umwelt-online: Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Art.16 Absatz 1 der RL 89/391/EWG) (3)


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15. Pausenräume und/oder Unterbringungsmöglichkeiten

15.1. Den Arbeitnehmern sind leicht erreichbare Pausenräume und/oder Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit oder der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen und der Abgelegenheit der Baustelle dies erfordern.

15.2. Die Pausenräume und/oder Unterbringungsmöglichkeiten müssen ausreichend bemessen und der Zahl der Arbeitnehmer entsprechend mit Tischen und Stühlen ausgestattet sein.

15.3. Sind solche Räume nicht vorhanden, sind den Arbeitnehmern andere Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, damit sie sich dort während Arbeitsunterbrechungen aufhalten können.

15.4. Ortsfeste Unterbringungsmöglichkeiten, die nicht nur ausnahmsweise benutzt werden, müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, einem Eßraum und einem Aufenthaltsraum ausgestattet sein.

Die Räume sind entsprechend der Anzahl der Arbeitnehmer mit Betten, Schränken, Tischen und Stühlen auszustatten; bei der Zuteilung der Räume ist gegebenenfalls die Anwesenheit von weiblichen und männlichen Arbeitnehmern zu berücksichtigen.

15.5. In den Pausenräumen und/oder Unterbringungsmöglichkeiten sind geeignete Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigung durch Tabakrauch vorzusehen.

16. Schwangere und stillende Mütter

Schwangere und stillende Mütter müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.

17. Behinderte Arbeitnehmer

Die Arbeitsstätten sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten.

Dies gilt insbesondere für Türen, Verbindungswege, Treppen, Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten, die Behinderte benutzen, sowie für Arbeitsplätze, an denen Behinderte unmittelbar tätig sind.

18. Verschiedene Bestimmungen

18.1. Die unmittelbare Umgebung und die Grenze der Baustelle sind klar sichtbar und als solche erkennbar zu kennzeichnen und zu gestalten.

18.2. Die Arbeitnehmer müssen auf der Baustelle über Trinkwasser und gegebenenfalls über ein anderes geeignetes, alkoholfreies Getränk in ausreichender Menge in den benutzten Räumen sowie in der Nähe der Arbeitsplätze verfügen.

18.3. Die Arbeitnehmer müssen

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  Besondere Mindestvorschriften für Arbeitsplätze auf Baustellen Anhang IV
Teil B

Vorbemerkung

Wenn besondere Situationen es erfordern, ist die Einteilung der Mindestanforderungen in zwei Abschnitte, wie sie nachstehend aufgeführt sind, als solche nicht als verbindlich anzusehen.

   

Abschnitt I
Baustellenarbeitsplätze innerhalb von Räumen

1. Standsicherheit und Festigkeit

Die Räume müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.

2. Türen von Notausgängen

Türen von Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.

Die Türen von Notausgängen müssen so geschlossen sein, daß sie leicht und unverzüglich von jeder Person, die sie im Notfall benutzen muß, zu öffnen sind.

Schiebe- und Drehtüren sind als Nottüren nicht zulässig.

3. Lüftung

Bei Klimaanlagen und mechanischen Belüftungseinrichtungen ist sicherzustellen, daß die Arbeitnehmer keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind.

Ablagerungen und Verunreinigungen, die unmittelbar zu einer Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer durch Verschmutzung der eingeatmeten Luft führen können, müssen rasch beseitigt werden.

4. Temperatur

4.1. In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Sanitätsräumen muß die Temperatur dem spezifischen Nutzungszweck der Räume entsprechen.

4.2. Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und Nutzung des Raums eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.

5. Natürliche und künstliche Beleuchtung

Die Arbeitsstätten müssen soweit wie möglich über genügend Tageslicht verfügen und mit Vorrichtungen für eine geeignete künstliche Beleuchtung zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer ausgerüstet sein.

6. Fußböden, Wände und Decken der Räume

6.1. Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen; sie müssen fest, trittsicher und rutschfest sein.

6.2. Die Oberfläche der Fußböden, Decken und Wände der Räume muß so beschaffen sein, daß sie sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen und erneuern läßt.

