Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

(ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, ber. L 100 S. 72, ber. L 298 S. 70;
VO (EG) 938/97 - ABl. Nr. L 140 vom 30.05.1997 S. 1;
VO (EG) 2307/97 - ABl. Nr. L 325 vom 27.11.1997 S. 1;
VO (EG) 2214/98 - ABl. Nr. L 279 vom 16.10.1998 S. 3;
VO (EG) 1476/1999 - ABl. Nr. L 171 vom 07.07.1999 S. 5;
VO (EG) 2724/2000 - ABl. Nr. L 320 vom 18.12.2000 S. 1;
VO (EG) 1579/2001 - ABl. Nr. L 209 vom 02.08.2001 S. 14;
VO (EG) 2476/2001 - ABl. Nr. L 334 vom 18.12.2001 S. 3;
VO (EG) 1497/2003 - ABl. Nr. L 215 vom 27.08.2003 S. 3;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
VO (EG) 834/2004 - ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2004 S. 40;
VO (EG) 1332/2005 - ABl. Nr. L 215 vom 19.08.2005 S. 1, ber. 2006 L 113 S. 26;
VO (EG) 318/2008 - ABl. Nr. L 95 vom 08.04.2008 S. 3;
VO (EG) 407/2009 - ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2009 S. 3, ber. L 139 S. 35, ber. L 176 S. 27;
VO (EG) 398/2009 - ABl. Nr. L 126 vom 21.05.2009 S. 5;
VO (EU) 709/2010 - ABl. Nr. L 212 vom 12.08.2010 S. 1, ber. L 343 S. 79;
VO (EU) 101/2012 - ABl. Nr. L 39 vom 11.02.2012 S. 133;
VO (EU) 1158/2012 - ABl. Nr. L 339 vom 12.12.2012 S. 1;
VO (EU) 750/2013 - ABl. Nr. L 212 vom 07.08.2013 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 1320/2014 - ABl. Nr. L 361 vom 17.12.2014 S.1Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/2029 - ABl. Nr. L 316 vom 23.11.2016 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/160 - ABl. Nr. L 27 vom 01.02.2017 S. 1Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 2019/1010 - ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115Inkrafttreten gültig;
VO (EU) 2019/2117 - ABl. L 320 vom 11.12.2019 S. 13, ber. L. 330 S. 104Inkrafttreten)



=> Zur nachfolgenden Fassung


Anm.d.Red.: Leitfaden (2017/C 154/07) ....
Beschl. (EU)2015/451 über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen CITES ...
Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 4 wird das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft mit Wirkung vom 1. Januar 1984 durchgeführt. Ziel dieses Übereinkommens ist es, die gefährdeten Tier- und Pflanzenarten durch die Überwachung des internationalen Handels mit Exemplaren dieser Arten zu schützen.

(2) Um die wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, die durch den Handel gefährdet werden oder gefährdet werden könnten, besser zu schützen, muß die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 durch eine Verordnung ersetzt werden, die den seit ihrer Annahme gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und der gegenwärtigen Struktur des Handels Rechnung trägt. Des weiteren müssen aufgrund der Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen infolge der Verwirklichung des Binnenmarkts strengere Maßnahmen zur Kontrolle des Handels an den Außengrenzen der Gemeinschaft ergriffen und die entsprechenden Dokumente und Waren an der Einfuhrzollstelle kontrolliert werden.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung des Vertrags, insbesondere in bezug auf den Besitz von Exemplaren von Arten, die unter diese Verordnung fallen, strengere Maßnahmen ergreifen oder beibehalten.

(4) Für die Einbeziehung der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in die Anhänge zu dieser Verordnung sind objektive Kriterien festzulegen.

(5) Zur Durchführung dieser Verordnung müssen gleiche Bedingungen für die Erteilung, Verwendung und Vorlage der Dokumente im Zusammenhang mit der Genehmigung der Einfuhr von Exemplaren der unter diese Verordnung fallenden Arten in die Gemeinschaft oder ihre Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft festgelegt werden. Die Durchfuhr von Exemplaren durch die Gemeinschaft ist besonders zu regeln.

(6) Es obliegt der jeweiligen Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats mit Unterstützung der wissenschaftlichen Behörde dieses Mitgliedstaats und gegebenenfalls unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe über die Anträge auf Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft zu befinden.

(7) Die Bestimmungen über die Wiederausfuhr müssen durch ein Konsultationsverfahren ergänzt werden, damit die Gefahr von Verstößen eingeschränkt wird.

(8) Um einen wirksamen Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sicherzustellen, können die Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft und ihre Ausfuhr aus der Gemeinschaft zusätzlich eingeschränkt werden. Ergänzend dazu können für lebende Exemplare auf Gemeinschaftsebene auch der Besitz oder die Beförderung in der Gemeinschaft eingeschränkt werden.

(9) Es sind besondere Vorschriften für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare, für Exemplare, die als persönliche oder Haushaltsgegenstände gebraucht werden, sowie für das nichtkommerzielle Verleihen und Verschenken oder Tauschen von Exemplaren zwischen registrierten Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen vorzusehen.

(10) Um einen möglichst umfassenden Schutz der unter diese Verordnung fallenden Arten sicherzustellen, müssen Bestimmungen über die Kontrolle des Handels und der Beförderung von Exemplaren innerhalb der Gemeinschaft sowie Bedingungen für die Unterbringung von Exemplaren vorgesehen werden. Die Erteilung, Gültigkeit und Verwendung der gemäß dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigungen, die zur Kontrolle der vorgenannten Tätigkeiten beitragen, müssen gemeinsamen Vorschriften unterliegen.

(11) Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um für lebende Exemplare die negativen Auswirkungen des Transports in die, aus der oder innerhalb der Gemeinschaft möglichst gering zu halten.

(12) Zur Sicherstellung wirksamer Kontrollen und zur Erleichterung der Zollverfahren sollten Zollstellen bezeichnet werden, die über ausgebildetes Personal verfügen, das für die Durchführung der erforderlichen Förmlichkeiten und der entsprechenden Überprüfungen bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren aus der Gemeinschaft oder bei deren Einfuhr in die Gemeinschaft zuständig ist, um deren zollrechtliche Bestimmung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft 5 zu ermitteln. Des weiteren sollten Einrichtungen zur Verfügung stehen, die eine ausreichende Unterbringung und Pflege lebender Exemplare gewährleisten.

(13) Die Durchführung dieser Verordnung erfordert ferner die Bezeichnung von Vollzugsbehörden und wissenschaftlichen Behörden in den Mitgliedstaaten.

(14) Die Unterrichtung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere an den Grenzübergangsstellen, erleichtern die Einhaltung dieser Vorschriften.

(15) Um die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Einhaltung ihrer Bestimmungen streng überwachen und zu diesem Zweck untereinander und mit der Kommission eng zusammenarbeiten. Dies erfordert ferner die Übermittlung von Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.

(16) Die Überwachung des Umfangs des Handels mit Arten wildlebender Tiere und Pflanzen, die unter diese Verordnung fallen, ist für die Beurteilung der Auswirkungen des Handels auf den Erhaltungsstatus der Arten von entscheidender Bedeutung. Die ausführlichen Jahresberichte hierüber sollten nach einem gemeinsamen Muster erstellt werden.

(17) Um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, ist es wichtig, daß die Mitgliedstaaten Verstöße mit Sanktionen ahnden, die im Hinblick auf Art und Schwere des Verstoßes ausreichend und angemessen sind.

(18) Es ist ein gemeinschaftliches Verfahren festzulegen, mit dessen Hilfe die Durchführungsvorschriften und Änderungen der Anhänge dieser Verordnung in einem angemessenen Zeitraum erlassen werden können. Um eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auf diesem Gebiet herbeizuführen, ist ein Ausschuß einzusetzen.

(19) Die zahlreichen biologischen und ökologischen Aspekte, denen bei der Durchführung dieser Verordnung Rechnung zu tragen ist, erfordern die Einsetzung einer Wissenschaftlichen Prüfgruppe, deren Stellungnahme die Kommission an den Ausschuß und die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten übermittelt, um sie bei ihren Entscheidungen zu unterstützen -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Ziel

Ziel dieser Verordnung ist es, den Schutz und die Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch die Regelung des Handels mit ihnen gemäß den nachfolgenden Artikeln sicherzustellen.

Diese Verordnung wird im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen des in Artikel 2 definierten Übereinkommens angewandt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. "Ausschuß" der nach Artikel 18 eingesetzte Ausschuß für den Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen;
  2. "Übereinkommen" das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES);
  3. "Ursprungsland" das Land, in dem ein wildlebendes Exemplar einem natürlichen Lebensraum entnommen, in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt wurde;
  4. "Einfuhrmeldung" eine Meldung des Importeurs oder seines Handelsagenten oder Vertreters zum Zeitpunkt der Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang C oder aufgeführten Art in die Gemeinschaft auf einem von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 vorgeschriebenen Formular;
  5. "Einbringung aus dem Meer" unmittelbare Einfuhr eines Exemplars in die Gemeinschaft, das in einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt einschließlich des Luftraums über der See, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds entnommen wurde;
  6. "Erteilung" Abwicklung aller Verfahren zur Erstellung und Gültigerklärung einer Genehmigung oder Bescheinigung und ihre Aushändigung an den Antragsteller;
  7. "Vollzugsbehörde" eine im Fall eines Mitgliedstaats nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) und im Fall eines Drittlandes nach Artikel IX des Übereinkommens benannte innerstaatliche Verwaltungsbehörde;
  8. "Bestimmungsmitgliedstaat" der Bestimmungsmitgliedstaat, der in dem für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr eines Exemplars verwendeten Dokument genannt wird; im Fall des Einbringens aus dem Meer der Mitgliedstaat, in dessen Gerichtsbarkeit der Bestimmungsort eines Exemplars liegt.
  9. "Angebot zum Verkauf" Angebot zum Verkauf und jegliche Tätigkeit, die in diesem Sinne ausgelegt werden kann, einschließlich der Werbung oder der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Kaufverhandlungen;
  10. "persönliche oder Haushaltsgegenstände" im Besitz einer Privatperson befindliche tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse aus solchen, die Teil des normalen Hab und Guts dieser Person sind oder hierzu bestimmt sind;
  11. "Bestimmungsort" Ort, von dem zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Gemeinschaft angenommen wird, daß die Exemplare normalerweise dort gehalten werden; im Fall von lebenden Exemplaren ist dies der erste Ort, an dem sie nach einer Quarantäne oder einer sonstigen Unterbringung zur Durchführung von Gesundheitsüberprüfungen und -kontrollen gehalten werden sollen;
  12. "Population" eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen;
  13. "hauptsächlich kommerzielle Zwecke" alle Zwecke, deren nicht-kommerzieller Charakter nicht deutlich überwiegt;
  14. "Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft" Ausfuhr eines früher eingeführten Exemplars aus der Gemeinschaft;
  15. "Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft" Einfuhr eines früher ausgeführten oder wiederausgeführten Exemplars in die Gemeinschaft;
  16. "Verkauf" jede Form des Verkaufs. Für die Zwecke dieser Verordnung werden das Vermieten, der Tausch oder Austausch dem Verkauf gleichgesetzt. Sinnverwandte Ausdrücke werden entsprechend ausgelegt;
  17. "wissenschaftliche Behörde" eine von einem Mitgliedstaat nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) oder von einem Drittland, das Vertragspartei des Übereinkommens ist, nach Artikel IX des Übereinkommens benannte wissenschaftliche Behörde;
  18. "Wissenschaftliche Prüfgruppe" der nach Artikel 17 eingesetzte beratende Ausschuß;
  19. "Art" Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart;
  20. "Exemplar" jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse einer in den Anhängen A bis aufgeführten Art, unabhängig davon, ob es in einer anderen Ware enthalten ist oder nicht, sowie sämtliche Waren, wenn aus einem Begleitdokument, aus der Verpackung, aus einem Warenzeichen oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, daß sie Teile oder Erzeugnisse aus Tieren oder Pflanzen dieser Art sind oder solche enthalten, sofern diese Teile oder Erzeugnisse nicht ausdrücklich von den Vorschriften dieser Verordnung oder den Vorschriften betreffend den Anhang, in dem die Art verzeichnet ist, aufgrund einer diesbezüglichen Angabe in dem betreffenden Anhang ausgenommen sind.
    Ein Exemplar wird als Exemplar einer in den Anhängen A bis aufgeführten Art betrachtet, wenn es sich um ein Tier oder eine Pflanze, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse davon handelt, von der zumindest ein "Elternteil" einer der aufgeführten Arten angehört. In Fällen, in denen die "Elternteile" eines solchen Tieres oder einer solchen Pflanze Arten angehören, die in verschiedenen Anhängen aufgeführt sind, oder Arten angehören, von denen nur eine aufgeführt ist, gelten die Vorschriften des einschränkenderen Anhangs. Im Fall von Exemplaren von Hybridpflanzen, bei denen ein "Elternteil" einer Art in Anhang A angehört, gelten die Vorschriften des einschränkenderen Anhangs nur, wenn diese Art im Anhang einen diesbezüglichen Hinweis enthält;
  21. "Handel" die Einfuhr in die Gemeinschaft, einschließlich des Einbringens aus dem Meer, und die Ausfuhr und Wiederausfuhr aus dieser sowie die Verwendung, Beförderung oder Überlassung von Exemplaren, für die die Vorschriften der Verordnung gelten, in der Gemeinschaft einschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats;
  22. "Durchfuhr" die Beförderung von Exemplaren, die für einen namentlich genannten Empfänger bestimmt sind, zwischen zwei Punkten außerhalb der Gemeinschaft durch das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft, wobei die Beförderung nur im Zusammenhang mit den für diese Beförderungsart erforderlichen Vorkehrungen unterbrochen werden darf;
  23. " zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als fünfzig Jahren erworben wurden" Exemplare, deren ursprünglicher natürlicher Zustand zur Herstellung von Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten mehr als fünfzig Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung signifikant verändert wurde und bei denen sich die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats vergewissern konnte, daß sie unter solchen Umständen erworben wurden. Solche Exemplare werden nur als verarbeitet betrachtet, wenn sie eindeutig einer der erwähnten Kategorien angehören und zur Erfüllung ihres Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen;
  24. "Überprüfungen zum Zeitpunkt der Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Durchfuhr" die Dokumentenkontrolle bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Bescheinigungen, Genehmigungen und Meldungen und die Untersuchung der Exemplare gegebenenfalls in Verbindung mit einer Entnahme von Proben für eine Analyse oder einer eingehenderen Überprüfung, falls die Gemeinschaftsvorschriften dies vorsehen; in den anderen Fällen erfolgt dies durch repräsentative Stichüberprüfungen der Sendungen.

Artikel 3 Geltungsbereich

(1) Anhang A enthält:

  1. die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten, zu denen die Mitgliedstaaten keinen Vorbehalt angemeldet haben;
  2. alle Arten, die
    1. im gemeinschaftlichen oder internationalen Handel gefragt sind oder sein könnten und vom Aussterben bedroht oder so selten sind, daß jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde, oder
    2. die einer Gattung oder Art angehören, deren Arten bzw. Unterarten gemäß den Kriterien unter Buchstabe a) oder Buchstabe b) Ziffer i) größtenteils in Anhang A aufgeführt sind und deren Aufnahme in den Anhang für den wirksamen Schutz dieser Taxa von wesentlicher Bedeutung ist.

(2) Anhang B enthält:

  1. die in Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Arten, die nicht in Anhang A enthalten sind und zu denen die Mitgliedstaaten keinen Vorbehalt angemeldet haben;
  2. die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten, zu denen ein Vorbehalt angemeldet wurde;
  3. alle sonstigen, nicht in den Anhängen I oder II des Übereinkommens aufgeführten Arten,
    1. die international in Mengen gehandelt werden,
      • die das Überleben der Art oder von Populationen in bestimmten Ländern gefährden können,
      • die die Erhaltung der Gesamtpopulation auf einem Niveau beeinträchtigen können, das der Rolle der Art in ihrem Ökosystem entspricht,

      oder

    2. deren Aufnahme in den Anhang aus Gründen der Ähnlichkeit mit anderen Arten in den Anhängen A oder B wesentlich ist, um eine wirksame Kontrolle des Handels mit Exemplaren dieser Arten zu gewährleisten;
  4. Arten, bei denen erwiesen ist, daß das Einbringen lebender Exemplare in den natürlichen Lebensraum der Gemeinschaft eine ökologische Gefahr für die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten der Gemeinschaft darstellt.

(3) Anhang C enthält:

  1. die in Anhang III des Übereinkommens aufgeführten Arten, die nicht in den Anhängen A und B enthalten sind und zu denen die Mitgliedstaaten keinen Vorbehalt angemeldet haben;
  2. die in Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Arten, zu denen ein Vorbehalt angemeldet wurde.

(4) Anhang enthält:

  1. die nicht in den Anhängen a bis C aufgeführten Arten, bei denen der Umfang der Gemeinschaftseinfuhren eine Überwachung rechtfertigt;
  2. die in Anhang III des Übereinkommens aufgeführten Arten, zu denen ein Vorbehalt angemeldet wurde.

(5) Rechtfertigt der Erhaltungsstatus von Arten, die dieser Verordnung unterliegen, ihre Aufnahme in einen der Anhänge des Übereinkommens, so tragen die Mitgliedstaaten zu den notwendigen Änderungen bei.

Artikel 4 Einfuhr in die Gemeinschaft

(1) Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs A in die Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen.

Die Einfuhrgenehmigung darf nur unter Beachtung der Einschränkungen nach Absatz 6 sowie unter folgenden Bedingungen erteilt werden:

  1. Die zuständige wissenschaftliche Behörde vertritt unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe die Auffassung, daß die Einfuhr in die Gemeinschaft
    1. den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der Population der betreffenden Art nicht beeinträchtigt;
      • zu einem der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben e), f) und g) genannten Zweck oder
      • zu sonstigen Zwecken, die dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich sind,

    erfolgt.

    1. Der Antragsteller weist mit Hilfe von Dokumenten nach, daß die Exemplare gemäß den Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben wurden; werden Exemplare von Arten, die in den Anhängen zum Übereinkommen aufgeführt sind, aus einem Drittland eingeführt, so ist hierfür eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung oder eine Kopie derselben erforderlich, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen durch eine zuständige Behörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlandes ausgestellt worden ist.
    2. Zur Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Arten, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) in Anhang A aufgeführt sind, ist ein solcher Nachweis mit Hilfe von Dokumenten zwar nicht erforderlich, jedoch ist die Erstausfertigung einer solchen Einfuhrgenehmigung dem Antragsteller nicht vor der Vorlage der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung auszuhändigen.
  2. Die zuständige wissenschaftliche Behörde hat sich vergewissert, daß die für ein lebendes Exemplar vorgesehene Unterbringung am Bestimmungsort für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist.
  3. Die Vollzugsbehörde hat sich vergewissert, daß das Exemplar nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet wird.
  4. Die Vollzugsbehörde hat sich nach Rücksprache mit der zuständigen wissenschaftlichen Behörde vergewissert, daß sonstige Belange des Artenschutzes der Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nicht entgegenstehen.
  5. Im Fall der Einbringung von Exemplaren aus dem Meer hat sich die Vollzugsbehörde vergewissert, daß jedes lebende Exemplar für den Transport so vorbereitet und versandt wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt bleibt.

(2) Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs B in die Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen.

Die Einfuhrgenehmigung darf nur unter Beachtung der Einschränkungen nach Absatz 6 erteilt werden und wenn

  1. die zuständige wissenschaftliche Behörde nach Prüfung der verfügbaren Daten und unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe die Auffassung vertritt, daß die Einfuhr in die Gemeinschaft den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der Population der betreffenden Art unter Berücksichtigung des gegenwärtigen oder des voraussichtlichen Umfangs des Handels nicht beeinträchtigt. Diese Stellungnahme bleibt auch für spätere Einfuhren gültig, solange sich die oben aufgeführten Faktoren nicht erheblich ändern;
  2. der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachweist, daß die am Bestimmungsort für ein lebendes Exemplar vorgesehene Unterbringung für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist;
  3. die Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) und Buchstaben e) und f) erfüllt sind.

(3) Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs C in die Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrmeldung vorzulegen; ferner

  1. hat der Antragsteller im Fall der Ausfuhr aus einem Land, das im Zusammenhang mit der betreffenden Art in Anhang C genannt wird, mit Hilfe einer Ausfuhrgenehmigung, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von einer zuständigen Behörde des Landes erteilt wurde, nachzuweisen, daß die Exemplare unter Einhaltung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Erhaltung der betreffenden Art erworben wurden; oder
  2. hat er im Fall der Ausfuhr aus einem Land, das nicht im Zusammenhang mit der betreffenden Art in Anhang C genannt wird, oder im Fall der Wiederausfuhr aus irgendeinem Land eine Ausfuhrgenehmigung, eine Wiederausfuhrbescheinigung oder eine Ursprungsbescheinigung vorzulegen, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von einer zuständigen Behörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlandes ausgestellt worden ist.

(4) Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs in die Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrmeldung vorzulegen.

(5) Die in Absatz 1 Buchstaben a) und d) und Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) festgelegten Bedingungen für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung gelten nicht für Exemplare, für die der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachweist,

  1. daß sie zuvor rechtmäßig in die Gemeinschaft eingeführt oder in dieser erworben wurden und verändert oder unverändert in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden oder
  2. daß es sich um zu Gegenständen verarbeitete Exemplare handelt, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden.

(6) Nach Konsultationen mit den betroffenen Ursprungsländern kann die Kommission gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe die Einfuhr in die Gemeinschaft generell oder in Bezug auf bestimmte Ursprungsländer einschränken:

  1. aufgrund der Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) oder Buchstabe e) für Exemplare der Arten des Anhangs A,
  2. aufgrund der Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe e) oder in Absatz 2 Buchstabe a) für Exemplare der Arten des Anhangs B und
  3. für lebende Exemplare der Arten des Anhangs B, die eine hohe Sterblichkeitsrate während des Transports aufweisen oder erwiesenermaßen in Gefangenschaft kaum eine ihrer natürlichen Lebenserwartung entsprechende Zeitspanne überleben würden, oder
  4. für lebende Exemplare von Arten, deren Einbringung in den natürlichen Lebensraum der Gemeinschaft erwiesenermaßen eine ökologische Gefahr für die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten der Gemeinschaft darstellt.

Die Kommission veröffentlicht vierteljährlich ein Verzeichnis der etwaigen Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(7) Treten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Sonderfälle der Umladung auf See, des Luft- oder des Eisenbahntransportes auf, so gewährt die Kommission Ausnahmen von der Überprüfung und der Vorlage der Einfuhrdokumente an der Einfuhrzollstelle gemäß den Absätzen 1 bis 4, damit die genannte Überprüfung und die Dokumentenvorlage an einer anderen gemäß Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Zollstelle erfolgen können.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 5 Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft

(1) Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs A aus der Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Abfertigungszollstelle zuvor eine von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, erteilte Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen.

(2) Eine Ausfuhrgenehmigung für in Anhang A aufgeführte Exemplare darf nur erteilt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die zuständige wissenschaftliche Behörde hat schriftlich mitgeteilt, daß der Fang oder die sonstige Entnahme der Exemplare aus der Natur oder ihre Ausfuhr den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der betreffenden Population dieser Art nicht beeinträchtigen.
  2. Der Antragsteller weist mit Hilfe von Dokumenten nach, daß die Exemplare gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben wurden; wird der Antrag in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsstaat gestellt, so ist dieser Nachweis anhand einer Bescheinigung zu erbringen, aus der sich ergibt, daß das Exemplar gemäß den in seinem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften seinem natürlichen Lebensraum entnommen wurde.
  3. Die Vollzugsbehörde hat sich vergewissert, daß
    1. alle lebenden Exemplare so für den Transport vorbereitet und versandt werden, daß die Gefahr einer Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt bleibt;
      • die Exemplare von Arten, die nicht in Anhang I des Übereinkommens aufgeführt sind, nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden oder
      • im Fall einer Ausfuhr von Exemplaren der Arten des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a) in einen Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, eine Einfuhrgenehmigung erteilt worden ist.
  4. Die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats hat sich nach Rücksprache mit der zuständigen wissenschaftlichen Behörde vergewissert, daß keine sonstigen Belange des Artenschutzes der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung entgegenstehen.

(3) Eine Wiederausfuhrbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedingungen in Absatz 2 Buchstaben c) und d) erfüllt sind und der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachgewiesen hat, daß die Exemplare

  1. gemäß den Vorschriften dieser Verordnung in die Gemeinschaft eingeführt wurden, oder
  2. falls die Einfuhr in die Gemeinschaft vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte, gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 eingeführt wurden, oder
  3. falls die Einfuhr in die Gemeinschaft vor 1984 erfolgte, gemäß den Vorschriften des Übereinkommens erstmalig in den internationalen Handel gebracht wurden, oder
  4. rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingeführt wurden, bevor die in den Buchstaben a) und b) genannten Verordnungen oder das Übereinkommen für diese Exemplare oder für den betreffenden Mitgliedstaat Geltung erlangten.

(4) Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der in den Anhängen B und C aufgeführten Arten aus der Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Abfertigungszollstelle zuvor eine von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, erteilte Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen.

Eine Ausfuhrgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die in Absatz 2 Buchstaben a), b), c) Ziffer i) und Buchstabe d) genannten Bedingungen erfüllt sind.

Eine Wiederausfuhrbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedingungen in Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer i) und Buchstabe d) und Absatz 3 Buchstaben a) bis d) erfüllt sind.

(5) Falls ein Antrag auf eine Wiederausfuhrbescheinigung Exemplare betrifft, die aufgrund einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Einfuhrgenehmigung in die Gemeinschaft eingeführt wurden, konsultiert die Vollzugsbehörde vorher die Vollzugsbehörde, die die Einfuhrgenehmigung ausgestellt hat. Die Konsultationsverfahren und die Fälle, in denen eine Konsultation erforderlich ist, werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(6) Die in Absatz 2 Buchstabe a) und Buchstabe c) Ziffer ii) genannten Bedingungen für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung gelten nicht für

  1. zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden, oder
  2. tote Exemplare und Teile sowie Erzeugnisse aus solchen, wenn der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachweist, daß sie rechtmäßig erworben wurden, bevor diese Verordnung, die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder das Übereinkommen für sie Geltung erlangten.

(7)

  1. Die zuständige wissenschaftliche Behörde jedes Mitgliedstaats überwacht die von dem betreffenden Mitgliedstaat für Exemplare von Arten des Anhangs B erteilten Ausfuhrgenehmigungen und die Ausfuhren solcher Exemplare. Ist eine wissenschaftliche Behörde der Auffassung, daß die Ausfuhr von Exemplaren einer dieser Arten beschränkt werden muß, um sie in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet auf einem Niveau zu erhalten, das der Rolle der Art in ihrem Ökosystem entspricht und gleichzeitig weit über dem Niveau liegt, das die Aufnahme dieser Art in Anhang A nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) oder Buchstabe b) Ziffer i) zur Folge hätte, so teilt sie der zuständigen Vollzugsbehörde schriftlich mit, welche Maßnahmen zur Einschränkung der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare dieser Art zu ergreifen sind.
  2. Wird eine Vollzugsbehörde über Maßnahmen gemäß Buchstabe a unterrichtet, so teilt sie dies zusammen mit ihren Bemerkungen der Kommission mit, die gegebenenfalls Einschränkungen der Ausfuhr der betreffenden Arten nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 empfiehlt.

Artikel 6 Ablehnung von Anträgen auf Genehmigung und Bescheinigungen nach den Artikeln 4, 5 und 10

(1) Lehnt ein Mitgliedstaat einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung ab und ist dieser Fall im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung von Bedeutung, so unterrichtet er die Kommission unverzüglich über die Ablehnung sowie über die Gründe hierfür.

(2) Die Kommission teilt den übrigen Mitgliedstaaten die nach Absatz 1 erhaltenen Informationen mit, um eine einheitliche Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen.

(3) Wird ein Antrag auf eine Genehmigung oder Bescheinigung für Arten gestellt, für die ein gleichartiger Antrag bereits früher abgelehnt worden ist, so hat der Antragsteller die mit dem Antrag befaßte zuständige Behörde über die frühere Ablehnung zu unterrichten.

(4)

  1. Die Mitgliedstaaten erkennen die Ablehnung eines Antrags durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats an, wenn diese Ablehnung auf den Vorschriften dieser Verordnung beruht.
  2. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich die Umstände signifikant verändert haben oder neue Fakten zur Begründung des Antrags vorgelegt werden. Erteilt eine Vollzugsbehörde in solchen Fällen eine Genehmigung oder stellt sie eine Bescheinigung aus, so unterrichtet sie die Kommission hiervon sowie von den maßgeblichen Gründen.

Artikel 7 Abweichungen

  1. In Gefangenschaft geborene und gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare
    1. Exemplare der Arten des Anhangs A, die in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt worden sind, werden nach den Vorschriften für Exemplare der Arten des Anhangs B behandelt, es sei denn, Artikel 8 findet Anwendung.
    2. Im Fall künstlich vermehrter Pflanzen kann unter besonderen Bedingungen, die von der Kommission festgelegt werden und folgende Bereiche betreffen, von den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 abgewichen werden:
      1. Verwendung von Gesundheitsbescheinigungen für Pflanzen,
      2. Handel durch registrierte gewerbliche Handelstreibende und die in Nummer 4 dieses Artikels erwähnten wissenschaftlichen Einrichtungen und
      3. Handel mit Hybriden.
    3. Die Kriterien zur Feststellung, ob ein Exemplar in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt worden ist, und ob dies zu kommerziellen Zwecken erfolgte, sowie die unter Buchstabe b erwähnten besonderen Bedingungen werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
  2. Durchfuhr
    1. Abweichend von Artikel 4 werden bei der Durchfuhr von Exemplaren durch die Gemeinschaft von den Einfuhrzollstellen keine Überprüfungen und keine der vorgeschriebenen Genehmigungen, Bescheinigungen und Meldungen verlangt.
    2. Im Fall der gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a) und b) in den Anhängen aufgeführten Arten gilt die in Buchstabe a) genannte Ausnahme nur, wenn von der zuständigen Behörde des ausführenden oder wiederausführenden Drittlandes ein gültiges, im Übereinkommen vorgesehenes Ausfuhr- oder Wiederausfuhrdokument, das den Exemplaren entspricht, denen es beigefügt ist, und in dem der Bestimmungsort der Exemplare festgelegt ist, ausgestellt worden ist.
    3. Ist vor der Ausfuhr oder Wiederausfuhr kein Dokument nach Buchstabe b ausgestellt worden, so muss das Exemplar beschlagnahmt werden und kann gegebenenfalls eingezogen werden, es sei denn, das Dokument wird entsprechend den Bedingungen, welche die Kommission festgelegt hat, nachträglich vorgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
  3. Persönliche und Haushaltsgegenstände
    Abweichend von den Artikeln 4 und 5 gelten die Bestimmungen dieser Artikel nicht für tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse aus Exemplaren von Arten der Anhänge A bis , wenn es sich um persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände handelt, die gemäß den von der Kommission festzulegenden Bestimmungen in die Gemeinschaft eingeführt oder aus dieser ausgeführt oder wiederausgeführt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
  4. Wissenschaftliche Einrichtungen
    Die in den Artikeln 4, 5, 8 und 9 genannten Dokumente sind nicht erforderlich, wenn es sich um nichtkommerzielles Verleihen, Verschenken oder Tauschen von Herbariumsexemplaren, sonstigen haltbar gemachten, getrockneten oder festumschlossenen Museumsexemplaren und lebendem Pflanzenmaterial zwischen Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen handelt, die bei einer Vollzugsbehörde ihres Staates registriert sind; diese Exemplare müssen mit einem Etikett, dessen Muster nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt wird, oder einem vergleichbaren, von der Vollzugsbehörde eines Drittlandes ausgestellten oder genehmigten Etikett versehen sein.

Artikel 8 Bestimmungen betreffend die Kontrolle des Handels

(1) Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A sind verboten.

(2) Die Mitgliedstaaten können den Besitz von Exemplaren, insbesondere von lebenden Tieren von Arten, die in Anhang A aufgeführt sind, verbieten.

(3) Im Einklang mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten ist eine Ausnahme von den Verboten des Absatzes 1 möglich, sofern die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Exemplare untergebracht sind, von Fall zu Fall eine diesbezügliche Bescheinigung ausstellt, wenn die Exemplare

  1. in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Vorschriften für die Arten des Anhangs I des Übereinkommens oder des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A dieser Verordnung für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten, oder
  2. zu Gegenständen verarbeitet sind, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden, oder
  3. gemäß dieser Verordnung in die Gemeinschaft eingeführt wurden und für Zwecke verwendet werden, die dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich sind, oder
  4. in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart oder künstlich vermehrte Exemplare einer Pflanzenart oder Teile oder Erzeugnisse aus solchen sind oder
  5. unter außergewöhnlichen Umständen für den Fortschritt der Wissenschaft oder grundlegende biomedizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere 6 verwendet werden, falls ausschließlich diese Art für diesen Zweck geeignet ist und keine in Gefangenschaft geborenen und gezüchtete Exemplare dieser Art zur Verfügung stehen, oder
  6. zu Zucht- und Fortpflanzungszwecken verwendet werden, die zur Erhaltung der betreffenden Art beitragen, oder
  7. Forschungs- oder Bildungszwecken dienen, die den Schutz oder die Erhaltung der Art zum Ziele haben, oder
  8. aus einem Mitgliedstaat stammen und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ihrem natürlichen Lebensraum entnommen wurden.

(4) Die Kommission kann allgemeine Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 auf der Grundlage der Bedingungen des Absatzes 3 sowie allgemeine Ausnahmen für die Arten des Anhangs A gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii festlegen. Diese Ausnahmen müssen mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten in Einklang stehen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(5) Die in Absatz 1 genannten Verbote gelten auch für Exemplare der Arten des Anhangs B, es sei denn, der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats kann nachgewiesen werden, daß diese Exemplare gemäß den Rechtsvorschriften über die Erhaltung der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten erworben und - falls sie von außerhalb der Gemeinschaft stammen - in diese eingeführt wurden.

(6) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Exemplare der in den Anhängen B bis aufgeführten Arten, die nach Maßgabe dieser Verordnung eingezogen wurden, nach freiem Ermessen verkaufen, sofern sie nicht direkt an die natürliche oder juristische Person zurückgegeben werden, bei der sie eingezogen wurden oder die an dem Verstoß beteiligt war. Solche Exemplare können anschließend zu allen Zwecken als rechtmäßig erworben behandelt werden.

Artikel 9 Beförderung lebender Exemplare

(1) Jede Beförderung eines lebenden Exemplars einer in Anhang A aufgeführten Art innerhalb der Gemeinschaft von dem Ort aus, der in der Einfuhrgenehmigung oder in jeder gemäß dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigung genannt wird, erfordert die vorherige Genehmigung einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich das Exemplar befindet. In allen anderen Fällen einer Beförderung muß die für die Beförderung verantwortliche Person gegebenenfalls die rechtmäßige Herkunft des Exemplars nachweisen können.

(2) Diese Genehmigung

  1. darf nur erteilt werden, wenn sich die zuständige wissenschaftliche Behörde des Mitgliedstaats oder im Fall der Beförderung nach einem anderen Mitgliedstaat die zuständige wissenschaftliche Behörde des letztgenannten Staates vergewissert hat, daß die am Bestimmungsort für ein lebendes Exemplar vorgesehene Unterbringung für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist,
  2. muß durch Ausstellung einer Bescheinigung bestätigt werden und
  3. muß gegebenenfalls sofort einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats mitgeteilt werden, in den das Exemplar verbracht werden soll.

(3) Eine solche Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein lebendes Tier zum Zweck einer dringenden tierärztlichen Behandlung befördert werden muß und direkt an den genehmigten Aufenthaltsort zurückbefördert wird.

(4) Wird ein lebendes Exemplar einer Art des Anhangs B innerhalb der Gemeinschaft befördert, so kann der Besitzer des Exemplars dieses abgeben, wenn der vorgesehene Empfänger über die Unterbringung, Ausrüstung und die erforderlichen Praktiken für eine sorgsame Behandlung des Exemplars ausreichend unterrichtet ist.

(5) Werden lebende Exemplare nach der Gemeinschaft, aus der Gemeinschaft oder innerhalb der Gemeinschaft befördert oder bei der Durchfuhr oder beim Umladen dort eine Zeitlang gehalten, so müssen sie so vorbereitet, befördert und gepflegt werden, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt bleibt und im Fall von Tieren die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zum Schutz von Tieren während ihrer Beförderung eingehalten werden.

(6) Die Kommission kann den Besitz oder die Beförderung lebender Exemplare der Arten einschränken, deren Einfuhr in die Gemeinschaft nach Artikel 4 Absatz 6 eingeschränkt wurde. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 10 Bescheinigungen

Die Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats kann auf Antrag und bei Vorlage aller erforderlichen Nachweise eine Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b), Absatz 3 sowie Absatz 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) ausstellen, wenn alle Bedingungen hierfür erfüllt sind.

Artikel 11 Gültigkeit der Genehmigungen und Bescheinigungen und besondere Bedingungen

(1) Unbeschadet strengerer Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten erlassen oder beibehalten werden können, gelten Genehmigungen und Bescheinigungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurden, in der ganzen Gemeinschaft.

(2)

  1. Diese Genehmigungen oder Bescheinigungen sowie darauf basierende Genehmigungen und Bescheinigungen werden jedoch als ungültig angesehen, wenn eine zuständige Behörde oder die Kommission nach Rücksprache mit der ausstellenden zuständigen Behörde feststellt, daß zu Unrecht angenommen wurde, die Bedingungen für die Ausstellung seien erfüllt
  2. Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindliche Exemplare, für die solche Dokumente ausgestellt wurden, werden durch die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats beschlagnahmt und können eingezogen werden.

(3) In jeder Genehmigung oder Bescheinigung, die gemäß dieser Verordnung erteilt bzw. ausgestellt wird, kann die ausstellende Behörde Bedingungen festlegen und Auflagen erteilen, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicherzustellen. Müssen solche Bedingungen oder Auflagen in das Genehmigungs- oder Bescheinigungsformular aufgenommen werden, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit.

(4) Einfuhrgenehmigungen, die auf der Grundlage einer Kopie der zugehörigen Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung ausgestellt wurden, sind für die Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft nur gültig, wenn das gültige Original der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung beiliegt.

(5) Die Kommission legt Fristen für die Ausstellung der Genehmigungen und Bescheinigungen fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 12 Eingangs- und Ausgangsstellen

(1) Die Mitgliedstaaten benennen Zollstellen, die die Überprüfungen und die Förmlichkeiten für die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Arten in die Gemeinschaft im Hinblick auf die Ermittlung von deren zollrechtlicher Bestimmung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft vornehmen, und geben an, welche dieser Zollstellen speziell für lebende Exemplare bestimmt sind.

(2) Allen nach Absatz 1 benannten Zollstellen ist ausreichendes und entsprechend ausgebildetes Personal zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Unterbringungseinrichtungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Transport und die Unterbringung lebender Tiere zur Verfügung stehen und daß bei Bedarf angemessene Vorkehrungen für lebende Pflanzen getroffen werden.

(3) Alle gemäß Absatz 1 benannten Stellen werden der Kommission mitgeteilt, die eine entsprechende Liste im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(4) In Ausnahmefällen und gemäß Kriterien, die von der Kommission festgelegt werden, kann eine Vollzugsbehörde gestatten, dass die Einfuhr in die Gemeinschaft oder die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr bei einer Zollstelle abgewickelt wird, die nicht gemäß Absatz 1 benannt wurde. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Öffentlichkeit an den Grenzübergangsstellen über die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung informiert wird.

Artikel 13 Vollzugsbehörden, wissenschaftliche Behörden und sonstige zuständige Behörden

(1)

  1. Jeder Mitgliedstaat benennt eine Vollzugsbehörde, die die Hauptverantwortung für die Durchführung dieser Verordnung und die Kontakte zur Kommission trägt.
  2. Jeder Mitgliedstaat kann außerdem weitere Vollzugsbehörden und andere zuständige Behörden benennen, die bei der Durchführung der Verordnung eingeschaltet werden; in diesem Fall ist es Aufgabe der hauptverantwortlichen Vollzugsbehörde, den übrigen Behörden alle für die korrekte Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Informationen zu übermitteln.

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere fachlich geeignete wissenschaftliche Behörden, deren Aufgabenbereich sich nicht mit demjenigen einer benannten Vollzugsbehörde decken darf.

(3)

  1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung Geltung erlangt, Namen und Anschriften der benannten Vollzugsbehörden, der sonstigen Behörden, die Genehmigungen oder Bescheinigungen erteilen dürfen, und der wissenschaftlichen Behörden; diese Angaben werden binnen eines Monats im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
  2. Alle in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Vollzugsbehörden übermitteln der Kommission auf deren Ersuchen binnen zwei Monaten die Namen und Unterschriftenmuster der Personen, die ermächtigt sind, Genehmigungen und Bescheinigungen zu unterzeichnen, sowie Stempelabdrücke, Siegel oder sonstige Mittel, mit denen die Echtheit der Genehmigungen oder Bescheinigungen bestätigt wird.
  3. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Veränderung der übermittelten Angaben, und zwar spätestens zwei Monate nach Eintreten dieser Veränderung.

Artikel 14 Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Ermittlungen bei Verstößen

(1)

  1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung.
  2. Haben die zuständigen Behörden Grund zu der Annahme, daß ein Verstoß gegen diese Vorschriften vorliegt, ergreifen sie die entsprechenden Maßnahmen, um diesen Verstoß abzustellen oder rechtliche Schritte einzuleiten.
  3. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und - im Hinblick auf die in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführten Arten - das Sekretariat des Übereinkommens von allen Maßnahmen der zuständigen Behörden bei wesentlichen Verstößen gegen diese Verordnung, einschließlich der Beschlagnahme und Einziehung von Exemplaren.

(2) Die Kommission weist die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf die Bereiche hin, in denen sie Ermittlungen im Rahmen dieser Verordnung als notwendig erachtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und - im Hinblick auf die in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführten Arten - das Sekretariat des Übereinkommens über das Ergebnis der darauf folgenden Ermittlungen.

(3)

  1. Es wird eine Gruppe "Anwendung der Regelung" eingesetzt, der Vertreter der Behörden eines jeden Mitgliedstaats angehören und die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung überwachen soll. Den Vorsitz in dieser Gruppe führt der Vertreter der Kommission.
  2. Die Gruppe "Anwendung der Regelung" prüft technische Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die vom Vorsitzenden entweder von sich aus oder auf Antrag der Mitglieder der Gruppe oder des Ausschusses aufgeworfen werden.
  3. Die Kommission übermittelt die Stellungnahme der Gruppe "Anwendung der Regelung" an den Ausschuß.

Artikel 15 Weitergabe von Informationen19

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Informationen aus.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen dafür, daß alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und diese über die Durchführungsbestimmungen zu dem Übereinkommen, über diese Verordnung und ihre Durchführungsbestimmungen zu informieren.

(2) Die Kommission steht mit dem Sekretariat des Übereinkommens in Verbindung, um die wirksame Durchführung des Übereinkommens im gesamten räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung sicherzustellen.

(3) Die Kommission teilt den Vollzugsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten sämtliche Stellungnahmen der Wissenschaftlichen Prüfgruppe unverzüglich mit.

(4)

  1. Die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 15. Juni alle Informationen über das vorige Jahr, die zur Erstellung der in Artikel VIII Absatz 7 Buchstabe a) des Übereinkommens genannten Berichte erforderlich sind, sowie entsprechende Informationen über den internationalen Handel mit allen Exemplaren der in den Anhängen A, B und C aufgeführten Arten und über die Einfuhr von Exemplaren der in Anhang aufgeführten Arten in die Gemeinschaft. Die zu übermittelnden Informationen und deren Form werden von der Kommission nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt.
  2. (Gültig bis 31.12.2019 gem. VO (EU) 2019/1010
    Ausgehend von den in Buchstabe a) genannten Informationen erstellt die Kommission jedes Jahr vor dem 31. Oktober einen statistischen Bericht über die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Exemplare in die Gemeinschaft und die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr solcher Exemplare aus der Gemeinschaft und übermittelt dem Sekretariat des Übereinkommens die Informationen über die unter das Übereinkommen fallenden Arten.)
    (Gültig ab 01.01.2020 gem. VO (EU) 2019/1010
    b. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten Informationen nach Buchstabe a machen die Kommissionsdienststellen jedes Jahr vor dem 31. Oktober einen unionsweiten Überblick über die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Exemplare in die Union und die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr solcher Exemplare aus der Union öffentlich zugänglich und übermitteln dem Sekretariat des Übereinkommens die Informationen über die unter das Übereinkommen fallenden Arten.)
  3. (Gültig bis 31.12.2019 gem. VO (EU) 2019/1010
    Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 20 übermitteln die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten der Kommission jedes zweite Jahr - und erstmals 1999 - vor dem 15. Juni alle Informationen über die zwei vorhergehenden Jahre, die zur Erstellung der in Artikel VIII Absatz 7 Buchstabe b) des Übereinkommens genannten Berichte erforderlich sind, sowie entsprechende Informationen zu den Bestimmungen dieser Verordnung, die nicht in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen. Die zu übermittelnden Informationen und deren Form werden von der Kommission nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt.)
    (Gültig ab 01.01.2020 gem. VO (EU) 2019/1010
    c. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 20 dieser Verordnung übermitteln die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten der Kommission ein Jahr vor jeder Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens alle Informationen über den vorangegangenen Zeitraum, die zur Erstellung der in Artikel VIII Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens genannten Berichte erforderlich sind, sowie entsprechende Informationen zu den Bestimmungen dieser Verordnung, die nicht in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen. Die Form der Informationen wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.)
  4. (Gültig bis 31.12.2019 gem. VO (EU) 2019/1010
    Ausgehend von den in Buchstabe c) genannten Informationen erstellt die Kommission jedes zweite Jahr - und erstmals 1999 - vor dem 31. Oktober einen Bericht über die Durchführung und die Anwendung dieser Verordnung.)
    (Gültig ab 01.01.2020 gem. VO (EU) 2019/1010
    d. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen nach Buchstabe c macht die Kommission einen unionsweiten Überblick über die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung öffentlich zugänglich.)
  5. (Gültig ab 01.01.2020 gem. VO (EU) 2019/1010
    Die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem 15. Juni alle Informationen über das Vorjahr zwecks Erstellung des jährlichen Berichts über den illegalen Handel nach der CITES-Resolution Conf. 11.17 (Rev. CoP17).)

(5) Zur Vorbereitung der Änderungen der Anhänge übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission alle einschlägigen Informationen. Die Kommission legt die erforderlichen Informationen nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 fest.

(6) Unbeschadet der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt 7 ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen, die bei der Durchführung dieser Verordnung übermittelt wurden.

Artikel 16 Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen durch geeignete Maßnahmen dafür, daß zumindest bei folgenden Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionen verhängt werden:

  1. Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft oder Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr von Exemplaren aus der Gemeinschaft ohne einschlägige Genehmigung oder Bescheinigung, mit falscher, gefälschter oder ungültiger Genehmigung oder Bescheinigung oder einer ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörde geänderten Genehmigung oder Bescheinigung;
  2. Nichterfüllung der Auflagen für eine nach Maßgabe dieser Verordnung erteilte Genehmigung oder ausgestellte Bescheinigung;
  3. falsche Erklärungen oder bewußt falsche Informationserteilung, um eine Genehmigung oder Bescheinigung zu erhalten;
  4. Vorlage einer falschen, gefälschten oder ungültigen Genehmigung oder Bescheinigung oder einer ohne Erlaubnis geänderten Genehmigung oder Bescheinigung im Hinblick auf die Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung der Gemeinschaft oder für jeden anderen amtlichen Zweck im Zusammenhang mit dieser Verordnung;
  5. Nichtvorlage einer Einfuhrmeldung oder falsche Einfuhrmeldung;
  6. Versand lebender Exemplare ohne ordnungsgemäße Vorbereitung, um die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum zu beschränken;
  7. Verwendung von Exemplaren der in Anhang A aufgeführten Arten zu anderen als den bei der Erteilung der Einfuhrgenehmigung oder nachträglich zugelassenen Zwecken;
  8. Handel mit künstlich vermehrten Pflanzen entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b);
  9. Verbringung von Exemplaren in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft oder Durchfuhr durch die Gemeinschaft ohne eine nach dieser Verordnung ausgestellte entsprechende Genehmigung oder Bescheinigung und im Fall einer Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren aus einem Drittland, das Vertragspartei des Übereinkommens ist, ohne eine nach dem Übereinkommen ausgestellte Genehmigung oder Bescheinigung oder ohne ausreichenden Nachweis über das Vorhandensein einer solchen Genehmigung oder Bescheinigung;
  10. Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Verwendung und Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken, Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren unter Verstoß gegen Artikel 8;
  11. Verwendung einer Genehmigung oder Bescheinigung für ein anderes Exemplar als das Exemplar, für das sie ausgestellt wurde;
  12. Fälschung oder Änderung einer nach Maßgabe dieser Verordnung ausgestellten Genehmigung oder Bescheinigung;
  13. Verheimlichung oder Ablehnung eines Antrags auf Einfuhr in die Gemeinschaft oder Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft gemäß Artikel 6 Absatz 3.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Schwere des Verstoßes stehen und Bestimmungen über eine Beschlagnahme und - gegebenenfalls - Einziehung vorsehen.

(3) Wurde ein Exemplar eingezogen, wird es einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übergeben, in dem die Einziehung stattgefunden hat; diese

  1. muß das jeweilige Exemplar nach Anhörung der wissenschaftlichen Behörde dieses Mitgliedstaats unter als angemessen erachteten Bedingungen im Einklang mit den Zielen und Bestimmungen des Übereinkommens und dieser Verordnung unterbringen oder in anderer Weise darüber verfügen;
  2. kann bei der Einfuhr lebender Exemplare in die Gemeinschaft das betreffende Exemplar nach Anhören des Ausfuhrlandes auf Kosten der verurteilten Person wieder in das Ausfuhrland zurücksenden.

(4) Wird ein lebendes Exemplar der in Anhang B oder C aufgeführten Arten an einer Einfuhrstelle ohne gültige Genehmigung oder Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt, so muß es beschlagnahmt und kann eingezogen werden, oder wenn der Empfänger seine Annahme verweigert, können die zuständigen Behörden des für den Ort der Einfuhr zuständigen Mitgliedstaats gegebenenfalls die Annahme der Sendung verweigern und vom Transporteur die Rücksendung des Exemplars an seinen Herkunftsort fordern.

Artikel 17 Die Wissenschaftliche Prüfgruppe

(1) Es wird eine Wissenschaftliche Prüfgruppe eingesetzt, der Vertreter der wissenschaftlichen Behörde(n) eines jeden Mitgliedstaats angehören und deren Vorsitz der Vertreter der Kommission führt.

(2)

  1. Die Wissenschaftliche Prüfgruppe prüft wissenschaftliche Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung - insbesondere Fragen bezüglich Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a), Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 6 -, die vom Vorsitzenden entweder von sich aus oder auf Antrag der Mitglieder der Gruppe oder des Ausschusses aufgeworfen werden.
  2. Die Kommission übermittelt die Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe an den Ausschuß.

Artikel 18

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel und des Beschlusses 1999/468/EG 8 unter Beachtung von dessen Artikel .

Der Zeitraum nach Artikel Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. Bei den dem Ausschuss nach Artikel 19 Nummern 1 und 2 obliegenden Aufgaben erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen, wenn der Rat nach Ablauf von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluss gefasst hat.

(3) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten Artikel Absätze 1 bis 4 und Artikel des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel .

(4) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten Artikel Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel .

Der Zeitraum nach Artikel Absatz 3 Buchstabe c, Absatz 4 Buchstabe b bzw. Absatz 4 Buchstabe e des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.

Artikel 19

(1) Nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 erlässt die Kommission die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 4 Buchstaben a und c, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3.

Die Kommission legt die Aufmachung der in den Artikeln 4 und 5, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 10 genannten Dokumente nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 fest.

(2) Die Kommission erlässt die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 4. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Die Kommission legt einheitliche Bedingungen und Kriterien fest für die

  1. Ausstellung, Gültigkeit und Verwendung der in den Artikeln 4 und 5, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 10 genannten Dokumente;
  2. Verwendung von Pflanzengesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i;
  3. Verfahren - soweit erforderlich - zur Kennzeichnung der Exemplare, damit diese leichter identifiziert werden können und die Einhaltung der Bestimmungen gewährleistet wird.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4) Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, zusätzliche Maßnahmen zur Durchführung von Entschließungen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, von Beschlüssen oder Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens sowie von Empfehlungen des Sekretariats des Übereinkommens. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(5) Die Kommission ändert die Anhänge A bis außer im Fall von Änderungen von Anhang A, die sich nicht aus Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens ergeben. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 20 Schlußbestimmungen

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und das Sekretariat des Übereinkommens über die Bestimmungen, die sie im einzelnen für die Anwendung dieser Verordnung erlassen, sowie über alle Rechtsinstrumente und Maßnahmen zu deren Anwendung und Durchsetzung.

Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 21

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 wird aufgehoben.

(2) Solange die in Artikel 19 Nummern 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen noch nicht erlassen worden sind, können die Mitgliedstaaten die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und der Verordnung (EWG) Nr. 3418/93 der Kommission vom 28. November 1983 mit Bestimmungen für eine einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft erforderlichen Dokumente 9 erlassenen Maßnahmen beibehalten oder weiterhin anwenden.

(3) Die Kommission hat zwei Monate vor der Anwendung dieser Verordnung nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 nach Rücksprache mit der Wissenschaftlichen Prüfgruppe

  1. zu überprüfen, daß keine Gründe vorliegen, die Einschränkungen der Einfuhr von nicht in Anhang A dieser Verordnung aufgeführten Arten des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 in die Gemeinschaft rechtfertigen;
  2. eine Verordnung zu erlassen, mit der Anhang so geändert wird, daß aus ihm eine repräsentative Liste der Arten wird, für die die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) genannten Kriterien gelten.

Artikel 22

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 1997.

Die Artikel 12, 13, 14 Absatz 3, 16, 17, 18, 19 und Artikel 21 Absatz 3 gelten ab dem Inkrafttreten der Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. C 26 vom 03.02.1992 S. 1, und ABl. Nr. C 131 vom 12.05.1994 S. 1.

2) ABl. Nr. C 223 vom 31.08.1992 S. 19.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 1995 (ABl. Nr. C 17 vom 22.01.1996 S. 430), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 26. Februar 1996 (ABl. Nr. C 196 vom 06.07.1996 S. 58) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 18. September 1996 (ABl. Nr. C 320 vom 28.10.1996).

4) ABl. Nr. L 384 vom 31.12.1982 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 558/95 der Kommission (ABl. Nr. L 57 vom 15.03.1995 S. 1).

5) ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

6) ABl. Nr. L 358 vom 18.12.1986 S. 1.

7) ABl. Nr. L 158 vom 23.06.1990 S. 56.

8) Beschluss /EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23).

9) ABl. Nr. L 344 vom 01.12.1983 S. 1.

.

Anhang17 19

Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und

1. Die in den Anhängen A, B, C und aufgeführten Arten werden bezeichnet
  1. mit dem Namen der Art oder
  2. als Gesamtheit der einem höheren Taxon (Ordnungsstufe der Systematik) oder einem bestimmten Teil desselben angehörenden Arten.

2. Die Abkürzung "spp." wird zur Bezeichnung aller Arten eines höheren Taxons verwendet.

3. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.

4. In Anhang A fett gedruckte Arten sind dort im Einklang mit ihrem Schutz gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 2 aufgenommen.

5. Für Pflanzentaxa unterhalb des Artniveaus werden folgende Abkürzungen verwendet:

  1. "ssp." für Unterart;
  2. "var." für Varietät und
  3. "fa." für Forma (Abart).

6. Die Zeichen "(I)", "(II)", "(III)" nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons betreffen die Anhänge des Übereinkommens, in denen die betreffenden Arten entsprechend den Anmerkungen 7, 8 und 9 erwähnt sind. Ist keines dieser Zeichen angegeben, so sind die betreffenden Arten in keinem Anhang des Übereinkommens erwähnt.

7. Die Angabe von "(I)" nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende höhere Taxon in Anhang I des Übereinkommens steht.

8. Die Angabe von "(II)" nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende höhere Taxon in Anhang II des Übereinkommens steht.

9. Die Angabe von "(III)" nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende höhere Taxon in Anhang III des Übereinkommens steht. In diesem Fall ist auch das Land, für das die Art oder das höhere Taxon in den Anhang III aufgenommen wurde, angegeben.

10. "Kultivar" bedeutet entsprechend der Definition in der 8. Ausgabe des Internationalen Codes der Nomenklatur der Kulturpflanzen eine Gruppe von Pflanzen, die a) auf eine besondere Eigenschaft oder Kombination von Eigenschaften hin selektiert wurde, b) in Bezug auf diese Eigenschaften unterscheidbar, einheitlich und stabil ist und c) diese Eigenschaften beibehält, wenn sie auf geeignete Weise vermehrt wird. Ein neues Taxon eines Kultivars kann erst dann als solches betrachtet werden, wenn sein Kategoriename und seine Beschreibung formell in der neuesten Ausgabe des Internationalen Codes der Nomenklatur der Kulturpflanzen veröffentlicht wurden.

11. Hybride können unter der Voraussetzung in die Anhänge aufgenommen werden, dass sie in der freien Natur unterscheidbare und stabile Populationen bilden. Hybride Tiere, bei denen in den vier vorhergehenden Generationen in direkter Linie ein oder mehrere Exemplare einer Art der Anhänge A oder B vorkommen, fallen wie reine Arten unter die Verordnung, auch wenn die betreffende Hybridart nicht ausdrücklich in den Anhängen aufgeführt ist.

12. Wird eine Art in Anhang A, B oder C aufgenommen, so werden die Tiere oder Pflanzen in ihrer Gesamtheit, ob lebend oder tot, sowie auch alle ihre Teile und Erzeugnisse aufgenommen. In Bezug auf in Anhang C aufgeführte Tierarten und in Anhang B oder C aufgeführte Pflanzenarten werden auch alle Teile und Erzeugnisse dieser Arten in denselben Anhang aufgenommen, sofern die betreffende Art nicht mit der Anmerkung versehen ist, dass nur bestimmte Teile und Erzeugnisse aufgenommen werden. In Übereinstimmung mit Artikel 2 Buchstabe t dieser Verordnung bezeichnet das Zeichen "#" vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons in Anhang B oder C Teile oder Erzeugnisse, die in diesem Zusammenhang zu den Zwecken des Übereinkommens wie folgt gekennzeichnet sind:

#1 Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:
  1. Samen, Sporen und Pollen (einschließlich Pollinien);
  2. Invitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden;
  3. Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen und
  4. Früchte sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Vanilla stammen.
#2 Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:
  1. Samen und Pollen und
  2. fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit.
#3 Bezeichnet ganze oder in Scheiben geschnittene Wurzeln oder Teile davon, ausgenommen aus solchen hergestellte Teile oder Erzeugnisse wie Pulver, Pillen, Extrakte, Stärkungsmittel, Tees und Konditorwaren.
#4 Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:
  1. Samen (einschließlich Samenkapseln von Orchidaceae), Sporen und Pollen (einschließlich Pollinien). Die Ausnahme gilt nicht für Samen von Cactaceae spp., ausgeführt aus Mexiko, und Samen von Beccariophoenix madagascariensis und Dypsis decaryi, ausgeführt aus Madagaskar;
  2. Invitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden;
  3. Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen;
  4. Früchte sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebürgerten oder künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Vanilla (Orchidaceae) und der Familie Cactaceae stammen;
  5. Stängel, Blüten sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebürgerten oder künstlich vermehrten Pflanzen der Gattungen Opuntia, Untergattung Opuntia, und Selenicereus (Cactaceae) stammen, und
  6. fertige Produkte von Aloe ferox und Euphorbia antisyphilitica, verpackt und für den Einzelhandel bereit.
#5 Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz und Furnierblätter.
#6 Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz und Furnierblätter sowie Sperrholz.
#7 Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Holzschnitzel, Pulver und Extrakte.
#8 Bezeichnet unterirdische Teile (d. h. Wurzeln, Rhizome): im Ganzen, Teile oder pulverisiert.
#9 Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen solche mit der Kennzeichnung "Hergestellt aus Hoodia spp.-Material aus kontrollierter Ernte und Erzeugung im Rahmen eines Abkommens mit der zuständigen CITES-Vollzugsbehörde von [Botsuana auf der Grundlage des Abkommens Nr. BW/xxxxxx] [Namibia auf der Grundlage des Abkommens Nr. NA/xxxxxx] [Südafrika auf der Grundlage des Abkommens Nr. ZA/xxxxxx]".
#10 Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter, einschließlich Rohlinge, die zur Anfertigung von Bogen für Streichinstrumente verwendet werden.
#11 Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz, Pulver und Extrakte. Für Enderzeugnisse, die solche Extrakte als Zutaten enthalten, einschließlich Duftstoffe, wird davon ausgegangen, dass sie nicht unter diese Anmerkung fallen.
#12 Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und Extrakte. Für Enderzeugnisse, die solche Extrakte als Zutaten enthalten, einschließlich Duftstoffe, wird davon ausgegangen, dass sie nicht unter diese Anmerkung fallen.
#13 Bezeichnet das Endosperm (auch "Fruchtfleisch" oder "Kopra" genannt) und alle Erzeugnisse davon.
#14 Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:
  1. Samen und Pollen;
  2. Invitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden;
  3. Früchte;
  4. Blätter;
  5. entöltes Adlerholzpulver, einschließlich gepresstes Pulver in jeglicher Form; und
  6. fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit; diese Ausnahme gilt nicht für Holzschnitzel, Perlen, Gebetsketten und Schnitzereien.
#15 Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:
  1. Blätter, Blüten, Pollen, Früchte und Samen;
  2. Fertigerzeugnisse mit einem Höchstgewicht von 10 kg Holz der gelisteten Arten je Sendung;
  3. fertige Musikinstrumente, fertige Musikinstrumententeile sowie fertiges Musikinstrumentenzubehör;
  4. unter Anmerkung #4 fallende Teile und Erzeugnisse von Dalbergia cochinchinensis;
  5. unter Anmerkung #6 fallende Teile und Erzeugnisse von Dalbergia spp. mit Ursprung in Mexiko, die aus Mexiko ausgeführt werden.
#16 Bezeichnet Samen, Früchte und Öl.
#17 Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und verarbeitetes Holz.

13. Die nachstehenden Begriffe und Ausdrücke, die in Anmerkungen in diesen Anhängen verwendet werden, sind wie folgt definiert:

Extrakt

Jeder mit Hilfe physikalischer oder chemischer Mittel unabhängig vom Herstellungsprozess direkt aus pflanzlichem Material gewonnener Stoff. Ein Extrakt kann fest (z.B. Kristalle, Harz, Fein- oder Grobpartikel), halbfest (z.B. Gummi, Wachs) oder flüssig (z.B. Lösungen, Tinkturen, Öl und ätherische Öle) sein.

Fertige Musikinstrumente

Ein Musikinstrument (gemäß dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation, Kapitel 92; Musikinstrumente, Teile und Zubehör solcher Artikel), das spielbereit ist oder nur die Installation von Teilen benötigt, um es spielbar zu machen. Dieser Begriff umfasst auch antike Instrumente (definiert durch die Codes 97.05 und 97.06 des Harmonisierten Systems; Kunstgegenstände, Sammlerstücke und Antiquitäten).

Fertiges Musikinstrumentenzubehör

Ein Musikinstrumentenzubehör (gemäß dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation, Kapitel 92; Musikinstrumente, Teile und Zubehör solcher Artikel), das vom Musikinstrument getrennt ist und speziell für die Verwendung in Verbindung mit einem Instrument konzipiert oder geformt ist und das keine weiteren Änderungen erfordert.

Fertige Musikinstrumententeile

Ein Teil (gemäß dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation, Kapitel 92; Musikinstrumente, Teile und Zubehör solcher Artikel) eines einbaufertigen Musikinstruments, das speziell für die Verwendung in Verbindung mit dem Instrument konzipiert und geformt ist, um es spielbar zu machen.

Fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit

Einzeln oder in großen Mengen versandte Produkte, die keiner weiteren Verarbeitung bedürfen, verpackt, etikettiert für den Endverbrauch oder den Einzelhandel in verkaufsfertigem oder endverbrauchsfertigem Zustand.

Pulver

Ein trockener, fester Stoff in Form feiner oder grober Partikel

Sendung

Fracht, die unter den Bedingungen eines einzigen Frachtbriefs oder Luftfrachtbriefs befördert wird, unabhängig von der Menge oder Anzahl der Container oder Pakete, oder Teile, die getragen bzw. befördert werden oder im persönlichen Gepäck enthalten sind.

10 kg je Sendung

Für den Begriff "10 kg je Sendung" ist die 10 kg-Gewichtsgrenze so zu interpretieren, dass sie sich auf das Gewicht der einzelnen Teile der Sendung bezieht, die aus Holz der betreffenden Art bestehen. Mit anderen Worten ist die 10-kg-Grenze hinsichtlich des Gewichts der in der Sendung enthaltenen Teile von Holz der Arten Dalbergia/Guibourtia zu beurteilen, nicht hinsichtlich des Gesamtgewichts der Sendung.

Verarbeitetes Holz

Definiert durch Code 44.09 des Harmonisierten Systems. Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden.

Holzschnitzel

Zerkleinertes Holz.

14. Da von keiner Art und keinem höheren Pflanzentaxon in Anhang a erwähnt wird, dass für ihre bzw. seine Hybride Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung Geltung hat, können künstlich vermehrte Hybride aus einer oder mehreren Arten oder Taxa mit einer Bescheinigung der künstlichen Vermehrung in den Verkehr gebracht werden und fallen Samen und Pollen (einschließlich Pollinien), Schnittblumen, In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium dieser Hybriden, die in sterilen Behältern befördert werden, nicht unter diese Verordnung.

15. Die Abfallprodukte Urin, Kot und Ambra, die ohne Zutun des Menschen vom betreffenden Tier abgeschieden werden, fallen nicht unter diese Verordnung.

16. Hinsichtlich der in genannten Tierarten gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für lebende Exemplare und ganze oder größtenteils ganze tote Exemplare, mit Ausnahme der Taxa, denen folgende Anmerkung zugeordnet ist, um deutlich zu machen, dass die Bestimmungen auch für andere Teile und Folgeprodukte gelten:

§ 1 Ganze oder weitgehend ganze rohe oder gegerbte Häute.

17. Hinsichtlich der in genannten Pflanzenarten gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für lebende Exemplare mit Ausnahme von Taxa, denen folgende Anmerkung zugeordnet ist, um deutlich zu machen, dass die Bestimmungen auch für andere Teile und Folgeprodukte gelten:

§ 3 Getrocknete und frische Pflanzen gegebenenfalls einschließlich Blätter, Wurzeln/Wurzelstöcke, Stämme, Samen/Sporen, Rinde und Früchte.

§ 4 Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz und Furnierblätter.

1) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7).

2) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7).


Anhang A Anhang B Anhang C Deutsche Bezeichnung

FAUNA

CHORDATa (CHORDATIERE)

