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Regelwerk
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Teil 7
Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

Kapitel 7.1 19 20 20
Trockengüterschiffe



7.1.0 Allgemeine Vorschriften

7.1.0.1 Die Vorschriften der Abschnitte 7.1.0 bis 7.1.7 gelten für Trockengüterschiffe.

7.1.0.2 - 7.1.0.99 (bleibt offen)

7.1.1 Beförderungsart

7.1.1.1 - 7.1.1.9 (bleibt offen)

7.1.1.10 Beförderung von Versandstücken

In den Vorschriften über die Beförderung von Versandstücken sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomassen angegeben.

Wenn Versandstücke in Containern, Fahrzeugen oder Wagen befördert werden, gehört die Masse des Containers, Fahrzeugs oder Wagens nicht zur Bruttomasse dieser Versandstücke.

7.1.1.11 Beförderung in loser Schüttung

Es ist verboten, gefährliche Güter in loser Schüttung zu befördern, ausgenommen wenn dies in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 8 ausdrücklich zugelassen ist. In dieser Spalte ist dann ein ≪B≫ eingetragen.

7.1.1.12 Lüftung

Das Lüften der Laderäume ist nur erforderlich, wenn dies in Absatz 7.1.4.12 oder in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) durch eine zusätzliche Vorschrift ≪VE ...≫ vorgeschrieben ist.

7.1.1.13 Maßnahmen vor dem Laden

Vor dem Laden sind zusätzliche Maßnahmen nur erforderlich, wenn dies in Absatz 7.1.4.13 oder in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11) durch eine zusätzliche Vorschrift ≪LO ...≫ vorgeschrieben ist.

7.1.1.14 Handhaben und Stauen der Ladung

Während des Handhabens und Stauens der Ladung sind zusätzliche Maßnahmen nur erforderlich, wenn dies in Absatz 7.1.4.14 oder in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11) durch eine zusätzliche Vorschrift ≪Ha ...≫ vorgeschrieben ist.

7.1.1.15 (bleibt offen)

7.1.1.16 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung

Während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung sind zusätzliche Maßnahmen nur erforderlich, wenn dies in Absatz 7.1.4.16 oder in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (11) durch eine zusätzliche Vorschrift ≪IN ...≫ vorgeschrieben ist.

7.1.1.17 (bleibt offen)

7.1.1.18 Container, flexible Schüttgut-Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer

Die Beförderung von Containern, flexiblen Schüttgut-Containern, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern muss den Vorschriften über die Beförderung von Versandstücken entsprechen.

7.1.1.19 Fahrzeuge und Wagen

Die Beförderung von Fahrzeugen und Wagen muss den Vorschriften über die Beförderung von Versandstücken entsprechen.

7.1.1.20 (bleibt offen)

7.1.1.21 Beförderung in Ladetanks

Es ist verboten, gefährliche Güter in Ladetanks in Trockengüterschiffen zu befördern.

7.1.1.22 - 7.1.1.99 (bleibt offen)

7.1.2 Anforderungen an die Schiffe

7.1.2.0 Zugelassene Schiffe

7.1.2.0.1 Die gefährlichen Güter dürfen befördert werden in Mengen, die diejenigen von Absatz 7.1.4.1.1 bzw. 7.1.4.1.2 nicht überschreiten:

7.1.2.0.2 Die gefährlichen Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 7, 8 oder 9, ausgenommen diejenigen mit Gefahrzettel 1 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5), dürfen in größeren als den in den Absätzen 7.1.4.1.1 und 7.1.4.1.2 aufgeführten Mengen befördert werden:

7.1.2.1 - 7.1.2.4 (bleibt offen)

7.1.2.5 Gebrauchsanweisungen für Geräte und Einrichtungen

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(Stand: 21.12.2020)

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