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2.2.8 Klasse 8: Ätzende Stoffe

2.2.8.1 Begriffsbestimmung, allgemeine Vorschriften und Kriterien

2.2.8.1.1 Ätzende Stoffe sind Stoffe, die durch chemische Einwirkung eine irreversible Schädigung der Haut verursachen oder beim Freiwerden materielle Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln herbeiführen oder sie sogar zerstören. Unter den Begriff dieser Klasse fallen auch Stoffe, die erst bei Vorhandensein von Wasser einen ätzenden flüssigen Stoff oder in Gegenwart von natürlicher Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden.

2.2.8.1.2 Für Stoffe und Gemische, die ätzend für die Haut sind, sind die allgemeinen Zuordnungskriterien in Absatz 2.2.8.1.4 enthalten. Die Ätzwirkung auf die Haut bezieht sich auf die Verursachung einer irreversiblen Schädigung der Haut, und zwar eine sichtbare Nekrose durch die Epidermis und in die Dermis, die nach Exposition gegenüber einem Stoff oder einem Gemisch auftritt.

2.2.8.1.3 Bei flüssigen Stoffen und festen Stoffen, die sich während der Beförderung verflüssigen können, von denen angenommen wird, dass sie nicht ätzend für die Haut sind, ist dennoch die Korrosionswirkung auf bestimmte Metalloberflächen in Übereinstimmung mit den Kriterien in Absatz 2.2.8.1.5.3 c) (ii) zu berücksichtigen.

2.2.8.1.4 Allgemeine Vorschriften für die Klassifizierung

2.2.8.1.4.1 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 8 sind wie folgt unterteilt:

C1 - C11 Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
  C1 - C4 Stoffe sauren Charakters
  C1 anorganische flüssige Stoffe
  C2 anorganische feste Stoffe
  C3 organische flüssige Stoffe
  C4 organische feste Stoffe
  C5 - C8 Stoffe basischen Charakters
  C5 anorganische flüssige Stoffe
  C6 anorganische feste Stoffe
  C7 organische flüssige Stoffe
  C8 organische feste Stoffe
C9 - C10 Sonstige ätzende Stoffe
  C9 flüssige Stoffe
  C10 feste Stoffe
C11 Gegenstände
CF Ätzende entzündbare Stoffe
  CF1 flüssige Stoffe
  CF2 feste Stoffe
CS Ätzende selbsterhitzungsfähige Stoffe
  CS1 flüssige Stoffe
  CS2 feste Stoffe
CW Ätzende Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
  CW1 flüssige Stoffe
  CW2 feste Stoffe
CO Ätzende entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
 CO1 flüssige Stoffe
  CO2 feste Stoffe
CT Ätzende giftige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
  CT1 flüssige Stoffe
  CT2 feste Stoffe
CT3 Gegenstände
CFT Ätzende entzündbare giftige flüssige Stoffe
COT Ätzende entzündend (oxidierend) wirkende giftige Stoffe.

Klassifizierung und Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.8.1.4.2 Die Stoffe und Gemische der Klasse 8 sind auf Grund ihres Gefahrengrades während der Beförderung in folgende Verpackungsgruppen unterteilt:

a) Verpackungsgruppe I: sehr gefährliche Stoffe und Gemische;
b) Verpackungsgruppe II: Stoffe und Gemische, die eine mittlere Gefahr darstellen;
c) Verpackungsgruppe III: Stoffe und Gemische, die eine geringe Gefahr darstellen.

2.2.8.1.4.3 Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoffe zu Verpackungsgruppen in der Klasse 8 wurde auf Grundlage von Erfahrungen unter Berücksichtigung zusätzlicher Faktoren, wie Risiko des Einatmens (siehe Absatz 2.2.8.1.4.5) und Reaktionsfähigkeit mit Wasser (einschließlich der Bildung gefährlicher Zerfallsprodukte), durchgeführt.

2.2.8.1.4.4 Neue Stoffe und Gemische können, in Übereinstimmung mit den Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.5, auf der Grundlage der Länge der Kontaktzeit, die nötig ist, um eine irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes zu verursachen, den Verpackungsgruppen zugeordnet werden. Für Gemische dürfen alternativ die Kriterien in Absatz 2.2.8.1.6 verwendet werden.

2.2.8.1.4.5 Ein Stoff oder ein Gemisch, der/das die Kriterien der Klasse 8 erfüllt und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel (LC50) entsprechend Verpackungsgruppe I, aber eine Giftigkeit bei Einnahme oder bei Absorption durch die Haut entsprechend Verpackungsgruppe III oder eine geringere Giftigkeit aufweist, ist der Klasse 8 zuzuordnen (siehe Absatz 2.2.61.1.7.2).

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