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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Multilaterales Abkommen ADN/M027 gemäß Unterabschnitt 1.5.1 ADN über Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN und Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte nach Unterabschnitt 1.8.3.7 ADN

Vom 10. November 2020
(Quelle: http://www.unece.org)


gültig bis 01.03.2021
COUNTRY SIGNED REVOKED
Germany 10/11/2020
France 10/11/2020
Luxembourg 11/11/2020
Czech Republic 11/11/2020
Slovakia 12/11/2020
Switzerland 18/11/2020
Belgium 30/11/2020
Austria 03/12/2020
Netherlands 10/12/2020
Serbia 17/12/2020
Poland 08/01/2021

(1) Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 8.2.2.8.3 und 8.2.2.8.4 ADN bleiben Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. Dezember 2020 endet, bis 28. Februar 2021 gültig. Die Bescheinigungen werden für fünf Jahre erneuert, wenn der Bescheinigungsinhaber vor dem 1. März 2021 den Nachweis nach 8.2.2.8.4 a) ADN und erforderlichenfalls nach 8.2.2.8.4 b) ADN erbringt. Die neue Geltungsdauer beginnt mit dem ursprünglichen Ablaufdatum der zu erneuernden Bescheinigung.

(2) Nach 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN ausgestellte Dokumente, die mit der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gleichwertig sind, werden unter denselben Voraussetzungen zugelassen wie die in Absatz 1 des vorliegenden multilateralen Abkommens bezeichneten Urkunden. Die gleichwertigen Urkunden sind unter Einhaltung der Bedingungen aus dem Internationalen Übereinkommen über die Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten bis 1. März 2021 zu erneuern.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1.8.3.16.1 ADN bleiben Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. Februar 2021 endet, bis 1. März 2021 gültig. Die Gültigkeit der Nachweise wird ab dem ursprünglichen Ablaufdatum um fünf Jahre verlängert, wenn der Bescheinigungsinhaber bis 1. März 2021 eine Prüfung nach 1.8.3.16.2 ADN mit Erfolg abgelegt hat.

(4) Diese Vereinbarung gilt bis 1. März 2021für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

ENDE

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