6.3. Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände, in Räumen oder in der Nähe von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen deutlich gekennzeichnet sein und aus Sicherheitsmaterial bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, daß die Arbeitnehmer nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.

7. Fenster und Oberlichter der Räume

7.1. Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen müssen sich von den Arbeitnehmern sicher öffnen, schließen, verstellen und feststellen lassen.

Sie dürfen in geöffnetem Zustand keine Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen.

7.2. Fenster und Oberlichter müssen in Verbindung mit der Einrichtung konzipiert oder mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, sie ohne Gefährdung der die Reinigung durchführenden Arbeitnehmer sowie der anwesenden Arbeitnehmer zu reinigen.

8. Türen und Tore

8.1. Lage, Anzahl, Werkstoffe und Abmessungen von Türen und Toren müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume richten.

8.2. Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein.

8.3. Schwingtüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben.

8.4. Bestehen durchsichtige oder lichtdurchlässige Flächen von Türen und Toren nicht aus Sicherheitsmaterial und ist zu befürchten, daß sich Arbeitnehmer beim Zersplittern der Flächen verletzen können, so sind diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen.

9. Verkehrswege

Soweit aufgrund der Nutzung und Einrichtung der Räume zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein.

10. Besondere Anforderungen an Rolltreppen und Rollsteige

Rolltreppen und Rollsteige müssen sicher funktionieren.

Sie müssen mit den notwendigen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein.

Sie müssen durch gut erkennbare und leicht zugängliche Notabschalteinrichtungen stillgesetzt werden können.

11. Raumabmessungen und Luftraum der Räume

Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und Höhe aufweisen, so daß die Arbeitnehmer ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.

   

Abschnitt II
Baustellenarbeitsplätze außerhalb von Räumen

1. Standsicherheit und Festigkeit

1.1. Ortsveränderliche oder ortsfeste Arbeitsplätze an erhöhten oder tieferliegenden Standorten müssen standsicher und stabil sein; zu berücksichtigen sind dabei

Wenn die tragenden und die sonstigen Teile dieser Arbeitsplätze selbst nicht standsicher sind, ist ihre Standsicherheit durch geeignete und sichere Befestigungsvorrichtungen zu gewährleisten, um jede zufällige bzw. ungewollte Ortsveränderung des gesamten bzw. eines Teils des Arbeitsplatzes zu verhindern.

1.2. Überprüfung Standsicherheit und Festigkeit müssen in geeigneter Weise überprüft werden, insbesondere nach einer etwaigen Veränderung der Höhe bzw. der Tiefe des Arbeitsplatzes.

2. Energieverteilungsanlagen

2.1. Die Energieverteilungsanlagen auf der Baustelle, insbesondere die äußeren Einwirkungen ausgesetzten Anlagen, müssen regelmäßig überprüft und instandgehalten werden.

2.2. Die vor Beginn der Arbeiten auf der Baustelle vorhandenen Anlagen müssen identifiziert, überprüft und klar gekennzeichnet werden.

2.3. Vorhandene elektrische Freileitungen müssen nach Möglichkeit außerhalb des Baustellengeländes verlegt oder freigeschaltet werden.

Ist dies nicht möglich, so sind Abschrankungen oder Hinweise anzubringen, damit Fahrzeuge und Einrichtungen von diesen Leitungen ferngehalten werden.

Geeignete Warneinrichtungen und eine hängende Abschirmung sind vorzusehen, wenn Baustellenfahrzeuge die Leitungen unterqueren müssen.

3. Witterungseinflüsse

Die Arbeitnehmer müssen gegen Witterungseinflüsse, die ihre Sicherheit und ihre Gesundheit beeinträchtigen können, geschützt werden.

4. Herabfallen von Gegenständen

Die Arbeitnehmer müssen durch kollektive Schutzmittel gegen das Herabfallen von Gegenständen geschützt werden, wenn dies technisch möglich ist.

Material und Ausrüstung müssen so angeordnet bzw. gestapelt werden, daß sie nicht verrutschen oder umstürzen können.

Gegebenenfalls müssen auf der Baustelle überdachte Durchgänge vorgesehen werden, oder der Zugang zu Gefahrenbereichen muß ausgeschlossen werden.

