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Multilaterale Vereinbarung M 354 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von NATRIUM-IONEN- BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt
Vom 27.06.2023
(VkBl. Nr. 13 vom 15.07.2024 S. 475)
Valid until 30 June 2025 | ||
COUNTRY | SIGNED | REVOKED |
Germany | 27/06/2023 | |
France | 25/04/2024 |
(1) Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 3.2.1 ADR (Tabelle A, Verzeichnis der gefährlichen Güter) dürfen Natrium-Ionen-Batterien, einschließlich Natrium-Ionen-Zellen, als UN 3551 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt oder als UN 3552 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN MIT AUSRÜSTUNGEN oder IN AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, mit einem organischen Elektrolyt, unter den in dieser multilateralen Vereinbarung festgelegten Bedingungen befördert werden, vorausgesetzt, die in der Anlage festgelegten Bau- und Prüfvorschriften werden wie jeweils anwendbar erfüllt.
(2) Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder Zellen und Batterien mit Ausrüstungen verpackt, die Natriumionen enthalten und ein wiederaufladbares elektrochemisches System darstellen, bei dem sowohl die positive als auch die negative Elektrode Interkalations- oder Einlagerungsverbin-dungen sind, und die so gebaut sind, dass keine der beiden Elektroden metallisches Natrium (oder eine Natriumlegierung) enthält und als Elektrolyt eine organische, nicht wässerige Verbindung verwendet wird, werden der UN-Nummer 3551 bzw. 3552 zugeordnet.
Bem. Interkaliertes Natrium liegt in ionischer oder quasi-atomarer Form im Gitter des Elektrodenmaterials vor.
Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn sie den folgenden Vorschriften entsprechen:
(3) NATRIUM-IONEN-BATTERIEN und NATRIUM-IONEN-ZELLEN MIT EINEM ORGANISCHEN ELEKTROLYT oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN und NATRIUM-IONEN-ZELLEN MIT EINEM ORGANISCHEN ELEKTROLYT IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT gelten als Gegenstände der Klasse 9; Klassifizierungscode M4; der zu verwendende Tunnelbeschränkungscode lautet E".
(4) Die Sondervorschriften 188, 230, 310, 348, 376, 377, 384 und 667 des Abschnitts 3.3.1 ADR sind anwendbar, wobei ≪Lithium-Ionen≫ durch ≪Natrium-Ionen≫ ersetzt wird.
(5) Die Bezettelung in Übereinstimmung mit Abschnitt 5.2.2 erfolgt unter Verwendung des Gefahrzettels nach Muster 9A. Sofern die Sondervorschrift 188 angewendet wird, müssen Verpackungen mit dem Kennzeichen für Lithiumbatterien gemäß Abbildung 5.2.1.9.2 ADR gekennzeichnet werden. Eine Kennzeichnung ohne Angabe der UN-Nummer ist ebenfalls zulässig.
(6) Die Verpackungsanweisungen P 903, P 908, P 909, P 910, P 911, LP 903, LP 904, LP 905 und LP 906 des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR sind anwendbar, wobei ≪Lithium-Ionen≫ durch ≪Natrium-Ionen≫ ersetzt wird.
(7) Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:
≪BEFÖRDERUNG GEMÄSS MULTILATERALER VEREINBARUNG M 354≫.
(8) Alle übrigen zutreffenden Vorschriften des ADR müssen erfüllt werden.
(Stand: 05.09.2024)
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