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Multilaterale Vereinbarung M340 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von NATRIUM-IONEN-BATTERIEN und NATRIUM-IONEN-ZELLEN MIT EINEM ORGANISCHEN ELEKTROLYT oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN und NATRIUMIONEN-ZELLEN MIT EINEM ORGANISCHEN ELEKTROLYT IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT
Vom 10. August 2021
(Quelle: www.unece.org; VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2021 S. 859, ber. S. 1100)
Gültig bis 31.12.2022 | ||
COUNTRY | SIGNED | REVOKED |
France | 20/07/2021 | |
Germany | 10/08/2021 | |
United Kingdom | 16/08/2021 | |
Belgium | 26/08/2021 |
(1) Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 3.2.1 ADR (Tabelle A, Verzeichnis der gefährlichen Güter) dürfen NATRIUM-IONEN-BATTERIEN und NATRIUM-IONEN-ZELLEN MIT EINEM ORGANISCHEN ELEKTROLYT oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN und NATRIUM-IONEN-ZELLEN MIT EINEM ORGANISCHEN ELEKTROLYT IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT unter den in dieser multilateralen Vereinbarung festgelegten Bedingungen befördert werden, ohne dass sie einer UNNummer zugeordnet werden und ohne dass die der Eintragung ≪UN 3292 NATRIUMBATTERIEN oder NATRIUMZELLEN≫ zugeordneten Vorschriften angewendet werden, vorausgesetzt, die in der Anlage festgelegten Bau- und Prüfvorschriften werden wie jeweils anwendbar erfüllt.
(2) Die Sondervorschriften 188, 230, 296, 328, 360, 348, 376 und 377 des Abschnitts 3.3.1 ADR sind anwendbar, wobei ≪Lithium-Ionen≫ durch ≪Natrium-Ionen≫ ersetzt wird.
(3) NATRIUM-IONEN-BATTERIEN und NATRIUM-IONEN-ZELLEN MIT EINEM ORGANISCHEN ELEKTROLYT oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN und NATRIUM-IONEN-ZELLEN MIT EINEM ORGANISCHEN ELEKTROLYT IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT gelten als Gegenstände der Klasse 9; der zu verwendende Tunnelbeschränkungscode lautet ">E".
(4) Im Beförderungspapier braucht keine UN-Nummer angegeben zu werden; die im Beförderungspapier verwendete offizielle Benennung für die Beförderung lautet je nach Fall:
(5) Eine Kennzeichnung mit der UN-Nummer in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 5.2.1.1 ist nicht erforderlich.
Die Bezettelung in Übereinstimmung mit Abschnitt 5.2.2 erfolgt unter Verwendung des Gefahrzettels nach Muster 9A.
Sofern die Sondervorschrift 188 angewendet wird, müssen Verpackungen mit dem Kennzeichen für Lithiumbatterien gemäß Abbildung 5.2.1.9.2 ADR ohne Angabe der UN-Nummer gekennzeichnet werden.
(6) Die Verpackungsanweisungen P903, P905, P908, P909, P910, P911, LP903, LP904, LP905 und LP906 des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR sind anwendbar, wobei ≪Lithium-Ionen≫ durch ≪NatriumIonen≫ ersetzt wird.
(7) NATRIUM-IONEN-BATTERIEN und NATRIUMIONEN-ZELLEN MIT EINEM ORGANISCHEN ELEKTROLYT oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN und NATRIUM-IONEN-ZELLEN MIT EINEM ORGANISCHEN ELEKTROLYT IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, die in einer Weise kurzgeschlossen vorbereitet und zur Beförderung aufgegeben werden, dass das System (Zelle oder Batterie) keine elektrische Energie enthält, dürfen ohne Anwendung der Vorschriften des ADR befördert werden, vorausgesetzt:
(Stand: 06.09.2024)
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