umwelt-online: ADR/RID Nr. 4; Verwendung von Verpackungen
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P 113 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 113 |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Säcke | Nicht erforderlich | Kisten |
aus Papier aus Kunststoff aus Textilgewebe, gummiert |
aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) |
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Behälter | ||
aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz |
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Fässer | ||
aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) |
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Zusätzliche Vorschrift Die Verpackungen müssen staubdicht sein. |
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Sondervorschriften für die Verpackung | ||
PP 49 | Für die UN-Nummern 0094 und 0305 dürfen in einer Innenverpackung nicht mehr als 50 g des Stoffes enthalten sein. | |
PP 50 | Für die UN-Nummer 0027 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer als Außenverpackungen verwendet werden. | |
PP 51 | Für die UN-Nummer 0028 dürfen Einwickler aus Kraftpapier oder Wachspapier als Innenverpackung verwendet werden. |
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P 114a | VERPACKUNGSANWEISUNG (angefeuchteter fester Stoff) |
P 114a |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Säcke | Säcke | Kisten |
aus Kunststoff aus Textilgewebe aus Kunststoffgewebe |
aus Kunststoff aus Textilgewebe mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff |
aus Stahl (4A) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) |
Behälter | Behälter | Fässer |
aus Metall aus Kunststoff aus Holz |
aus Metall aus Kunststoff |
aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) |
Unterteilungen | ||
aus Holz | ||
Zusätzliche Vorschrift Bei der Verwendung von dichten Fässern mit abnehmbarem Deckel als Außenverpackungen sind keine Zwischenverpackungen erforderlich. |
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Sondervorschriften für die Verpackung | ||
PP 26 | Für die UN-Nummern 0077, 0132, 0234, 0235 und 0236 müssen die Verpackungen bleifrei sein. | |
PP 43 | Für die UN-Nummer 0342 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) oder aus Kunststoff (1H1 oder 1H2) als Außenverpackungen verwendet werden. |
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P 114b | VERPACKUNGSANWEISUNG (trockener fester Stoff) |
P 114b |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außenverpackungen |
Säcke | nicht erforderlich | Kisten |
aus Kraftpapier aus Kunststoff aus Textilgewebe, staubdicht aus Kunststoffgewebe, staubdicht |
aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) |
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Behälter | ||
aus Pappe aus Metall aus Papier aus Kunststoff aus Kunststoffgewebe, staubdicht aus Holz |
Fässer | |
aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) |
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Sondervorschriften für die Verpackung | ||
PP 26 |
(Stand: 07.02.2023)
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