Regelwerk, EU1995, Gefahrgut/Transport - EU Bund |
Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße
(ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995 S. 35;
RL 2001/26/EG - ABl. Nr. L 168 vom 23.06.2001 S. 23;
RL 2004/112/EG - ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004 S. 23;
RL 2008/54/EG - ABl. Nr. L 162 vom 21.06.2008 S. 11)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Gemeinschaft hat eine Anzahl von Maßnahmen zur Schaffung eines Binnenmarktes erlassen ; dazu gehört ein Raum ohne Grenzen, in dem entsprechend den Bestimmungen des Vertrags der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
Die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße werden entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 4 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 5 über innerhalb der Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im Straßen- und im Binnenschiffsverkehr von in einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmitteln vorgenommen.
Der Rat hat am 21. November 1994 die Richtlinie 94/55/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße erlassen 6. Daher sollen die Kontrollverfahren für diese Beförderungen sowie die jeweiligen Definitionen harmonisiert werden, um die Überprüfung der Einhaltung der darin enthaltenen Sicherheitsvorschriften wirksamer zu gestalten.
Es soll ein hinreichendes Maß an Kontrollen durch die Mitgliedstaaten in ihrem gesamten Gebiet sichergestellt Werden; dabei sollen soweit wie möglich mehrfache Kontrollen der betreffenden Fahrzeuge vermieden werden.
Im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip muß daher die Gemeinschaft tätig werden, um die Sicherheit von Gefahrguttransporten zu verbessern.
Die Durchführung der Kontrollen erfolgt anhand einer Prüfliste mit gemeinsamen Elementen, die für diese Transporte in der gesamten Gemeinschaft gilt.
Es sollte außerdem eine Liste von, Verstößen festgelegt werden, die von allen Mitgliedstaaten als so schwerwiegend betrachtet werden, daß bei einem Fahrzeug, bei dem diese Verstöße festgestellt worden sind, je nach den Gegebenheiten oder Sicherheitserfordernissen angemessene Maßnahmen ergriffen werden, einschließlich eines eventuellen Verbots, das betreffende Fahrzeug in die Gemeinschaft zu bringen.
Damit gewährleistet ist, daß die Sicherheitsvorschriften für den Gefahrguttransport auf der Straße konsequenter beachtet werden, oder, wenn während der Fahrt schwere Verstöße gegen die Vorschriften für den Gefahrguttransport festgestellt wurden, müssen in den Unternehmen vorsorglich Kontrollen durchgeführt werden können.
Diese Kontrollen müssen unabhängig vom Ursprungs- oder Bestimmungsort der Güter und unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, für alle Gefahrguttransporte auf der Straße gelten, die ganz oder teilweise in dem Gebiet der Mitgliedstaaten durchgeführt werden.
Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen müssen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist beziehungsweise das Unternehmen seinen Sitz hat, ersucht werden können, angemessene Maßnahmen zu ergreifen ; diese haben den ersuchenden Mitgliedstaat über die veranlaßten Maßnahmen zu unterrichten.
Die Durchführung dieser Richtlinie sollte anhand eines der Kommission vorzulegenden Berichts verfolgt werden
- hat folgende Richtlinie erlassen:
(1) Diese Richtlinie gilt für Kontrollen der Mitgliedstaaten von Gefahrguttransporten auf der Straße, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die in ihrem Gebiet am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in ihr Gebiet einfahren.
Sie gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen, die den Streitkräften gehören oder für die die Streitkräfte verantwortlich sind.
(2) Diese Richtlinie beeinträchtigt jedoch nicht das Recht der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts die innerstaatliche oder grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Gebiet mit Fahrzeugen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, zu kontrollieren.
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße den in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird, um zu überprüfen, ob die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten werden.
(2) Diese Kontrollen werden in dem Gebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 durchgeführt.
