umwelt-online: ADR/RID Nr. 4; Verwendung von Verpackungen

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P 113 VERPACKUNGSANWEISUNG P 113
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Säcke Nicht erforderlich Kisten
aus Papier
aus Kunststoff
aus Textilgewebe, gummiert
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit
staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus starrem Kunststoff (4H2)
Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz
Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)
Zusätzliche Vorschrift
Die Verpackungen müssen staubdicht sein.
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 49 Für die UN-Nummern 0094 und 0305 dürfen in einer Innenverpackung nicht mehr als 50 g des Stoffes enthalten sein.
PP 50 Für die UN-Nummer 0027 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer als Außenverpackungen verwendet werden.
PP 51 Für die UN-Nummer 0028 dürfen Einwickler aus Kraftpapier oder Wachspapier als Innenverpackung verwendet werden.

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P 114a VERPACKUNGSANWEISUNG
(angefeuchteter fester Stoff)
P 114a
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Säcke Säcke Kisten
aus Kunststoff
aus Textilgewebe
aus Kunststoffgewebe
aus Kunststoff
aus Textilgewebe mit
Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff
aus Stahl (4A)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit
staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus starrem Kunststoff (4H2)
Behälter Behälter Fässer
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz
aus Metall
aus Kunststoff
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)
Unterteilungen
aus Holz
Zusätzliche Vorschrift
Bei der Verwendung von dichten Fässern mit abnehmbarem Deckel als Außenverpackungen sind keine Zwischenverpackungen erforderlich.
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 26 Für die UN-Nummern 0077, 0132, 0234, 0235 und 0236 müssen die Verpackungen bleifrei sein.
PP 43 Für die UN-Nummer 0342 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) oder aus Kunststoff (1H1 oder 1H2) als Außenverpackungen verwendet werden.

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P 114b VERPACKUNGSANWEISUNG
(trockener fester Stoff)
P 114b
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
Säcke nicht erforderlich Kisten
aus Kraftpapier
aus Kunststoff
aus Textilgewebe, staubdicht
aus Kunststoffgewebe,
staubdicht
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit
staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Papier
aus Kunststoff
aus Kunststoffgewebe, staubdicht
aus Holz
Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 26

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