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Minen, mit Sprengladung 5/01 37; 17/01 38

Gegenstände, die im allgemeinen aus Behältern aus Metall oder kombinierten Materialien bestehen, die detonierenden Explosivstoff enthalten, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, beim Passieren von Schiffen, Fahrzeugen oder Personen ausgelöst zu werden. Unter diese Benennung fallen auch "Bangalore Torpedos".

Minen, mit Sprengladung 7/01 36; 19/0294

Gegenstände, die im allgemeinen aus Behältern aus Metall oder kombinierten Materialien bestehen, die detonierenden Explosivstoff enthalten, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, beim Passieren von Schiffen, Fahrzeugen oder Personen ausgelöst zu werden. Unter diese Benennung fallen auch Bangalore Torpedos".

Munition, Augenreizstoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 21/001 8; 30/001 9; 43/0301

Munition, die einen Augenreizstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: einen pyrotechnischen Stoff, eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung, einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung.

Munition, Brand, mit flüssigem oder geliertem Brandstoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 32/0247

Munition, die einen flüssigen oder gelförmigen Brandstoff enthält. Sofern der Brandstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält sie außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung, einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung.

Munition, Brand, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 21/0009; 30/0010; 43/0300

Munition, die einen Brandstoff enthält. Sofern der Brandstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält sie außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung, einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung.

Munition, Brand, weißer Phosphor, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 22/0243; 31/0244

Munition, die weißen Phosphor als Brandstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung, einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung.

Munition, Leucht, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 21/0171; 30/0254; 43/0297

Munition, die eine einzige intensive Lichtquelle erzeugen kann, die zur Beleuchtung eines Gebietes bestimmt ist. Der Begriff schließt Leuchtgranaten und Leuchtgeschosse sowie Leuchtbomben und Zielerkennungsbomben mit ein.

Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Leuchtkörper, Boden; Leuchtkörper, Luftfahrzeug; Patronen, Signal; Signalkörper, Hand und Signalkörper, Seenot. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.

Munition, Nebel, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 21/001 5; 30/001 6; 43/0303

Munition, die einen Nebelstoff wie Chlorsulfonsäuremischung, Titaniumtetrachlorid oder einen auf Hexachlorethan oder rotem Phosphor basierenden nebelbildenden pyrotechnischen Satz enthält. Sofern der Nebelstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält die Munition außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung, einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung. Diese Benennung schließt Nebelgranaten mit ein.

Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Signalkörper, Rauch. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.

Munition, Nebel, weißer Phosphor, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 22/0245; 31/0246

Munition, die weißen Phosphor als Nebelstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung, einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung. Diese Benennung schließt Nebelgranaten mit ein.

Munition, Prüf 43/0363

Munition, die pyrotechnische Stoffe enthält und die zur Prüfung der Funktionsfähigkeit und Stärke neuer Munition, Waffenteile oder Waffensysteme dient.

Munition, Übung 30/0488; 43/0362

Munition, ohne Hauptsprengladung, aber mit Zerleger oder Ausstoßladung. Im allgemeinen enthält die Munition auch einen Zünder und eine Treibladung.

Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Granaten, Übung. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.

Octonal 4/0496

Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht.

Oktolit (Octol), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser 4/0266

Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotetramethylentetranitramin (HMX) und Trinitrotoluen (TNT) besteht

Patronen, Blitzlicht 9/0049; 30/0050

Gegenstände, die aus einem Gehäuse, einem Anzündelement und einem Blitzsatz bestehen, alle zu einer Einheit vereinigt und fertig zum Abschuß.

Patronen für Handfeuerwaffen 27/0417; 37/0339; 47/0012

Munition, die aus einer Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung besteht und die sowohl eine Treibladung als auch ein Geschoß enthält. Sie ist dazu bestimmt, aus Waffen mit einem Kaliber von höchstens 19,1 mm abgefeuert zu werden. Schrotpatronen jeden Kalibers sind in dieser Benennung eingeschlossen.

Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung; Patronen für Waffen, Manöver. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. Ebenfalls fallen nicht darunter bestimmte Patronen für militärische Handfeuerwaffen, die in diesem Glossar unter Patronen für Waffen, mit inertem Geschoß aufgeführt sind.

Patronen für Handfeuerwaffen, Manöver 27/0327; 37/0338; 47/0014

Munition, die aus einer geschlossenen Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung und aus einer Ladung aus Treibladungspulver oder aus Schwarzpulver besteht. Die Treibladungshülsen tragen keine Geschosse. Die Patronen sind dazu bestimmt, aus Waffen mit einem Kaliber von höchstens 19,1 mm abgefeuert zu werden und dienen der Erzeugung eines lauten Knalls und werden für Übungszwecke, zum Salutschießen, als Treibladung und für Starterpistolen usw. verwendet.

Patronen für Waffen, Manöver 3/0326; 15/0413; 27/0327; 37/0338; 47/0014

Munition, die aus einer geschlossenen Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung und einer Ladung aus Treibladungspulver oder Schwarzpulver besteht, aber ohne Geschosse. Sie dient zur Erzeugung eines lauten Knalls und wird für Übungszwecke, zum Salutschießen, als Treibladung und für Starterpistolen usw. verwendet. Unter diese Benennung fällt auch Munition, Manöver.

Patronen, für Waffen, mit inertem Geschoß 15/0328; 27/0417; 37/0339; 47/0012

Munition, die aus einem Geschoß ohne Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder besteht. Sie kann ein Leuchtspurmittel enthalten, vorausgesetzt, die Hauptgefahr rührt von der Treibladung her.

Patronen für Waffen, mit Sprengladung 6/0006; 18/0321; 40/0412

Munition, die aus einem Geschoß mit Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder besteht, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Unter diese Benennung fallen auch Patronen ohne Ladungswahl, Patronen mit Ladungswahl und getrennt zu ladende Rohrwaffenmunition, sofern sie zusammengepackt sind.

Patronen für Waffen, mit Sprengladung 7/0005; 19/0007; 41/0348

Munition, die aus einem Geschoß mit Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder besteht, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Unter diese Benennung fallen auch Patronen ohne Ladungswahl, Patronen mit Ladungswahl und getrennt zu ladende Rohrwaffenmunition, sofern sie zusammengepackt sind.

Patronen, Signal 30/0054; 43/0312; 47/0405

Gegenstände, die dazu bestimmt sind, farbige Lichtzeichen oder andere Signale auszustoßen und aus Signalpistolen usw. abgefeuert zu werden.

Pentolit, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser 4/0151

Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Pentaerythritoltetranitrat (PETN) und Trinitrotoluen (TNT) besteht.

Perforationshohlladungsträger, geladen, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel 5/0124; 39/0494

Gegenstände, die aus Stahlrohren oder Metallbändern bestehen, in die durch Sprengschnur miteinander verbundene Hohlladungen eingesetzt sind, ohne Zündmittel.

Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit nicht weniger als 17 Masse-% Alkohol, Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit mindestens 25 Masse-% Wasser 2/0433; 26/0159

Stoff, der aus Nitrocellulose besteht, die mit höchstens 60 Masse-% Nitroglycerol, anderen flüssigen organischen Nitraten oder deren Mischungen imprägniert ist.

Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke 9/0428; 21/0429; 30/0430; 43/0431; 47/0432 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und für technische Anwendungszwecke wie Wärmeentwicklung, Gasentwicklung oder Theatereffekte usw., verwendet werden.

Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Alle Arten von Munition, Auslösevorrichtungen, mit Explosivstoff; Feuerwerkskörper; Knallkapseln, Eisenbahn; Leuchtkörper. Boden; Leuchtkörper, Luftfahrzeug; Patronen, Signal; Schneidvorrichtungen, Kabel, mit Explosivstoff; Signalkörper, Hand; Signalkörper, Rauch; Signalkörper, Seenot; Sprengniete. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.

Raketen, mit Ausstoßladung 15/0436; 27/0437; 37/0438

Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einer Ausstoßladung zum Ausstoßen der Nutzlast aus dem Raketenkopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper.

Raketen, mit inertem Kopf 27/01 83

Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einem inerten Raketenkopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper.

Raketen, mit Sprengladung 6/0181; 18/0182

Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einem Gefechtskopf bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper.

Raketen, mit Sprengladung 7/0180; 19/0295

Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einem Gefechtskopf bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper.

Raketen, Flüssigtreibstoff, mit Sprengladung 10/0397; 23/0398

Gegenstände, die aus einem mit flüssigem Treibstoff gefüllten Zylinder mit einer oder mehreren Düsen und einem Gefechtskopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper.

Raketen, Leinenwurf 21/0238; 30/0240; 43/0453

Gegenstände, die aus einem Raketenmotor bestehen und dazu bestimmt sind, eine Leine hinter sich her zu schleppen.

Raketenmotore 3/0280; 15/0281; 27/0186

Gegenstände, die aus einer Treibladung, im allgemeinen einem Festtreibstoff, bestehen, die in einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen enthalten ist. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben.

Raketenmotore, Flüssigtreibstoff 23/0395; 32/0396

Gegenstände, die aus einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen bestehen, der einen Flüssigtreibstoff enthält. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben.

Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit oder ohne Ausstoßladung 25/0322; 34/0250

Gegenstände, die aus einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen bestehen und einen hypergolischen Treibstoff enthalten. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben.

Schneidladungen, biegsam, gestreckt 5/0288; 39/0237

Gegenstände, die aus einer V-förmigen Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem biegsamen Mantel bestehen.

Schneidvorrichtung, Kabel, mit Explosivstoff 47/0070

Gegenstände, die aus einer messerartigen Vorrichtung bestehen, die durch eine kleine Ladung deflagrierenden Explosivstoffs auf ein Widerlager gepreßt wird.

Schwarzpulver, gekörnt oder in Mehlform 4/0027

Stoff, der aus einem innigen Gemisch aus Holzkohle oder einer anderen Kohleart und entweder Kaliumnitrat oder Natriumnitrat mit oder ohne Schwefel besteht.

Schwarzpulver, gepreßt oder als Pellets 4/0028

Stoff, der aus Schwarzpulver in gepreßter Form besteht.

Signalkörper, Hand 43/0191; 47/0373

Tragbare Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und sichtbare Signale oder Warnzeichen aussenden. Unter diese Benennung fallen auch kleine Leuchtkörper, Boden, wie Autobahnfackeln, Eisenbahnfackeln oder kleine Seenotfackeln.

Signalkörper, Rauch 9/01 96; 21/031 3; 30/0487; 43/01 97

Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und Rauch ausstoßen. Sie können zusätzlich auch Einrichtungen zum Erzeugen hörbarer Signale enthalten.

Signalkörper, Seenot 9/01 94; 30/01 95

Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, Signale in Form von Knall, Flammen oder Rauch oder einer Kombination davon zu geben.

Sprengkapseln, elektrisch 1/0030; 35/0255; 47/0456

Gegenstände, die insbesondere zur Auslösung gewerblicher Sprengstoffe bestimmt sind. Es kann sich um Sprengkapseln mit oder ohne Verzögerungselement handeln. Elektrische Sprengkapseln werden durch elektrischen Strom ausgelöst.

Sprengkapseln, nicht elektrisch 1/0029; 35/0267; 47/0455

Gegenstände, die insbesondere zur Auslösung gewerblicher Sprengstoffe bestimmt sind. Es kann sich um Sprengkapseln mit oder ohne Verzögerungselement handeln. Nicht elektrische Sprengkapseln werden durch Stoßrohr, Anzündschlauch, Anzündschnur, andere Anzündmittel oder schmiegsame Sprengschnur ausgelöst. Unter diese Benennung fallen auch Verbindungsstücke ohne Sprengschnur.

Sprengkörper 5/0048

Gegenstände, die eine Ladung aus einem detonierenden Explosivstoff in einem Gehäuse aus Pappe, Kunststoff, Metall oder einem anderen Material enthalten. Die Gegenstände enthalten keine Zündmittel oder sie enthalten Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Bomben; Geschosse; Minen. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.

Sprengladungen, gewerbliche, ohne Zündmittel 5/0442; 17/0443; 39/0444; 47/0445

Gegenstände, die aus einer Ladung eines detonierenden Explosivstoffs ohne Zündmittel bestehen und zum Sprengschweißen, Sprengplattieren, Sprengverformen oder für andere metallurgische Prozesse verwendet werden.

Sprengladungen, kunststoffgebunden 5/0457; 17/0458; 39/0459; 47/0460

Gegenstände, die aus einer kunststoffgebundenen Ladung eines detonierenden Explosivstoffs bestehen, in spezieller Form ohne Umhüllung hergestellt sind und keine Zündmittel enthalten. Sie dienen als Bestandteil von Munition, z.B. Gefechtsköpfen.

Sprengniete 47/0174

Gegenstände, die aus kleinen Explosivstoffladungen innerhalb eines Metallniets bestehen.

Sprengschnur, biegsam 5/0065; 39/0289

Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einer Umspinnung aus Textilfäden besteht, mit oder ohne Überzug aus Kunststoff. Der Überzug ist nicht erforderlich, wenn die Umspinnung staubdicht ist.

Sprengschnur mit geringer Wirkung, mit Metallmantel 39/0104

Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem Rohr aus weichem Metall, mit oder ohne Schutzbeschichtung, besteht. Die Menge an Explosivstoff ist so begrenzt, daß nur eine geringe Wirkung nach außen auftritt.

Sprengschnur, mit Metallmantel 5/0290,17/0102

Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem Rohr aus weichem Metall, mit oder ohne Schutzbeschichtung, besteht.

Sprengstoff, Typ A 4/0081 3170

Stoffe, die aus flüssigen organischen Nitraten wie Nitroglycerol oder einer Mischung derartiger Stoffe bestehen, mit einem oder mehreren der folgenden Bestandteile: Nitrocellulose, Ammoniumnitrat oder andere anorganische Nitrate, aromatische Nitroverbindungen oder brennbare Stoffe wie Holzmehl und Aluminiumpulver. Sie können außerdem inerte Bestandteile wie Kieselgur und Zusätze wie Farbstoffe oder Stabilisatoren enthalten. Diese Sprengstoffe haben pulverförmige, gelatinöse oder elastische Konsistenz. Unter den Begriff fallen auch Dynamite und Sprenggelatine.

Sprengstoff, Typ B 4/0082; 48/0331

Stoffe, die aus

  1. einer Mischung von Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten mit Explosivstoffen wie Trinitrotoluen (TNT), mit oder ohne anderen Stoffen wie Holzmehl und Aluminiumpulver oder
  2. einer Mischung von Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten mit anderen brennbaren, nicht explosiven Stoffen bestehen.

In beiden Fällen können die Sprengstoffe inerte Bestandteile wie Kieselgur und Zusätze wie Farbstoffe und Stabilisatoren enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerol oder ähnliche flüssige organische Nitrate und keine Chlorate enthalten.

Sprengstoff, Typ C 4/0083

Stoffe, die aus einer Mischung aus Kalium- oder Natriumchlorat oder Kalium-, Natrium- oder Ammoniumperchlorat mit organischen Nitroverbindungen oder brennbaren Stoffen wie Holzmehl, Aluminiumpulver oder Kohlenwasserstoffen bestehen.

Sie können außerdem inerte Bestandteile wie Kieselgur und Zusätze wie Farbstoffe und Stabilisatoren enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerol oder ähnliche flüssige organische Nitrate enthalten.

Sprengstoff, Typ D 4/0084

Stoffe, die aus einer Mischung organischer nitrierter Verbindungen und brennbarer Stoffe, wie Kohlenwasserstoffe oder Aluminiumpulver, bestehen. Sie können inerte Bestandteile wie Kieselgur und Zusätze wie Farbstoffe und Stabilisatoren enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerol oder ähnliche flüssige organische Nitrate, Chlorate oder Ammoniumnitrat enthalten. Unter diese Benennung fallen im allgemeinen die Plastiksprengstoffe.

Sprengstoff, Typ E 4/0241; 48/0332

Stoffe, die aus Wasser als Hauptbestandteil und einem hohen Anteil an Ammoniumnitrat oder anderen Oxidationsmitteln, die ganz oder teilweise gelöst sind, bestehen. Die anderen Bestandteile können Nitroverbindungen wie Trinitrotoluen, Kohlenwasserstoffe oder Aluminiumpulver sein. Sie können inerte Bestandteile wie Kieselgur und Zusätze wie Farbstoffe und Stabilisatoren enthalten. Unter diese Benennung fallen die Emulsionssprengstoffe, die Slurry-Sprengstoffe und die Wassergele.

Stoppinen, nicht sprengkräftig 30/0101

Die Gegenstände bestehen aus Baumwollfäden, die mit feinem Schwarzpulver imprägniert sind. Sie brennen mit offener Flamme und werden in Anzündketten für Feuerwerkskörper usw. verwendet. Sie können in einer Hülse aus Papier eingeschlossen sein, um eine plötzlich eintretende oder eine Feuerleitwirkung zu erzielen.

Torpedos, mit Flüssigtreibstoff, mit inertem Kopf 32/0450

Gegenstände, die aus einem flüssigen explosiven Antriebssystem, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, und einem inerten Kopf bestehen.

Torpedos, mit Flüssigtreibstoff, mit oder ohne Sprengladung 10/0449

Gegenstände, die entweder aus einem flüssigen, explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit oder ohne Gefechtskopf, oder aus einem flüssigen, nicht explosiven Antriebssystem, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit einem Gefechtskopf.

 Torpedos, mit Sprengladung 5/0451

Gegenstände, die aus einem nicht explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit einem Gefechtskopf, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

Torpedos, mit Sprengladung 6/0329

Gegenstände, die aus einem explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit einem Gefechtskopf, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

Torpedos, mit Sprengladung 7/0330

Gegenstände, die aus einem explosiven oder nicht explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, und einem Gefechtskopf und mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

Treibladungen für Geschütze 3/0219; 1 5/0414; 27/0242

Treibladungen in jeglicher Form für getrennt zu ladende Geschützmunition.

Treibladungsanzünder 30/0319; 43/0320; 47/0376

Gegenstände, die aus einem Anzündmittel und einer zusätzlichen Ladung aus deflagrierendem Explosivstoff wie Schwarzpulver bestehen und als Anzünder für Treibladungen in Treibladungshülsen für Geschütze usw. dienen.

Treibladungshülsen, leer, mit Treibladungsanzünder 37/0379; 47/0055

Gegenstände, die aus einer Treibladungshülse aus Metall, Kunststoff oder einem anderen nichtentzündbaren Material bestehen, deren einziger explosiver Bestandteil der Treibladungsanzünder ist.

Treibladungshülsen, verbrennlich, leer, ohne Treibladungsanzünder 27/0447; 37/0446

Gegenstände, die aus einer Treibladungshülse bestehen, die teilweise oder vollständig aus Nitrocellulose hergestellt ist.

Treibladungspulver 2/0160; 26/0161

Stoffe, die auf Nitrocellulosebasis aufgebaut sind und als Treibladungspulver verwendet werden. Unter den Begriff fallen einbasige Treibladungspulver [Nitrocellulose (NC) allein], zweibasige Treibladungspulver [wie NC mit Nitroglycerol (NG)] und dreibasige Treibladungspulver (wie NC/NG/Nitroguanidin).

Bem. Gegossenes, gepreßtes oder in Beuteln enthaltenes Treibladungepulver ist unter Treibladungen für Geschütze oder Treibsätze aufgeführt.

Treibsätze 3/0271; 15/0415; 27/0272; 37/0491

Gegenstände, die aus einer Treibladung in beliebiger Form bestehen, mit oder ohne Umhüllung; sie werden als Bestandteile von Raketenmotoren und zur Reduzierung des Luftwiderstandes von Geschossen verwendet.

Treibstoffe, fest 2/0498, 26/0499

Stoffe, die aus festem deflagrierendem Explosivstoff bestehen und für den Antrieb verwendet werden.

Treibstoffe, flüssig 2/0497, 26/0495

Stoffe, die aus flüssigem deflagrierendem Explosivstoff bestehen und für den Antrieb verwendet werden.

Tritonal 4/0390

Stoff, der aus einem Gemisch aus Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht.

Vorrichtungen, durch Wasser aktivierbar, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 25/0248, 34/0249

Gegenstände, deren Funktion auf einer physikalisch-chemischen Reaktion ihres Inhalts mit Wasser beruht.

Wasserbomben 5/0056

Gegenstände, die aus einem Faß oder einem Geschoß bestehen, mit einer Ladung eines detonierenden Explosivstoffs, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, unter Wasser zu detonieren.

Zerleger, mit Explosivstoff 5/0043

Gegenstände, die aus einer kleinen Explosivstoffladung bestehen und der Zerlegung von Geschossen oder anderer Munition dienen, um deren Inhalt zu zerstreuen.

Zündeinrichtungen für Sprengungen, nicht elektrisch 1/0360; 35/0361; 47/0500

Nichtelektrische Sprengkapseln, die aus Anzündschnur, Stoßrohr, Anzündschlauch oder Sprengschnur bestehen und durch diese ausgelöst werden. Dies können Zündeinrichtungen mit oder ohne Verzögerung sein. Unter diese Benennung fallen auch Verbindungsstücke, die eine Sprengschnur enthalten.

Zünder, nicht sprengkräftig 30/0316; 43/0317; 47/0368

Gegenstände, die Bestandteile mit Zündstoffen enthalten und dazu bestimmt sind, eine Deflagration in Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Deflagration. Sie haben im allgemeinen Sicherungsvorrichtungen.

Zünder, sprengkräftig 1/0106; 13/0107; 35/0257; 47/0367

Gegenstände, die explosive Bestandteile enthalten und dazu bestimmt sind, eine Detonation in Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Detonation. Sie haben im allgemeinen Sicherungsvorrichtungen.

Zünder, sprengkräftig, mit Sicherungsvorrichtungen 5/0408; 17/0409; 39/0410

Gegenstände, die explosive Bestandteile enthalten und dazu bestimmt sind, eine Detonation in Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Detonation. Der sprengkräftige Zünder muß mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

Zündverstärker, mit Detonator 1/0225; 13/0268

Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff und einem Zündmittel bestehen. Sie dienen der Verstärkung des Zündimpulses eines Detonators oder einer Sprengschnur.

Zündverstärker, ohne Detonator 5/0042; 17/0283

Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel bestehen. Sie dienen der Verstärkung des Zündimpulses eines Detonators oder einer Sprengschnur

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