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Teil II Anlage B zum ADR
Sondervorschriften
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Klasse 3
Entzündbare flüssige Stoffe
(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
Abschnitt 1
Beförderungsart des Gutes
Abschnitt 2
Besondere Anforderungen an die Beförderungsmittel und ihre Ausrüstung
(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
Überwachung der Fahrzeuge
Die Vorschriften der Rn. 10 321 gelten für die nachstehend aufgeführten gefährlichen Güter, deren Menge folgende Masse überschreitet:
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Beladen, Entladen und für die Handhabung
Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug
Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 3 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S), 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.
Reinigung nach dem Entladen
Wenn Stoffe der Ziffern 6, 11 bis 19, 27, 28, 32 und die giftigen oder sehr giftigen Stoffe der Ziffer 41 frei geworden sind und ein Fahrzeug verunreinigt haben, darf dieses Fahrzeug erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Entgiftung, wieder verwendet werden. Alle mit diesem Fahrzeug beförderten Stoffe und Gegenstände sind auf eine mögliche Verunreinigung zu überprüfen.
Abschnitt 5
Besondere Vorschriften für den Verkehr der Fahrzeuge und Container
Kennzeichnung und Bezettelung
Bezettelung
(1) Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks und Tankcontainer, die Stoffe dieser Klasse enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen mit Zetteln nach Muster 3 versehen sein.
Solche, deren Tanks unter Rn. 2312 (3) bis (5) dieser Klasse aufgeführte Stoffe enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln entsprechend dieser Randnummer versehen sein.
(2) Bei Mehrkammertankfahrzeugen, die zwei oder mehr Stoffe der Kennzeichnungsnummern 1202, 1203 oder 1223, jedoch keine sonstigen gefährlichen Stoffe befördern, ist die Anbringung der in Rn. 10.500 ( 2) vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nicht erforderlich, sofern die vorne und hinten angebrachten Tafeln gemäß Rn. 10.500 (1) mit den im Anhang B.5 für den gefährlichsten beförderten Stoff, d. h. für den mit dem niedrigsten Flammpunkt, vorgeschriebenen Kennzeichnungsnummern versehen sind.
Abschnitt 6
Übergangsbestimmungen, Abweichungen und Sondervorschriften für bestimmte Staaten
(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
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(Stand: 29.08.2023)
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