(1) Um die Kontrollen nach dieser Richtlinie durchzuführen, verwenden die Mitgliedstaaten die Prüfliste nach Anhang I. Eine Ausfertigung dieser Prüfliste oder eine von der Behörde, die die Kontrolle vorgenommen hat ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführte Kontrolle wird dem Fahrer des Fahrzeugs ausgehändigt sie ist auf Verlangen vorzuzeigen, um weitere Kontrollen zu vereinfachen oder soweit als möglich zu vermeiden Dieser Absatz berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten Sondermaßnahmen in Form von Schwerpunktkontrolle durchzuführen.
(2) Die Kontrollen werden im Stichprobenverfahren durchgeführt und erfassen soweit möglich einen ausgedehnten Teil des Straßennetzes.
(3) Die Kontrollen werden an Orten durchgeführt, an denen Fahrzeuge, bei denen Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt oder - wenn die Kontrolle durchführende Behörde es für angebracht hält - an Ort und Stelle oder an einem von dieser Behörde bezeichneten Platz stillgelegt werden können, ohne daß dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.
(4) Gegebenenfalls können, sofern dadurch kein Sicherheitsrisiko entsteht, dem Transportgut Proben entnommen werden, um sie von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Laboratorium untersuchen zu lassen.
(5) Die Kontrollen dürfen eine angemessene Zeitdauer nicht überschreiten.
Unbeschadet anderer möglicher Sanktionen können Fahrzeuge, bei denen ein oder mehrere insbesondere der in Anhang II genannten Verstöße gegen die Vorschriften für Gefahrguttransporte festgestellt wurden, an Ort und Stelle oder an einem von den Kontrollbehörden dafür bezeichneten Platz angehalten werden ; die Fahrt darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind, je nach den Gegebenheiten oder Sicherheitserfordernissen können auch andere angemessene Maßnahmen ergriffen werden, einschließlich der etwaigen Verweigerung der Einfahrt in die Gemeinschaft.
(1) Daneben können - vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, die die Sicherheit des Gefahrguttransports gefährden - auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.
(2) Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden. daß die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen.
Wenn ein oder mehrere insbesondere der in Anhang II genannten Verstöße im Bereich der Gefahrguttransporte festgestellt werden, müssen die beabsichtigten Transporte in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt werden, bevor sie das Unternehmen verlassen, oder anderen geeigneten Maßnahmen unterzogen werden.
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren einander Amtshilfe bei der Durchführung dieser Richtlinie.
(2) Wird bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen durch ein gebietsfremdes Fahrzeug oder Unternehmen die Sicherheit des Gefahrguttransports gefährdet, müssen diese Verstöße den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemeldet werden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat.
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem schwerwiegende oder wiederholte Verstöße festgestellt wurden, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat, ersuchen, gegenüber dem oder den Zuwiderhandelnden angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
Letztere Behörden teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Verstöße festgestellt wurden, die gegebenenfalls gegenüber dem Beförderer oder dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen mit.
Gibt eine Straßenkontrolle, der ein in einen anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug unterzogen wird, Anlaß zu der Annahme, daß schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen, die bei dieser Kontrolle nicht festgestellt werden können, weil die erforderlichen Erkenntnisse fehlen, gewähren die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten einander Amtshilfe bei der Klärung des Falls. Führt der zuständige Mitgliedstaat hierzu eine Kontrolle in dem Unternehmen durch, so werden die Ergebnisse dieser Kontrolle dem anderen betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilt.
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission für jedes Kalenderjahr spätestens zwölf Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster in Anhang III erstellten Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie mit folgenden Angaben:
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum ersten Mal im Jahr 1999 und in der Folge mindestens alle drei Jahre anhand der Angaben gemäß Absatz 1 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten vor.
Die Kommission passt die Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf den von dieser Richtlinie erfassten Gebieten an, um insbesondere Änderungen der Richtlinie 94/55/EG Rechnung zu tragen. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 9b Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG eingesetzten Ausschuss für den Gefahrguttransport unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. Januar 1997 in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 6. Oktober 1995.
Checkliste | Anhang I |
1. Ort der Kontrolle | 2. Datum: | 3. Zeit | |
4. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Fahrzeugs | ............................................................................................................ | ||
5. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Anhängers/Sattelanhängers | ............................................................................................................ | ||
6. Transportunternehmen/Anschrift | ............................................................................................................ | ||
7. Fahrer/Beifahrer | ............................................................................................................ | ||
8. Absender, Anschrift, Verladeort1 | ............................................................................................................ | ||
9. Empfänger, Anschrift, Entladeort2 | ............................................................................................................ | ||
10. Gesamtmenge der Gefahrgüter je Beförderungseinheit | ............................................................................................................ | ||
11. Höchstmenge gemäß ADR 1.1.3.6 überschritten | [ ] Ja | [ ] Nein | |
12. Verkehrsträger | [ ] in loser Schüttung | [ ] Versandstück | [ ] Tank |
Dokumente an Bord | |||
13. Beförderungspapier | [ ] kontrolliert | [ ] Verstoß festgestellt | [ ] nicht anwendbar |
14. Schriftliche Weisungen | [ ] kontrolliert | [ ] Verstoß festgestellt | [ ] nicht anwendbar |
15. Bilaterale/multilaterale Vereinbarung oder nationale Genehmigung | [ ] kontrolliert | [ ] Verstoß festgestellt | [ ] nicht anwendbar |
16. Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge | [ ] kontrolliert | [ ] Verstoß festgestellt | [ ] nicht anwendbar |
17. Schulungsbescheinigung des Fahrers | [ ] kontrolliert | [ ] Verstoß festgestellt | [ ] nicht anwendbar |
Beförderung | |||
18. Zur Beförderung zugelassene Güter | [ ] kontrolliert | [ ] Verstoß festgestellt | [ ] nicht anwendbar |
19. Zur Beförderung der Güter zugelassene Fahrzeuge | [ ] kontrolliert | [ ] Verstoß festgestellt | [ ] nicht anwendbar |
20. Vorschriften in Bezug auf das Beförderungsmittel (lose Schüttung, Versandstück, Tank) | [ ] kontrolliert | [ ] Verstoß festgestellt | [ ] nicht anwendbar |
21. Verbot der Zusammenladung | [ ] kontrolliert | [ ] Verstoß festgestellt | [ ] nicht anwendbar |
22. Beladen, Sicherung der Ladung und Handhabung3 | [ ] kontrolliert | [ ] Verstoß festgestellt | [ ] nicht anwendbar |
23. Austreten von Gütern oder Beschädigung des Versandstücks | [ ] kontrolliert | [ ] Verstoß festgestellt | [ ] nicht anwendbar |
24. UN-Kennzeichnung des Versandstücks/Tanks (ADR 6) | [ ] kontrolliert | [ ] Verstoß festgestellt | [ ] nicht anwendbar |
25. Kennzeichnung des Versandstücks (z.B. UN-Nr.) und Bezettelung (ADR 5.2) | [ ] kontrolliert | [ ] Verstoß festgestellt | [ ] nicht anwendbar |
26. Anbringen von Großzetteln (Placards) auf Tank/Fahrzeug (ADR 5.3.1) | [ ] kontrolliert | [ ] Verstoß festgestellt | [ ] nicht anwendbar |
27. Kennzeichnung von Fahrzeug/Beförderungseinheit (orangefarbene Kennzeichnung, erwärmter Zustand) (ADR 5.3.2/5.3.3) | [ ] kontrolliert | [ ] Verstoß festgestellt | [ ] nicht anwendbar |
Ausrüstung an Bord | |||
28. Allgemeine Sicherheitsausrüstung gemäß ADR | [ ] kontrolliert | [ ] Verstoß festgestellt | [ ] nicht anwendbar |
29. Ausrüstung nach Maßgabe der beförderten Güter | [ ] kontrolliert | [ ] Verstoß festgestellt | [ ] nicht anwendbar |
30. Andere in den schriftlichen Anweisungen genannte Ausrüstung | [ ] kontrolliert | [ ] Verstoß festgestellt | [ ] nicht anwendbar |
31. Feuerlöscher | [ ] kontrolliert | [ ] Verstoß festgestellt | [ ] nicht anwendbar |
32. Gegebenenfalls schwerwiegendste Gefahrenkategorie der festgestellten Verstöße | [ ] Kategorie 1 | [ ] Kategorie II | [ ] Kategorie III |
33. Bemerkungen | |||
34. Behörde/Beamter die/der die Kontrolle durchgeführt hat | |||
1 Nur ausfüllen, wenn für einen Verstoß von Bedeutung 2 Bei Sammelbeförderungen unter "Bemerkungen" angeben 3 Prüfung auf sichtbare Verstöße |
Verstöße | Anhang II |
Für die Zwecke dieser Richtlinie stellt die folgende, nicht erschöpfende Liste mit drei Gefahrenkategorien (wobei Kategorie 1 die schwerwiegendste ist) eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist.
Die Bestimmung der angemessenen Gefahrenkategorie erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und liegt im Ermessen der Vollzugsbehörde bzw. des Vollzugsbeamten auf der Straße.
Nicht unter den Gefahrenkategorien aufgeführte Mängel werden entsprechend den Beschreibungen der Kategorien eingestuft.
Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Anhang III dieser Richtlinie) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Punkt 34 von Anhang 1 dieser Richtlinie angegeben) angewandt.
1. Gefahrenkategorie I
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einer hohen Lebensgefahr bzw. der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z.B. die Stilllegung des Fahrzeugs.
Mängel sind:
(1) die Beförderung der beförderten Gefahrgüter ist verboten
(2) Austreten von gefährlichen Stoffen
(3) Beförderung mit einem verbotenen Verkehrsträger oder einem ungeeigneten Beförderungsmittel
(4) Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter
(5) Beförderung in einem Fahrzeug ohne entsprechende Zulassungsbescheinigung
(6) das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen und stellt eine unmittelbare Gefahr dar (sonst Gefahrenkategorie II)
(7) nicht zulässige Verpackung
(8) Verpackung ist nicht mit den gültigen Verpackungsanweisungen konform
(9) die besonderen Bestimmungen für die Zusammenpackung wurden nicht eingehalten
(10) die Regeln für Sicherung der Ladung wurden nicht eingehalten
(11) die Regeln für die Zusammenladung von Versandstücken wurden nicht eingehalten
(12) der zulässige Füllungsgrad von Tanks oder Versandstücken wurde nicht eingehalten
(13) die Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit beförderten Mengen wurden nicht eingehalten
(14) Beförderung von Gefahrgütern ohne Angabe ihres Vorhandenseins (z.B. Dokumente, Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke, Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung am Fahrzeug)
(15) Beförderung ohne Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung des Fahrzeugs
(16) relevante Angaben zu dem beförderten Stoff, die die Feststellung eines Verstoßes der Gefahrenkategorie 1 ermöglichen, fehlen (z.B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe)
(17) der Fahrer ist nicht im Besitz einer ordnungsgemäßen Schulungsbescheinigung
(18) Verwendung von Feuer oder offenem Licht
(19) das Rauchverbot wird nicht beachtet.
2. Gefahrenkategorie II
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z.B. wenn möglich und angemessen die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch nach Abschluss der laufenden Beförderung.
