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Multilaterale Vereinbarung M 335 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von zusammengesetzten Lithiumbatterien (UN 3090 3091 3480 und 3481), die nicht mit einem Überladeschutz ausgerüstet sind
Vom 15. März 2021
(Quelle: www.unece.org; VkBl. 26.04.2021 S. 613)
gültig bis 31.12.2022 | ||
COUNTRY | SIGNED | REVOKED |
France | 15/03/2021 | |
Germany | 1/04/2021 | |
Belgium | 13/04/2021 | |
Hungary | 31/05/2021 |
(1) Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 3.3.1 Sondervorschrift 230 und des Absatzes 2.2.9.1.7 a) ADR in Verbindung mit Teil III Absatz 38.3.3 g) i) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, 7. überarbeitete Ausgabe, gemäß Abschnitt 1.2.1 ADR darf eine zusammengesetzte Batterie befördert werden, wenn sie einem Typ entspricht, der nachweislich die folgenden Vorschriften erfüllt
(2) Alle anderen relevanten Anforderungen des ADR sind einzuhalten.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2022 für Beförderungen auf dem Gebiet derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Datum von einem der Unterzeichner widerrufen, so bleibt sie bis zu dem oben genannten Datum nur für Beförderungen auf dem Gebiet derjenigen ADR-Vertragsparteien gültig, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
ENDE |
(Stand: 06.09.2024)
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