umwelt-online: ADR/RID 2017 Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks (8)

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4.3.3.3 Betrieb

4.3.3.3.1 Wenn die Tanks,[Batterie-Fahrzeuge]{Batteriewagen}oder MEGC für verschiedene Gase zugelassen sind, bedingt die wechselweise Verwendung Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen in einem für die Gewährleistung der Sicherheit des Betriebs erforderlichen Umfang.

4.3.3.3.2 Bei der Übergabe zur Beförderung der gefüllten oder ungereinigten leeren Tanks,[Batterie-Fahrzeuge]{Batteriewagen}oder MEGC dürfen nur die für das tatsächlich oder - wenn entleert - für das zuletzt eingefüllte Gas geltenden Angaben nach Absatz 6.8.3.5.6 sichtbar sein; alle Angaben für die anderen Gase müssen verdeckt sein{(siehe Norm EN 15877-1:2012 Bahnanwendungen - Kennzeichnung von Schienenfahrzeugen - Teil 1: Güter wagen)}.

4.3.3.3.3 Die Elemente eines[Batterie-Fahrzeugs]{Batteriewagens}oder eines MEGC dürfen nur ein und dasselbe Gas enthalten.

4.3.3.3.4 Wenn der Außenüberdruck größer als die Festigkeit des Tanks gegenüber Außendruck sein kann (z.B. auf Grund niedriger Umgebungstemperaturen), müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Tanks mit unter geringem Druck verflüssigten Gasen gegen die Gefahren einer Verformung zu schützen, z.B. durch das Befüllen mit Stickstoff oder einem anderen inerten Gas zur Aufrechterhaltung eines ausreichenden Drucks im Tank.

4.3.3.4

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
{Kontrollvorschriften für das Befüllen von Flüssiggaskesselwagen} (bleibt offen)

4.3.3.4.1

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
{Kontrollmaßnahmen vor dem Befüllen
  1. Es ist zu prüfen, ob die Angaben für das jeweilige beförderte Gas am Tankschild (siehe Absätze 6.8.2.5.1 und 6.8.3.5.1 bis 6.8.3.5.5) mit den Angaben an der Wagentafel (siehe Absätze 6.8.2.5.2, 6.8.3.5.6und 6.8.3.5.7) übereinstimmen.
    Bei Kesselwagen für wechselweise Verwendung ist insbesondere zu prüfen, ob an beiden Längsseiten des Wagens die richtigen Klapptafeln sichtbar und unter Verwendung der Einrichtungen nach Absatz 6.8.3.5.7 gesichert sind.
    In keinem Fall dürfen die Lastgrenzen an der Wagentafel die höchstzulässige Masse der Füllung am Tankschild übersteigen.
  2. Das letzte Ladegut ist entweder anhand der Angaben im Beförderungspapieroder durch Analyse zu ermitteln. Nötigenfalls ist der Tank zu reinigen.
  3. Die Masse der Restladung ist (z.B. durch Wiegen) festzustellen und muss bei der Bestimmung der Füllmenge berücksichtigt werden, damit der Kesselwagen nicht überfüllt oder überladen wird.
  4. Die Dichtheit des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile sowie ihre Funktionstüchtigkeit ist zu überprüfen.}
(bleibt offen)

4.3.3.4.2

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
{Befüllvorgang

Für das Befüllen sind die Bestimmungen der Betriebsanleitung des Kesselwagens einzuhalten.}

(bleibt offen)

4.3.3.4.3

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
{Kontrollmaßnahmen nach dem Befüllen
  1. Nach dem Befüllen muss mit geeichten Kontrolleinrichtungen (z.B. durch Wiegen auf einer geeichten Waage) überprüft werden, ob der Wagen überfüllt oder überladen wurde.
    Überfüllte oder überladene Kesselwagen sind unverzüglich bis auf die zulässige Füllmenge gefahrlos zu entleeren.

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