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Regelwerk; Gefahrgut

Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADR/RID/ADN

Vom 4. Februar 2021
(VkBl. Nr. 4 vom 27.02.2021 S. 103)



Az.: G16/3641.150/01

Nach Anhörung der obersten Verkehrsbehörden der Länder gebe ich nachfolgend den Leitfaden zur Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADR/RID/ADN in Deutschland bekannt. Das nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID/ADN vorgeschriebene Beförderungspapier kann in elektronischer Form erstellt und mitgeführt werden, wenn die Vorgaben des Leitfadens eingehalten werden. Dies gilt für Beförderungen in Deutschland und für grenzüberschreitende Beförderungen zwischen Deutschland und RID-Vertragsstaaten und/oder ADR- und/oder ADN-Vertragsparteien, die diesen Leitfaden anwenden. Informationen zur Anwendung in anderen RID-Vertragsstaaten werden über die Webseite der OTIF und Informationen zur Anwendung in anderen ADR- und ADN-Vertragsparteien werden über die Webseite der UNECE zur Verfügung gestellt.

Bei Nutzung des elektronischen Gefahrgutbeförderungsdokuments muss an Bord von Güterzügen, Fahrzeugen und Binnenschiffen ein Datenendgerät nach Anlage a Nummer 4 des Leitfadens mitgeführt werden, auf dem das Beförderungsdokument in menschenlesbarer Form dargestellt wird.

Die elektronische Abfrage des Gefahrgutbeförderungsdokuments durch zuständige Überwachungsbehörden und Einsatzkräfte wird über eine Trusted Party 1 (TP 1) gemäß dem Leitfaden realisiert.

In Deutschland wird als TP 1-Stelle zukünftig (Stand: 15.01.2024) tätig:

GBK Trusted Partner GmbH
Königsberger Str. 29
55218 Ingelheim
Telefon +49 6132 9999 40
Fax +49 6132-84685
Mail: tp1@gbk-trustedpartner.de

Zuständige Überwachungsbehörden und Einsatzkräfte, die sich bei einer vorgenannten TP 1 registrieren lassen wollen, haben sich gemäß Anlage a Nummer 1 Buchstabe d des Leitfadens in ein beim BMVI (Referat G 16: Ref-G16@bmvi.bund.de) geführtes Verzeichnis aufnehmen zu lassen.

Sofern für die Überwachungsbehörden und Einsatzkräfte die Möglichkeit der elektronischen Abfrage noch nicht realisiert ist oder bei der Kontrolle oder im Rahmen von Zwischen- und Notfällen aufgrund von Störungen nicht genutzt werden kann, erfolgt die Abfrage des Gefahrgutbeförderungsdokuments durch Ablesen auf dem Datenendgerät. Die Bedienung des Datenendgeräts obliegt in der Regel den Fahrzeugführern, Triebfahrzeugführern und Schiffsführern. Diese haben im Rahmen ihrer Auskunftspflicht der für die Überwachung zuständigen Behörde bei der Durchführung der Überwachungsmaßnahmen die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und die nötige Mithilfe zu leisten ( § 9 Absatz 2 GGBefG). Sie haben das Kontrollpersonal auf Aufforderung in die Bedienung des Datenendgeräts einzuweisen oder es bei der Kontrolle zu begleiten und das Datenendgerät dabei mitzuführen. Dies gilt auch für Notfälle, bei denen sie dazu in der Lage sind.

Beim Verkehrsträger Eisenbahn besteht die Besonderheit, dass Gefahrgutsendungen in abgestellten Zügen, Wagengruppen und Einzelwagen vorkommen, bei denen kein Personal des Beförderers und somit auch kein Datenendgerät verfügbar ist. Erschwerend kommt hinzu, dass in diesen Fällen regelmäßig keine Information an Triebfahrzeugen und Wagen angebracht sind, die eine eindeutige Identifizierung des Beförderers/Eisenbahnverkehrsunternehmens (EVU) ermöglichen würde. In diesen Fällen benennt der jeweilige Betreiber der Eisenbahninfrastruktur auf Nachfrage den Einsatzkräften oder Kontrollbehörden das verantwortliche EVU. Diejenigen Eisenbahnverkehrsunternehmen, welche Züge, Wagengruppen oder Einzelwagen abstellen, bei denen kein Personal und somit auch kein Datenendgerät verfügbar sind, treffen in ihrem Sicherheitsmanagement-System (SMS) Regelungen, die für diese Fälle den Zugriff auf die Daten des Beförderungsdokumentes durch die Einsatzkräfte oder Kontrollbehörden ermöglichen (vgl. VO (EU) 2018/762, Anhang 1, Kap. 5.5.2 b)).

Die Bekanntmachung vom 1. Juli 2015 (VkBl. 2015 S. 450) wird mit Ablauf des 31.01.2022 aufgehoben.
RID-20001-CE 6. Januar 2020 Original: Englisch

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Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 RID/ADR/ADN

  1. Bei der Gemeinsamen RID/ADR/ADN-Tagung (Genf, 17. bis 27. September 2019) wurde ein von der informellen Telematik-Arbeitsgruppe ausgearbeiteter Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 RID/ADR/ADN angenommen (siehe Bericht OTIF/RID/RC/2019-B Absätze 48 bis 51 und Anlage III).
  2. Die Gemeinsame Tagung wies darauf hin, dass der Leitfaden auf freiwilliger Basis und für jeden Verkehrsträger getrennt angewendet werden kann. Bei einer Verwendung muss er jedoch in seiner Gesamtheit angewendet werden.
  3. Die Gemeinsame Tagung bat die WP.15 und den RID-Fachausschuss die Veröffentlichung des Leitfadens auf den Websites der UNECE und der OTIF zu genehmigen.
  4. Die Ständige Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses hat bei ihrer 11. Tagung (Wien, 25. bis 28. November 2019) den Leitfaden angenommen und das Sekretariat der OTIF gebeten, diesen auf der Website der OTIF zugänglich zu machen (siehe Bericht OTIF/RID/CE/GTP/2019-a Absätze 86 und 87).
  5. Nachstehend ist der gesamte im Dokument OTIF/RID/CE/GTP/2019/9 enthaltene Leitfaden wiedergegeben.

Einleitung

1. Der Unterabschnitt 5.4.0.2 RID/ADR/ADN erlaubt die Verwendung des elektronischen Datenaustauschs zur Erfüllung der Dokumentationsvorschriften des Kapitels 5.4

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