Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen

(ABl. Nr. L 166 vom 11.06.1998 S. 45;
RL 2009/44/EG - ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 37;
RL 2010/78/EU - ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120;
VO (EU) Nr. 648/2012 - ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1;
VO (EU) Nr. 909/2014 - ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1;
RL (EU) 2019/879 - ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 296)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b des Vertrags 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Lamfalussy-Bericht von 1990 an die G10-Zentralbankpräsidenten wurde das nicht zu unterschätzende Systemrisiko in Zahlungssystemen aufgezeigt, die auf der Grundlage verschiedener - insbesondere multilateraler - Formen der Aufrechnung (netting) von Zahlungsaufträgen arbeiten. Die Verringerung der rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit der Teilnahme an Systemen, die auf der Basis der Bruttoabwicklung in Echtzeit ("Real Time Gross Settlement") arbeiten, ist eine vorrangige Aufgabe, da diese Systeme immer mehr an Bedeutung gewinnen.

(2) Es ist ferner überaus wichtig, das mit der Teilnahme an Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen verbundene Risiko zu vermindern, insbesondere wenn enge Beziehungen zwischen derartigen Systemen und Zahlungssystemen bestehen.

(3) Diese Richtlinie soll zur effizienten und kostengünstigen Abwicklung grenzüberschreitender Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungsvereinbarungen in der Europäischen Gemeinschaft beitragen, was die Freiheit des Kapitalverkehrs im Binnenmarkt stärkt. Sie stellt damit einen weiteren Schritt auf dem Weg zur Vollendung des Binnenmarktes dar, insbesondere in bezug auf den freien Dienstleistungsverkehr und die Liberalisierung des Kapitalverkehrs, und leistet einen Beitrag zur Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion.

(4) Es ist wünschenswert, daß die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten darauf gerichtet sind, die Beeinträchtigung eines Systems im Fall von Insolvenzverfahren gegen einen Teilnehmer des betreffenden Systems so gering wie möglich zu halten.

(5) Ein Vorschlag für eine Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, der 1985 vorgelegt und am 8. Februar 1988 geändert wurde, liegt noch beim Rat. Das Übereinkommen über Insolvenzverfahren der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten vom 23. November 1995 schließt Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ausdrücklich aus.

(6) Diese Richtlinie soll sowohl inländische als auch grenzüberschreitende Zahlungssysteme und Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme erfassen. Unter die Richtlinie fallen alle Systeme der Gemeinschaft sowie die von den Teilnehmern im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an diesen Systemen geleisteten dinglichen Sicherheiten. Dabei ist es unwesentlich, ob es sich um Teilnehmer aus der Gemeinschaft oder aus Drittländern handelt.

(7) Die Mitgliedstaaten können diese Richtlinie auf ihre eigenen Institute, die direkte Teilnehmer von Systemen dritter Länder sind, sowie auf die im Zusammenhang mit der Teilnahme an solchen Systemen geleisteten dinglichen Sicherheiten anwenden.

(8) Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, ein System, dessen Haupttätigkeit in der Abwicklung von Wertpapiergeschäften besteht, als System zu bezeichnen, das in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, auch wenn das betreffende System in beschränktem Umfang Geschäfte mit warenunterlegten Derivaten abwickelt.

(9) Die Verringerung des Systemrisikos erfordert insbesondere die Wirksamkeit von Abrechnungen und die Verwertbarkeit dinglicher Sicherheiten. Der Ausdruck "dingliche Sicherheit" umfaßt alle juristischen Sicherungsmittel, mit denen ein Teilnehmer aus dem System herrührende Rechte und Verpflichtungen gegenüber anderen Teilnehmern des Zahlungssystems und/oder Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems sichert; hierzu zählen u. a. Rückkaufsvereinbarungen (Pensionsgeschäfte), gesetzliche Pfandrechte und fiduziarische Sicherungsrechte. Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts über die Art von dinglichen Sicherheiten, die geleistet werden können, werden durch die Definition der dinglichen Sicherheit in dieser Richtlinie nicht berührt.

(10) Diese Richtlinie erfaßt auch Sicherheiten, die den Zentralbanken der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer besonderen Aufgabenstellung als Zentralbanken - insbesondere im Rahmen der Geldpolitik - geleistet werden; hierdurch unterstützt sie das Europäische Währungsinstitut bei seiner Aufgabe, mit Blick auf die Vorbereitung der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion die Effizienz grenzüberschreitender Zahlungen zu erhöhen, und trägt somit zum Aufbau des erforderlichen rechtlichen Rahmens bei, innerhalb dessen die künftige Europäische Zentralbank ihre Politik entwickeln kann.

(11) Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge und Aufrechnungen (netting) sollten nach den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten rechtlich wirksam und für Dritte verbindlich sein.

(12) Unbeschadet der Vorschriften über die Wirksamkeit von Aufrechnungen können Systeme vor der Durchführung der Aufrechnung prüfen, ob in das System eingebrachte Aufträge den Regeln dieses Systems genügen und die Abrechnung durch das System durchgeführt werden kann.

(13) Diese Richtlinie schließt nicht aus, daß ein Teilnehmer oder ein Dritter etwaige gesetzlich vorgesehene Rechte oder Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Geschäft auf Wiedererlangung oder Rückerstattung von Leistungen im Zusammenhang mit einem in ein System eingebrachten Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag, beispielsweise im Betrugsfall oder bei Fehlern, geltend machen kann; dies darf nicht zur Folge haben, daß die Aufrechnung (netting) rückgängig gemacht wird oder die betreffenden Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge im System unwirksam werden.

(14) Es muß gewährleistet werden, daß Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge nach dem durch die Regeln des Systems definierten Zeitpunkt nicht mehr widerrufen werden können.

(15) Es ist notwendig, daß ein Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer eines Systems mitteilt.

(16) Ein Insolvenzverfahren sollte nicht rückwirkend in die Rechte und Verpflichtungen der Teilnehmer eines Systems eingreifen.

(17) Die Richtlinie soll ferner festlegen, welches Insolvenzrecht im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer eines Systems für die aus der Teilnahme an einem System herrührenden Rechte und Verpflichtungen des betreffenden Teilnehmers maßgeblich ist.

(18) Bei Insolvenz eines Teilnehmers sollten die von ihm geleisteten dinglichen Sicherheiten von der Anwendung des Insolvenzrechts auf den insolventen Teilnehmer nicht berührt werden.

(19) Artikel 9 Absatz 2 soll nur für ein Register, Konto oder zentrales Verwahrsystem gelten, welches das Eigentum an den betreffenden Wertpapieren bzw. das Recht auf Lieferung oder Übertragung der Wertpapiere belegt.

(20) Artikel 9 Absatz 2 soll sicherstellen, daß sich in dem Fall, in dem der Teilnehmer, die Zentralbank eines Mitgliedstaats oder die künftige Europäische Zentralbank eine gültige und wirksame dingliche Sicherheit gemäß dem Recht des Mitgliedstaats hält, in dem sich das betreffende Register, Konto oder zentrale Verwahrsystem befindet, die Gültigkeit und Verwertbarkeit dieser dinglichen Sicherheit gegenüber dem System (und dessen Betreiber) und gegenüber jeder anderen Person, die über das System mittelbar oder unmittelbar Ansprüche geltend macht, ausschließlich nach dem Recht dieses Mitgliedstaats bestimmt.

(21) Artikel 9 Absatz 2 soll der Wirkungsweise und den Auswirkungen des Rechts des Mitgliedstaats, in dem die Wertpapiere begeben wurden, oder des Rechts des Mitgliedstaats, in dem die Wertpapiere möglicherweise in anderer Weise belegen sind (einschließlich der uneingeschränkten Geltung der Rechtsvorschriften, die die Begebung solcher Wertpapiere oder die Begründung oder Übertragung von Eigentum oder sonstigen Rechten an diesen betreffen), nicht vorgreifen und ist dahin gehend zu verstehen, daß nur das Recht des jeweiligen Mitgliedstaats für die Anerkennung und Verwertbarkeit derartiger dinglicher Sicherheiten maßgeblich ist.

(22) Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, zwischen allen durch diese Richtlinie erfaßten Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen hinlängliche Verbindungen herzustellen, um ein Hoechstmaß an Transparenz und Rechtssicherheit bei Wertpapiergeschäften zu fördern.

(23) Die Annahme dieser Richtlinie ist der geeignetste Weg, um die vorgenannten Ziele zu erreichen, und geht nicht über das zu diesem Zweck notwendige Maß hinaus

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Abschnitt I
Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt

  1. für Systeme im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a), die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen und in einer beliebigen Währung, in Euro oder in verschiedenen Währungen, die das System gegenseitig konvertiert, arbeiten;
  2. für Teilnehmer eines solchen Systems;
  3. für dingliche Sicherheiten im Zusammenhang mit

Artikel 214 19

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. " System" eine förmliche Vereinbarung,

    Unter den in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen kann ein Mitgliedstaat ferner eine förmliche Vereinbarung, in deren Rahmen Übertragungsaufträge im Sinne von Buchstabe i) sowie in beschränktem Umfang andere Anlageinstrumente betreffende Aufträge ausgeführt werden, als System ansehen, wenn er dies unter dem Aspekt des Systemrisikos als gerechtfertigt erachtet.

    Ein Mitgliedstaat kann im Einzelfall auch eine förmliche Vereinbarung, die - ohne Mitrechnung einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers - zwischen nur zwei Teilnehmern getroffen wurde, als System ansehen, wenn er dies unter dem Aspekt des Systemrisikos als gerechtfertigt erachtet.

    Eine Vereinbarung zwischen interoperablen Systemen stellt kein System dar;

  2. " Institut"

    Unterliegt ein System der Aufsicht nach einzelstaatlichem Recht und führt nur Übertragungsaufträge im Sinne von Buchstabe i) sowie die zugehörigen Zahlungsaufträge aus, kann ein Mitgliedstaat bestimmen, daß Unternehmen, die Teilnehmer dieses Systems sind und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen innerhalb des Systems haften, als Institute angesehen werden können, wenn dem System mindestens drei Teilnehmer angehören, die unter eine der in Unterabsatz 1 genannten Kategorien fallen, und diese Entscheidung unter dem Aspekt des Systemrisikos als gerechtfertigt erachtet wird;

  3. " zentrale Gegenpartei" oder "CCP" eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
  4. " Verrechnungsstelle" eine Stelle, die Instituten und/ oder einer zentralen Vertragspartei, die Teilnehmer von Systemen sind, Konten, über die die Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge innerhalb des Systems abgewickelt werden, zur Verfügung stellt und die diesen Instituten und/oder zentralen Vertragsparteien gegebenenfalls Kredit zum Zweck des Zahlungsausgleichs sowie des Ausgleichs von Verpflichtungen zur Lieferung von Wertpapieren gewährt;
  5. " Clearingstelle" eine Organisation, die für die Berechnung der Nettopositionen der Institute, einer etwaigen zentralen Vertragspartei und/oder einer etwaigen Verrechnungsstelle zuständig ist;
  6. " Teilnehmer" ein Institut, eine zentrale Gegenpartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle, einen Systembetreiber oder ein Clearingmitglied einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
  7. " indirekter Teilnehmer" ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein Systembetreiber mit einer vertraglichen Beziehung zu einem Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen, wodurch der indirekte Teilnehmer in die Lage versetzt wird, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einzubringen, sofern der indirekte Teilnehmer dem Systembetreiber bekannt ist;
  8. " Wertpapiere" alle in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente;
  9. " Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag"
  10. " Insolvenzverfahren" eine Kollektivmaßnahme gemäß dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes, die ergriffen wird, um den betreffenden Teilnehmer entweder zu liquidieren oder zu sanieren, sofern die Maßnahme zur Aufhebung oder Einschränkung der Befugnis des Teilnehmers führt, Zahlungen oder sonstige Verfügungen vorzunehmen;
  11. " Aufrechnung" (netting) die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen, die ein oder mehrere Teilnehmer an einen oder mehrere Teilnehmer erteilt haben oder von einem oder mehreren Teilnehmern erhalten haben, zu einer einzigen Nettoforderung bzw. -Verbindlichkeit pro Teilnehmer mit der Folge, daß nur diese Nettoforderung bzw. -Verbindlichkeit besteht;
  12. " Verrechnungskonto" ein bei einer Zentralbank, einer Verrechnungsstelle oder einer zentralen Vertragspartei geführtes Konto für das Halten von Geldern oder Wertpapieren oder die Abwicklung von Geschäften zwischen den Teilnehmern eines Systems;
  13. " dingliche Sicherheit" einen verwertbaren Vermögensgegenstand (einschließlich Guthaben), wozu auch Finanzsicherheiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten 7 ohne Einschränkung gehören, der zur Besicherung von Rechten und Verbindlichkeiten, die sich in Verbindung mit einem System ergeben können, als Pfand, im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung (Pensionsgeschäft), einer vergleichbaren Vereinbarung oder in anderer Form bereitgestellt oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Zentralbank zur Verfügung gestellt wird;
  14. " Geschäftstag" umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des Geschäftszyklus eines Systems;
  15. " interoperable Systeme" zwei oder mehr Systeme, deren Systembetreiber eine Vereinbarung untereinander geschlossen haben, die eine Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen zwischen den betreffenden Systemen beinhaltet;
  16. " Systembetreiber" die Stelle oder Stellen, die in rechtlicher Hinsicht für den Betrieb eines Systems verantwortlich sind. Ein Systembetreiber kann auch als Verrechnungsstelle, zentrale Vertragspartei oder Clearingstelle agieren.

Abschnitt II
Aufrechnungen und Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge

Artikel 3

(1) Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge und Aufrechnungen (netting) sind rechtlich verbindlich und auch im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer Dritten gegenüber wirksam, sofern die Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 in das System eingebracht wurden. Dies gilt auch im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems) oder gegen den Betreiber eines interoperablen Systems, der selbst nicht Teilnehmer des Systems ist.

Werden Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein System eingebracht und an dem gemäß den Regeln des Systems definierten Geschäftstag ausgeführt, in dessen Verlauf das Verfahren eröffnet wird, sind sie nur dann rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn der Systembetreiber nachweisen kann, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Aufträge unwiderruflich wurden, weder Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte noch Kenntnis davon hätte haben müssen.

(2) Rechtsvorschriften, Regeln oder Gepflogenheiten betreffend die Aufhebung von Verträgen oder Geschäften, die vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 abgeschlossen wurden, dürfen nicht zur Folge haben, daß die Aufrechnung rückgängig gemacht wird.

(3) Der Zeitpunkt des Einbringens eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags in ein System wird nach den Regeln des betreffenden Systems bestimmt. Enthält das für das System maßgebliche einzelstaatliche Recht Bestimmungen über den Zeitpunkt des Einbringens, so müssen die Regeln des Systems mit diesen Bestimmungen in Einklang stehen.

(4) Bei interoperablen Systemen legt jedes System in seinen eigenen Regeln den Zeitpunkt des Einbringens in das betreffende System fest, um - soweit möglich - sicherzustellen, dass die Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme in dieser Hinsicht aufeinander abgestimmt sind. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts des Einbringens in das System werden von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei denn, dies ist in den Regeln aller beteiligten inoperablen Systeme ausdrücklich vorgesehen.

Artikel 4

Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass ungeachtet der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer oder gegen den Betreiber eines interoperablen Systems Guthaben oder Wertpapiere auf dem Verrechnungskonto des Teilnehmers dazu verwendet werden können, die am Geschäftstag der Verfahrenseröffnung in dem System oder in einem interoperablen System bestehenden Verbindlichkeiten des betreffenden Teilnehmers zu begleichen. Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Kreditfazilität, die dem betreffenden Teilnehmer im Hinblick auf das System eingeräumt wurde, auf der Grundlage bereitstehender dinglicher Sicherheiten genutzt wird, um die Verbindlichkeiten des Teilnehmers aus dem System oder einem interoperablen System zu begleichen.

Artikel 5

Ein Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag kann von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an weder von einem Teilnehmer an einem System noch von einem Dritten widerrufen werden.

Bei interoperablen Systemen legt jedes System in seinen eigenen Regeln den Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit fest, um - soweit möglich - sicherzustellen, dass die Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme in dieser Hinsicht aufeinander abgestimmt sind. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit werden von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei denn, dies ist in den Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme ausdrücklich vorgesehen.

Abschnitt III
Bestimmungen betreffend Insolvenzverfahren

Artikel 6

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des zuständigen Gerichts bzw. der zuständigen Behörde ergangen ist.

(2) Sobald eine Entscheidung gemäß Absatz 1 ergangen ist, setzt das Gericht bzw. die Behörde unverzüglich die jeweilige Behörde, die von seinem/ihrem Mitgliedstaat benannt worden ist, von dieser Entscheidung in Kenntnis.

(3) Der in Absatz 2 genannte Mitgliedstaat setzt unverzüglich den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die anderen Mitgliedstaaten und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 eingesetzte Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden "ESMA") in Kenntnis.

Artikel 7

Ein Insolvenzverfahren greift nicht rückwirkend in die Rechte und Pflichten eines Teilnehmers, die sich aus seiner Teilnahme an einem System oder in Verbindung damit ergeben, ein und wirkt insoweit nicht vor dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gemäß Artikel 6 Absatz 1. Dies gilt unter anderem für die Rechte und Pflichten eines Teilnehmers an einem interoperablen System oder die eines Betreibers eines interoperablen Systems, der selbst nicht Teilnehmer des Systems ist.

Artikel 8

Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer eines Systems werden die Rechte und Pflichten, die sich aus der Teilnahme des betreffenden Teilnehmers an diesem System oder in Verbindung damit ergeben, durch das für das System maßgebliche Recht bestimmt.

Abschnitt IV
Schutz der Rechte der dinglich gesicherten Gläubiger vor den Auswirkungen einer Insolvenz des Sicherheitsleistenden

Artikel 912

(1) Die Rechte von Systembetreibern oder von Inhabern dinglicher Sicherheiten, die ihnen im Rahmen eines Systems oder eines interoperablen Systems geleistet wurden, sowie die Rechte der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank an dinglichen Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, werden durch ein Insolvenzverfahren gegen

  1. den Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems),
  2. den Betreiber eines interoperablen Systems, der nicht Teilnehmer des Systems ist,
  3. eine Vertragspartei der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank, oder
  4. einen die Sicherheit leistenden Dritten nicht berührt.

Dingliche Sicherheiten dieser Art können zur Befriedigung der betreffenden Forderungen verwertet werden.

Hat ein Systembetreiber einem anderen Systembetreiber im Rahmen eines interoperablen Systems eine dingliche Sicherheit geleistet, so werden die Rechte des die Sicherheit leistenden Systembetreibers an dieser Sicherheit von Insolvenzverfahren gegen den die Sicherheit empfangenden Systembetreiber nicht berührt.

(2) Wird Teilnehmern, Systembetreibern oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank eine dingliche Sicherheit in Form von Wertpapieren, einschließlich Rechten an Wertpapieren, gemäß Absatz 1 geleistet und ist deren Recht an diesen Wertpapieren, das auch durch einen etwaigen Bevollmächtigten, Beauftragten oder sonstigen Dritten in ihrem Namen ausgeübt werden kann, mit rechtsbegründender Wirkung in einem Register eingetragen oder auf einem Konto oder bei einem zentralen Verwahrsystem verbucht, das sich in einem Mitgliedstaat befindet, so bestimmen sich die Rechte dieser natürlichen oder juristischen Personen als dinglich gesicherte Gläubiger an diesen Wertpapieren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats.

Abschnitt V
Schlussbestimmungen

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die Systeme und die jeweiligen Systembetreiber, für die die Richtlinie gilt, und teilen diese der ESMa mit; sie informieren die ESMa ferner darüber, welche Behörde sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 benannt haben. Die ESMa veröffentlicht diese Angaben auf ihrer Website.

Der Systembetreiber gibt dem Mitgliedstaat, dessen Recht er unterliegt, an, welches seine Teilnehmer, einschließlich etwaiger indirekter Teilnehmer, sind, und teilt jede diesbezügliche Änderung mit.

Über die Angabe- und Mitteilungspflicht nach Unterabsatz 2 hinaus können die Mitgliedstaaten Systeme, die unter ihre Zuständigkeit fallen, einer Beaufsichtigung oder Genehmigungspflicht unterwerfen.

Ein Institut hat auf Antrag jedem, der ein berechtigtes Interesse hat, Auskunft über die Systeme zu erteilen, an denen es beteiligt ist, sowie über die wesentlichen Regeln für das Funktionieren dieser Systeme.

(2) Ein System, das vor dem Inkrafttreten der einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen 9 benannt wurde, gilt für die Zwecke dieser Richtlinie weiterhin als benannt.

Ein Zahlungs- und Transferauftrag, der vor dem Inkrafttreten der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/44/EG in ein System eingebracht, aber erst nach ihrem Inkrafttreten abgewickelt wurde, wird als Zahlungs- und Transferauftrag im Sinne dieser Richtlinie betrachtet.

Artikel 10a

(1) Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMa zusammen.

(2) Die zuständigen Behörden stellen der ESMa gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Artikel 1114

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 11. Dezember 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Sie legen hierzu eine Aufstellung vor, aus der hervorgeht, welche bereits vorhandenen oder neu eingeführten innerstaatlichen Vorschriften den einzelnen Artikeln dieser Richtlinie entsprechen.

(3) Bis zum 18. März 2015 beschließen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die zur Einhaltung des Artikels 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich erforderlich sind, und teilen sie der Kommission mit.

Artikel 12

Spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitpunkt unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie sowie gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung.

Artikel 12a19

Die Kommission überprüft bis zum 28. Juni 2021, wie die Mitgliedstaaten diese Richtlinie auf ihre eigenen Institute, die direkte Teilnehmer von Systemen sind, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, sowie auf die im Zusammenhang mit der Teilnahme an solchen Systemen geleisteten dinglichen Sicherheiten anwenden. Die Kommission bewertet insbesondere, ob etwaige weitere Änderungen an dieser Richtlinie hinsichtlich der dem Recht eines Drittlands unterliegenden Systeme erforderlich sind. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge für eine Überarbeitung dieser Richtlinie enthält.

Artikel 13

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 14

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 1998.


1) ABl. C 207 vom 18.7.1996, S. 13, und ABl. C 259 vom 26.8.1997, S. 6.

2) Stellungnahme vom 21. November 1996.

3) ABl. C 56 vom 24.2.1997, S. 1.

4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. April 1997 (ABl. C 132 vom 28.4.1997, S. 741 Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 13. Oktober 1997 (ABl. C 375 vom 10.12.1997, S. 34) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 1998 (ABl. C 56 vom 23.2.1998). Beschluß des Rates vom 27. April 1998.

5) ABl. L 177 vom 30.06.2006 S. 1.

6) ABl. L 145 vom 30.04.2004 S. 1.

7) ABl. L 168 vom 27.06.2002 S. 43.

8) ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84.

9) ABl. L 146 vom 10.06.2009 S. 37

ENDE

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