5. Absturz

5.1. Abstürze müssen durch Vorrichtungen verhindert werden, insbesondere durch solide Geländer, die hoch genug sind und mindestens aus einer Fußleiste, einem Handlauf und einer Mittelleiste bestehen, oder durch eine gleichwertige Alternativlösung.

5.2. Arbeiten an erhöhten Standorten dürfen grundsätzlich nur mit Hilfe geeigneter Einrichtungen oder mit kollektiven Schutzmitteln wie Geländern, Plattformen oder Auffangnetzen durchgeführt werden.

Ist die Verwendung dieser Einrichtungen aufgrund der Art der Arbeiten ausgeschlossen, so sind geeignete Zugangsmöglichkeiten vorzusehen und Sicherheitsgeschirr oder andere verankerte Sicherheitssausrüstungen zu verwenden.

6. Gerüste und Leitern ( *)

6.1. Jedes Gerüst muß in sachgerechter Weise so entworfen, gebaut und instandgehalten werden, daß es nicht einstürzt oder sich plötzlich bewegt.

6.2. Arbeitsplattformen, Laufstege und Gerüsttreppen müssen so gebaut, bemessen, geschützt und verwendet werden, daß niemand abstürzt oder von herabfallenden Gegenständen getroffen werden kann.

6.3. Gerüste müssen von einer sachkundigen Person überprüft werden

  1. vor ihrer Inbetriebnahme,
  2. danach in regelmäßigen Abständen sowie
  3. nach einem Umbau, nach zeitweiliger Nichtbenutzung, nach Unwettern oder Erdbeben oder jedem anderen Umstand, durch den ihre Haltbarkeit oder Standfestigkeit beeinträchtigt werden könnte.

6.4. Leitern müssen eine ausreichende Festigkeit besitzen und ordnungsgemäß instandgehalten werden.

Sie müssen sachgerecht an den entsprechenden Stellen und bestimmungsgemäß verwendet werden.

6.5. Fahrgerüste müssen gegen unbeabsichtigtes Verfahren gesichert sein.

7. Hebezeuge ( *)

7.1. Hebezeuge und Hebezubehör, einschließlich der wesentlichen Bestandteile, Befestigungen, Verankerungen und Abstützungen, müssen

  1. sachgerecht entworfen und gebaut sein und eine für ihren Verwendungszweck ausreichende Festigkeit besitzen;
  2. ordnungsgemäß aufgestellt und verwendet werden;
  3. betriebsfähig gehalten werden;
  4. gemäß den geltenden Rechtsvorschriften überprüft und regelmäßigen Prüfungen und Kontrollen unterzogen werden;
  5. von qualifizierten Arbeitnehmern, die eine angemessene Schulung erhalten haben, bedient werden.

7.2. Auf Hebezeugen und Hebezubehör muß der Wert für die höchstzulässige Belastung deutlich sichtbar angegeben sein.

7.3. Hebezeuge und Hebezubehör dürfen nur bestimmungsgemäß eingesetzt werden.

8. Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und Förderzeuge ( *)

8.1. Alle Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und Förderzeuge müssen

  1. unter weitestgehender Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze sachgerecht entworfen und gebaut sein;
  2. betriebsfähig gehalten werden;
  3. ordnungsgemäß eingesetzt werden.

8.2. Fahrer und Bediener von Fahrzeugen, Erdbaumaschinen und Förderzeugen müssen besonders geschult sein.

8.3. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, daß Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und Förderzeuge in Ausschachtungen oder ins Wasser stürzen.

8.4. Gegebenenfalls müssen Erdbaumaschinen und Förderzeuge mit solchen Aufbauten ausgerüstet sein, die den Fahrer bei einem Umstürzen der Maschine vor dem Erdrücktwerden und die ihn vor herabfallenden Gegenständen schützen.

9. Anlagen, Maschinen, Ausrüstungen ( *)

9.1. Anlagen, Maschinen und Ausrüstungen, einschließlich Handwerkszeug mit und ohne Motor, müssen

  1. unter weitestgehender Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze sachgerecht entworfen und gebaut sein;
  2. betriebsfähig gehalten werden;
  3. ausschließlich für zweckgemäße Arbeiten verwendet werden;
  4. von angemessen geschulten Arbeitnehmern bedient werden.

9.2. Anlagen und Geräte unter Druck müssen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften überprüft und regelmäßigen Prüfungen und Kontrollen unterzogen werden.

10. Ausschachtungen, Brunnenbau, unterirdische Arbeiten, Tunnelbau, Erdarbeiten

10.1. Bei Ausschachtungen, Brunnenbau, unterirdischen oder Tunnelbauarbeiten müssen geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die

  1. in einer geeigneten Verschalung bzw. Abschrägung bestehen;
  2. Gefahren im Zusammenhang mit dem Sturz von Personen, dem Herabfallen von Material oder Gegenständen oder dem Eindringen von Wasser vermeiden;
  3. eine ausreichende Lüftung an allen Arbeitsplätzen gewährleisten, damit für Atemluft gesorgt ist, die nicht gefährlich oder gesundheitsschädlich ist;
  4. es ermöglichen, daß sich die Arbeitnehmer im Brandfall oder beim Eindringen von Wasser oder Material in Sicherheit bringen können.

10.2. Vor Beginn der Erdarbeiten müssen Messungen durchgeführt werden, um die Gefährdung durch unterirdisch verlegte Kabel und andere Versorgungsleitungen festzustellen und auf ein Mindestmaß zu verringern.

10.3. Die Ausschachtung muß über sichere Wege betreten und verlassen werden können.

10.4. Aushub, Material und in Bewegung befindliche Fahrzeuge müssen von Ausschachtungen ferngehalten werden; gegebenenfalls müssen geeignete Abschrankungen angebracht werden.

11. Abbrucharbeiten

Wenn der Abbruch eines Gebäudes oder eines Bauwerks eine Gefährdung bewirken kann,

  1. müssen geeignete Vorsichtsmaßnahmen getroffen und sachgemäße Arbeitsverfahren angewandt werden;
  2. dürfen die Arbeiten nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person geplant und durchgeführt werden.

12. Stahl- oder Betonkonstruktionen, Schalungen und schwere Fertigbauteile

12.1. Stahl- oder Betonkonstruktionen sowie Teile hiervon, Schalungen, Fertigbauteile oder vorläufige Träger sowie Abstützungen dürfen nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person auf- oder abgebaut werden.

12.2 Zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefahren aufgrund fehlender Festigkeit oder vorübergehender Instabilität eines Bauwerks sind ausreichende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

12.3. Schalungen, vorläufige Träger und Abstützungen müssen so entworfen, berechnet, angebracht und instandgehalten werden, daß sie den möglicherweise auf sie einwirkenden Beanspruchungen sicher standhalten können.

13. Spundwände und Senkkästen

13.1. Spundwände und Senkkästen sind

  1. sachgerecht aus geeignetem, stabilem Material mit hinreichender Festigkeit zu bauen;
  2. mit einer angemessenen Vorrichtung auszustatten, damit sich die Arbeitnehmer beim Eindringen von Wasser und Material retten können.

13.2. Bau, Instellungbringen, Umbau oder Abbau einer Spundwand oder eines Senkkastens dürfen nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person erfolgen.

13.3. Spundwände und Senkkästen müssen in regelmäßigen Abständen von einer sachkundigen Person kontrolliert werden.

14. Dacharbeiten

14.1. In den Fällen, in denen dies zur Gefahrenvorbeugung erforderlich ist, oder wenn die Dachhöhe oder Dachneigung die von den Mitgliedstaaten festgelegten Werte überschreiten, müssen kollektive Schutzmaßnahmen gegen den Absturz von Arbeitnehmern bzw. das Herabfallen von Werkzeugen und sonstigen Gegenständen sowie von Baustoffen getroffen werden.

14.2. Wenn die Arbeitnehmer auf Dächern oder sonstigen Flächen aus nicht durchtrittsicherem Material oder in deren Nähe arbeiten müssen, müssen Vorbeugungsmaßnahmen getroffen werden, um ein versehentliches Begehen der nicht durchtrittsicheren Flächen und ein Abstürzen zu verhindern.

( *) Dieser Abschnitt wurde durch die Änderungsrichtlinie 95/63/EG zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG in deren Anhang II Abschnitt 3 präzisiert

ENDE

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