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Regelwerk

Änderungstext

26. ADRÄndV - 26. ADR-Änderungsverordnung
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Anlagen a und B zum ADR-Übereinkommen

Vom 15. November 2017
(BGBl. II Nr. 29 vom 22.11.2017 S. 1378)



Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489), der zuletzt durch Artikel 486 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Artikel 1

Die in Genf vom 8. bis 11. Mai 2017 beschlossenen Änderungen zu den Anlagen a und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen a und B vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504, Anlageband; 2016 II S. 50; 2017 II S. 933) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Anlagen a und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der vom 3. Januar 2018 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 3. Januar 2018 in Kraft.

Anlage (Übersetzung)

Hinweise:

  1. In dieser deutschen Fassung sind auch Änderungen aufgeführt, die nur die deutsche Ausgabe des ADR betreffen. Diese sind kenntlich gemacht.
  2. Die Darstellung der deutschen Fassung weicht an verschiedenen Stellen von der Darstellung in der englischen und französischen Originalfassung ab, ohne dass dadurch der Inhalt verändert wird. Insbesondere werden die Änderungen zur Tabelle a in Kapitel 3.2 für jede UN-Nummer getrennt dargestellt.

Kapitel 1.6

1.6.3.44 "Flugbenzin" ändern in: "Flugkraftstoff".

[betrifft nur die deutsche Ausgabe des ADR]

Kapitel 1.8

1.8.3.13 Im fünften Spiegelstrich "Flugbenzin, das der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnet ist" ändern in:

"Flugkraftstoff, welcher der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnet ist".

[betrifft nur die deutsche Ausgabe des ADR]

1.8.6.4.1 Im zweiten Satz "(ausgenommen Nr. 8.1.3)" ändern in: "(ausgenommen Absatz 8.1.3)".

[betrifft nur die deutsche Ausgabe des ADR]

1.8.7.6.2 In Buchstabe b "auf jedes zugelassene Produkt" ändern in: "an jedem zugelassenen Produkt".

[betrifft nur die deutsche Ausgabe des ADR]

In Buchstabe d "Qualitätssicherungssystems" ändern in: "Qualitätssicherungssystem".

[betrifft nur die deutsche Ausgabe des ADR]

1.8.7.6.3 In Buchstabe d "Qualitätssicherungssystems" ändern in: "Qualitätssicherungssystem".

[betrifft nur die deutsche Ausgabe des ADR]

Kapitel 3.2

Tabelle a Folgende Korrekturen vornehmen:

UN-Nummer Spalte Änderung
2908 (6) einfügen: "368".
2913 (6) einfügen: "325".
streichen: "336".
3326 (6) einfügen: "326".
streichen: "336".

Kapitel 4.1

4.1.4.1

P 002 In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 92 am Anfang "Für die UN-Nummern 3532 und 3533" ändern in: "Für die UN-Nummern 3531 und 3533".

[ Korrektur der deutschen Fassung des Fehlerverzeichnisses 1]

4.1.4.2

IBC 07 In der Sondervorschrift für die Verpackung B 18 am Anfang "Für die UN-Nummern 3532 und 3533" ändern in:

"Für die UN-Nummern 3531 und 3533".

[ Korrektur der deutschen Fassung des Fehlerverzeichnisses 1]

4.1.9.2.1 "die äußere Strahlung" ändern in: "die äußere Dosisleistung".

[betrifft nur die deutsche Ausgabe des ADR]

Kapitel 5.2

5.2.1.9.2 Im dritten Satz nach der Abbildung "auf einem weißen Hintergrund" ändern in: "auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Hintergrund".

[betrifft nur die deutsche Ausgabe des ADR]

Kapitel 5.3

5.3.2.1.3 "Flugbenzin, das der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnet ist" ändern in: "Flugkraftstoff, welcher der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnet ist".

[betrifft nur die deutsche Ausgabe des ADR]

Kapitel 6.1

6.1.3.1 [ Die Korrektur zu Absatz d) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

6.1.4.1.1 [ Die Korrektur zur Bem. in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

Kapitel 6.4

6.4.2.11 "4.1.9. 1.10 und 4.1.9.1.11 " ändern in: "4.1.9.1.11 und 4.1.9.1.12".

[betrifft nur die deutsche Ausgabe des ADR]

Kapitel 6.7

6.7.2.2.12, 6.7.3.2.9, 6.7.4.2.12 und 6.7.5.2.8

jeweils Buchstabe d "Schwerkraft), multipliziert" ändern in: "Schwerkraft) multipliziert".

[betrifft nur die deutsche Ausgabe des ADR]

Kapitel 6.8

6.8.2.4.3 [ Die Korrektur in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

Kapitel 9.2

9.2.1.1 In der Tabelle, in der Zeile für "9.2.2.6" erhält die Eintragung in der zweiten Spalte folgenden Wortlaut:

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