MAMMALIA SÄUGETIERE
ARTIODACTYLA PAARHUFER
Antilocapridae Gabelböcke
Antilocapra americana (I) (Nur die Population Mexikos; andere Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.) Niederkalifornischer Gabelbock
Bovidae Hornträger
Addax nasomaculatus (I) Addax oder Mendesantilope
Ammotragus lervia (II) Mähnenschaf oder Mähnenspringer
Antilope cervicapra (III Nepal/Pakistan) Hirschziegenantilope
Bos gaurus (I) (Ausgenommen ist die domestizierte Form vonBos frontalis, für die diese Verordnung nicht gilt.) Gaur
Bos mutus (I) (Ausgenommen ist die domestizierte Form vonBos grunniens, für die diese Verordnung nicht gilt.) Wildyak
Bos sauveli (I) Kouprey
Boselaphus tragocamelus (III Pakistan) Nilgauantilope
Bubalus arnee (III Nepal) (Ausgenommen ist die domestizierte Form vonBubalus bubalis, für die diese Verordnung nicht gilt.) Arni oder Wasserbüffel
Bubalus depressicornis (I) Tieflandanoa oder Gemsbüffel
Bubalus mindorensis (I) Tamarau, Mindorobüffel
Bubalus quarlesi (I) Berganoa
Budorcas taxicolor (II) Takin
Capra falconeri (I) Markhor oder Schraubenziege
Capra caucasica (II) Kaukasischer Steinbock, Tur
Capra hircus aegagrus (III Pakistan) (Für domestizierte Formen gilt die Verordnung nicht.) Wildziege
Capra sibirica (III Pakistan) Sibirischer Steinbock
Capricornis milneedwardsii (I) China-Serau
Capricornis rubidus (I) Roter Serau
Capricornis sumatraensis (I) Sumatra-Serau
Capricornis thar (I) Himalaya-Serau
Cephalophus brookei (II) Brookeducker
Cephalophus dorsalis (II) Schwarzrückenducker
Cephalophus jentinki (I) Jentinkducker
Cephalophus ogilbyi (II) Ogilby-Ducker, Fernando-Po-Ducker
Cephalophus silvicultor (II) Gelbrückenducker
Cephalophus zebra (II) Zebraducker
Damaliscus pygargus pygargus (II) Unterart des Buntbocks
Gazella bennettii (III Pakistan) Chinkara, Indische Gazelle
Gazella cuvieri (I) Edmi-Gazelle
Gazella dorcas (III Algerien/Tunesien) Dorkas-Gazelle
Gazella leptoceros (I) Afrikanische Dünengazelle
Hippotragus niger variani (I) Riesen-Rappenantilope
Kobus leche (II) Litschi-Wasserbock
Naemorhedus baileyi (I) Roter Goral
Naemorhedus caudatus (I) Langschwanz-Goral
Naemorhedus goral (I) Goral oder Waldziegenantilope
Naemorhedus griseus (I) Chinesischer Goral
Nanger dama (I) Damagazelle
Oryx dammah (I) Säbel-Antilope
Oryx leucoryx (I) Weiße Oryx, Arabische Oryx
Ovis ammon (II) Argali
Ovis arabica (II) Oman-Wildschaf
Ovis bochariensis (II) Buchara-Urial
Ovis canadensis (II) (Nur die Population Mexikos; andere Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.) Mexikanisches Dickhornschaf
Ovis collium (II) Kasachstan-Argali
Ovis cycloceros (II) Kreishornschaf
Ovis darwini (II) Gobi-Argali
Ovis gmelini (I) (die Population Zyperns) Armenischer Mufflon
Ovis hodgsonii (I) Himalayaschaf
Ovis jubata (II) Nordchinesischer Argali
Ovis karelini (II) Tien-Shan-Argali
Ovis nigrimontana (I) Kara-Tau-Argali
Ovis polii (II) Pamir-Argali
Ovis punjabiensis (II) Punjab-Urial
Ovis severtzovi (II) Nuratau-Argali
Ovis vignei (I) Ladakh-Urial
Pantholops hodgsonii (I) Tibetantilope, Tschiru, Orongo
Philantomba monticola (II) Blauducker, Blauböckchen
Pseudois nayaur (III Pakistan) Blauschaf, Bharal
Pseudoryx nghetinhensis (I) Vietnamesisches Waldrind, Vu-Quang-Rind, Saola
Rupicapra pyrenaica ornata (II) Abruzzen-Gämse
Saiga borealis (II) (Für aus der Wildnis entnommene und für kommerzielle Zwecke gehandelte Exemplare wurde eine Ausfuhrquote von Null festgelegt) Mongolische Saiga
Saiga tatarica (II) (Für aus der Wildnis entnommene und für kommerzielle Zwecke gehandelte Exemplare wurde eine Ausfuhrquote von Null festgelegt) Steppensaiga
Tetracerus quadricornis (III Nepal) Vierhorn-Antilope
Camelidae Kamele
Lama guanicoe (II) Guanako
Vicugna vicugna (I) (Ausgenommen die Populationen von: Argentinien [Populationen der Provinzen Jujuy, Catamarca und Salta und die halbwilden Populationen der Provinzen Jujuy, Salta, Catamarca, La Rioja und San Juan], Bolivien [die gesamte Population], Chile [Populationen der Region Tarapacá und der Region Arica und Parinacota], Ecuador [die gesamte Population] und Peru [die gesamte Population], die in Anhang B aufgeführt sind.) Vicugna vicugna (II) (Nur die Populationen von Argentinien [Populationen der Provinzen Jujuy, Catamarca und Salta und die halbwilden Populationen der Provinzen Jujuy, Salta, Catamarca, La Rioja und San Juan], Bolivien [die gesamte Population], Chile [Populationen der Region Tarapacá und der Region Arica und Parinacota], Ecuador [die gesamte Population] und Peru [die gesamte Population]; alle anderen Populationen sind in Anhang a aufgeführt.) Vikunja
Cervidae Hirschartige
Axis calamianensis (I) Calamian-Hirsch
Axis kuhlii (I) Bawean-Schweinshirsch, Kuhlhirsch
Axis porcinus (III Pakistan) (ausgenommen sind Unterarten des Anhangs A.) Schweinshirsch
Axis porcinus annamiticus (I) Hinterindischer Schweinshirsch
Blastocerus dichotomus (I) Sumpfhirsch
Cervus elaphus bactrianus (II) Bucharahirsch
Cervus elaphus barbarus (III Algerien/Tunesien) Berberhirsch, Atlashirsch
Cervus elaphus hanglu (I) Kaschmirhirsch
Dama dama mesopotamica (I) Mesopotamischer Damhirsch
Hippocamelus spp. (I) Andenhirsche
Mazama temama cerasina (III Guatemala) Großmazama
Muntiacus crinifrons (I) Schwarzer Muntjak
Muntiacus vuquangensis (I) Riesenmuntjak
Odocoileus virginianus mayensis (III Guatemala) Mittelamerikanischer Weißwedelhirsch
Ozotoceros bezoarticus (I) Pampahirsch
Pudu mephistophiles (II) Nordpudu
Pudu puda (I) Südpudu
Rucervus duvaucelii (I) Barasingha
Rucervus eldii (I) Leierhirsch
Giraffidae Giraffa camelopardalis (II) Giraffen
Giraffe
Hippopotamidae Flusspferde
Hexaprotodon liberiensis (II) Zwergflusspferd
Hippopotamus amphibius (II) Flusspferd
Moschidae Moschustiere
Moschus spp. (I) (Nur die Populationen von Afghanistan, Bhutan, Indien, Myanmar, Nepal und Pakistan; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.) Moschus spp. (II) (Ausgenommen sind die Populationen von Afghanistan, Bhutan, Indien, Myanmar, Nepal und Pakistan, die in Anhang a aufgeführt sind.) Moschustier
Suidae Echte Schweine
Babyrousa babyrussa (I) Buru-Hirscheber
Babyrousa bolabatuensis (I) Bola-Batu-Hirscheber
Babyrousa celebensis (I) Nördlicher Sulawesi-Hirscheber
Babyrousa togeanensis (I) Togian-Hirscheber
Sus salvanius (I) Zwergwildschwein
Tayassuidae Pekaris
Tayassuidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Art des Anhangs a und die Populationen vonPecari tajacu in Mexiko und den Vereinigten Staaten, die nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt sind.) Pekaris
Catagonus wagneri (I) Chaco-Pekari
CARNIVORA RAUBSÄUGER
Ailuridae Kleine Pandas
Ailurus fulgens (I) Kleiner Panda
Canidae Hundeartige
Canis aureus (III Indien) Goldschakal
Canis lupus (I/II)
(Alle Populationen mit Ausnahme der spanischen Populationen nördlich des Duero und der griechischen Populationen nördlich des 39. Breitengrades. Die Populationen Bhutans, Indiens, Nepals und Pakistans sind in Anhang I verzeichnet; alle anderen Populationen sind in Anhang II aufgeführt. Ausgenommen sind die domestizierte Form und der Dingo, die alsCanis lupus familiaris undCanis lupus dingo bezeichnet werden).
Canis lupus (II) (Spanische Populationen nördlich des Duero, griechische Populationen nördlich des 39. Breitengrades. Ausgenommen sind die domestizierte Form und der Dingo, die alsCanis lupus familiaris undCanis lupus dingo bezeichnet werden). Wolf
Canis simensis Abessinischer Wolf
Cerdocyon thous (II) Waldfuchs, Maikong
Chrysocyon brachyurus (II) Mähnenwolf
Cuon alpinus (II) Rothund
Lycalopex culpaeus (II) Magellanfuchs
Lycalopex fulvipes (II) Darwinfuchs
Lycalopex griseus (II) Argentinischer Graufuchs
Lycalopex gymnocercus (II) Pampasfuchs
Speothos venaticus (I) Waldhund
Vulpes bengalensis (III Indien) Bengalfuchs
Vulpes cana (II) Afghanfuchs
Vulpes zerda (II) Fennek, Wüstenfuchs
Eupleridae Madagassische Schleichkatzen
Cryptoprocta ferox (II) Fossa, Frettkatze
Eupleres goudotii (II) Otterzivette, Mampalon
Fossa fossana (II) Fanaloka
Felidae Katzen
Felidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A. Für domestizierte Formen gilt die Verordnung nicht. Für Panthera leo (afrikanische Populationen): Für aus der Wildnis entnommene und zu kommerziellen Zwecken gehandelte Exemplare von Knochen, Knochenteilen, Knochenprodukten, Klauen, Skeletten, Schädeln und Zähnen wird eine Jahresexportquote von Null festgesetzt.
Exportquoten für den kommerziellen Handel mit Knochen, Knochenteilen, Knochenprodukten, Klauen, Skeletten, Schädeln und Zähnen, die von in Südafrika in Gefangenschaft gezüchteten Tieren stammen, werden jährlich festgelegt und dem CITES-Sekretariat mitgeteilt.)
Katzen
Acinonyx jubatus (I) (Die jährlichen Ausfuhrquoten für lebende Exemplare und Jagdtrophäen werden wie folgt festgesetzt: Botsuana: 5; Namibia: 150; Simbabwe: 50. Für den Handel mit solchen Exemplaren gilt Artikel 4 Absatz 1.) Gepard
Caracal caracal (I) (Nur die Population Asiens; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.) Karakal, Wüstenluchs
Catopuma temminckii (I) Asiatische Goldkatze
Felis nigripes (I) Schwarzfußkatze
Felis silvestris (II) Wildkatze
Herpailurusyagouaroundi (I) (Nur die Populationen Mittel- und Nordamerikas; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.) Wieselkatze, Jaguarundi
Leopardus geoffroyi (I) Geoffroy-Katze
Leopardus guttulus (I) Südliche Ozelotkatze
Leopardus jacobita (I) Bergkatze
Leopardus pardalis (I) Ozelot
Leopardus tigrinus (I) Tigerkatze
Leopardus wiedii (I) Langschwanzkatze
Lynx lynx (II) Eurasischer Luchs
Lynx pardinus (I) Pardelluchs
Neofelis diardi (I) Sunda-Nebelparder
Neofelis nebulosa (I) Indochina-Nebelparder
Panthera leo (I) (Nur die Populationen Indiens; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.) Asiatischer Löwe
Panthera onca (I) Jaguar
Panthera pardus (I) Leopard
Panthera tigris (I) Tiger
Panthera uncia (I) Schneeleopard
Pardofelis marmorata (I) Marmorkatze
Prionailurus bengalensis bengalensis (I) (Nur die Populationen Bangladeschs, Indiens und Thailands; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.) Indische Bengalkatze
Prionailurus iriomotensis (II) Iriomoto-Katze
Prionailurus planiceps (I) Flachkopfkatze
Prionailurus rubiginosus (I) (Nur die Population Indiens; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.) Rostkatze
Puma concolor (I) (Nur die Populationen Costa Ricas und Panamas; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.) Costa-Rica-Puma
Herpestidae Mangusten
Herpestes edwardsi (III Indien/Pakistan) Indischer Mungo
Herpestes fuscus (III Indien) Indische Kurzschwanzmanguste
Herpestes javanicus (III Pakistan) Kleiner Mungo
Herpestes javanicus auropunctatus (III Indien) Kleiner indischer Mungo
Herpestes smithii (III Indien) Indische Rotmanguste
Herpestes urva (III Indien) Krabbenmanguste
Herpestes vitticollis (III Indien) Halsstreifenmanguste
Hyaenidae Hyänenartige
Hyaena hyaena (III Pakistan) Streifenhyäne
Proteles cristata (III Botsuana) Erdwolf
Mephitidae Skunke
Conepatus humboldtii (II) Patagonischer Skunk
Mustelidae Marderartige

Lutrinae

Otter
Lutrinae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) Otter
Aonyx capensis microdon (I) (Nur die Populationen Kameruns und Nigerias; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.) Kleinkrallenotter
Aonyx cinerea (I) Zwergotter
Enhydra lutris nereis (I) Seeotter
Lontra felina (I) Meerotter
Lontra longicaudis (I) Südamerika-Fischotter
Lontra provocax (I) Südlicher Flussotter
Lutra lutra (I) Eurasischer Fischotter
Lutra nippon (I) Japanischer Fischotter
Lutrogale perspicillata (I) Indischer Fischotter
Pteronura brasiliensis (I) Riesenotter
Mustelinae Marder i.e.S.
Eira barbara (III Honduras) Tayra
Martes flavigula (III Indien) Buntmarder
Martes foina intermedia (III Indien) Steinmarder-Unterart
Martes gwatkinsii (III Indien) Indischer Charsa
Mellivora capensis (III Botsuana) Honigdachs
Mustela nigripes (I) Schwarzfußiltis
Odobenidae Walrosse
Odobenus rosmarus (III Kanada) Walross
Otariidae Ohrenrobben
Arctocephalus spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) Südliche Seebären
Arctocephalus philippii (II) Juan-Fernandez-Seebär
Arctocephalus townsendi (I) Guadeloupe-Seebär
Phocidae Hundsrobben
Mirounga leonina (II) Südlicher See-Elefant
Monachus spp. (I) Mönchsrobben
Procyonidae Kleinbären
Nasua narica (III Honduras) Nasenbär
Nasua nasua solitaria (III Uruguay) Südamerikanischer Nasenbär
Potos flavus (III Honduras) Wickelbär
Ursidae Bären
Ursidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) Bären
Ailuropoda melanoleuca (I) Riesen-Panda
Helarctos malayanus (I) Malayenbär
Melursus ursinus (I) Lippenbär
Tremarctos ornatus (I) Brillenbär
Ursus arctos (I/II)
(Nur die Populationen Bhutans, Chinas, Mexikos und der Mongolei sowie die UnterartUrsus arctos isabellinus sind in Anhang I aufgeführt; alle anderen Populationen und Unterarten sind in Anhang II aufgeführt.)
Braunbär
Ursus thibetanus (I) Kragenbär
Viverridae Schleichkatzen
Arctictis binturong (III Indien) Binturong
Civettictis civetta (III Botsuana) Afrikanische Zibetkatze
Cynogale bennettii (II) Mampalon (Otterzivette)
Hemigalus derbyanus (II) Bänderroller
Paguma larvata (III Indien) Larvenroller
Paradoxurus hermaphroditus (III Indien) Fleckenmusang
Paradoxurus jerdoni (III Indien) Jerdon-Musang
Prionodon linsang (II) Bänderlingsang
Prionodon pardicolor (I) Fleckenlingsang
Viverra civettina (III Indien) Großfleck-Zibetkatze
Viverra zibetha (III Indien) Indien-Zibetkatze
Viverricula indica (III Indien) Indische Kleinzibetkatze
CETACEA WALE
CET ACEa spp. (I/II) Wale
CHIROPTERA FLEDERTIERE
Phyllostomidae Blattnasen
Platyrrhinus lineatus (III Uruguay) Blattnasen-Art
Pteropodidae Flughunde
Acerodon spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) Flughund-Gattung
Acerodon jubatus (I) Luzon-Flughund
Pteropus spp. (II) (ausgenommen die Arten des Anhangs a sowiePteropus brunneus) Flughund-Gattung
Pteropus insularis (I) Truk-Flughund
Pteropus livingstonii (II) Komoren-Flughund
Pteropus loochoensis (I) Japanischer Flughund
Pteropus mariannus (I) Marianen-Flughund
Pteropus molossinus (I) Ponape-Flughund
Pteropus pelewensis (I) Palau-Flughund
Pteropus pilosus (I) Großer Palau-Flughund
Pteropus rodricensis (II) Rodriguez-Flughund
Pteropus samoensis (I) Samoa-Flughund
Pteropus tonganus (I) Tonga-Flughund
Pteropus ualanus (I) Kosrae-Flughund
Pteropus voeltzkowi (II) Pemba-Flughund
Pteropus yapensis (I) Yap-Flughund
CINGULATA GÜRTELTIERE
Dasypodidae Gürteltiere
Cabassous tatouay (III Uruguay) Nacktschwanzgürteltier
Chaetophractus nationi (II) (Eine Jahresausfuhrquote von Null wurde festgelegt. Alle Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs a zu betrachten, und der Handel mit diesen ist dementsprechend zu regeln.) Anden-Borstengürteltier
Priodontes maximus (I) Riesengürteltier
DASYUROMORPHIA
Dasyuridae Raubbeutler
Sminthopsis longicaudata (I) Langschwanz-Schmalfußbeutelmaus
Sminthopsis psammophila (I) Große Wüsten-Schmalfußbeutelmaus
DIPROTODONTIA
Macropodidae Känguruhs
Dendrolagus inustus (II) Graues Baumkänguruh
Dendrolagus ursinus (II) Bären-Baumkänguruh
Lagorchestes hirsutus (I) Zottelhasen-Känguruh
Lagostrophus fasciatus (I) Bänder-Känguruh
Onychogalea fraenata (I) Kurznagel-Känguruh
Phalangeridae Kletterbeutler
Phalanger intercastellanus (II) Östlicher Wollkuskus
Phalanger mimicus (II) Südlicher Wollkuskus
Phalanger orientalis (II) Nördlicher Wollkuskus
Spilocuscus kraemeri (II) Admiralty-Island-Tüpfelkuskus
Spilocuscus maculatus (II) Eigentlicher Tüpfelkuskus
Spilocuscus papuensis (II) Waigeou-Tüpfelkuskus
Potoroidae Rattenkänguruhs
Bettongia spp. (I) Bürstenkänguruhs
Vombatidae Plumpbeutler, Wombats
Lasiorhinus krefftii (I) Moonie-Wombat
LAGOMORPHA HASENARTIGE
Leporidae Hasen
Caprolagus hispidus (I) Borstenkaninchen
Romerolagus diazi (I) Mexikanisches Vulkankaninchen
MONOTREMATA KLOAKENTIERE
Tachyglossidae Ameisenigel
Zaglossus spp. (II) Langschnabeligel
PERAMELEMORPHIA
Peramelidae Eigentliche Nasenbeutler
Perameles bougainville (I) Westaustralischer Streifenbeuteldachs
Thylacomyidae Kaninchennasenbeutler
Macrotis lagotis (I) Großer Kaninchennasenbeutler
PERISSODACTYLA UNPAARHUFER
Equidae Pferdeartige
Equus africanus (I) (Ausgenommen ist die domestizierte Form von Equus asinus, für die diese Verordnung nicht gilt.) Afrikanischer Wildesel
Equus grevyi (I) Grevyzebra
Equus hemionus (I/II) (Diese Art steht in Anhang II, die Unterarten Equus hemionus hemionus undEquus hemionus khur sind dagegen in Anhang I aufgeführt.) Asiatischer Halbesel
Equus kiang (II) Kiang
Equus przewalskii (I) Przewalskipferd (Urwildpferd)
Equus zebra hartmannae (II) Hartmann-Bergzebra
Equus zebra zebra (II) Kap-Bergzebra
Rhinocerotidae Nashörner
Rhinocerotidae spp. (I) (Ausgenommen ist die Unterart des Anhangs B.) Nashörner
Ceratotherium simum simum (II) (Nur die Populationen Eswatinis und Südafrikas; alle anderen Populationen sind in Anhang a aufgeführt. Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit lebenden Tieren, die nach annehmbaren und geeigneten Bestimmungsorten verbracht werden, und des Handels mit Jagdtrophäen. Alle anderen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs a zu betrachten, und der Handel mit diesen ist dementsprechend zu regeln.) Südliches Breitmaulnashorn
Tapiridae Tapire
Tapiridae spp. (I) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs B.) Tapire
Tapirus terrestris (II) Flachlandtapir
PHOLIDOTA SCHUPPENTIERE
Manidae Schuppentiere
Manis spp. (II)
(Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A)
Schuppentiere
Manis crassicaudata (I) Indien-Schuppentier, Vorderindisches Schuppentier
Manis culionensis (I) Palawan-Schuppentier
Manis gigantea (I) Riesenschuppentier
Manis javanica (I) Malaiisches Schuppentier
Manis pentadactyla (I) China-Schuppentier, Ohrenschuppentier
Manis temminckii (I) Steppenschuppentier
Manis tetradactyla (I) Langschwanzschuppentier
Manis tricuspis (I) Weißbauchschuppentier
PILOSA ZAHNARME
Bradypodidae Dreifingerfaultiere
Bradypus pygmaeus (II) Zwergfaultier
Bradypus variegatus (II) Geflecktes oder braunkehliges Dreifingerfaultier
Myrmecophagidae Ameisenbären
Myrmecophaga tridactyla (II) Großer Ameisenbär
Tamandua mexicana (III Guatemala) Kleiner Ameisenbär
PRIMATES HERRENTIERE
PRIMATES spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) Herrentiere
Atelidae Klammerschwanzaffen
Alouatta coibensis (I) Coiba-Brüllaffe
Alouatta palliata (I) Mantelbrüllaffe
Alouatta pigra (I) Guatemala-Brüllaffe
Ateles geoffroyi frontatus (I) Schwarzbrauen-Geoffrey-Klammeraffe
Ateles geoffroyi ornatus (I) Panama-Klammeraffe
Brachyteles arachnoides (I) Südlicher Spinnenaffe
Brachyteles hypoxanthus (I) Nördlicher Spinnenaffe
Oreonax flavicauda (I) Gelbschwanz-Wollaffe
Cebidae Kapuzinerartige
Callimico goeldii (I) Springtamarin
Callithrix aurita (I) Weißohr-Seidenäffchen
Callithrix flaviceps (I) Gelbkopf-Büscheläffchen
Leontopithecus spp. (I) Löwenäffchen
Saguinus bicolor (I) Manteläffchen
Saguinus geoffroyi (I) Geoffroy-Perückenaffe, Panama-Perückenaffe
Saguinus leucopus (I) Weißfußäffchen
Saguinus martinsi (I) Martin-Tamarin
Saguinus oedipus (I) Lisztäffchen
Saimiri oerstedii (I) Gelbes Totenkopfäffchen
Cercopithecidae Meerkatzenartige
Cercocebus galeritus (I) Tana-Haubenmangabe
Cercopithecus diana (I) Diana-Meerkatze
Cercopithecus roloway (I) Roloway-Meerkatze
Cercopithecus solatus (II) Gabun-Meerkatze
Colobus satanas (II) Schwarzer Guereza, Schwarzer Stummelaffe
Macaca silenus (I) Wanderu, Bartaffe
Macaca sylvanus (I) Berberaffe
Mandrillus leucophaeus (I) Drill
Mandrillus sphinx (I) Mandrill
Nasalis larvatus (I) Nasenaffe
Piliocolobus foai (II) Zentralafrikanischer Stummelaffe
Piliocolobus gordonorum (II) Uzungwa-Stummelaffe
Piliocolobus kirkii (I) Sansibar-Stummelaffe
Piliocolobus pennantii (II) Pennant-Stummelaffe
Piliocolobus preussi (II) Kamerun-Stummelaffe, Preuss-Stummelaffe
Piliocolobus rufomitratus (I) Rotkopf-Stummelaffe, Roter Colobus
Piliocolobus tephrosceles (II) Uganda-Stummelaffe
Piliocolobus tholloni (II) Thollon-Stummelaffe
Presbytis potenziani (I) Mentawi-Langur
Pygathrix spp. (I) Kleideraffen
Rhinopithecus spp. (I) Stumpfnasenaffen
Semnopithecus ajax (I) Kaschmir-Hanuman-Langur
Semnopithecus dussumieri (I) Dussumir-Hanuman-Langur
Semnopithecus entellus (I) Bengalischer Hanuman-Langur, Hulman
Semnopithecus hector (I) Tarai-Hanuman-Langur
Semnopithecus hypoleucos (I) Schwarzfüßiger Hanuman-Langur
Semnopithecus priam (I) Südlicher Hanuman-Langur
Semnopithecus schistaceus (I) Nepalesischer Hanuman-Langur
Simias concolor (I) Pageh-Stumpfnase
Trachypithecus delacouri (II) Delacour-Schwarzlangur
Trachypithecus francoisi (II) Tonkin-Schwarzlangur
Trachypithecus geei (I) Goldlangur, Gee's Langur
Trachypithecus hatinhensis (II) Hatinh-Langur
Trachypithecus johnii (II) Tankin-Langur
Trachypithecus laotum (II) Südlicher Schwarzlangur
Trachypithecus pileatus (I) Kappenlangur, Schopflangur
Trachypithecus poliocephalus (II) Hellköpfiger Schwarzlangur
Trachypithecus shortridgei (I) Shortridge-Langur
Cheirogaleidae Katzenmakis
Cheirogaleidae spp. (I) Katzenmakis
Daubentoniidae Fingertiere
Daubentonia madagascariensis (I) Fingertier
Hominidae Menschenaffen
Gorilla beringei (I) Östlicher Gorilla
Gorilla gorilla (I) Westlicher Gorilla
Pan spp. (I) Schimpansen und Bonobos
Pongo abelii (I) Sumatra-Orang-Utan
Pongo pygmaeus (I) Borneo-Orang-Utan
Hylobatidae Gibbons
Hylobatidae spp. (I) Gibbons
Indriidae Indriartige
Indriidae spp. (I) Indriartige
Lemuridae Lemuren
Lemuridae spp. (I) Lemuren
Lepilemuridae Wieselmakis
Lepilemuridae spp. (I) Wieselmakis
Lorisidae Loris und Galagos
Nycticebus spp. (I) Plumploris
Pitheciidae Sakis, Schweif- oder Kurzschwanzaffen
Cacajao spp. (I) Uakaris, Kurzschwanzaffen
Callicebus barbarabrownae (II) Nordbahia-Springaffe
Callicebus melanochir (II) Südbahia-Springaffe
Callicebus nigrifrons (II) Schwarzstirn-Springaffe
Callicebus personatus (II) Schwarzköpfiger Springaffe
Chiropotes albinasus (I) Weißnasen-Saki
Tarsiidae Koboldmakis
Tarsius spp. (II) Koboldmakis
PROBOSCIDEA RÜSSELTIERE
Elephantidae Elefanten
Elephas maximus (I) Asiatischer Elefant
Loxodonta africana (I) (Ausgenommen sind die Populationen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes, die in Anhang B aufgeführt sind.) Loxodonta africana (II)
(Nur die Populationen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes ; alle anderen Populationen sind in Anhang a aufgeführt.)
Afrikanischer Elefant
RODENTIA NAGETIERE
Chinchillidae Hasenmäuse, Chinchillas
Chinchilla spp. (I) (Für domestizierte Formen gilt die Verordnung nicht.) Chinchillas
Cuniculidae Pakas
Cuniculus paca (III Honduras) Paka
Dasyproctidae Agutis
Dasyprocta punctata (III Honduras) Flecken-Aguti
Erethizontidae Baumstachler
Sphiggurus mexicanus (III Honduras) Zentralamerikanischer Greifstachler
Sphiggurus spinosus (III Uruguay) Spitzgreifstachler
Hystricidae Stachelschweine
Hystrix cristata Stachelschwein
Muridae Echte Mäuse
Leporillus conditor (II) Langohr-Häschenratte
Pseudomys fieldi (II) Shark-Bay-Falschmaus
Xeromys myoides (II) Australische Landmaus
Zyzomys pedunculatus (II) Dickschwanzratte
Sciuridae Hörnchen
Cynomys mexicanus (I) Mexikanischer Präriehund
Marmota caudata (III Indien) Langschwänziges Murmeltier
Marmota himalayana (III Indien) Himalaya-Murmeltier
Ratufa spp. (II) Riesenhörnchen
SCANDENTIA
SCANDENTIa spp. (II) Spitzhörnchen
SIRENIA SEEKÜHE
Dugongidae Gabelschwanz-Seekühe
Dugong dugon (I) Dugong, Pazifische Seekuh
Trichechidae Rundschwanz-Seekühe
Trichechus inunguis (I)
Trichechus manatus (I)
Trichechus senegalensis (I)
AVES Vögel
ANSERIFORMES ENTEN- UND GÄNSEVÖGEL
Anatidae Entenvögel
Anas aucklandica (I) Auckland-Ente
Anas bernieri (II) Bernier-Ente
Anas chlorotis (I) Neuseeland-Ente
Anas formosa (II) Gluckente, Baikal-Ente
Anas laysanensis (I) Laysan-Stockente
Anas nesiotis (I) Campbell-Ente
Anas querquedula Knäkente
Asarcornis scutulata (I) Weißflügel-Moschusente
Aythya innotata Malegassen-Moorente
Aythya nyroca Moorente
Branta canadensis leucopareia (I) Aleuten-Zwergkanadagans
Branta ruficollis(II) Rothalsgans
Branta sandvicensis (I) Sandwichgans, Hawaiigans
Coscoroba coscoroba (II) Coscorobaschwan
Cygnus melancoryphus (II) Schwarzhalsschwan
Dendrocygna arborea (II) Kuba-Pfeifgans, Kuba-Baumente
Dendrocygna autumnalis (III Honduras) Herbstpfeifgans
Dendrocygna bicolor (III Honduras) Fahlpfeifgans
Mergus octosetaceus Dunkelsäger
Oxyura leucocephala (II) Weißkopf-Ruderente
Rhodonessa caryophyllacea (I) Rosenkopfente
Sarkidiornis melanotos (II) Höckerente
Tadorna cristata Schopfkasarka
APODIFORMES SEGLERARTIGE
Trochilidae Kolibris
Trochilidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) Kolibris
Glaucis dohrnii (I) Hakenschnabel-Kolibri
CHARADRIIFORMES REGENPFEIFERARTIGE
Burhinidae Triele
Burhinus bistriatus (III Guatemala) Amerikanischer Triel
Laridae Möwen
Larus relictus (I) Gobi-Schwarzkopfmöwe
Scolopacidae Schnepfen
Numenius borealis (I) Eskimo-Brachvogel
Numenius tenuirostris (I) Dünnschnabel-Brachvogel
Tringa guttifer (I) Sachalin-Grünschenkel, Tüpfelgrünschenkel
CICONIIFORMES SCHREITVÖGEL
Ardeidae Reiher
Ardea alba Silberreiher
Bubulcus ibis Kuhreiher
Egretta garzetta Seidenreiher
Balaenicipitidae Schuhschnäbel
Balaeniceps rex (II) Schuhschnabel
Ciconiidae Störche
Ciconia boyciana (I) Schwarzschnabelstorch
Ciconia nigra (II) Schwarzstorch
Ciconia stormi Höckerstorch
Jabiru mycteria (I) Jabiru
Leptoptilos dubius Argala
Mycteria cinerea (I) Malayen-Nimmersatt, Milchstorch
Phoenicopteridae Flamingos
Phoenicopteridae spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.) Flamingos
Phoenicopterus ruber (II) Flamingo
Threskiornithidae Ibissse
Eudocimus ruber (II) Roter Sichler
Geronticus calvus (II) Glattnacken-Ibis
Geronticus eremita (I) Waldrapp
Nipponia nippon (I) Japanischer Ibis
Platalea leucorodia (II) Löffler
Pseudibis gigantea Riesen-Ibis
COLUMBIFORMES TAUBENVÖGEL
Columbidae Tauben
Caloenas nicobarica (I) Kragentaube
Claravis godefrida Purpurbindentäubchen
Columba livia Felsentaube
Ducula mindorensis (I) Mindoro-Bronzefrucht-Taube
Gallicolumba luzonica (II) Dolchstichtaube
Goura spp. (II) Kronentauben
Leptotila wellsi Wellstaube, Granada-Taube
Nesoenas mayeri (III Mauritius) Mauritiustaube, Rosentaube
Streptopelia turtur Turteltaube
CORACIIFORMES RACKENVÖGEL
Bucerotidae Nashornvögel
Aceros spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) Hornvogel-Gattung
Aceros nipalensis (I) Nepal-Hornvogel
Anorrhinus spp. (II) Hornvogel-Gattung
Anthracoceros spp. (II) Hornvogel-Gattung
Berenicornis spp. (II) Hornvogel-Gattung
Buceros spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.) Hornvogel-Gattung
Buceros bicornis (I) Homrai-Doppelhornvogel
Penelopides spp. (II) Hornvogel-Gattung
Rhinoplax vigil (I) Schildhornvogel, Schildschnabel
Rhyticeros spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.) Hornvogel-Gattung
Rhyticeros subruficollis (I) Sunda-Jahrvogel
CUCULIFORMES KUCKUCKSVÖGEL
Musophagidae Turakos
Tauraco spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.) Turakos
Tauraco bannermani (II) Bannerman-Turako
FALCONIFORMES GREIFVÖGEL
FALCONIFORMES spp. (II)
(Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A; ausgenommen eine Art der Familie der Cathartidae, die in Anhang C aufgeführt ist; andere Arten dieser Familie sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt; sowie ausgenommenCaracara lutosa.)
Greifvögel
Accipitridae Habichtartige
Accipiter brevipes (II) Kurzfangsperber
Accipiter gentilis (II) Habicht
Accipiter nisus (II) Sperber
Aegypius monachus (II) Mönchsgeier
Aquila adalberti (I) Spanischer Kaiseradler
Aquila chrysaetos (II) Steinadler
Aquila clanga (II) Schelladler
Aquila heliaca (I) Kaiseradler
Aquila pomarina (II) Schreiadler
Buteo buteo (II) Mäusebussard
Buteo lagopus (II) Raufußbussard
Buteo rufinus (II) Adlerbussard
Chondrohierax uncinatus wilsonii (I) Wilsons Langschnabelweih
Circaetus gallicus (II) Schlangenadler
Circus aeruginosus (II) Rohrweihe
Circus cyaneus (II) Kornweihe
Circus macrourus (II) Steppenweihe
Circus pygargus (II) Wiesenweihe
Elanus caeruleus (II) Gleitaar
Eutriorchis astur (II) Schlangenhabicht
Gypaetus barbatus (II) Bartgeier
Gyps fulvus (II) Gänsegeier
Haliaeetus spp. (I/II) (Haliaeetus albicilla steht in Anhang I; die übrigen Arten sind in Anhang II aufgeführt) Seeadler
Harpia harpyja (I) Harpyie
Hieraaetus fasciatus (II) Habichtsadler
Hieraaetus pennatus (II) Zwergadler
Leucopternis occidentalis (II) Graurückenbussard
Milvus migrans (II) (AusgenommenMilvus migrans lineatus, der in Anhang B aufgeführt ist.) Schwarzmilan
Milvus milvus (II) Rotmilan, Gabelweihe
Neophron percnopterus (II) Schmutzgeier
Pernis apivorus (II) Wespenbussard
Pithecophaga jefferyi (I) Affenadler
Cathartidae Neuweltgeier
Gymnogyps californianus (I) Kalifornischer Kondor
Sarcoramphus papa (III Honduras) Königsgeier
Vultur gryphus (I) Andenkondor
Falconidae Falken
Falco araeus (I) Seychellen-Turmfalke
Falco biarmicus (II) Lannerfalke
Falco cherrug (II) Würgfalke, Sakerfalke
Falco columbarius (II) Merlin
Falco eleonorae (II) Eleonorenfalke
Falco jugger (I) Laggerfalke
Falco naumanni (II) Rötelfalke
Falco newtoni (I) (Nur die Population der Seychellen) Madagaskar-Falke
Falco pelegrinoides (I) Wüstenfalke, Berberfalke
Falco peregrinus (I) Wanderfalke
Falco punctatus (I) Mauritius-Turmfalke
Falco rusticolus (I) Gerfalke
Falco subbuteo (II) Baumfalke
Falco tinnunculus (II) Turmfalke
Falco vespertinus (II) Rotfußfalke
Pandionidae Fischadler
Pandion haliaetus (II) Fischadler
GALLIFORMES HÜHNERVÖGEL
Cracidae Hokkohühner
Crax alberti (III Kolumbien) Blaulappen-Hokko
Crax blumenbachii (I) Blumenbach-Hokko
Crax daubentoni (III Kolumbien) Gelblappen-Hokko, Daubenton-Hokko
Crax fasciolata Nacktgesicht-Hokko, Sclater-Hokko
Crax globulosa (III Kolumbien) Karunkel-Hokko, Yarrell-Hokko
Crax rubra (III Kolumbien/Guatemala/Honduras) Tuberkel-Hokko
Mitu mitu (I) Nordwest-Mitu
Oreophasis derbianus (I) Bergguan, Zapfenguan
Ortalis vetula (III Guatemala/Honduras) Blauflügelguan
Pauxi pauxi (III Kolumbien) Nördlicher Helmhokko
Penelope albipennis (I) Weißschwingen-Guan
Penelope purpurascens (III Honduras) Rostbauch-Schakohuhn
Penelopina nigra (III Guatemala) Mohrenguan
Pipile jacutinga (I) Schakutinga
Pipile pipile (I) Trinidad-Blaukehl-Schakutinga
Megapodiidae Großfußhühner
Macrocephalon maleo (I) Hammerhuhn
Phasianidae Fasanenartige
Argusianus argus (II) Argusfasan
Catreus wallichii (I) Wallich-Fasan
Colinus virginianus ridgwayi (I) Ridgways Virginiawachtel, Schwarzmaskenwachtel
Crossoptilon crossoptilon (I) Weißer Ohrfasan
Crossoptilon mantchuricum (I) Brauner Ohrfasan
Gallus sonneratii (II) Sonnerathuhn
Ithaginis cruentus (II) Blutfasan
Lophophorus impejanus (I) Gelbschwanz-Glanzfasan, Königsglanzfasan
Lophophorus lhuysii (I) Grünschwanz-Glanzfasan
Lophophorus sclateri (I) Weißschwanz-Glanzfasan
Lophura edwardsi (I) Edwards-Fasan
Lophura hatinhensis Vietnamfasan
Lophura leucomelanos (III Pakistan) Kalifasan
Lophura swinhoii (I) Swinhoe-Fasan
Meleagris ocellata (III Guatemala) Pfauen-Truthuhn
Odontophorus strophium Kragenwachtel
Ophrysia superciliosa Hangwachtel, Himalaya-Wachtel
Pavo cristatus (III Pakistan) Blauer Pfau
Pavo muticus (II) Ährenträgerpfau
Polyplectron bicalcaratum (II) Nord-Spiegelpfau, Grauer Pfaufasan
Polyplectron germaini (II) Ost-Spiegelfasan, Brauner Pfaufasan
Polyplectron malacense (II) Malaiischer Pfaufasan
Polyplectron napoleonis (I) Palawan-Spiegelpfau, Palawan-Pfaufasan
Polyplectron schleiermacheri (II) Borneo-Pfaufasan
Pucrasia macrolopha (III Pakistan) Schopffasan
Rheinardia ocellata (I) Rheinart-Fasan
Syrmaticus ellioti (I) Elliot-Fasan
Syrmaticus humiae (I) Hume-Fasan
Syrmaticus mikado (I) Mikado-Fasan
Syrmaticus reevesii (II) Königsfasan
Tetraogallus caspius (I) Kaspisches Königshuhn
Tetraogallus tibetanus (I) Tibet-Königshuhn
Tragopan blythii (I) Blyth-Satyrhuhn, Blyth-Tragopan
Tragopan caboti (I) Cabot-Satyrhuhn, Cabot-Tragopan
Tragopan melanocephalus (I) West-Satyrhuhn, West-Tragopan
Tragopan satyra (III Nepal) Satyr-Tragopan
Tympanuchus cupido attwateri (II) Attwaters-Präriehuhn
GRUIFORMES KRANICHVÖGEL
Gruidae Kraniche
Gruidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) Kraniche
Balearica pavonina (I) Kronenkranich
Grus americana (I) Schreikranich
Grus canadensis (I/II) (Die Art steht in Anhang II, die UnterartenGrus canadensis nesiotes undGrus canadensis pulla sind dagegen in Anhang I aufgeführt.) Kanadakranich
Grus grus (II) Kranich
Grus japonensis (I) Mandschurenkranich
Grus leucogeranus (I) Nonnenkranich, Schneekranich
Grus monacha (I) Mönchskranich
Grus nigricollis (I) Schwarzhalskranich
Grus vipio (I) Weißnackenkranich
Otididae Trappen
Otididae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) Trappen
Ardeotis nigriceps (I) Indische Trappe, Hindu-Trappe
Chlamydotis macqueenii (I) Steppen-Kragentrappe
Chlamydotis undulata (I) Kragentrappe
Houbaropsis bengalensis (I) Barttrappe
Otis tarda (II) Großtrappe
Sypheotides indicus (II) Flaggentrappe
Tetrax tetrax (II) Zwergtrappe
Rallidae Rallen
Gallirallus sylvestris (I) Lord-Howe-Waldralle
Rhynochetidae Kagus
Rhynochetos jubatus (I) Kagu
PASSERIFORMES SPERLINGSVÖGEL
Atrichornithidae Dickichtschlüpfer
Atrichornis clamosus (I) Großer Dickichtschlüpfer
Cotingidae Schmuckvögel, Kotingas
Cephalopterus ornatus (III Kolumbien) Schmuck-Schirmvogel, Kurzlappen-Schirmvogel
Cephalopterus penduliger (III Kolumbien) Zapfentragender Schirmvogel
Cotinga maculata (I) Halsbandkotinga
Rupicola spp. (II) Klippenvögel
Xipholena atropurpurea (I) Weißflügelkotinga
Emberizidae Ammern
Gubernatrix cristata (II) Grünkardinal
Paroaria capitata (II) Mantelkardinal
Paroaria coronata (II) Graukardinal
Tangara fastuosa (II) Vielfarbentangare
Estrildidae Prachtfinken
Amandava formosa (II) Olivgrüner Astrild
Lonchura fuscata Timorreisfink, Brauner Reisfink
Lonchura oryzivora (II) Reisfink
Poephila cincta cincta (II) Schwarzkehl-Gürtelgrasfink
Fringillidae Finken
Carduelis cucullata (I) Kapuzenzeisig
Carduelis yarrellii (II) Yarellzeisig
Hirundinidae Schwalben
Pseudochelidon sirintarae (I) Sirintaraschwalbe, Weißaugen-Trugschwalbe
Icteridae Stärlinge
Xanthopsar flavus (I) Gelbhaubenstärling
Meliphagidae Honigfresser
Lichenostomus melanops cassidix (II) Büschelohr-Honigfresser, Helmhonigfresser
Muscicapidae Fliegenschnäpper, Timalien usw.
Acrocephalus rodericanus (III Mauritius) Mauritius-Sänger, Mauritius-Fliegenschnäpper
Cyornis ruckii (II) Blauer Sumatra-Fliegenschnäpper
Dasyornis broadbenti litoralis (II) Westliche Rötlichbraune Grasmücke
Dasyornis longirostris (II) Westliche Langschnabel-Grasmücke
Garrulax canorus (II) China-Augenbrauenhäherling
Garrulax taewanus (II) Taiwan-Augenbrauenhäherling
Leiothrix argentauris (II) Silberohr-Sonnenvogel
Leiothrix lutea (II) Chinesische Nachtigall
Liocichla omeiensis (II) Omei-Häherling
Picathartes gymnocephalus (I) Gelbkopf-Felshüpfer
Picathartes oreas (I) Buntkopf-Felshüpfer
Terpsiphone bourbonnensis (III Mauritius) Maskarenen-Paradiesschnäpper
Paradisaeidae Paradiesvögel
Paradisaeidae spp. (II) Paradiesvögel
Pittidae Pittas
Pitta guajana (II) Blauschwanzpitta
Pitta gurneyi (I) Goldkehlpitta
Pitta kochi (I) Kochs Pitta
Pitta nympha (II) Japanischer Neunfarbenpitta
Pycnonotidae Bülbüls
Pycnonotus zeylanicus (II) Gelbscheitelbülbül
Sturnidae Stare
Gracula religiosa (II) Beo
Leucopsar rothschildi (I) Balistar
Zosteropidae Brillenvögel
Zosterops albogularis (I) Norfolk-Brillenvogel
PELECANIFORMES RUDERFÜSSER
Fregatidae Fregattvögel
Fregata andrewsi (I) Weißbauch-Fregattvogel
Pelecanidae Pelikane
Pelecanus crispus (I) Krauskopfpelikan
Sulidae Tölpel
Papasula abbotti (I) Graufußtölpel
PICIFORMES SPECHTVÖGEL
Capitonidae Bartvögel
Semnornis ramphastinus (III Kolumbien) Tukan-Bartvogel
Picidae Spechte
Dryocopus javensis richardsi (I) Korea-Weißbauchspecht
Ramphastidae Tukane
Baillonius bailloni (III Argentinien) Regenbogen-Tukan
Pteroglossus aracari (II) Schwarzkehl-Arassari
Pteroglossus castanotis (III Argentinien) Braunohr-Arassari
Pteroglossus viridis (II) Grün-Arassari
Ramphastos dicolorus (III Argentinien) Bunttukan
Ramphastos sulfuratus (II) Fischertukan
Ramphastos toco (II) Riesentukan
Ramphastos tucanus (II) Weißbrusttukan
Ramphastos vitellinus (II) Dottertukan
Selenidera maculirostris (III Argentinien) Flecken-Arassari
PODICIPEDIFORMES LAPPENTAUCHER
Podicipedidae Lappentaucher
Podilymbus gigas (I) Atitlantaucher
PROCELLARIIFORMES RÖHRENNASEN
Diomedeidae Albatrosse
Phoebastria albatrus (I) Kurzschwanz-Albatros
PSITTACIFORMES PAPAGEIENVÖGEL
PSITTACIFORMES spp. (II)
(Ausgenommen sind die Arten des Anhangs a sowieAgapornis roseicollis,Melopsittacus undulatus,Nymphicus hollandicus undPsittacula krameri, die nicht in die Anhänge dieser Verordnung aufgenommen wurden.)
Papageienvögel
Cacatuidae Kakadus
Cacatua goffiniana (I) Goffins-Kakadu
Cacatua haematuropygia (I) Rotsteißkakadu
Cacatua moluccensis (I) Molukken-Kakadu
Cacatua sulphurea (I) Gelbwangen-Kakadu
Probosciger aterrimus (I) Palmkakadu, Ara-Kakadu
Loriidae Loris
Eos histrio (I) Diademlori
Vini spp. (I/II) (Vini ultramarina steht in Anhang I, die übrigen Arten sind in Anhang II aufgeführt.) Maidloris
Psittacidae Papageien
Amazona arausiaca (I) Blaukopf-Amazone
Amazona auropalliata (I) Gelbnacken-Amazone
Amazona barbadensis (I) Gelbschulter-Amazone
Amazona brasiliensis (I) Rotschwanz-Amazone
Amazona finschi (I) Blaukappen-Amazone
Amazona guildingii (I) Königsamazone
Amazona imperialis (I) Kaiseramazone
Amazona leucocephala (I) Kuba-Amazone
Amazona oratrix (I) Doppelgelbkopf-Amazone
Amazona pretrei (I) Prachtamazone
Amazona rhodocorytha (I) Granada-Amazone
Amazona tucumana (I) Tucuman-Amazone
Amazona versicolor (I) Blaumasken-Amazone
Amazona vinacea (I) Taubenhals-Amazone
Amazona viridigenalis (I) Grünwangen-Amazone
Amazona vittata (I) Puerto-Rico-Amazone
Anodorhynchus spp. (I) Blauaras
Ara ambiguus (I) Großer Soldaten-Ara, Bechstein-Ara
Ara glaucogularis (I) Caninde-Ara, Blaulatz-Ara
Ara macao (I) Hellroter Ara
Ara militaris (I) Kleiner Soldaten-Ara
Ara rubrogenys (I) Rotohr-Ara
Cyanopsitta spixii (I) Spix-Ara
Cyanoramphus cookii (I)
Cyanoramphus forbesi (I) Forbes Springsittich
Cyanoramphus novaezelandiae (I) Ziegen-Sittich
Cyanoramphus saisseti (I)
Cyclopsitta diophthalma coxeni (I) Coxens Rotwangen-Zwergpapagei
Eunymphicus cornutus (I) Hornsittich
Guarouba guarouba (I) Gold-Sittich
Neophema chrysogaster (I) Goldbauchsittich
Ognorhynchus icterotis (I) Gelbohrsittich
Pezoporus occidentalis (I) Nachtsittich
Pezoporus wallicus (I) Erdsittich
Pionopsitta pileata (I) Scharlachkopfpapagei
Primolius couloni (I) Blaukopf-Ara, Gebirgsara
Primolius maracana (I) Rotrücken-Ara
Psephotus chrysopterygius (I) Goldschultersittich
Psephotus dissimilis (I) Hooded-Sittich
Psephotus pulcherrimus (I) Paradiessittich
Psittacula echo (I) Mauritiussittich
Psittacus erithacus (I) Graupapagei
Pyrrhura cruentata (I) Blaulatzsittich
Rhynchopsitta spp. (I) Arasittiche
Strigops habroptilus (I) Eulenpapagei, Kakapo
RHEIFORMES NANDUS
Rheidae Nandus
Pterocnemia pennata (I) (Ausgenommen die ArtPterocnemia pennata pennata, die in Anhang B aufgeführt ist.) Darwin-Nandu
Pterocnemia pennata pennata (II) Darwin-Nandu
Rhea americana (II) Nandu
SPHENISCIFORMES PINGUINE
Spheniscidae Pinguine
Spheniscus demersus (II) Brillenpinguin
Spheniscus humboldti (I) Humboldtpinguin
STRIGIFORMES EULENVÖGEL
STRIGIFORMES spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs a sowieSceloglaux albifacies) Eulenvögel
Strigidae Eigentliche Eulen
Aegolius funereus (II) Raufußkauz
Asio flammeus (II) Sumpfohreule
Asio otus (II) Waldohreule
Athene noctua (II) Steinkauz
Bubo bubo (II) (Ausgenommen die ArtBubo bubo bengalensis, die in Anhang B aufgeführt ist.) Uhu
Glaucidium passerinum (II) Sperlingskauz
Heteroglaux blewitti (I) Bänder-Steinkauz, Blewitt-Kauz
Mimizuku gurneyi (I) Rotohreule
Ninox natalis (I) Weihnachtsinsel-Buschkauz
Nyctea scandiaca (II) Schnee-Eule
Otus ireneae (II) Sokoke-Eule
Otus scops (II) Zwergohreule
Strix aluco (II) Waldkauz
Strix nebulosa (II) Bartkauz
Strix uralensis (II) (Ausgenommen die ArtStrix uralensis davidi, die in Anhang B aufgeführt ist.) Habichtskauz
Surnia ulula (II) Sperbereule
Tytonidae Schleiereulen
Tyto alba (II) Schleiereule
Tyto soumagnei (I) Madagaskar-Schleiereule
STRUTHIONIFORMES STRAUSSENVÖGEL
Struthionidae Straußenvögel
Struthio camelus (I) (Nur die Populationen von Algerien, Burkina Faso, Kamerun, der Zentralafrikanischen Republik, Tschad, Mali, Mauretanien, Marokko, Niger, Nigeria, Senegal und Sudan; alle anderen Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.) Strauß
TINAMIFORMES STEISSHÜHNER
Tinamidae Steißhühner
Tinamus solitarius (I) Grausteiß-Tinamu
TROGONIFORMES TROGONS
Trogonidae Trogons
Pharomachrus mocinno (I) Quetzal
REPTILIA KRIECHTIERE, REPTILIEN
CROCODYLIA KROKODILE
CROCODYLIa spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) Krokodile
Alligatoridae Alligatoren, Kaimane
Alligator sinensis (I) China-Alligator
Caiman crocodilus apaporiensis (I) Rio-Apaporis-Brillenkaiman
Caiman latirostris (I) (ausgenommen ist die Population Argentiniens, die in Anhang B aufgeführt ist.) Breitschnauzenkaiman
Melanosuchus niger (I) (Ausgenommen die Population Brasiliens, die in Anhang B aufgeführt ist, und die Population Ecuadors, die in Anhang B aufgeführt ist und eine Jahresausfuhrquote von Null hat bis zur Billigung einer jährlichen Ausfuhrquote durch das CITES-Sekretariat und die IUCN/SSC Krokodil-Spezialistengruppe.) Mohrenkaiman
Crocodylidae Echte Krokodile
Crocodylus acutus (I) (Ausgenommen die Population des Gebiets für integrierte Mangrovenbewirtschaftung der Bucht von Cispata, von Tinajones, von La Balsa und Umgebung im Department Córdoba, Kolumbien, sowie die Population Kubas, die in Anhang B aufgeführt sind, sowie die Population Mexikos, die in Anhang B aufgeführt ist und für die eine Ausfuhrquote von Null für zu kommerziellen Zwecken aus der Wildnis entnommene Exemplare festgelegt wurde.) Spitzkrokodil
Crocodylus cataphractus (I) Panzerkrokodil
Crocodylus intermedius (I) Orinokokrokodil
Crocodylus mindorensis (I) Mindorokrokodil, Philippinenkrokodil
Crocodylus moreletii (I) (Ausgenommen ist die Population von Belize, die in Anhang B mit einer Nullquote für zu kommerziellen Zwecken gehandelte Naturentnahmen aufgeführt ist, sowie die Population Mexikos, die in Anhang B aufgeführt ist.) Beulenkrokodil
Crocodylus niloticus (I) (Ausgenommen sind die Populationen von Botsuana, Ägypten [mit einer Nullquote für zu kommerziellen Zwecken gehandelte Naturentnahmen], Äthiopien, Kenia, Madagaskar, Malawi, Mosambik, Namibia, Südafrika, Uganda, der Vereinigten Republik Tansania [vorbehaltlich einer jährlichen Ausfuhrquote von höchstens 1600 Wildfängen, einschließlich Jagdtrophäen, und zusätzlich zu Exemplaren aus Ranching-Betrieben], Sambia und Simbabwe; diese Populationen sind in Anhang B aufgeführt.) Nilkrokodil
Crocodylus palustris (I) Sumpfkrokodil
Crocodylus porosus (I) (Ausgenommen die Populationen Australiens, Indonesiens, Malaysias [Entnahmen aus der Wildnis begrenzt auf den Bundesstaat Sarawak, und es gilt eine Nullquote für Entnahmen aus anderen malaysischen Bundesstaaten (Sabah und Halbinsel Malaysia); diese Nullquote kann nur vorbehaltlich der Zustimmung der CITES-Vertragsparteien geändert werden] und Papua-Neuguineas, die in Anhang B aufgeführt sind.) Leistenkrokodil
Crocodylus rhombifer (I) Rautenkrokodil
Crocodylus siamensis (I) Siamkrokodil
Osteolaemus tetraspis (I) Stumpfkrokodil
Tomistoma schlegelii (I) Sunda-Gavial
Gavialidae Gaviale
Gavialis gangeticus (I) Gangesgavial
RHYNCHOCEPHALIA BRÜCKENECHSEN
Sphenodontidae Brückenechsen
Sphenodon spp. (I) Brückenechsen
SAURIA ECHSEN
Agamidae Agamen
Ceratophoraaspera (II) (Nullquote für zu kommerziellen Zwecken aus der Wildnis entnommene Exemplare) Raunasen-Hornagame
Ceratophora erdeleni (I) Erdelens Hornagame
Ceratophora karu (I) Karus Hornagame
Ceratophora stoddartii (II) (Nullquote für zu kommerziellen Zwecken aus der Wildnis entnommene Exemplare) Stoddarts Hornagame
Ceratophora tennentii (I) Tennenti-Hornagame
Cophotis ceylanica (I) Ceylon-Taubagame
Cophotis dumbara (I) Dumbara-Taubagame
Lyriocephalus scutatus (II) (Nullquote für zu kommerziellen Zwecken aus der Wildnis entnommene Exemplare) Lyrakopfagame
Saara spp. (II)
Uromastyx spp. (II) Dornschwanzagamen
Anguidae Baumschleichen
Abronia spp. (II) (ausgenommen sind die Arten des Anhangs A. Für Entnahmen vonAbronia aurita,A. gaiophantasma,A. montecristoi,A. salvadorensis undA. vasconcelosii aus der Wildnis wurde eine Ausfuhrquote von Null festgelegt.) Baumschleichen
Abronia anzuetoi (I)
Abronia campbelli (I)
Abronia fimbriata (I)
Abronia frosti (I)
Abronia meledona (I)
Chamaeleonidae Chamäleons
Archaius spp. (II)
Bradypodion spp. (II) Chamäleon-Gattung
Brookesia spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.) Stummelschwanz-Chamäleons
Brookesia perarmata (I) Panzerchamäleon
Calumma spp. (II) Chamäleon-Gattung
Chamaeleo spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.) Chamäleon-Gattung
Chamaeleo chamaeleon (II) Europäisches Chamäleon, Gewöhnliches Chamäleon
Furcifer spp. (II) Chamäleon-Gattung
Kinyongia spp. (II) Chamäleon-Gattung
Nadzikambia spp. (II)
Palleon spp. (II)
Rhampholeon spp. (II) Zwergchamäleon
Rieppeleon spp. (II) Erdchamäleon
Trioceros spp. (II) Chamäleon-Gattung
Cordylidae Gürtelschweife
Cordylus spp. (II) Echte Gürtelschweife
Hemicordylus spp. (II)
Karusaurus spp. (II)
Namazonurus spp. (II)
Ninurta spp. (II)
Ouroborus spp. (II)
Pseudocordylus spp. (II)
Smaug spp. (II)
Eublepharidae Lidgeckos
Goniurosaurus spp. (II) (Ausgenommen sind die in Japan heimischen Arten) Tigergeckos
Gekkonidae Geckos
Cnemaspis psychedelica (I) Psychedelischer Felsengecko
Dactylocnemis spp. (III Neuseeland)
Gekko gecko (II) Tokeh
Gonatodes daudini (I) Union Island-Zwerggecko
Hoplodactylus spp. (III Neuseeland) Aotearoa-Graugeckos
Lygodactylus williamsi (I) Himmelblauer Zwergtaggecko
Mokopirirakau spp. (III Neuseeland)
Nactus serpensinsula (II) Serpent-Insel-Gecko
Naultinus spp. (II) Baumgecko-Gattung
Paroedura androyensis (II) Grandidiers Madagaskar-Bodengecko
Paroedura masobe (II) Plattschwanzgecko
Phelsuma spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.) Taggeckos
Phelsuma guentheri (II) Guenthers Taggecko
Rhoptropella spp. (II)
Sphaerodactylus armasi (III Kuba)
Sphaerodactylus celicara (III Kuba)
Sphaerodactylus dimorphicus (III Kuba)
Sphaerodactylus intermedius (III Kuba)
Sphaerodactylus nigropunctatus alayoi (III Kuba)
Sphaerodactylus nigropunctatus granti (III Kuba)
Sphaerodactylus nigropunctatus lissodesmus (III Kuba)
Sphaerodactylus nigropunctatus ocujal (III Kuba)
Sphaerodactylus nigropunctatus strategus (III Kuba)
Sphaerodactylus notatus atactus (III Kuba)
Sphaerodactylus oliveri (III Kuba)
Sphaerodactylus pimienta (III Kuba)
Sphaerodactylus ruibali (III Kuba)
Sphaerodactylus siboney (III Kuba)
Sphaerodactylus torrei (III Kuba)
Toropuku spp. (III Neuseeland)
Tukutuku spp. (III Neuseeland)
Uroplatus spp. (II) Plattschwanzgeckos
Woodworthia spp. (III Neuseeland)
Helodermatidae Krustenechsen
Heloderma spp. (II) (Ausgenommen ist die Unterart des Anhangs A.) Krustenechsen
Heloderma horridum charlesbogerti (I) Guatemala-Skorpions-Krustenechse
Iguanidae Leguane
Amblyrhynchus cristatus (II) Galapagos-Meerechse
Brachylophus spp. (I) Fidschi-Leguane, Südpazifische Leguane
Conolophus spp. (II) Galapagos-Landleguane, Drusenköpfe
Ctenosaura spp. (II) Schwarzleguane
Cyclura spp. (I) Wirtelschwanz-Leguane
Iguana spp. (II) Grüne Leguane Mittel- und Südamerikas
Phrynosoma blainvillii (II)
Phrynosoma cerroense (II)
Phrynosoma coronatum (II) Texas-Krötenechse
Phrynosoma wigginsi (II)
Sauromalus varius (I) Esteban-Chuckwalla
Lacertidae Eidechsen
Gallotia simonyi (I) Hierro-Rieseneidechse
Podarcis lilfordi (II) Balearen-Eidechse
Podarcis pityusensis (II) Pityusen-Eidechse
Lanthanotidae Taubwarane
Lanthanotidae spp. (II) (Für den kommerziellen Handel mit aus der Wildnis entnommenen Exemplaren wurde eine Ausfuhrquote von Null festgelegt.)
Polychrotidae Saumfingerechsen
Anolis agueroi (III Kuba)
Anolis baracoae (III Kuba)
Anolis barbatus (III Kuba)
Anolis chamaeleonides (III Kuba)
Anolis equestris (III Kuba)
Anolis guamuhaya (III Kuba)
Anolis luteogularis (III Kuba)
Anolis pigmaequestris (III Kuba)
Anolis porcus (III Kuba)
Scincidae Skinks
Corucia zebrata (II) Wickelschwanz-Skink
Teiidae Schienenechsen
Crocodilurus amazonicus (II) Krokodilschwanz-Echse
Dracaena spp. (II) Krokodiltejus
Salvator spp. (II)
Tupinambis spp.(II) Großtejus
Varanidae Warane
Varanus spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) Warane
Varanus bengalensis (I) Bengalwaran
Varanus flavescens (I) Gelbwaran
Varanus griseus (I) Wüstenwaran
Varanus komodoensis (I) Komodo-Waran
Varanus nebulosus (I) Nebelwaran
Varanus olivaceus (II) Gray-Waran
Xenosauridae Höckerechsen
Shinisaurus crocodilurus (I) Krokodilschwanz-Höckerechse
SERPENTES SCHLANGEN
Boidae Riesenschlangen, Boas
Boidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) Riesenschlangen, Boas
Acrantophis spp. (I) Madagaskar-Boas
Boa constrictor occidentalis (I) Südboa
Epicrates inornatus (I) Puerto-Rico-Boa
Epicrates monensis (I) Mona-Schlankboa
Epicrates subflavus (I) Jamaica-Boa
Eryx jaculus (II) Westliche Sandboa
Sanzinia madagascariensis (I) Madagaskar-Hundskopfboa
Bolyeriidae Mauritius-Boas
Bolyeriidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) Mauritius-Boas
Bolyeria multocarinata (I) Mauritius-Boa
Casarea dussumieri (I) Rundinsel-Boa
Colubridae Land- und Baumnattern
Atretium schistosum (III Indien) Kielrücken-Wassernatter
Cerberus rynchops (III Indien) Hundskopf-Wassernatter
Clelia clelia (II) Mussurana
Cyclagras gigas (II) Brasilianische Glattnatter
Elachistodon westermanni (II) Indische Eierschlange
Ptyas mucosus (II) Rattennatter
Xenochrophis piscator (III Indien) Fischnatter
Xenochrophis schnurrenbergeri (III Indien)
Xenochrophis tytleri (III Indien)
Elapidae Giftnattern
Hoplocephalus bungaroides (II) Gelbfleckenschlange
Micrurus diastema (III Honduras) Honduras-Korallenschlange
Micrurus nigrocinctus (III Honduras) Zentralamerikanische Korallenschlange
Micrurus ruatanus (III Honduras)
Naja atra (II) Chinesische Kobra
Naja kaouthia (II) Monokelkobra
Naja mandalayensis (II) Burmesische Speikobra
Naja naja (II) Brillenschlangen
Naja oxiana (II) Mittelasiatische Kobra
Naja philippinensis (II) Philippinen-Kobra
Naja sagittifera (II) Andamanen-Kobra
Naja samarensis (II) Samarkobra
Naja siamensis (II) Siamkobra
Naja sputatrix (II) Javanische Speikobra
Naja sumatrana (II) Goldene Speikobra
Ophiophagus hannah (II) Königskobra
Loxocemidae Spitzkopfpythons
Loxocemidae spp. (II) Spitzkopfpythons
Pythonidae Pythons
Pythonidae spp. (II) (Ausgenommen ist die Unterart des Anhangs A.) Pythons
Python molurus molurus (I) Heller Tigerpython
Tropidophiidae Zwergboas
Tropidophiidae spp. (II) Zwergboas
Viperidae Vipern
Atheris desaixi (II) Mount Kenia Buschviper
Bitis worthingtoni (II) Kenia-Hornviper
Crotalus durissus (III Honduras) Schauer-Klapperschlange
Crotalus durissusunicolor Aruba-Klapperschlange
Daboia russelii (III Indien) Kettenviper
Pseudocerastes urarachnoides (II) Spinnenschwanzviper
Trimeresurus mangshanensis (II) Mangshan-Grubenotter
Vipera latifii Latifi-Otter
Vipera ursinii (I) (Nur die europäische Population mit Ausnahme des Gebiets der ehemaligen Sowjetunion; letztere Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.) Wiesenotter
Vipera wagneri (II) Wagners Bergotter
TESTUDINES SCHILDKRÖTEN
Carettochelyidae Neuguinea-Weichschildkröten
Carettochelys insculpta (II) Neuguinea-Weichschildkröte
Chelidae Schlangenhals-Schildkröten
Chelodina mccordi (II) (Eine Jahresausfuhrquote von Null wurde festgelegt für Exemplare, die in der Wildnis gefangen wurden.) McCords Schlangenhals-Schildkröte
Pseudemydura umbrina (I) Falsche Spitzkopf-Schildkröte
Cheloniidae Meeresschildkröten
Cheloniidae spp. (I) Meeresschildkröten
Chelydridae Alligator-Schildkröten
Chelydra serpentina (III Vereinigte Staaten von Amerika)
Macrochelys temminckii (III Vereinigte Staaten von Amerika) Geierschildkröte
Dermatemydidae Tabasco-Schildkröten
Dermatemys mawii (II) Tabasco-Schildkröten
Dermochelyidae Lederschildkröten
Dermochelys coriacea (I) Lederschildkröten
Emydidae Sumpfschildkröten
Chrysemys picta (nur lebende Exemplare) Zierschildkröte
Clemmys guttata (II) Tropfenschildkröte
Emydoidea blandingii (II) Amerikanische Sumpfschildkröte
Glyptemys insculpta (II) Waldbachschildkröte
Glyptemys muhlenbergii (I) Mühlenberg-Schildkröte, Moorschildkröte
Graptemys spp. (III Vereinigte Staaten von Amerika) Höckerschildkröten
Malaclemys terrapin (II) Diamantschildkröte
Terrapene spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.) Dosenschildkröten
Terrapene coahuila (I) Wasser-Dosenschildkröte
Geoemydidae Altwelt-Sumpfschildkröten
Batagur affinis (I)
Batagur baska (I) Batagur-Schildkröte
Batagur borneoensis (II) (Eine Jahresausfuhrquote von Null wurde festgelegt für Exemplare, die in der Wildnis gefangen und für kommerzielle Zwecke gehandelt werden.)
Batagur dhongoka (II)
Batagur kachuga (II)
Batagur trivittata (II)(Eine Jahresausfuhrquote von Null wurde festgelegt für Exemplare, die in der Wildnis gefangen und für kommerzielle Zwecke gehandelt werden.)
Cuora spp. (II) (Ausgenommen die Arten des Anhangs A; eine Jahresausfuhrquote von Null wurde festgelegt fürCuora aurocapitata,C. flavomarginata,C. galbinifrons,C. mccordi,C. mouhotii,C. pani,C. trifasciata,C. yunnanensis undC. zhoui für Exemplare, die in der Wildnis gefangen und für kommerzielle Zwecke gehandelt werden.) Scharnierschildkröten
Cuora bourreti (I) Bourrets Scharnierschildkröte
Cuora picturata (I) Südvietnamesische Scharnierschildkröte
Cyclemys spp. (II) Malayische Dornschildkröte
Geoclemys hamiltonii (I) Strahlen-Dreikielschildkröte
Geoemyda japonica (II) Japanische Zacken-Erdschildkröte
Geoemyda spengleri (II) Zacken-Erdschildkröte
Hardella thurjii (II) Diademschildkröte
Heosemys annandalii (II)(Eine Jahresausfuhrquote von Null wurde festgelegt für Exemplare, die in der Wildnis gefangen und für kommerzielle Zwecke gehandelt werden.) Tempelschildkröte
Heosemys depressa (II)(Eine Jahresausfuhrquote von Null wurde festgelegt für Exemplare, die in der Wildnis gefangen und für kommerzielle Zwecke gehandelt werden.) Flache Erdschildkröte
Heosemys grandis (II) Riesen-Erdschildkröte
Heosemys spinosa (II) Stachel-Erdschildkröte
Leucocephalon yuwonoi (II) Sulawesi-Erdschildkröte
Malayemys macrocephala (II) Westliche Malaien-Sumpfschildkröte
Malayemys subtrijuga (II) Östliche Malaien-Sumpfschildkröte
Mauremys annamensis (I) Annam-Bachschildkröte
Mauremys iversoni (III China) Iversons Bachschildkröte
Mauremys japonica (II) Japanische Sumpfschildkröte
Mauremys megalocephala (III China) Chinesische Dickkopfschildkröte
Mauremys mutica (II) Dreikiel-Bachschildkröte
Mauremys nigricans (II) Chinesische Rothalsschildkröte
Mauremys pritchardi (III China) Pritchards Bachschildkröte
Mauremys reevesii (III China) Chinesische Dreikielschildkröte
Mauremys sinensis (III China) Chinesische Streifenschildkröte
Melanochelys tricarinata (I) Dreikiel-Erdschildkröte
Melanochelys trijuga (II) Schwarzbauch-Erdschildkröte
Morenia ocellata (I) Hinterindische Pfauenaugen-Schildkröte
Morenia petersi (II) Pfauenaugen-Sumpfschildkröte
Notochelys platynota (II) Plattenrücken-Schildkröte
Ocadia glyphistoma (III China) Guangxi-Streifenschildkröte
Ocadia philippeni (III China) Philippens Streifenschildkröte
Orlitia borneensis (II) (Eine Jahresausfuhrquote von Null wurde festgelegt für Exemplare, die in der Wildnis gefangen und für kommerzielle Zwecke gehandelt werden.) Borneo-Flussschildkröte
Pangshura spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.) Dachschildkröten
Pangshura tecta (I) Indische Dachschildkröte
Sacalia bealei (II) Chinesische Pfauenaugen-Sumpfschildkröte
Sacalia pseudocellata (III China) Hainan-Pfauenaugen-Sumpfschildkröte
Sacalia quadriocellata (II) Vietnamesische Pfauenaugen-Sumpfschildkröte
Siebenrockiella crassicollis (II) Schwarze Dickkopfschildkröte
Siebenrockiella leytensis (II) Philippinen-Erdschildkröte
Vijayachelys silvatica (II) Gelbkopf-Erdschildkröte
Platysternidae Großkopfschildkröten
Platysternidae spp. (I) Großkopfschildkröten
Podocnemididae Schienenschildkröten
Erymnochelys madagascariensis (II) Madagaskar-Schienenschildkröte
Peltocephalus dumerilianus (II) Dumerils Schienenschildkröte
Podocnemis spp. (II) Schienenschildkröten
Testudinidae Landschildkröten
Testudinidae spp. (II) (Ausgenommen die Arten des Anhangs A; eine Jahresausfuhrquote von Null wurde festgelegt fürCentrochelys sulcata für Exemplare, die in der Wildnis gefangen und für überwiegend kommerzielle Zwecke gehandelt werden.) Landschildkröten
Astrochelys radiata (I) Strahlenschildkröte
Astrochelys yniphora (I) Madagassische Schnabelbrust-Schildkröte
Chelonoidis niger (I) Elefantenschildkröte, Galapagos-Riesenschildkröte
Geocheloneelegans (I) Sternschildkröte
Geochelone platynota (I) Burmesische Sternschildkröte
Gopherus flavomarginatus (I) Mexikanische Gopherschildkröte
Malacochersus tornieri (I) Spaltenschildkröte
Psammobates geometricus (I) Geometrische Landschildkröte
Pyxis arachnoides (I) Gewöhnliche Spinnenschildkröte
Pyxis planicauda (I) Madagassische Flachrücken-Schildkröte
Testudo graeca (II) Maurische Landschildkröte
Testudo hermanni (II) Griechische Landschildkröte
Testudo kleinmanni (I) Ägyptische Landschildkröte
Testudo marginata (II) Breitrandschildkröte
Trionychidae Weichschildkröten
Amyda cartilaginea (II) Knorpel-Weichschildkröte
Apalone ferox (III Vereinigte Staaten von Amerika) Florida-Weichschildkröte
Apalone mutica (III Vereinigte Staaten von Amerika) Glattrand-Weichschildkröte
Apalone spinifera (III Vereinigte Staaten von Amerika) (ausgenommen sind die Unterarten des Anhangs A) Dornrand-Weichschildkröte
Apalone spinifera atra (I) Schwarze Weichschildkröte
Chitra spp. (II) (ausgenommen die in Anhang a aufgeführten Arten) Kurzkopf-Weichschildkröten
Chitra chitra (I) Asiatische Kurzkopf-Weichschildkröte
Chitra vandijki (I) Burma-Kurzkopf-Weichschildkröte
Cyclanorbis elegans (II) Gefleckte Klappen-Weichschildkröte
Cyclanorbis senegalensis (II) Senegal-Klappen-Weichschildkröte
Cycloderma aubryi (II) Rotrückige Klappen-Weichschildkröte
Cycloderma frenatum (II) Graue Klappen-Weichschildkröte
Dogania subplana (II) Malayen-Weichschildkröte
Lissemys ceylonensis (II) Klappen-Weichschildkröten-Gattung
Lissemys punctata (II) Westliche Klappen-Weichschildkröte
Lissemys scutata (II) Östliche Klappen-Weichschildkröte
Nilssonia formosa (II) Birma-Weichschildkröte
Nilssonia gangetica (I) Ganges-Weichschildkröte
Nilssonia hurum (I) Pfauenaugen-Weichschildkröte
Nilssonia leithii (II) Leiths Weichschildkröte
Nilssonia nigricans (I) Tempel-Weichschildkröte
Palea steindachneri (II) Nackendornen-Weichschildkröte
Pelochelys spp. (II) Riesen-Weichschildkröten
Pelodiscus axenaria (II) Hunan-Weichschildkröte
Pelodiscus maackii (II) Amur-Weichschildkröte
Pelodiscus parviformis (II) Guangxi-Weichschildkröte
Rafetus euphraticus (II) Euphrat-Weichschildkröte
Rafetus swinhoei (II) Shanghai-Weichschildkröte
Trionyx triunguis (II) Nil-Weichschildkröte


weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.01.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion