Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut

Änderungshinweis

22. ADRÄndV - 22. ADR-Änderungsverordnung
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Anlagen a und B zum ADR-Übereinkommen

Vom 31. August 2012
(BGBl. II Nr. 27 vom 11.09.2012 S. 954; Anlageband)


Es werden an dieser Stelle die Änderungshinweise nur zur Information ohne Verlinkung eingestellt

Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489), der zuletzt durch Artikel 293 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die in Genf vom 26. bis 29. Oktober 2010, 3. bis 5. Mai 2011, 8. bis 11. November 2011 und 8. bis 10. Mai 2012 beschlossenen Änderungen zu den Anlagen a und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen a und B vom 25. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1412, Anlageband; 2011 II S. 1246) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer deutschen Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht. *)

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Anlagen a und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der vom 1. Januar 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.

(Übersetzung)

Hinweise:

1. Diese deutsche Übersetzung enthält eine konsolidierte Fassung der folgenden von der UNECE herausgegebenen Dokumente:

2. In dieser deutschen Fassung sind auch Änderungen aufgeführt, die nur die deutsche Ausgabe des ADR betreffen. Diese sind kenntlich gemacht.

3. Die Darstellung der deutschen Fassung weicht an verschiedenen Stellen von der Darstellung in der französischen Originalfassung ab, ohne dass dadurch der Inhalt verändert wird. Insbesondere bestehen folgende Abweichungen:

4. Die nachfolgenden Änderungen zum Inhaltsverzeichnis sind im Originaldokument nicht enthalten, da das Inhaltsverzeichnis ein nichtoffizieller Teil des ADR ist.

Änderungen 2013 zum ADR

Inhaltsverzeichnis

4.2.2 Am Ende hinzufügen:

"und von Chemikalien unter Druck".

4.3.4 erhält folgenden Wortlaut:

"4.3.4 Sondervorschriften für die Klassen 1 und 3 bis 9".

6.1.4.14 erhält folgenden Wortlaut:

"6.1.4.14 Kisten aus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall".

6.11.3 Nach "Schüttgut-Container" einfügen: "des Typs BK 1 oder BK 2".

6.11.4 Nach "Schüttgut-Containern" einfügen: "der typen BK 1 und BK 2".

Folgende neue Zeilen einfügen:

"1.1.3.8 (bleibt offen)

1.1.3.9 Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, die während der Beförderung als Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden

1.1.5 Anwendung von Normen

2.2.1.4 Glossar der Benennungen

5.5.2.1 Allgemeine Vorschriften

5.5.2.2 Unterweisung

5.5.2.3 Kennzeichnung und Anbringen von Großzetteln (Placards)

5.5.2.4 Dokumentation

5.5.3 Sondervorschriften für Versandstücke, Fahrzeuge und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951))

5.5.3.1 Anwendungsbereich

5.5.3.2 Allgemeine Vorschriften

5.5.3.3 Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten

5.5.3.4 Kennzeichnung von Versandstücken, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten

5.5.3.5 Fahrzeuge und Container, die unverpacktes Trockeneis enthalten

5.5.3.6 Kennzeichnung der Fahrzeuge und Container

5.5.3.7 Dokumentation

6.2.3.11 Bergungsdruckgefäße

8.3.8 Verwendung von elektrischen Anschlussverbindungen

8.6.1 Allgemeine Vorschriften

8.6.2 Straßenverkehrszeichen für die Regelung der Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern

8.6.3 Tunnelbeschränkungscodes

8.6.4 Beschränkungen für die Durchfahrt von Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern durch Tunnel

9.7.9 Zusätzliche Sicherheitsvorschriften für Fahrzeuge EX/III".

Teil 1

Kapitel 1.1

1.1.3.6.2 Der erste Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.01.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion