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Multilaterales Abkommen M326
nach Abschnitt 1.5.1 des ADR
betreffend die wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2
Vom 27. März 2020
(Quelle: www.unece.org)
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2020 S. 258)
Gültig bis 31.08.2020 | ||
COUNTRY | SIGNED | REVOKED |
France | 27/03/2020 | |
Germany | 30/03/2020 | |
Luxembourg | 30/03/2020 | |
Italy | 31/03/2020 | |
United Kingdom | 31/03/2020 | 31/07/2020 |
Netherlands | 31/03/2020 | |
San Marino | 31/03/2020 | |
Sweden | 01/04/2020 | |
Spain | 02/04/2020 | |
Hungary | 02/04/2020 | |
Belgium | 02/04/2020 | |
Ireland | 06/04/2020 | |
Poland | 08/04/2020 | |
Norway | 08/04/2020 | |
Portugal | 09/04/2020 | |
Finland | 14/04/2020 | |
Romania | 23/04/2020 | |
Serbia | 1/06/2020 |
(1) Abweichend von den Bestimmungen des Unterabschnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P200 (3) (d) - in Verbindung mit den Tabellen 1 und 2 - und P200 (9) von 4.1.4.1 des ADR, Druck Gefäße, die zum Nachfüllen mit den folgenden UN-Nummern ankommen, die ein abgelaufenes Datum haben der periodischen Inspektion und Prüfung sind zum Füllen und Mitführen zugelassen:
UN 1002 LUFT, VERDICHTET
UN 1013 KOHLENDIOXID
UN 1046 HELIUM, VERDICHTET
UN 1070 DISTICKSTOFFOXID
UN 1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET
UN 1660 STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET
UN 1956 VERDICHTETES GAS N.A.G.
UN 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.
UN 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.
Alle anderen Bestimmungen der Verpackungsanweisung P200 sind anzuwenden.
(2) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P203 (8) des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR, verschlossene kryogene Behälter, die zum Nachfüllen mit der folgenden UN-Nummer ankommen und eine abgelaufenes Datum der periodischen Inspektion und Prüfung dürfen ausgefüllt und mitgeführt werden:
UN 1073 SAUERSTOFF, GEKÜHLTE FLÜSSIGKEIT
UN 1963, HELIUM.GEKÜHLTE FLÜSSIGKEIT
UN1977 STICKSTOFF, GEKÜHLTE FLÜSSIGKEIT
Alle anderen Bestimmungen der Verpackungsvorschrift P203 gelten.
(3) Der Absender muss im Beförderungspapier
"Beförderung vereinbart nach den Bedingungen von Abschnitt 1.5.1 des ADR (M326)".
(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. August 2020 für Beförderungen auf den Gebieten des ADR Vertragsparteien, die dieses Abkommen unterzeichnet haben. Wird es vor diesem Datum von einer der Unterzeichner, so bleibt es bis zum oben genannten Datum nur für die Beförderung auf die Hoheitsgebiete der ADR-Vertragsparteien, die dieses Abkommen unterzeichnet haben und nicht widerrufen haben
ENDE |
(Stand: 11.08.2022)
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