umwelt-online: ADR/RID Teil 1 Allgemeine Vorschriften (3)

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G

Gas: Stoff, der

  1. bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) hat oder
  2. bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständiggasförmig ist.

Gascontainer mit mehreren Elementen ( MEGC): Ein Beförderungsgerät, das aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die in einem Rahmen montiert sind. Als Elemente einesMEGC geltenFlaschen,Großflaschen, Druckfässer undFlaschenbündel sowieTanks mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter für in Absatz 2.2.2.1.1 definierte Gase.

Bem.
Für UN-MEGC siehe Kapitel 6.7.

Gaspatrone: sieheGefäß, klein, mit Gas.

[ Gedecktes Fahrzeug: EinFahrzeug mit einem Aufbau, der geschlossen werden kann.]

{ Gedeckter Wagen: Wagen mit festen oder beweglichen Wänden und Dächern.}

Gefährliche Güter: Stoffe und Gegenstände, derenBeförderung gemäß ADR/RID verboten oder nur unter[in diesem Übereinkommen vorgesehenen]{bestimmten} Bedingungen gestattet ist.

Gefährliche Reaktion:

  1. eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
  2. eine Entwicklung entzündbarer, erstickend wirkender, oxidierender, und/oder giftiger Gase;
  3. die Bildung ätzender Stoffe;
  4. die Bildung instabiler Stoffe;
  5. ein gefährlicher Druckanstieg (nur fürTanks).

Gefäß: Behältnis, das Stoffe oder Gegenstände aufnehmen und enthalten kann, einschließlich allerVerschlussmittel.Tankkörper fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung. (Siehe auchDruckgefäß undInnengefäß).

Gefäß, klein, mit Gas (Gaspatrone): Ein nicht nachfüllbares Gefäß, das im Falle vonGefäßen aus Metall einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 1.000 ml und im Falle vonGefäßen aus Kunststoff oder Glas von höchstens 500 ml hat und das ein Gas oder Gasgemisch unter Druck enthält. Es kann mit einem Ventil ausgerüstet sein.

Genehmigung/Zulassung:

Multilaterale Genehmigung/Zulassung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine je nach Fall durch die jeweilszuständige Behörde des Ursprungslandes derBauart oder derBeförderung und durch diezuständige Behörde jedes Landes, durch oder in das eine Sendung zu befördern ist, erteilte Genehmigung/Zulassung.

Unilaterale Zulassung für die Beförderung radioaktiver Stoffe: Eine Zulassung einerBauart, die nur von derzuständigen Behörde des Ursprungslandes derBauart erteilt werden muss.

Ist das Ursprungsland[keine Vertragspartei des ADR]{kein RID-Vertragsstaat}, so bedarf die Genehmigung/Zulassung der Anerkennung durch diezuständige Behörde[einer Vertragspartei des ADR]{eines RID-Vertragsstaates} (siehe Unterabschnitt 6.4.22.8).

Geschlossene Ladung: Jede Ladung, die von einem einzigenAbsender kommt, dem der ausschließliche Gebrauch eines[Fahrzeugs]{Wagens} oderGroßcontainers vorbehalten ist, wobei alle Ladevorgänge nach den Anweisungen desAbsenders oder desEmpfängers durchgeführt werden.

Bem.

{1.}Der entsprechende Begriff für Zwecke radioaktiver Stoffe ist "ausschließliche Verwendung".

{2. Diese Begriffsbestimmung schließt den in den anderen Anhängen des COTIF sowie in den sonstigen Eisenbahnvorschriften verwendeten Begriff ≪Wagenladung≫ ein.}

Geschlossener Container:siehe Container

Geschlossener Schüttgut-Container:siehe Schüttgut-Container.

Geschütztes Großpackmittel (IBC): (fürmetallene IBC): EinIBC, der mit einem zusätzlichen Schutz gegen Stöße ausgestattet ist. Dieser Schutz kann z.B. aus einer Mehrschicht-(Sandwich-) oder Doppelwandkonstruktion oder aus einem Rahmen mit Gitter aus Metall bestehen.

Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften (radioaktive Stoffe): Ein systematisches Programm von Maßnahmen, das von einer zuständigen Behörde mit dem Ziel angewendet wird, die Einhaltung des ADR/RID in der Praxis sicherzustellen.

GHS (GloballyHarmonizedSystem of Classification and Labelling of Chemicals): Die von den Vereinten Nationen mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.7 veröffentlichtesiebte überarbeitete Ausgabe des Global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien.

Großcontainer:siehe Container

Großflasche: OrtsbeweglichesDruckgefäß einer nahtlosen Bauweise oder einer Bauweise aus Verbundwerkstoff mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 150 Liter bis höchstens 3000 Liter.

Großpackmittel (IBC): Starre oder flexible, transportable Verpackung, die nicht in Kapitel 6.1 aufgeführt ist und:

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