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Regelwerk

Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2023
nach Abschnitt 1.5.1 RID
über die Beförderung von NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN
mit einem organischen Elektrolyt IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT

Vom 29. September 2023
(Quelle: http://otif.org/de 29.02.2023; VkBl. Nr. 24 vom 30.12.2023 S. 729)


Gültig bis 30.06.2025
Signatarstaaten Datum der Unterzeichnung
Deutschland 29.09.2023

(1) Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 3.2.1 RID (Tabelle A, Verzeichnis der gefährlichen Güter) dürfen Natrium-Ionen-Batterien, einschließlich Natrium-Ionen-Zellen, als UN 3551 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt oder als UN 3552 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT unter den in dieser Multilateralen Sondervereinbarung festgelegten Bedingungen befördert werden, vorausgesetzt, die in der Anlage festgelegten Bau- und Prüfvorschriften werden wie jeweils anwendbar erfüllt.

(2) Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder Zellen und Batterien mit Ausrüstungen verpackt, die Natriumionen enthalten und ein wiederaufladbares elektrochemisches System darstellen, bei dem sowohl die positive als auch die negative Elektrode Interkalations- oder Einlagerungsverbindungen sind, und die so gebaut sind, dass keine der beiden Elektroden metallisches Natrium (oder eine Natriumlegierung) enthält und als Elektrolyt eine organische, nicht wässerige Verbindung verwendet wird, werden der UN-Nummer 3551 bzw. 3552 zugeordnet.

Bem. Interkaliertes Natrium liegt in ionischer oder quasi-atomarer Form im Gitter des Elektrodenmaterials vor.

Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn sie den folgenden Vorschriften entsprechen:

  1. jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen der anwendbaren Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien (ST/SG/AC.10/11/Rev.8) Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt;
    Bem. Batterien müssen einem Typ entsprechen, für den nachgewiesen wurde, dass er die Prüfanforderungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt, unabhängig davon, ob die Zellen, aus denen sie zusammengesetzt sind, einem geprüften Typ entsprechen.
  2. jede Zelle und Batterie verfügt über eine Sicherheitsentlüftungseinrichtung oder ist so ausgelegt, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Gewaltbruch verhindert wird;
  3. jede Zelle und Batterie ist mit einer wirksamen Vorrichtung zur Verhinderung äußerer Kurzschlüsse ausgerüstet;
  4. jede Batterie mit Zellen oder mit mehreren Zellen in Parallelschaltung ist mit wirksamen Einrichtungen ausgerüstet, die einen gefährlichen Rückstrom verhindern (z.B. Dioden, Sicherungen usw.);
  5. Zellen und Batterien sind gemäß einem in Absatz 2.2.9.1.7 e) (i) bis (ix) beschriebenen Qualitätssicherungsprogramm hergestellt;
  6. Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Zellen oder Batterien müssen die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.
Bem. Der Begriff ≪zur Verfügung stellen≫ bedeutet, dass Hersteller und nachfolgende Vertreiber sicherstellen, dass die Prüfzusammenfassung zugänglich ist, damit der Absender oder andere Personen in der Lieferkette die Einhaltung der Vorschriften bestätigen können.

(3) NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT gelten als Gegenstände der Klasse 9; Klassifizierungscode M4.

(4) Die Sondervorschriften 188, 230, 310, 348, 376, 377, 636, 667 und 670 des Abschnitts 3.3.1 RID sind anwendbar, wobei ≪Lithium-Ionen≫ durch ≪Natrium-Ionen≫ ersetzt wird.

(5) Die Bezettelung in Übereinstimmung mit Abschnitt 5.2.2 erfolgt unter Verwendung des Gefahrzettels nach Muster 9A. Sofern die Sondervorschrift 188 angewendet wird, müssen Verpackungen mit dem Kennzeichen für Lithiumbatterien gemäß Abbildung 5.2.1.9.2 RID gekennzeichnet werden. Eine Kennzeichnung ohne Angabe der UN Nummer ist ebenfalls zulässig.

(6) Die Verpackungsanweisungen P 903, P 908, P 909, P 910, P 911, LP 903, LP 904, LP 905 und LP 906 des

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