Mängel sind:
(1) die Beförderungseinheit besteht aus mehr als einem Anhänger/Sattelanhänger
(2) das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen, stellt jedoch keine unmittelbare Gefahr dar
(3) im Fahrzeug befinden sich nicht die geforderten funktionsfähigen Feuerlöscher; ein Feuerlöscher gilt noch als funktionsfähig, wenn nur das vorgeschriebene Siegel und/oder das Verfallsdatum fehlen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Feuerlöscher offensichtlich nicht länger funktionstüchtig ist, z.B. Manometer auf 0
(4) im Fahrzeug befindet sich nicht die in den ADR oder den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausrüstung
(5) Prüffristen und Verwendungszeiträume von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Großverpackungen wurden nicht eingehalten
(6) Versandstücke mit beschädigter Verpackung, beschädigtem Großpackmittel (IBC), beschädigter Großverpackung oder beschädigte, ungereinigte leere Verpackungen werden befördert
(7) Beförderung verpackter Güter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter
(8) Tanks/Tankcontainer (einschließlich leerer und ungereinigter) wurden nicht ordnungsgemäß verschlossen
(9) Beförderung einer zusammengesetzten Verpackung, bei der die Außenverpackung nicht ordnungsgemäß verschlossen ist
(10) Falsche Kennzeichnung, Bezettelung oder falsches Anbringen von Großzetteln (Placards)
(11) keine schriftlichen Weisungen gemäß ADR vorhanden oder die schriftlichen Weisungen betreffen nicht die beförderten Güter
(12) das Fahrzeug ist nicht ordnungsgemäß überwacht oder geparkt.
3. Gefahrenkategorie III
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen mit einer geringen Gefahr von Verletzungen oder einer Schädigung der Umwelt verbunden ist und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht an der Straße ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getroffen werden können.
Mängel sind:
(1) die Größe der Großzettel (Placards) oder Zettel oder der Buchstaben, Zahlen oder Symbole auf den Großzetteln oder Zetteln entspricht nicht den Vorschriften
(2) weitere Angaben als die in Gefahrenkategorie 1/(16) sind in den Beförderungsunterlagen nicht verfügbar
(3) die Schulungsbescheinigung befindet sich nicht an Bord des Fahrzeugs, es gibt jedoch Belege dafür, dass der Fahrer sie besitzt.
Muster des Formulars (Standardformular) für den Bericht an die Kommission über Verstöße und Sanktionen | Anhang III |
Land: ................................................................................ | Jahr: ................................................................................ |
KONTROLLEN DES GEFAHRGUTTRANSPORTS AUF DER STRASSE
Ort der Zulassung des Fahrzeugs1 | |||||
Land der Kontrolle | Andere EU-Mitgliedstaaten | Drittländer | Insgesamt | ||
Anzahl der auf der Grundlage des Inhalts der Ladung (und ADR) kontrollierten Beförderungseinheiten | |||||
Anzahl der nicht mit dem ADR konformen Beförderungseinheiten | |||||
Anzahl der stillgelegten Beförderungseinheiten | |||||
Anzahl der festgestellten Verstöße nach Gefahrenkategorie2 | Gefahrenkategorie I | ||||
Gefahrenkategorie II | |||||
Gefahrenkategorie III | |||||
Anzahl der verhängten Sanktionen nach Art der Sanktion | Verwarnung | ||||
Geldbuße | |||||
Sonstige | |||||
Geschätzte Gesamtmenge der auf der Strasse beförderten Gefahrgüter | .......................................t | oder ..................... t.km | |||
(1) Im Sinne dieses Anhangs bezieht sich das Land der Zulassung auf das Fahrzeug. (2) Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Punkt 39 von Anhang I angegeben) angewandt. |
__________________________
1) ABl. Nr. C 26 vom 29.01.1994 S. 10 und ABl. Nr. C 238 vom 26.08.1994 S. 4.
2) ABl. Nr. C 195 vom 18.07.1994 S. 18.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 1994 (ABl. Nr. C 205 vom 25.07.1994 S. 55), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. November 1994 (ABl. Nr. C 354 vom 13.12.1994 S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 14. März 1995 (ABl. Nr. C 89 vom 10.04.1995 S. 29).
4) ABl. Nr. L 390 vom 30.12.1989 S. 18. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3356/91 (ABl. Nr. L 318 vom 20.11.1991 S. 1).
5) ABl. Nr. L 395 vom 31.12.1992 S. 6.
6) ABl. Nr. L 319 vom 12.12.1994 S. 7.
ENDE |
(Stand: 14.08.2019)
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