31.199

  Abschnitt 2
Besondere Anforderungen an die Beförderungsmittel und ihre Ausrüstung

(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) 

31.200-
31.299 

Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
 

31.300-
31.320

Überwachung der Fahrzeuge

31.321

Die Vorschriften der Rn. 10 321 gelten für die nachstehend aufgeführten gefährlichen Güter, deren Menge folgende Masse überschreitet:

31.322-
31.399

Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Beladen, Entladen und für die Handhabung
 

31.400-
31.402

Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug

31.403

Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 3 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S), 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

31.404-
31.414

Reinigung nach dem Entladen

31.415

Wenn Stoffe der Ziffern 6, 11 bis 19, 27, 28, 32 und die giftigen oder sehr giftigen Stoffe der Ziffer 41 frei geworden sind und ein Fahrzeug verunreinigt haben, darf dieses Fahrzeug erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Entgiftung, wieder verwendet werden. Alle mit diesem Fahrzeug beförderten Stoffe und Gegenstände sind auf eine mögliche Verunreinigung zu überprüfen.

31.416-
31.499

Abschnitt 5
Besondere Vorschriften für den Verkehr der Fahrzeuge und Container

Kennzeichnung und Bezettelung

Bezettelung

31.500

(1) Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks und Tankcontainer, die Stoffe dieser Klasse enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen mit Zetteln nach Muster 3 versehen sein.

Solche, deren Tanks unter Rn. 2312 (3) bis (5) dieser Klasse aufgeführte Stoffe enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln entsprechend dieser Randnummer versehen sein.

Kennzeichnung

(2) Bei Mehrkammertankfahrzeugen, die zwei oder mehr Stoffe der Kennzeichnungsnummern 1202, 1203 oder 1223, jedoch keine sonstigen gefährlichen Stoffe befördern, ist die Anbringung der in Rn. 10.500 ( 2) vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nicht erforderlich, sofern die vorne und hinten angebrachten Tafeln gemäß Rn. 10.500 (1) mit den im Anhang B.5 für den gefährlichsten beförderten Stoff, d. h. für den mit dem niedrigsten Flammpunkt, vorgeschriebenen Kennzeichnungsnummern versehen sind.

31.501-
31.599

Abschnitt 6
Übergangsbestimmungen, Abweichungen und Sondervorschriften für bestimmte Staaten

(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)

31.600-
40.999

weiter

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion