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Regelwerk

Änderungstext

24. ADRÄndV - 24. ADR-Änderungsverordnung
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Anlagen a und B zum ADR-Übereinkommen

Vom 6. Oktober 2014
(BGBl. II Nr. 23 vom 13.10.2014 S. 722)



Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489), der zuletzt durch Artikel 293 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Artikel 1

Die in Genf vom 4. bis 8. November 2013 und 6. bis 9. Mai 2014 beschlossenen Änderungen zu den Anlagen a und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Anlage a und B vom 3. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 648, Anlageband; 2014 II S. 237) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Anlagen a und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) in der vom 1. Januar 2015 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

.

  Anlage
zur 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6. Oktober 2014


(Übersetzung)

Hinweise:

1. Diese deutsche Übersetzung enthält eine konsolidierte Fassung der folgenden von der UNECE herausgegebenen Dokumente:

Das Dokument ECE/TRANS/WP.1 5/222/Corr.2 vom 13. Juni 2014 betrifft nur die französische Fassung und musste daher nicht berücksichtigt werden.

2. In dieser deutschen Fassung sind auch Änderungen aufgeführt, die nur die deutsche Ausgabe des ADR betreffen. Diese sind kenntlich gemacht.

3. Die Darstellung der deutschen Fassung weicht an verschiedenen Stellen von der Darstellung in der englischen und französischen Originalfassung ab, ohne dass dadurch der Inhalt verändert wird. Insbesondere bestehen folgende Abweichungen:

4. Die nachfolgenden Änderungen zum Inhaltsverzeichnis sind im Originaldokument nicht enthalten, da das Inhaltsverzeichnis ein nichtoffizieller Teil des ADR ist.

Inhaltsverzeichnis

1.1.3.7 erhält folgenden Wortlaut:

"1.1.3.7 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie".

1.6.6.3 wird zu 1.6.6.4

Kapitel 1.7 erhält folgenden Wortlaut:

"Kapitel 1.7 Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe".

1.7.3 erhält folgenden Wortlaut:

"1.7.3 Managementsystem".

2.2.7.2.2 erhält folgenden Wortlaut:

"2.2.7.2.2 Bestimmung grundlegender Radionuklidwerte".

4.1.9 erhält folgenden Wortlaut:

"4.1.9 Besondere Vorschriften für das Verpacken von radioaktiven Stoffen".

5.1.5.4 erhält folgenden Wortlaut:

"5.1.5.4 Besondere Vorschriften für freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7".

5.3.3 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

6.2.2.10 wird zu 6.2.2.11.

Kapitel 6.4 erhält folgenden Wortlaut:

"Kapitel 6.4 Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstücken für radioaktive Stoffe sowie für die Zulassung solcher Stoffe".

6.11.1 erhält folgenden Wortlaut:

"6.11.1 (bleibt offen)".

7.3.2 Streichen: "Zusätzliche".

Folgende neue Zeilen einfügen:

7.3.3 "Sondervorschriften" ändern in: "Vorschriften".

"1.1.3.10 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Güter enthalten".

"1.6.6.3 Versandstücke, die nach den Ausgaben 2011 und 2013 des ADR (Ausgabe 2009 der IAEa Safety Standard Series No. TS-R-1) oder den Vorschriften für spaltbare Stoffe freigestellt waren".

2.1.5 Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt".

"6.2.2.10 Kennzeichnung von UN-Flaschenbündeln".

Teil 1

Kapitel 1.1

1.1.3.1 Im ersten Satz des Absatzes c) nach je Verpackung" einfügen:

", einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen,".

In der Bem."siehe Unterabschnitt 1.7.1.4" ändern in: "siehe auch Unterabschnitt 1.7.1.4".

1.1.3.2 Am Ende des Absatzes c) folgende Bem. hinzufügen:

"Bem. Diese Freistellung gilt nicht für Leuchtmittel. Für Leuchtmittel siehe Unterabschnitt 1.1.3.10."

Der Absatz h) erhält folgenden Wortlaut:

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